{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_238-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-09-16","aktenzeichen":"XI ZR 238/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 Gelangt ein Berufungsgericht im Einzelfall trotz gleichen oder identischen Sach- verhalts zu einem anderen Ergebnis als ein anderes gleich- oder höherrangiges Gericht, so begründet dies für sich allein nicht die Notwendigkeit der Revisionszu- lassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit sympto- matischer Bedeutung vorliegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nXI ZR 238/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2\n\nGelangt ein Berufungsgericht im Einzelfall trotz gleichen oder identischen Sach-\n\nverhalts zu einem anderen Ergebnis als ein anderes gleich- oder höherrangiges\n\nGericht, so begründet dies für sich allein nicht die Notwendigkeit der Revisionszu-\n\nlassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt vielmehr\n\ndarauf an, ob eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit sympto-\n\nmatischer Bedeutung vorliegt.\n\nBGH, Beschluß vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02 - OLG München\n LG München I\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe \n\nund \n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,\n\nDr. Wassermann und Dr. Appl\n\nam 16. September 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 23. April 2002\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren\n\nbeträgt 125.957,29 \n\nGründe:\n\nDie vom Beschwerdeführer geltend gemachten Revisionszulas-\n\nsungsgründe liegen nicht vor.\n\n1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers begründen die\n\nunterschiedlichen Ergebnisse, zu denen das Berufungsgericht im vorlie-\n\ngenden Fall und ein anderer Senat des Berufungsgerichts in einem Par-\n\n(cid:0)\n\nallelprozeß zwischen denselben Parteien gelangt sind, für sich allein\n\nnicht die Notwendigkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur\n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2\n\nSatz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Da die genannte Vorschrift nur eingreift, wenn\n\nFehler in einem Berufungsurteil die Rechtsprechung im ganzen berühren,\n\nund gerichtliche Mißgriffe im Einzelfall ihre Anwendung nicht zu rechtfer-\n\ntigen vermögen (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 152, 182, 186 ff.), können\n\nunterschiedliche Ergebnisse zweier Berufungsurteile für sich allein die\n\nZulassung der Revision selbst dann nicht rechtfertigen, wenn beiden\n\nUrteilen ein völlig identischer Sachverhalt zugrunde lag. Im vorliegenden\n\nFall kommt wesentlich hinzu, daß Sachverhalt und Parteivortrag bei den\n\nbeiden hier interessierenden Parallelprozessen nicht in allen Punkten\n\nübereinstimmen und die konkludente Zusicherung der freien Handelbar-\n\nkeit der Aktien eine Frage der tatrichterlichen Vertragsauslegung ist, die\n\nrevisionsrechtlich nur sehr beschränkt überprüft werden kann (BGH, Ur-\n\nteil vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 73/99, WM 2000, 2309, 2311).\n\n2. Eine unter § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO fallende Diver-\n\ngenz in Rechtsfragen (vgl. Senatsbeschluß aaO S. 186) hat der Be-\n\nschwerdeführer nicht darzulegen vermocht. Für das Verhältnis des vor-\n\nliegenden Berufungsurteils zu dem Berufungsurteil in dem oben er-\n\nwähnten Parallelprozeß der Parteien hat er dies nicht einmal versucht.\n\nDie von ihm geltend gemachte Divergenz zwischen dem vorliegenden\n\nBerufungsurteil und dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar\n\n1983 (VIII ZR 227/81, WM 1983, 363, 364) besteht nicht. Selbst wenn\n\nman den Gründen des Berufungsurteils entnimmt, das Berufungsgericht\n\nhabe den vertraglichen Gewährleistungsausschluß - neben den anderen\n\nvom Gericht gewürdigten Umständen - als Indiz für das Fehlen einer\n\nkonkludenten Zusicherung der freien Handelbarkeit der streitgegen-\n\nständlichen Aktien gewertet, so liegt darin kein Widerspruch zu dem ge-\n\nnannten Urteil des Bundesgerichtshofs. Dort hatte der Bundesgerichtshof\n\n- in einem obiter dictum - einer Eigenschaftszusicherung den Vorrang vor\n\neinem vertraglichen Gewährleistungsausschluß eingeräumt. Das schließt\n\nes nicht aus, im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen Eigenschaftszu-\n\nsicherung einem vertraglichen Gewährleistungsausschluß negative In-\n\ndizwirkung beizumessen für die Frage, ob eine konkludente Eigen-\n\nschaftszusicherung sich den Umständen des Falles entnehmen läßt\n\n(BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 73/99, WM 2000, 2309, 2311).\n\n3. Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, die Nichterhe-\n\nbung von ihm angebotener Beweise zu bestimmten Punkten der Ver-\n\ntragsverhandlungen durch das Berufungsgericht verletze ihn unter Ver-\n\nstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in seinem Anspruch auf rechtliches Ge-\n\nhör. Das Übergehen von Beweisantritten kann einen Verstoß gegen\n\nArt. 103 Abs. 1 GG nur dann begründen, wenn die Beweisantritte nach\n\nder rechtlichen Lösung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich\n\ngewesen wären (Senatsbeschluß BGHZ 152, 182, 194), wobei es nicht\n\ndarauf ankommt, ob die rechtliche Lösung des Berufungsgerichts auf zu-\n\ntreffenden Erwägungen beruht. Im vorliegenden Fall hat der Beschwer-\n\ndeführer nichts vorgetragen, was auf das Vorliegen dieser Vorausset-\n\nzung schließen ließe. Er hat im Gegenteil die Ansicht vertreten, das Be-\n\nrufungsgericht habe die von ihm angebotenen Beweise deshalb nicht er-\n\nhoben, weil es verkannt habe, daß Eigenschaftszusicherungen auch vor\n\nVertragsunterzeichnung möglich seien. Wenn das Berufungsgericht aber\n\nvon dieser irrigen Rechtsansicht ausgegangen sein sollte, so wären die\n\nBeweisantritte des Beschwerdeführers nach der rechtlichen Lösung des\n\nGerichts gerade nicht entscheidungserheblich gewesen.\n\n4. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1\n\nNr. 1 ZPO kommt der Rechtssache entgegen der Ansicht des Beschwer-\n\ndeführers auch nicht im Hinblick auf die Frage zu, ob die freie und sofor-\n\ntige Handelbarkeit von Aktien Gegenstand einer Eigenschaftszusiche-\n\nrung im Sinne des § 463 Satz 1 BGB a.F. sein kann. Da diese Frage\n\nnicht mehr geltendes Recht betrifft und sie sich für den geltenden § 443\n\nBGB wegen der dort verwandten anderen Terminologie nicht in gleicher\n\nWeise stellt, könnte sie nur dann noch grundsätzliche Bedeutung haben,\n\nwenn ihr im Hinblick auf eine erhebliche Zahl von Altfällen eine fortdau-\n\nernde Relevanz zukäme (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1996, 712). Dazu hat\n\nder Beschwerdeführer nichts vorgetragen. Darüber hinaus fehlt es auch\n\nan der Entscheidungserheblichkeit der angeblichen Grundsatzfrage. Da\n\ndas Berufungsgericht eine Zusicherung der freien Handelbarkeit der\n\nstreitgegenständlichen Aktien seitens des Beklagten verneint hat und in\n\ndiesem Punkt keine Revisionszulassungsgründe durchgreifen, kommt es\n\nauf die genannte Rechtsfrage im Ergebnis nicht an.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_238-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-16/xi-zr-238-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 443","ref_norm":"443","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_238-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_238-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-16/xi-zr-238-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_238-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:44:11.713153+00:00"}}