{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_226-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-05-06","aktenzeichen":"XI ZR 226/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Mai 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 138 (Ba), 242 (Ba), 607 Steht dem Kreditnehmer - wie etwa bei einer Umschuldung - gegen den Kreditgeber ein Anspruch auf eine vorzeitige Ablösung eines Darlehens mit fester Laufzeit nicht zu, so unterliegt eine Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist - solange die Grenzen des § 138 BGB gewahrt sind - grund- sätzlich rechtswirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 226/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n6. Mai 2003\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 138 (Ba), 242 (Ba), 607\n\nSteht dem Kreditnehmer - wie etwa bei einer Umschuldung - gegen den\nKreditgeber ein Anspruch auf eine vorzeitige Ablösung eines Darlehens mit\nfester Laufzeit nicht zu, so unterliegt eine Vereinbarung der Vertragspartner\nüber die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts keiner Angemessenheitskontrolle,\nsondern ist - solange die Grenzen des § 138 BGB gewahrt sind - grund-\nsätzlich rechtswirksam.\n\nBGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - XI ZR 226/02 - OLG Zweibrücken\n LG Frankenthal\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und\n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten werden das Urteil des\n\n7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts\n\nZweibrücken vom 27. Mai 2002 im Kostenpunkt und\n\ninsoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Be-\n\nklagten erkannt worden ist, und die Berufung der Klä-\n\ngerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. September 2001\n\ninsgesamt zurückgewiesen.\n\nDie Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückzahlung von\n\nVorfälligkeitsentgelten nebst daraus gezogenen Kapitalnutzungen und\n\nZinsen in Anspruch.\n\nDie Klägerin ist eine Projektentwicklungsgesellschaft. Für den Er-\n\nwerb eines Einkaufszentrums nahm sie im März und Juni 1995 bei der\n\nBeklagten drei Darlehen in Höhe von insgesamt 20 Millionen DM zu\n\nZinssätzen von 6,25% und 6,84% fest bis zum 30. Juni 2000 bzw.\n\n30. April 2001 auf, die durch Grundschulden an dem finanzierten Objekt\n\ngesichert waren (im folgenden: Altkredite). Im Jahre 1996 veräußerte die\n\nKlägerin das Einkaufszentrum. Die Beklagte gab die darauf lastenden\n\nGrundschulden frei gegen eine Verpfändung des bei der Beklagten als\n\nFestgeld angelegten Verkaufserlöses in Höhe von etwa 21 Millionen DM.\n\nDie Klägerin beabsichtigte Folgeprojekte mit einem über die be-\n\nstehenden Kredite hinausgehenden Finanzierungsbedarf. Die Beklagte\n\nließ der Klägerin die Wahl, entweder die Altkredite für die Finanzierung\n\nder neuen Projekte einzusetzen und als Ersatz für die freizugebenden\n\nFestgelder Grundschulden am neuen Objekt zu bestellen oder die alten\n\nDarlehen gegen Entrichtung von Vorfälligkeitsentgelten abzulösen und\n\ndie neuen Projekte vollständig neu zu finanzieren. Die Klägerin entschied\n\nsich für die zweite Alternative. Am 10. Dezember 1996 vereinbarten die\n\nParteien eine vorzeitige Tilgung der Altkredite zum 18. Dezember 1996\n\ngegen Zahlung von Vorfälligkeitsentgelten \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt\n\n852.559,93 DM und außerdem in jeweils gesonderten Urkunden fünf\n\nneue Realkreditverträge über insgesamt 34 Millionen DM (im folgenden:\n\nFolgekredite) mit unterschiedlichen Laufzeiten zu Zinssätzen zwischen\n\n5,3% und 6,87%.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:4)(cid:15)\n\n(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:20)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:22)(cid:21)(cid:4)(cid:23)(cid:2)(cid:5)\n\nhat die Beklagte zur Zahlung von 582.189,98 \n\n435.906,98 \n\n April 2001 verurteilt und die Berufung der Klä-\n\n(cid:5)(cid:20)(cid:1)(cid:4)(cid:17)(cid:24)(cid:6)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:1)(cid:4)(cid:28)(cid:29)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:12)(cid:30)\n\ngerin im übrigen abgewiesen (veröffentlicht in ZIP 2002, 1680 und\n\nBKR 2002, 1052). Mit ihren - zugelassenen - Revisionen erstreben die\n\nBeklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die\n\nKlägerin die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe von Kapitalnut-\n\nzungen zusätzlich zu den zugesprochenen Verzugszinsen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung\n\ndes Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen\n\nUrteils. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung,\n\nsoweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt:\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der \"Vorfälligkeitsent-\n\ngelte\" in Höhe von insgesamt 435.906,98 \n\n(cid:31)! #\"%$\n\n 812 Abs. 1 Satz 1\n\n(cid:1)&(cid:21)(cid:4)(cid:23)(cid:2)(cid:5)(’\n\nAlt. 1 BGB. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei\n\ndavon auszugehen, daß eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn der\n\nDarlehensnehmer einen Anspruch auf Einwilligung der Bank/Sparkasse\n\nin die vorzeitige Kreditabwicklung habe, nicht ein in den Grenzen des\n\n§ 138 Abs. 1 BGB frei aushandelbarer Preis sei, sondern allein dem\n\nAusgleich etwaiger Nachteile diene, die das Kreditinstitut durch die vor-\n\nzeitige Rückzahlung der Darlehensvaluta erleide.\n\nEinen Anspruch des Darlehensnehmers auf vorzeitige Kreditablö-\n\nsung habe der Bundesgerichtshof unter anderem für den Fall bejaht, daß\n\nder Kreditnehmer - wie im Streitfall die Klägerin - das mit den Kreditmit-\n\nteln finanzierte und zugunsten des Darlehensgebers belastete Objekt\n\nverkaufen wolle und dafür die Belastung im Wege der Ablösung des\n\nDarlehens beseitigen müsse. Für den Streitfall sei danach davon auszu-\n\ngehen, daß die Beklagte wegen der Veräußerung des Finanzierungsob-\n\njektes durch die Klägerin verpflichtet gewesen sei, in die gewünschte\n\nvorzeitige Darlehensablösung zur Herbeiführung der Lastenfreiheit ein-\n\nzuwilligen. Die Beklagte dürfe das Vorfälligkeitsentgelt daher nicht be-\n\nhalten, weil unter Berücksichtigung des Volumens und der Vertragsbe-\n\ndingungen der Neudarlehen vom 10. Dezember 1996 nichts dafür er-\n\nsichtlich sei, daß der Beklagten durch die vorzeitige Tilgung der Altkre-\n\ndite ein meßbarer Vermögensschaden entstanden sei.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nEin Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rück-\n\nzahlung der Vorfälligkeitsentgelte besteht nicht, weil die Zahlung dieser\n\nBeträge in den Aufhebungsverträgen vom 10. Dezember 1996 rechts-\n\nwirksam vereinbart worden und daher nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist.\n\n1. Die Rechtswirksamkeit der in den genannten Aufhebungsverträ-\n\ngen enthaltenen Vereinbarungen über die Zahlung von Vorfälligkeitsent-\n\ngelten scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an der\n\nRechtsprechung des erkennenden Senats zum Anspruch des Darlehens-\n\nnehmers auf Einwilligung des Darlehensgebers in eine vorzeitige Darle-\n\nhensablösung gegen Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsent-\n\nschädigung in Fällen, in denen dies zur anderweitigen Verwertung des\n\nbeliehenen Objekts erforderlich ist.\n\na) In seinem grundlegenden Urteil vom 1. Juli 1997 (BGHZ 136,\n\n161) hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß bei einem Festzins-\n\nkredit mit vertraglich vereinbarter Laufzeit das Bedürfnis des Darlehens-\n\nnehmers nach einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts\n\neine Verpflichtung des Darlehensgebers begründen kann, in eine vorzei-\n\ntige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung\n\neinzuwilligen, und daß dies insbesondere dann gilt, wenn für eine beab-\n\nsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits sowie der\n\ndamit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforder-\n\nlich ist. Dabei hat der Senat betont, daß der Darlehensgeber sich auf die\n\nin einer vorzeitigen Kreditablösung gegen angemessene Vorfälligkeits-\n\nentschädigung liegende Modifizierung des Vertragsinhalts nicht ohne\n\nweiteres einzulassen braucht und daß eine solche Durchbrechung des\n\nGrundsatzes der Vertragstreue nur gerechtfertigt ist, wenn berechtigte\n\nInteressen des Darlehensnehmers dies gebieten (aaO S. 166). Diese\n\nVoraussetzung hat der Senat unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der\n\nwirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers dann als erfüllt\n\nangesehen, wenn ohne die vorzeitige Kreditablösung der beabsichtigte\n\nVerkauf des belasteten Grundstücks nicht möglich wäre (aaO S. 167).\n\nNur wenn die genannte Voraussetzung erfüllt und der Kreditgeber\n\nzur Einwilligung in die vorzeitige Darlehensablösung gegen eine ange-\n\nmessene Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet ist, unterliegt eine von\n\nihm in Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentschädigung der Überprüfung\n\nauf ihre Angemessenheit, d.h. darauf, ob sie über das hinausgeht, was\n\nzum Ausgleich der mit der vorzeitigen Kreditablösung verbundenen\n\nNachteile erforderlich ist. In diesem Fall kann es dem Kreditgeber auch\n\nverwehrt sein, sich zur Rechtfertigung einer dieses Maß übersteigenden\n\nVorfälligkeitsentschädigung auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem\n\nKreditnehmer über deren Höhe zu berufen (vgl. dazu BGHZ 136, 161,\n\n168).\n\nFehlt es dagegen an einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen\n\nHandlungsfreiheit des Kreditnehmers bei der Verwertung des beliehenen\n\nObjekts, die einen Anspruch gegen den Kreditgeber auf vorzeitige Darle-\n\nhensablösung gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung\n\nrechtfertigen könnte, so steht es dem Kreditgeber grundsätzlich frei, ob\n\nund gegebenenfalls gegen welches Vorfälligkeitsentgelt er sich auf eine\n\nvorzeitige Darlehensablösung einläßt. In diesem Fall unterliegt eine Ver-\n\neinbarung der Vertragspartner über die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts\n\nkeiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist - solange die Grenzen des\n\n§ 138 BGB gewahrt sind - grundsätzlich rechtswirksam (Häuser, in:\n\nSchimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 83 Rdn 158\n\na.E.; Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige Beendigung von Darlehensverträ-\n\ngen, Rdn B 88).\n\nb) Im vorliegenden Fall bestand zum Zeitpunkt der Aufhebungs-\n\nverträge vom 10. Dezember 1996 kein Anspruch der Klägerin gegen die\n\nBeklagte auf Ablösung der Altkredite gegen eine angemessene Vorfällig-\n\nkeitsentschädigung.\n\naa) Die Ablösung dieser Altkredite war nicht erforderlich, um der\n\nKlägerin den Verkauf des zur Kreditsicherung dienenden Einkaufszen-\n\ntrums zu ermöglichen. Der Verkauf war vielmehr schon gelungen. Die\n\nBeklagte hatte die auf dem Einkaufszentrum lastenden Grundschulden\n\nauch schon freigegeben und als Ersatzsicherheit für ihre weiterlaufenden\n\nDarlehen ein Pfandrecht an dem auf einem Festgeldkonto angelegten\n\nVerkaufserlös erhalten.\n\nbb) Auch in der Verpfändung des Festgeldes lag keine Beeinträch-\n\ntigung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Klägerin, die einen An-\n\nspruch auf vorzeitige Kreditablösung gegen angemessene Vorfälligkeits-\n\nentschädigung hätte begründen können. Das Festgeld von etwa\n\n21 Millionen DM wurde durch die Ablösung der Altkredite über\n\n20 Millionen DM und den Ausgleich des Vorfälligkeitsentgelts von etwa\n\n850.000 DM fast vollständig verbraucht, so daß die Kreditablösung der\n\nKlägerin kein ins Gewicht fallendes Mehr an wirtschaftlicher Bewe-\n\ngungsfreiheit verschaffen konnte. Darüber hinaus hatte die Beklagte ihr\n\nangeboten, gegen grundpfandrechtliche Absicherung an dem neuen Ob-\n\njekt das Pfandrecht an dem Verkaufserlös aufzugeben, und der Beklag-\n\nten dadurch die Möglichkeit eröffnet, auch unter Aufrechterhaltung der\n\nAltkredite ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit zu wahren.\n\ncc) Wenn die Klägerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch\n\nmachte, sondern die Altkredite gegen Zahlung des von der Beklagten\n\ngeforderten Vorfälligkeitsentgelts ablöste, so geschah dies, wie die Klä-\n\ngerin selbst vorgetragen hat, um sich die Möglichkeit offen zu halten, den\n\nKreditgeber zu wechseln, dadurch ihre Position bei den Verhandlungen\n\nmit der Beklagten über die Folgekredite zu verbessern und gegenüber\n\nden Altkrediten günstigere (Zins-)Konditionen auszuhandeln. Es ging der\n\nKlägerin in Höhe der Altkredite von 20 Millionen DM wirtschaftlich also\n\nlediglich um eine günstige Umschuldung. Dieses Interesse begründete\n\nindes kein Recht zur vorzeitigen Ablösung der Altkredite (vgl. Häuser\n\naaO Rdn. 158; Rösler/Wimmer/Lang aaO Rdn. B 83; Knops, Verbrau-\n\ncherschutz bei der Begründung, Beendigung und Übernahme von Immo-\n\nbilienkreditverhältnissen, S. 135).\n\n2. § 138 BGB steht der Wirksamkeit der Parteivereinbarungen über\n\ndie Höhe der Vorfälligkeitsentgelte ebenfalls nicht entgegen.\n\na) Von den Nichtigkeitsgründen des § 138 BGB kommen hier der\n\nWuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB und das sogenannte wucher-\n\nähnliche Rechtsgeschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB in Betracht.\n\nBeide Tatbestände erfordern nach ständiger höchstrichterlicher Recht-\n\nsprechung sowohl ein objektiv auffälliges Mißverhältnis von Leistung und\n\nGegenleistung als auch das Hinzutreten subjektiver Umstände wie die\n\nvorwerfbare Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Man-\n\ngels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Be-\n\nnachteiligten im Falle des § 138 Abs. 2 BGB oder das Zutagetreten einer\n\nverwerflichen Gesinnung des Begünstigten im Falle des § 138 Abs. 1\n\nBGB (BGHZ 128, 255, 257 f.; 141, 257, 263; 146, 298, 301 f.; jeweils\n\nm.w.Nachw.). Dabei sind die subjektiven Umstände der beiden Tatbe-\n\nstände häufig einem direkten Nachweis nicht zugänglich und können oft\n\nnur aus den objektiven Umständen erschlossen werden, wobei in man-\n\nchen Fallgestaltungen Art und Ausmaß der objektiven Umstände eine\n\nVermutung für das Vorliegen auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale\n\nbegründen. Umgekehrt begründet die Vollkaufmann-Eigenschaft des Be-\n\nnachteiligten in aller Regel die widerlegliche Vermutung, daß der Begün-\n\nstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche\n\nUnterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat (BGH, Urteile vom\n\n2. Dezember 1982 \n\n- III ZR 90/81, WM 1983, 115, 117 und vom\n\n11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94, WM 1995, 490, 494; BGH, Beschluß\n\nvom 13. Juli 1989 - III ZR 201/88, WM 1989, 1461).\n\nb) § 138 BGB findet danach auf die Vereinbarungen der Parteien\n\nüber die Zahlung von Vorfälligkeitsvergütungen keine Anwendung.\n\nDiese Vereinbarungen waren Bestandteil der Darlehens-Aufhe-\n\nbungsverträge vom 10. Dezember 1996, die ihrerseits in engem Zusam-\n\nmenhang mit den am gleichen Tag vereinbarten fünf Folgekrediten stan-\n\nden. Die Frage, ob sich bei der erforderlichen Gesamtwürdigung des\n\numfassenden Vertragswerkes vom 10. Dezember 1996 ein Mißverhältnis\n\nvon Leistung und Gegenleistung ergibt und ob es sich dabei um ein auf-\n\nfälliges Mißverhältnis handelt, vermag der Senat mangels hinreichender\n\ntatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu beurteilen.\n\nAuf der Grundlage des dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Sach-\n\nund Streitstands steht aber fest, daß der subjektive Tatbestand des\n\n§ 138 BGB nicht gegeben ist. Die Beklagte hatte der Klägerin die Wahl\n\ngelassen, entweder die Altkredite fortzuführen und zur Teilfinanzierung\n\nder neuen Projekte einzusetzen oder aber die Altkredite gegen Zahlung\n\nder streitgegenständlichen Vorfälligkeitsentgelte vorzeitig abzulösen und\n\ndie neuen Projekte vollständig neu zu finanzieren. Wenn die Klägerin,\n\ndie als GmbH Kaufmannseigenschaft besitzt (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 6\n\nAbs. 1 HGB), sich für die zweite Alternative entschieden und damit den\n\nVorteil günstigerer Zinskonditionen erreicht hat, so ist davon auszuge-\n\nhen, daß dies auf der Grundlage einer vernünftigen kaufmännischen Ab-\n\nwägung der Vor- und Nachteile beider Alternativen geschehen ist. Der\n\nBeklagten kann angesichts dessen nicht der Vorwurf gemacht werden,\n\nsie habe in verwerflicher Weise eine Zwangslage oder Schwächesituati-\n\non der Klägerin ausgenutzt.\n\nIII.\n\nDa ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht besteht, ist\n\ndie Revision der Beklagten begründet und die der Klägerin unbegründet.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit darin zum Nachteil\n\nder Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Fest-\n\nstellungen nicht zu treffen sind, hatte der Senat in der Sache selbst zu\n\nentscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das klageabweisende landgerichtli-\n\nche Urteil wiederherzustellen.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_226-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-06/xi-zr-226-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_226-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_226-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-06/xi-zr-226-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_226-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:21:59.557149+00:00"}}