{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_224-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-03-25","aktenzeichen":"XI ZR 224/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 119 Abs. 1, § 164 Abs. 2; KAGG § 11 Abs. 2 Satz 1 a) Die als Tafelgeschäft abgewickelte Auszahlung des Rücknahmepreises an den Inhaber von Investmentanteilen gegen Rückgabe seiner Anteilscheine ist für die einlösende Depotbank oder inländische Zahlstelle eines ausländischen Invest- mentfonds grundsätzlich kein Geschäft mit dem, den es angeht. b) In einem solchen Fall stellt die Auszahlung eines überhöhten Rücknah- mepreises an den Anteilinhaber für das einlösende Kreditinstitut keinen unbeachtlichen Kalkulationsirrtum dar, wenn in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds bereits vorab eine Regelung über die Höhe des Rücknahmepreises getroffen worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n25. März 2003\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 224/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB § 119 Abs. 1, § 164 Abs. 2; KAGG § 11 Abs. 2 Satz 1\n\na) Die als Tafelgeschäft abgewickelte Auszahlung des Rücknahmepreises an den\nInhaber von Investmentanteilen gegen Rückgabe seiner Anteilscheine ist für die\neinlösende Depotbank oder inländische Zahlstelle eines ausländischen Invest-\nmentfonds grundsätzlich kein Geschäft mit dem, den es angeht.\n\nb) In einem solchen Fall stellt die Auszahlung eines überhöhten Rücknah-\nmepreises an den Anteilinhaber für das einlösende Kreditinstitut keinen\nunbeachtlichen Kalkulationsirrtum dar, wenn in den Vertragsbedingungen\ndes Investmentfonds bereits vorab eine Regelung über die Höhe des\nRücknahmepreises getroffen worden ist.\n\nBGH, Urteil vom 25. März 2003 - XI ZR 224/02 - LG Köln\n AG Bergisch Gladbach\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und\n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der\n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. Mai\n\n2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Bank nimmt die Beklagten als Erben des Ho. O. B.\n\nauf Ausgleich einer angeblichen Überzahlung im Zusammenhang mit der\n\nRücknahme von Investment-Anteilscheinen in Anspruch.\n\nDer Erblasser (im folgenden: Beklagter) löste am 23. Februar 2000\n\nin einer Filiale der Klägerin 770 E. Investment-Anteilscheine der D. S.A.,\n\nLuxemburg, ein. Die Klägerin fungierte bei der Rücknahme der Anteil-\n\nscheine am Schalter in der Weise, daß sie die Auszahlung des Anteils zu\n\nLasten des Sondervermögens der Investmentgesellschaft übernahm. Als\n\nGegenwert wurden dem Beklagten auf der Grundlage eines Rücknahme-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:5)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:8)(cid:19)(cid:20)(cid:3)(cid:6)(cid:21)(cid:8)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:16)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:8)(cid:28)(cid:29)(cid:5)(cid:31)(cid:30) (cid:15)(cid:29)!\"(cid:10)#(cid:7)(cid:2)(cid:15)(cid:11)(cid:12)$(cid:1)(cid:29)%&(cid:7)’%’(cid:15)(cid:18)(cid:25)(cid:18)()(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:29)(cid:23)(cid:8)(cid:1)(cid:29)%*(cid:23)(cid:18)(cid:5)(cid:16)+\n\npreises von 49,83 \n\nSolidaritätszuschlag insgesamt 73.747,48 DM in bar ausgezahlt.\n\nDie Klägerin hat den Beklagten auf Ausgleich einer Überzahlung in\n\nAnspruch genommen, da der Rücknahmepreis lediglich 47,33 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1),(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:11)(cid:10)-(cid:12)\n\nbetragen habe. Der Beklagte hat geltend gemacht, er sei der Klägerin\n\ngegenüber als Vertreter einer Frau H. U. aufgetreten, die ihn bevoll-\n\nmächtigt habe, ihre Investment-Anteile einzulösen, und habe auch eine\n\nentsprechende Vollmachtsurkunde vorgelegt.\n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von\n\n2.558,29 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat\n\ndas Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revisi-\n\non erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen\n\nUrteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage - soweit für die\n\nRevisionsinstanz von Interesse - im wesentlichen wie folgt begründet:\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch\n\nkomme auf der Grundlage des § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB in Be-\n\ntracht. Dabei könne offenbleiben, ob bei der Rückgabe der Investment-\n\nanteile ein Geschäftsbesorgungs- oder aber ein Kaufvertrag geschlossen\n\nworden sei. Auch wenn ein Kaufvertrag gegeben sei, liege kein bloßer\n\nKalkulationsirrtum der Klägerin vor. Bereits beim Erwerb der Fondsan-\n\nteile sei eine Rückkaufvereinbarung geschlossen und aufgrund von Art. 9\n\nAbs. 1 und Art. 18 Abs. 3 des Verwaltungsreglements des Investment-\n\nfonds als Kaufpreis der Anteilwert am Rückgabetag festgelegt worden.\n\nEine gesonderte Einigung über den konkreten Rückgabepreis habe des-\n\nhalb anläßlich des Rückkaufs nicht mehr stattgefunden. Der tatsächliche,\n\nnicht aber der von der Klägerin fehlerhaft ermittelte Kurswert stelle da-\n\nnach den vereinbarten Kaufpreis dar.\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Bereicherungsanspruch\n\nrichte sich jedoch gegen die vom Beklagten vertretene Person, nicht\n\naber gegen ihn selbst. Es sei davon auszugehen, daß der Beklagte bei\n\nder Rückgabe der Investmentanteile in Vollmacht der Zeugin U. tätig ge-\n\nworden sei. Ob er dies offengelegt habe, müsse nicht geklärt werden.\n\nBei fehlender Offenlegung sei von einem verdeckten oder echten Ge-\n\nschäft für den, den es angeht, auszugehen, und zwar nicht nur in Bezug\n\nauf den Eigentumserwerb an den Papieren, sondern auch hinsichtlich\n\ndes zugrunde liegenden Kausalgeschäfts. Denn es sei anzunehmen, daß\n\nes dem Inhaber eines Wertpapiers beim Verkauf gleichgültig sei, wer\n\nletztlich Eigentum daran erwerbe. Außerdem sei davon auszugehen, daß\n\nes die Bank gerade im Tafelgeschäft nicht interessiere, von wem die\n\nWertpapiere stammten und an wen das Geld letztlich fließe. Das gelte\n\njedenfalls dann, wenn der Austausch der Papiere gegen Bargeld wie\n\nbeim klassischen Tafelgeschäft ohne Identitätsfeststellung des Vorle-\n\ngers, also anonym, erfolge.\n\nSoweit die Bank mit Rücksicht auf das Geldwäschegesetz die\n\nIdentität des Kunden bzw. Handelnden festhalte, geschehe dies nicht im\n\neigenen, sondern allein im öffentlichen Interesse. Ein eigenes privatwirt-\n\nschaftliches Interesse an dieser Feststellung habe und verfolge die Klä-\n\ngerin nicht.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand.\n\n1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das\n\nBerufungsgericht deutsches Recht angewendet hat. Da es sich bei dem\n\nErwerb ausländischer Investmentanteile um ein Rechtsverhältnis mit\n\nAuslandsbezug handelt, ist zwar grundsätzlich das Recht am Sitz der\n\nInvestmentgesellschaft anzuwenden (Baur in: Assmann/Schütze, Hand-\n\nbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 19 Rdn. 56). Ob dies auch bei\n\nder Rückgabe von Investment-Anteilscheinen bei der inländischen De-\n\npotbank oder Zahlstelle eines ausländischen Investmentfonds gilt, bedarf\n\nkeiner Entscheidung. Die Parteien sind im Verfahren nämlich überein-\n\nstimmend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen und\n\nhaben damit zumindest eine stillschweigende Einigung dahingehend ge-\n\ntroffen, daß für ihr Rechtsverhältnis deutsches Recht anwendbar sein\n\nsoll (vgl. Senat, Urteil vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, WM 2002,\n\n1186, 1188 m.w.Nachw.).\n\n2. Nicht gefolgt werden kann aber den Ausführungen, mit denen\n\ndas Berufungsgericht die Passivlegitimation des Beklagten für den von\n\nder Klägerin geltend gemachten Bereicherungsanspruch aus § 812\n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat. Der Beklagte kann nicht mit Erfolg\n\neinwenden, nach dem Rechtsinstitut des Geschäfts für den, den es an-\n\ngeht, sei nicht er, sondern die von ihm vertretene Zeugin U. Vertrags-\n\npartnerin der Klägerin und Leistungsempfängerin geworden. Das vom\n\nBeklagten am 23. Februar 2000 mit der Klägerin abgewickelte Geschäft\n\nist kein Geschäft, für den, den es angeht.\n\na) Ein solches Geschäft ist dadurch gekennzeichnet, daß der han-\n\ndelnde Bevollmächtigte nicht zu erkennen gibt, ob er für sich oder einen\n\nanderen handelt, aber für einen anderen aufgrund einer erteilten Voll-\n\nmacht handeln will und es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem\n\ndas Geschäft zustande kommt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1991\n\n- VIII ZR 212/90, WM 1991, 1678, 1680; MünchKomm/Schramm, BGB\n\n4. Aufl. § 164 Rdn. 47). Anerkannt ist dieses durch teleologische Reduk-\n\ntion des Offenheitsgrundsatzes (§ 164 Abs. 2 BGB) entwickelte Rechts-\n\ninstitut insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens, und zwar\n\nvor allem beim dinglichen Rechtserwerb. Bei schuldrechtlichen Ge-\n\nschäften finden die Grundsätze des Geschäfts für den, den es angeht,\n\nnur \n\nin Ausnahmefällen Anwendung (vgl. Staudinger/Schilken, BGB\n\n13. Aufl. Bearb. 2001 Vorbem. zu § 164 ff. Rdn. 54; Soergel/Leptin, BGB\n\n13. Aufl. § 164 Rdn. 31; Erman/Palm, BGB 10. Aufl. § 164 Rdn. 9), da\n\ndem Vertragschließenden die Person seines Geschäftsgegners in der\n\nRegel nicht gleichgültig ist.\n\nb) Letzteres ist auch hier nicht der Fall.\n\naa) Bei dem am 23. Februar 2000 abgewickelten Tafelgeschäft\n\nhandelt es sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht um\n\nein beiderseits sofort erfülltes Effektenfestpreisgeschäft. Der Beklagte\n\nhat an diesem Tage vielmehr, wie er in den Vorinstanzen in Überein-\n\nstimmung mit der Klägerin selbst vorgetragen hat, von dem Recht des\n\nAnteilinhabers Gebrauch gemacht, gegen Rückgabe der nach Art. 5 Nr. 1\n\ndes Verwaltungsreglements des E. Investmentfonds als Inhaberpapiere\n\nausgestalteten Investment-Anteilscheine die Auszahlung der darin ver-\n\nbrieften Anteile an dem Investment-Sondervermögen zu verlangen (Art. 9\n\nNr. 1 Satz 1 des Verwaltungsreglements). Die Klägerin hat bei der Rück-\n\nnahme der Anteilscheine am Schalter und der Auszahlung des Anteils\n\nam Investment-Sondervermögen als inländische Depotbank bzw. Zahl-\n\nstelle der in Luxemburg ansässigen Investmentgesellschaft fungiert. Die\n\nin § 15 a Auslandinvestment-Gesetz vorgeschriebene Bestellung eines\n\ninländischen Kreditinstituts dient insbesondere dem Zweck, daß über\n\ndieses die für die Anteilinhaber bestimmten Zahlungen geleitet und die\n\nRücknahme von Anteilen durch die ausländische Investmentgesellschaft\n\nabgewickelt werden können (§ 15 a Abs. 1 Satz 1 Auslandinvestment-\n\nGesetz). Die Zahlstelle tritt insoweit ergänzend neben die Depotbank, zu\n\nderen Aufgaben nach deutschem Recht unter anderem die Rücknahme\n\nvon Anteilscheinen und die Zahlung des Rücknahmepreises gehören\n\n(§ 12 Abs. 1 Satz 1, § 12 a Abs. 2 KAGG).\n\nbb) Bei der Auszahlung des Rücknahmepreises gegen Rückgabe\n\nder Anteilscheine ist die Klägerin aufgrund eines mit der Investmentge-\n\nsellschaft oder der Depotbank geschlossenen Geschäftsbesorgungsver-\n\ntrages \n\n(§ 675 Abs. 1 BGB) \n\ntätig geworden \n\n(vgl. Köndgen, \n\nin:\n\nSchimansky/Bunte/Lwowski, \n\nBankrechts-Handbuch \n\n2. Aufl. \n\n§ 113\n\nRdn. 132). Aufgrund dieses Vertrages war die Klägerin unter anderem\n\nzur Berechnung des Wertes der Anteile (vgl. Baur, in: Assmann/Schütze,\n\nHandbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 18 Rdn. 87), aber auch zur\n\nAuskunftserteilung und zur Rechenschaftslegung verpflichtet (§ 666\n\nBGB). Den Ersatz ihrer Aufwendungen konnte die Klägerin von der In-\n\nvestmentgesellschaft bzw. der Depotbank nur verlangen, wenn und so-\n\nweit sie sie nach den Umständen für erforderlich halten durfte (§ 670\n\nBGB). Jedenfalls bei Einlösung ersichtlich gefälschter Anteilscheine und\n\nim Falle einer unrichtigen Berechnung des Anteilwertes und Auszahlung\n\neines überhöhten Betrages an den Anteilinhaber bestand ein solcher An-\n\nspruch nicht.\n\ncc) Daraus erhellt, daß der Klägerin die Person ihres Geschäfts-\n\npartners bei der Rücknahme von Anteilscheinen und der Auszahlung des\n\nRücknahmepreises entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keines-\n\nwegs gleichgültig war. Wenn sie daraus keinen Aufwendungsersatzan-\n\nspruch gegen die Investmentgesellschaft erlangte, blieb ihr nur die Mög-\n\nlichkeit, sich an ihren die Anteilscheine vorlegenden Geschäftspartner zu\n\nhalten. Abgesehen davon war die Klägerin zur gehörigen Erteilung von\n\nAuskunft gemäß § 666 BGB an die Investmentgesellschaft bzw. an die\n\nDepotbank nur in der Lage, wenn sie sich über die Person ihres Ge-\n\nschäftspartners bei Auszahlung des Rücknahmepreises für die zurück-\n\ngegebenen Anteilscheine Gewißheit \n\nverschaffte \n\n(vgl. Münch-\n\nKomm/Seiler, BGB 3. Aufl. § 666 Rdn. 5; Erman/Ehmann, BGB 10. Aufl.\n\n§ 666 Rdn. 21). Dementsprechend hat die Klägerin bei dem Tafelge-\n\nschäft die Vorlage des Bundespersonalausweises des Beklagten verlangt\n\nund seinen Namen auf dem Abrechnungsbeleg über die zurückgegebe-\n\nnen Anteilscheine vermerkt. Daß dies nicht im Interesse der Klägerin,\n\nsondern ausschließlich im Hinblick auf das Geldwäschegesetz, das im\n\nInteresse des Staates und der Allgemeinheit dem Aufspüren von Gewin-\n\nnen aus schweren Straftaten dient, geschehen ist, ist nicht ersichtlich.\n\nIII.\n\nDie Abweisung der Klage stellt sich auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als richtig dar (§ 561 ZPO). Anders als die Revisionserwiderung\n\nmeint, ist der Klägerin bei der angeblich unzutreffenden Ermittlung des\n\nRückgabepreises nicht lediglich ein unbeachtlicher interner Kalkulations-\n\nirrtum unterlaufen. Ein solcher bereits im Stadium der Willensbildung\n\nunterlaufener, nicht zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigen-\n\nder Motivirrtum liegt vor, wenn ein Vertragspartner dem Geschäftsgegner\n\nim Rahmen einer Willenserklärung lediglich den geforderten Preis als\n\nErgebnis einer Berechnung, nicht aber die Kalkulation mitteilt (vgl.\n\nBGHZ 139, 177, 180 f.). Hier fehlt es für einen solchen Kalkulationsirrtum\n\nbereits an einem Vertragsantrag der Klägerin an den Beklagten zur Eini-\n\ngung über den Rücknahmepreis der Investment-Anteile.\n\nWie oben (II. 2. b) aa) dargelegt, hat der Beklagte von der Klägerin\n\nals Depotbank bzw. Zahlstelle der Investmentgesellschaft gegen Rück-\n\ngabe der Anteilscheine die Auszahlung der darin verbrieften Anteile am\n\nInvestment-Sondervermögen verlangt (Art. 9 Nr. 1 Satz 1 des Verwal-\n\ntungsreglements). Eine gesonderte vertragliche Einigung der Parteien\n\nüber den Preis der Anteile war dabei weder erforderlich noch ist sie ge-\n\ntroffen worden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ent-\n\nhält bereits das als allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizierende\n\nVerwaltungsreglement des E. Investmentfonds eine für beide Parteien\n\nverbindliche Regelung des Rücknahmepreises. Nach Art. 9 Nr. 1 Satz 2\n\ndes bundesweit verwendeten und deshalb uneingeschränkt der Ausle-\n\ngung des erkennenden Senats unterliegenden Verwaltungsreglements\n\nerfolgt die Rücknahme von Anteilen zum Rücknahmepreis gemäß\n\nArt. 18. Rücknahmepreis ist nach Art. 18 Nr. 3 der Anteilwert. Dieser wird\n\nnach Art. 7 Nr. 1 des Verwaltungsreglements an jedem Bankarbeitstag\n\nim Wege der Teilung des Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der am\n\nBewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile des Fonds berechnet.\n\nDiese - § 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 KAGG entsprechende - Regelung\n\nstellt für den Fall der Rückgabe von Investment-Anteilen eine vorab ge-\n\ntroffene Vereinbarung des maßgeblichen Rücknahmepreises dar. Unter-\n\nläuft der Depotbank oder der Zahlstelle bei der Berechnung dieses ver-\n\neinbarten Rücknahmepreises ein Fehler und wird dem Inhaber der An-\n\nteilscheine deshalb ein überhöhter Betrag ausgezahlt, so liegt eine\n\nrechtsgrundlose Überzahlung vor, die nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1\n\nBGB herauszugeben ist.\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)\n\nund die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses\n\nwird nunmehr Feststellungen zu treffen haben, ob der Beklagte bei der\n\nRückgabe der Anteilscheine gegenüber der Klägerin als Vertreter der\n\nZeugin U. aufgetreten ist und gegebenenfalls ob er ausreichend bevoll-\n\nmächtigt war und der Klägerin bei der Berechnung des Rücknahmeprei-\n\nses ein Fehler unterlaufen ist.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_224-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-25/xi-zr-224-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_224-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_224-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-25/xi-zr-224-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_224-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:09:10.395071+00:00"}}