{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_201-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-04-29","aktenzeichen":"XI ZR 201/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 201/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n29. April 2003\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und\n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai\n\n2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertra-\n\nges zur Finanzierung einer Eigentumswohnung sowie über damit zu-\n\nsammenhängende Schadensersatzansprüche. Dem liegt folgender Sach-\n\nverhalt zugrunde:\n\nDer Kläger wurde im Oktober 1989 von Anlagevermittlern gewor-\n\nben, ein Studentenappartement im Rahmen eines Steuersparmodells zu\n\nkaufen. \n\nAm \n\n26. Oktober \n\n1989 \n\nunterbreitete \n\ner \n\nder\n\nS. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Geschäftsbesorge-\n\nrin) ein notarielles Angebot auf Abschluß eines umfassenden Geschäfts-\n\nbesorgungsvertrages zum Erwerb einer zu errichtenden Eigentumswoh-\n\nnung. Zugleich erteilte er ihr eine unwiderrufliche Vollmacht zur Vornah-\n\nme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, die für\n\nden Erwerb des Kaufgegenstands, dessen Finanzierung und Vermietung\n\nerforderlich oder zweckmäßig erschienen. Unter anderem wurde die Ge-\n\nschäftsbesorgerin bevollmächtigt, namens und für Rechnung des Klägers\n\nden Kauf- und Werklieferungsvertrag, Darlehensverträge und alle erfor-\n\nderlichen Sicherungsverträge abzuschließen. Die Geschäftsbesorgerin\n\nnahm das Angebot mit notarieller Erklärung vom 21. Dezember 1989 an.\n\nSie schloß namens des Klägers am gleichen Tag mit dem Bauträger ei-\n\nnen notariellen Kauf- und Werklieferungsvertrag über die Eigentumswoh-\n\nnung ab. Am 20. Dezember 1989 hatte sie für den Kläger bereits das\n\nAngebot der beklagten Bank über die Zwischenfinanzierung des Kauf-\n\npreises von 108.224 DM sowie der Nebenkosten vom 18. Dezember\n\n1989 über eine Kreditsumme von 145.500 DM angenommen. Dasselbe\n\nAngebot unterschrieb auf Wunsch der Beklagten auch der Kläger am\n\n3. Januar 1990 persönlich und sandte es an sie zurück. Entsprechend\n\nder im Zwischenfinanzierungsvertrag getroffenen Vereinbarungen wur-\n\nden die endgültigen Kreditkonditionen im Herbst 1990 von der Ge-\n\nschäftsbesorgerin in seinem Namen mit der Beklagten festgelegt und\n\ndurch Schreiben vom 24. Oktober 1990 bestätigt. Die Tilgung des Darle-\n\nhens sollte, wie bereits im Auftrag über die Vermittlung des Geschäfts-\n\nbesorgungsvertrages vorgesehen, mit Hilfe einer Kapitallebensversiche-\n\nrung erfolgen. Eine solche schloß der Kläger ab und trat die Ansprüche\n\ndaraus an die Beklagte ab.\n\nMit der Klage begehrt der Kläger, der den streitigen Vertragsver-\n\npflichtungen gegenüber der Beklagten bis zum 1. Oktober 1998 nachge-\n\nkommen ist, in erster Linie den Ersatz seiner Aufwendungen aus Anlaß\n\ndes Erwerbs der Eigentumswohnung in Höhe von 101.534,91 DM zuzüg-\n\nlich Zinsen Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung aller Rechte an\n\nseiner Eigentumswohnung sowie die Freistellung von etwaigen Darle-\n\nhensverpflichtungen. Er macht vor allem geltend: Der Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrag und die mit ihm verbundene Vollmacht seien wegen Ver-\n\nstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Der demnach\n\nnichtige endgültige Darlehensvertrag vom 24. Oktober 1990 sei zudem\n\nwie die Vollmacht nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen\n\nworden. Außerdem hafte die Beklagte wegen unterlassener Aufklärung\n\nund Fehlberatung auf Schadensersatz.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-\n\ngers ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt er\n\nseine Klageanträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDer Kläger sei sowohl bei Abschluß des Zwischenfinanzierungs-\n\nvertrages im Dezember 1989 als auch des endgültigen Darlehensvertra-\n\nges vom 24. Oktober 1990 von der Geschäftsbesorgerin wirksam vertre-\n\nten worden. Zwar sei der zwischen beiden geschlossene Geschäftsbe-\n\nsorgungsvertrag seinem Inhalt nach auf eine unzulässige Geschäftsbe-\n\nsorgung im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG gerichtet und infolgedessen we-\n\ngen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig.\n\nDie Nichtigkeit erfasse auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Voll-\n\nmacht, weil sie mit dem Grundgeschäft ein einheitliches Rechtsgeschäft\n\ngemäß § 139 BGB bilde. Die Darlehensverträge der Prozeßparteien sei-\n\nen aber dennoch wirksam. Dabei könne offenbleiben, ob die Beklagte\n\ninfolge der - von dem Kläger bestrittenen - Vorlage einer Ausfertigung\n\nder notariellen Vollmachtsurkunde vom 26. Oktober 1989 in ihrem Ver-\n\ntrauen auf die Wirksamkeit der Vollmacht gemäß § 171 Abs. 1, § 172\n\nAbs. 1 BGB geschützt sei. Dadurch, daß der Kläger das Angebot der Be-\n\nklagten über die Zwischenfinanzierung des Kaufpreises \n\nvom\n\n18. Dezember 1989 auf deren Verlangen zusätzlich unterschrieben und\n\ndamit ausdrücklich sein Einverständnis mit dem Kreditantrag erklärt ha-\n\nbe, habe er jedenfalls die von der Geschäftsbesorgerin in seinem Namen\n\nabgegebenen Erklärungen nachträglich genehmigt (§ 182 Abs. 1, § 184\n\nAbs. 1 BGB). In der Unterzeichnung des Vertrages liege ersichtlich eine\n\nWillenserklärung des Klägers. Die Beklagte habe diese so verstehen\n\ndürfen, daß er auch mit der Vereinbarung der endgültigen Kreditkonditio-\n\nnen durch die Geschäftsbesorgerin einverstanden sei.\n\nSeine Zustimmung zu dem endgültigen Darlehensvertrag habe der\n\nKläger, auch wenn er von den Vermittlern in einer Haustürsituation auf\n\ndie Möglichkeit des finanzierten Immobilienerwerbs angesprochen wor-\n\nden sein sollte, nicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam wider-\n\nrufen. Zur Abgabe seiner Erklärung am 3. Januar 1990 sei er nicht durch\n\nin seiner Privatwohnung im Oktober 1989 geführte Verhandlungen be-\n\nstimmt worden. Angesichts der zwischenzeitlich erfolgten notariellen Be-\n\nurkundung des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht habe\n\nim Januar 1990 für den Kläger keine Überrumpelungs- oder Überforde-\n\nrungssituation und damit kein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG\n\nmehr bestanden. Außerdem habe die Beklagte angesichts des klaren\n\nWortlauts des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG darauf vertrauen dürfen, daß dem\n\nKläger ein Recht zum Widerruf des Geschäftsbesorgungsvertrages und\n\nder Vollmacht nicht zustehe.\n\nAuch sei ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht gegeben.\n\nFür die behaupteten falschen oder unvollständigen Angaben der Anlage-\n\nvermittler über die Immobilie sei die Beklagte nicht verantwortlich. Es\n\nstehe auch weder fest, daß sie ihm gegenüber insoweit einen konkreten\n\nWissensvorsprung gehabt habe, noch hätten sich hinreichende Anhalts-\n\npunkte dafür ergeben, daß sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten\n\noder einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des finanzierten\n\nGeschäfts hinzutretenden Gefährdungstatbestand geschaffen habe.\n\nSchließlich habe die Beklagte den Kläger nicht auf etwaige wirtschaftli-\n\nche Nachteile der von ihm über die Vermittler gewünschten Tilgung des\n\nDarlehens durch eine neu abgeschlossene Kapitallebensversicherung\n\nhinweisen müssen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in\n\nallen Punkten stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Schadenser-\n\nsatzanspruch des Klägers wegen Verschuldens bei Vertragsschluß ver-\n\nneint.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision muß sich die Beklagte\n\nnicht die vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen bei der Anpreisung\n\nund Empfehlung der steuerbegünstigten Kapitalanlage durch die Anlage-\n\nvermittler B. und K. zurechnen lassen.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der\n\nim Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftre-\n\ntende Vermittler als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB im Pflichtenkreis\n\nder in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank grundsätzlich nur insoweit\n\ntätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages\n\nbetrifft \n\n(zuletzt Senatsurteile vom 27. Juni 2000 \n\n- XI ZR 174/99,\n\nWM 2000, 1685, 1686 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR\n\n47/01, WM 2002, 2501 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, Urteils-\n\numdr. S. 16). Die vom Kläger behaupteten Erklärungen der Anlagever-\n\nmittler über die Immobilie beziehen sich nicht auf das Kreditgeschäft,\n\nsondern auf das zu finanzierende Geschäft und liegen damit außerhalb\n\ndes Pflichtenkreises der Bank. Das gilt - entgegen der Ansicht der Revi-\n\nsion - auch für die angebliche Zusicherung, die vertraglich festgelegten\n\nZins- und Tilgungsleistungen könnten allein aus den Mieteinnahmen und\n\nSteuervorteilen dauerhaft aufgebracht und die Eigentumswohnung könne\n\nnach fünf Jahren mit Gewinn verkauft werden. Sie betreffen ihrem Inhalt\n\nnach nicht das Kreditgeschäft, sondern die vermeintliche Werthaltigkeit\n\nund Ertragsfähigkeit der Eigentumswohnung und die mit der Anlageent-\n\nscheidung angeblich verbundenen Steuervorteile.\n\nEine weitergehende Zurechnung ergibt sich entgegen der Ansicht\n\nder Revision weder aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom\n\n24. September 1996 (XI ZR 318/95, WM 1996, 2105 ff.) noch aus dem\n\nUrteil des III. Zivilsenats vom 9. Juli 1998 (III ZR 158/97, WM 1998,\n\n1673 f.). In dem der Senatsentscheidung zugrunde liegenden Fall hatte\n\nein Finanzmakler den Klägern nach deren Behauptung vorgespiegelt, die\n\nFinanzierung des Kaufpreises eines Hauses nur vermitteln zu können,\n\nwenn sie zunächst eine vermietete Eigentumswohnung als zusätzliche\n\nBesicherungsgrundlage erwürben. Die arglistige Täuschung betraf infol-\n\ngedessen das vermittelte Kreditgeschäft. \n\nIn dem Fall, den der\n\nIII. Zivilsenat entschieden hat, hatte der Untervermittler einer fremdfi-\n\nnanzierten Kapitallebensversicherung über die damit verbundenen Ver-\n\nlustrisiken nicht aufgeklärt. Die Pflichtverletzung betraf also das Anlage-\n\ngeschäft (Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000,\n\n1685, 1686).\n\nb) Ebenso hat das Berufungsgericht zu Recht eine Aufklärungs-\n\nund Hinweispflichtverletzung der Beklagten wegen der angeblich im\n\nKaufpreis enthaltenen \"versteckten Innenprovision\" verneint.\n\nWie der erkennende Senat bereits \n\nin seinem Urteil vom\n\n12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61 ff.) im einzelnen dargelegt\n\nhat, ist das finanzierende Kreditinstitut bei steuersparenden Bauherren-\n\nund Erwerbermodellen grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehens-\n\nnehmer von sich aus über eine im finanzierten Kaufpreis \"versteckte In-\n\nnenprovision\" aufzuklären. Eine Aufklärungs- und Hinweispflicht über die\n\nUnangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Be-\n\ntracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung\n\ndes Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapitalanla-\n\nge beiträgt, daß die Bank zum Zeitpunkt der Kreditvergabe von einer die\n\nGrenze der Sittenwidrigkeit überschreitenden Übervorteilung des Käufers\n\ndurch den Verkäufer ausgehen mußte (vgl. dazu Senatsurteile vom\n\n18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 m.w.Nachw. und\n\nvom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Dazu fehlt im\n\nvorliegenden Streitfall konkreter Sachvortrag.\n\nDie Anregung der Revision, im Hinblick auf eine angebliche Diver-\n\ngenz zum Urteil des 1. Strafsenats vom 9. März 1999 (1 StR 50/99,\n\nwistra 1999, 299 f.) die Vereinigten Großen Senate anzurufen, entbehrt\n\njeder Grundlage. Mit jenem Urteil hat der 1. Strafsenat eine Verurteilung\n\nvon Vertriebsmitarbeitern wegen Betruges aufgehoben, weil ein Vermö-\n\ngensschaden der Anleger nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war.\n\nFür die Aufklärungspflicht einer kreditgebenden Bank ist die Entschei-\n\ndung ohne Bedeutung.\n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte auch nicht\n\nihr in bezug auf das Kreditgeschäft selbst obliegende Aufklärungs- und\n\nHinweispflichten dadurch verletzt, daß sie den Kläger nicht auf etwaige\n\nwirtschaftliche Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch einen\n\nFestkredit kombiniert mit einer neu abgeschlossenen Lebensversiche-\n\nrung hingewiesen hat.\n\nDie Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden von\n\nsich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewähl-\n\nten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie\n\ndem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits\n\neinen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag\n\nanbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Ver-\n\ntragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein\n\nmarktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebenso gut er-\n\nreichbar ist (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989,\n\n665, 666; Senat BGHZ 111, 117, 120). Diese Voraussetzungen liegen\n\nhier aber nicht vor. Bereits der vom Kläger mit den Vermittlern geschlos-\n\nsene Vertrag sah die Tilgung des aufzunehmenden Darlehens mit Hilfe\n\neiner Kapitallebensversicherung vor. Abgesehen davon hat der insoweit\n\ndarlegungs- und beweispflichtige Kläger die wirtschaftlichen Nachteile\n\ngegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit nicht substantiiert\n\ndargetan (zu dieser Voraussetzung vgl. OLG Köln WM 2000, 127, 129).\n\nÜberdies könnte eine etwaige schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung\n\nder Beklagten grundsätzlich nur zum Ersatz der Vermögensdifferenz, al-\n\nso des Schadens führen, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht ver-\n\nhindern sollte (Senat BGHZ 116, 209, 212 f.). Entgegen der Auffassung\n\nder Revision spricht nichts dafür, daß der Kläger einen darüber hinaus-\n\ngehenden Schaden erlitten hat und sich mit Hilfe der allgemeinen Regeln\n\nder culpa in contrahendo von dem endgültigen Darlehensvertrag lossa-\n\ngen könnte.\n\n2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht\n\nstand, soweit das Berufungsgericht eine Wirksamkeit des streitgegen-\n\nständlichen Darlehensvertrages der Parteien vom 24. Oktober 1990 be-\n\njaht hat.\n\na) Der Revision ist jedoch nicht zuzustimmen, soweit sie meint, der\n\nendgültige Darlehensvertrag sei vom Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1\n\nHWiG wirksam widerrufen worden. Nach der Rechtsprechung des erken-\n\nnenden Senats (BGHZ 144, 223, 226 ff. und Urteil vom 2. Mai 2000\n\n- XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1248 f.) kommt es bei der Einschaltung\n\neines Vertreters für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem\n\nHaustürwiderrufsgesetz grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des\n\nVertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters\n\nbei Abschluß des Darlehensvertrages an. Die Ausführungen der Revision\n\ngeben keinen Anlaß, von dieser auf den Regelungen des Vertretungs-\n\nrechts beruhenden Auffassung abzurücken.\n\nb) Ein Widerruf der vom Kläger gegenüber der Geschäftsbesorge-\n\nrin abgegebenen notariell beurkundeten Vollmachtserklärung scheidet\n\n- wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nach der eindeutigen\n\nRegelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG von vornherein aus. Aus der Richt-\n\nlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außer-\n\nhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember\n\n1985 (Abl. Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985), die einen Ausschluß\n\ndes Widerrufsrechts bei notariell beurkundeten Erklärungen nicht vor-\n\nsieht, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision insoweit nichts\n\nanderes. Denn auch wenn § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG hinter den Vorgaben\n\nder Richtlinie zurückbliebe (offengelassen im Senatsurteil BGHZ 144,\n\n223, 231; zum Meinungsstand siehe Habersack ZIP 2001, 353, 354 f.\n\nm.w.Nachw.), wäre angesichts des klaren Gesetzeswortlauts für eine\n\nrichtlinienkonforme Auslegung kein Raum. Überdies ist es dem Kläger\n\n- wie noch darzulegen sein wird - nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)\n\nverwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Abschlußvollmacht gegenüber der\n\nBeklagten zu berufen.\n\nc) Die Nichtigkeit der der Geschäftsbesorgerin erteilten Vollmacht\n\nergibt sich daraus, daß der zwischen dem Kläger und der Geschäftsbe-\n\nsorgerin geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag vom 26. Oktober\n\n1989 gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstößt und deshalb gemäß\n\n§ 134 BGB nichtig ist.\n\naa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n\nbedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung\n\ndes Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den\n\nKäufer besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Er-\n\nlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag \n\nist \n\nnichtig\n\n(BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR\n\n321/00, WM 2001, 2113, 2114 f.; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01,\n\nWM 2002, 1273, 1274; vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, Urteilsumdr.\n\nS. 5, 6 und vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, Urteilsumdr. S. 7, 8).\n\nAuch im vorliegenden Streitfall oblag der Geschäftsbesorgerin nach dem\n\nVertragsinhalt nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B.\n\ndie Prüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsent-\n\nscheidung. Vielmehr stellt die ihr eingeräumte Befugnis, ein ganzes Bün-\n\ndel von Verträgen für den Kläger abzuschließen, eine gewichtige rechts-\n\nbesorgende Tätigkeit dar, die über das hinausgeht, was bei Geschäfts-\n\nbesorgungen wirtschaftlicher Art üblich ist und gewöhnlich nicht als Be-\n\ntätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (vgl. BGH, Urteil vom\n\n12. März 1987 - I ZR 31/85, NJW 1987, 3005).\n\nbb) Die Nichtigkeit des umfassenden Geschäftsbesorgungsvertra-\n\nges erfaßt auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Abschlußvollmacht,\n\nohne daß es darauf ankommt, ob Vollmacht und Grundgeschäft nach\n\ndem erkennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitlichen\n\nRechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind.\n\nNach Auffassung des \n\nIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes\n\n(Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f.)\n\nführt der Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB unmittelbar\n\nund ohne weiteres auch zur Nichtigkeit der Vollmacht, weil nur so das\n\nZiel des Gesetzgebers, den Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Bera-\n\ntung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen\n\nFolgen zu schützen, erreicht werden kann. Dem hat sich der erkennende\n\nSenat bereits in seinen Urteilen vom 18. März 2003 (XI ZR 188/02, Ur-\n\nteilsumdr. S. 7 f.) und vom 25. März 2003 (XI ZR 227/02, Urteilsumdr.\n\nS. 9 f.) \n\nangeschlossen \n\n(zustimmend \n\nauch BGH, Urteile \n\nvom\n\n16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, WM 2003, 247, 249, zum Abdruck in\n\nBGHZ vorgesehen, und vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02, Urteilsumdr.\n\nS. 6 f.).\n\nd) Nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, die umfassende Vollmacht der Geschäftsbesorgerin könne nach\n\nden Regelungen des § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten als\n\nwirksam behandelt werden, wenn ihr spätestens bei Abschluß des end-\n\ngültigen Darlehensvertrages im Herbst 1990 entweder das Original oder\n\neine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 26. Oktober\n\n1989 vorlag (vgl. BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996\n\n- XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01,\n\nWM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, Urteilsumdr.\n\nS. 8 und vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, Urteilsumdr. S. 11). Die\n\nProzeßparteien haben dazu streitig vorgetragen. Feststellungen hat das\n\nBerufungsgericht insoweit nicht getroffen. In der Revisionsinstanz kann\n\ndie der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht danach nicht gemäß\n\n§ 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten als wirksam behandelt wer-\n\nden.\n\ne) Dagegen rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht\n\neine Wirksamkeit des endgültigen Darlehensvertrages aus einer konklu-\n\ndenten Genehmigung oder Einwilligung des Klägers im Sinne von § 182\n\nAbs. 1 und § 184 Abs. 1 BGB hergeleitet hat.\n\naa) Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch\n\nschlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der Genehmigende\n\ndie Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in sei-\n\nnem Verhalten aus der maßgebenden Sicht des Erklärungsempfängers\n\nder Wille zum Ausdruck kommt, das bisher als unverbindlich angesehene\n\nRechtsgeschäft verbindlich zu machen (st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteile\n\nvom 22. Oktober 1996 \n\n- XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232\n\nm.w.Nachw. und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273,\n\n1275). Ein Erklärungsbewußtsein des Betroffenen ist dazu nicht unbe-\n\ndingt erforderlich; vielmehr reicht es aus, daß er bei pflichtgemäßer\n\nSorgfalt gemäß § 276 BGB hätte erkennen und vermeiden können, daß\n\nseine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Wil-\n\nlenserklärung aufgefaßt werden durfte, und der Empfänger sie auch tat-\n\nsächlich so verstanden hat (BGHZ 109, 171, 177; Senatsurteil vom\n\n14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, aaO).\n\nbb) So ist es hier jedoch nicht: Den vor dem Jahre 2000 ergange-\n\nnen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ließ sich nichts entneh-\n\nmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhandvertrages und\n\nder mit ihm verbundenen Vollmacht des Geschäftsbesorgers (Treuhän-\n\nders) gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte. Der\n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGHZ 145, 265, 275 f.) hat des-\n\nhalb sogar bei einem Notar, der im Dezember 1993 ein Angebot zum Ab-\n\nschluß eines gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßenden Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschulden verneint. Vor diesem\n\nHintergrund liegt es fern, anzunehmen, daß die Parteien von einer Nich-\n\ntigkeit des von der Geschäftsbesorgerin namens des Klägers im Dezem-\n\nber 1989 abgeschlossenen Vertrages zur Zwischenfinanzierung des\n\nKaufpreises und der Nebenkosten mangels wirksamer Vollmacht der Ge-\n\nschäftsbesorgerin ausgegangen sind oder etwaige Wirksamkeitszweifel\n\ndurch den von ihm selbst im Januar 1990 auf ausdrücklichen Wunsch der\n\nBeklagten persönlich vorgenommenen Vertragsschluß gleichen Inhalts\n\nbeseitigen wollten. Andernfalls wäre vor allem nicht zu verstehen, warum\n\nder Kläger nicht auch den endgültigen Darlehensvertrag im Herbst 1990\n\n- sozusagen \"vorsichtshalber\" - entweder selbst abgeschlossen oder\n\nausdrücklich bestätigt hat.\n\nIII.\n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich aber aus anderen Grün-\n\nden als richtig dar (§ 561 ZPO). Dem Kläger ist es nach dem Grundsatz\n\nvon Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Be-\n\nklagten auf die Nichtigkeit des endgültigen Darlehensvertrages vom\n\n24. Oktober 1990 infolge fehlender Vollmacht der Geschäftsbesorgerin\n\nzu berufen.\n\n1. Aufgrund der vom Kläger am 3. Januar 1990 selbst abgegebe-\n\nnen Willenserklärung ist zwischen ihm und der Beklagten im Januar 1990\n\nein wirksamer Darlehensvertrag über 145.500 DM zur Zwischenfinanzie-\n\nrung des Kaufpreises und der Nebenkosten zustande gekommen. Ihm\n\nmußte - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - als\n\nsorgfältigem Erklärungsempfänger klar sein, daß der Beklagten der mit\n\nder Geschäftsbesorgerin als seiner Vertreterin geschlossene Darlehens-\n\nvertrag - aus welchen Gründen auch immer - nicht genügte, es sich bei\n\nihrem ausdrücklichen Verlangen nach einer erneuten Annahme ihres\n\nKreditangebots vom 18. Dezember 1989 durch ihn persönlich also nicht\n\num eine bloße Formalie handelte. Aus der maßgebenden Sicht der Be-\n\nklagten konnte daher nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger mit ihr einen\n\nneuen Zwischenfinanzierungsvertrag gleichen Inhalts abschließen und\n\ndamit zugleich die rechtliche Grundlage für die ins Auge gefaßte endgül-\n\ntige Kreditgewährung schaffen wollte.\n\nSeine Darlehensvertragserklärung vom 3. Januar 1990 hat der\n\nKläger nicht wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1\n\nNr. 1 HWiG stand ihm nicht zu. Nach den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts ist der Kläger zur Abgabe seiner Erklärung nicht durch die nach\n\nseinem Vorbringen Anfang Oktober 1989 in seiner Wohnung geführten\n\nVerhandlungen bestimmt worden. Eine Überrumpelungs- und Überforde-\n\nrungssituation habe nicht mehr bestanden. Diese tatrichterliche Würdi-\n\ngung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Angesichts der Bindung des Klägers an den Darlehensvertrag\n\nvon Januar 1990 kommt es nicht entscheidend darauf an, daß er die\n\nendgültigen Kreditkonditionen nicht mit der Beklagten persönlich festge-\n\nlegt hat. Offenbleiben kann auch, ob der Zwischenfinanzierungsvertrag\n\nüber die unverändert gebliebene Kreditsumme von 145.500 DM - wie die\n\nRevisionserwiderung offenbar meint - lediglich in unwesentlichen Punk-\n\nten abgeändert oder erweitert worden ist, bei wirtschaftlicher Betrach-\n\ntung nur ein Vertragsabschluß der Parteien vorliegt oder sich die Be-\n\nklagte auf eine Duldungsvollmacht der Geschäftsbesorgerin berufen\n\nkann. Im Zwischenfinanzierungsvertrag haben die Parteien unter Festle-\n\ngung der bis zum 30. September 1990 geltenden Vertragsbedingungen\n\nausdrücklich vereinbart, daß die endgültigen Konditionen zu einem spä-\n\nteren Zeitpunkt vereinbart werden sollten. Dies ist im Oktober 1990 kon-\n\nzeptionsgemäß in Verhandlungen der Geschäftsbesorgerin mit der Be-\n\nklagten geschehen, dem Kläger von der Beklagten mitgeteilt und vom\n\nKläger widerspruchslos hingenommen worden. Nichts spricht dafür, daß\n\nder streitgegenständliche Darlehensvertrag einen anderen und für ihn\n\ngünstigeren Inhalt haben würde, wenn er persönlich und nicht die Ge-\n\nschäftsbesorgerin mit der Beklagten in seinem Namen verhandelt und\n\nkontrahiert hätte. Der Kläger müßte ein Abrücken der Beklagten von den\n\ngetroffenen Vereinbarungen infolge fehlender Abschlußvollmacht der\n\nGeschäftsbesorgerin daher als unbillig empfinden, wenn er vertragstreu\n\nwäre und seinen eigenen Wertungsgrundsätzen treu bleiben würde. Sei-\n\nne fehlende Bereitschaft, an den endgültigen Kreditkonditionen festzu-\n\nhalten, stellt sich deshalb unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen\n\nVerhaltens als ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben\n\ndar.\n\nIV.\n\nDie Revision des Klägers war deshalb zurückzuweisen.\n\nNobbe \n\nDr. Bungeroth ist wegen Müller\nKrankheit an der Unter-\nschrift gehindert.\n\nNobbe\n\n Wassermann Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_201-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-29/xi-zr-201-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_201-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_201-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-29/xi-zr-201-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_201-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:15:35.160720+00:00"}}