{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_195-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-06-17","aktenzeichen":"XI ZR 195/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verwaltungsprivatrecht § 818 Abs. 3 BGB a) Zu den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts gehören das aus Art. 3 GG folgende Willkürverbot, das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Übermaßverbot und das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht aber die in den §§ 40 und 49 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und vieler Länder enthaltenen Regelungen im einzelnen. b) Behält sich eine eine öffentliche Subvention vermittelnde Hausbank ge- genüber dem Subventionsempfänger vertraglich die Rückforderung des Zuschusses aus wichtigem Grund vor, kann sich der Subventionsemp- fänger diesem Anspruch gegenüber grundsätzlich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB berufen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 195/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Juni 2003\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nVerwaltungsprivatrecht\n§ 818 Abs. 3 BGB\n\na) Zu den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts gehören das aus Art. 3 GG\nfolgende Willkürverbot, das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Übermaßverbot\nund das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht aber die in den\n§§ 40 und 49 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und vieler Länder\nenthaltenen Regelungen im einzelnen.\n\nb) Behält sich eine eine öffentliche Subvention vermittelnde Hausbank ge-\ngenüber dem Subventionsempfänger vertraglich die Rückforderung des\nZuschusses aus wichtigem Grund vor, kann sich der Subventionsemp-\nfänger diesem Anspruch gegenüber grundsätzlich nicht auf einen Wegfall\nder Bereicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB berufen.\n\nBGH, Urteil vom 17. Juni 2003 - XI ZR 195/02 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Rich-\n\nter Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des\n\n15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf\n\nvom 8. Mai 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Bank nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der\n\nI. Handelsgesellschaft mbH (im folgenden: I.) auf Rückzahlung eines\n\nnach dem Technologieprogramm Wirtschaft des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen gewährten Zuschusses nebst Zinsen in Anspruch.\n\nIm Rahmen dieses Förderprogrammes bewilligte die In.-Bank\n\nNRW, eine unselbständige Abteilung der W.bank, Anstalt des öffentli-\n\nchen Rechts, auf Antrag der I., der über die Klägerin gestellt wurde, ei-\n\nnen Zuschuß in Höhe von 138.800 DM zur Mitfinanzierung der Kosten für\n\ndie Entwicklung einer Hochdruckmedienpumpe bis zur Prototypenher-\n\nstellung. Mit Schreiben vom 17. Januar 1995 erklärte sich die Klägerin\n\nbereit, der I. diesen Zuschuß im eigenen Namen und für fremde Rech-\n\nnung zur Verfügung zu stellen sowie im Verhältnis zwischen der In.-Bank\n\nNRW und der I. die Hausbankfunktion zu übernehmen, und zahlte den\n\nBetrag von 138.800 DM aus. Der Zusage lagen unter anderem die \"All-\n\ngemeinen Bedingungen für Zuschüsse aus dem Technologieprogramm\n\nWirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen - Zuschußempfänger - (Fas-\n\nsung 10.90)\" (im folgenden: Allgemeine Bedingungen) zugrunde, in de-\n\nnen es unter Nr. 10 heißt:\n\n\"Die Hausbank kann den Zuschuß jederzeit aus wichtigem Grunde\nzur sofortigen Rückzahlung zurückfordern, insbesondere wenn\n\n...\n\n10.7. vor Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Projekts\n\n- der geförderte Betrieb ganz oder teilweise stillgelegt, veräußert,\n\nvermietet oder verpachtet wird, ...\"\n\nNach planmäßiger Entwicklung der Hochdruckmedienpumpe wurde\n\nsie am 3. September 1996 von der I. zu einem Preis von 132.187,38 DM\n\nan ein Zulieferunternehmen veräußert. Aufgrund Verschmelzungsvertra-\n\nges vom 20. Dezember 1996, \n\nim Handelsregister eingetragen am\n\n11. April 1997, ist die I. mit der Beklagten verschmolzen.\n\nAm 2. Juni 1997 teilte die frühere Muttergesellschaft der I. der\n\nKlägerin mit, daß sich das Projekt nicht habe vermarkten lassen, daß der\n\nI. hierdurch erhebliche Verluste entstanden seien und daß das für das\n\nProjekt tätige Personal habe entlassen werden müssen. Mit Schreiben\n\nvom 16. Juli 1997 kündigte die In.-Bank NRW gegenüber der Klägerin\n\nwegen der erfolgten Veräußerung des Entwicklungsprojekts den ge-\n\nwährten Zuschuß zur sofortigen Rückzahlung. Die Klägerin forderte die\n\nBeklagte daraufhin erfolglos auf, den Zuschuß von 138.800 DM zurück-\n\nzuzahlen.\n\nDie Klage, mit der die Klägerin die Zahlung dieses Betrages nebst\n\nZinsen fordert, ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der\n\n- zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Kla-\n\nge.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDie Klägerin sei nach Nr. 10.7 der Allgemeinen Bedingungen be-\n\nrechtigt, den gewährten Zuschuß zurückzufordern. Die Veräußerung der\n\nNutzungsrechte an der Hochdruckmedienpumpe stelle eine teilweise\n\nVeräußerung bzw. Stillegung des Betriebes dar. Daß es notwendig ge-\n\nwesen sei, die mit dem Projekt befaßten Mitarbeiter nach dessen Fehl-\n\nschlagen zu entlassen, indiziere, daß in dem Betrieb der I. ein Teilbe-\n\nreich nur für die Realisierung des Projekts eingerichtet gewesen sei. Der\n\nVerkauf der Rechte an dem Projekt und die Entlassung der entsprechen-\n\nden Mitarbeiter sei demzufolge eine teilweise Stillegung des Betriebes\n\nund zugleich eine teilweise Betriebsveräußerung. Abgesehen davon sei-\n\nen infolge des Verschmelzungsvertrages vom 20. Dezember 1996 das\n\ngesamte Betriebsvermögen auf die Beklagte übertragen und damit der\n\ngesamte Betrieb im Sinne von Nr. 10.7 der Allgemeinen Bedingungen\n\nveräußert worden.\n\nDie Bejahung der Rückforderungsvoraussetzungen entspreche\n\nauch Sinn und Zweck der Regelung. Aus dem Subventionsprogramm er-\n\ngebe sich, daß eine Möglichkeit zur Rückforderung der Zuschüsse nicht\n\nschon deshalb bestehen solle, weil ein Projekt fehlschlage. Die Zuschüs-\n\nse sollten aber zumindest im geförderten Betrieb verbleiben, der damit\n\ndazu angeregt werden solle, neue technische Möglichkeiten zu erschlie-\n\nßen. Die dreijährige Behaltensfrist sei deshalb dahingehend zu verste-\n\nhen, daß nach der Entwicklung des Projektes der Betrieb weitergeführt\n\nwerden solle und nicht etwa nach dem Verbrauch der Subventionsmittel\n\nganz oder teilweise veräußert oder stillgelegt werde.\n\nFehler bei der Ausübung des sich aus dem Wortlaut der Nr. 10.7\n\nergebenden Ermessens lägen nicht vor. Zu treffen gewesen sei die Er-\n\nmessensentscheidung von der In.-Bank NRW, der die Mittelverwaltung\n\noblegen habe. Nach dem Wortlaut des Schreibens der In.-Bank NRW\n\nvom 16. Juli 1997 und angesichts des Fehlens von Ermessenserwägun-\n\ngen könne zwar der Eindruck entstehen, daß die Möglichkeit einer Er-\n\nmessensentscheidung gar nicht gesehen worden sei. Daraus könne die\n\nBeklagte aber nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil ein Fall des soge-\n\nnannten gelenkten bzw. intendierten Ermessens vorliege. Aus der nähe-\n\nren Konkretisierung des Rückforderungsrechts aus wichtigem Grund in\n\nden Regelbeispielen der Nr. 10 und dem gesetzlichen Gebot, bei der\n\nAufstellung und Ausführung von Haushaltsplänen die Grundsätze der\n\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, ergebe sich, daß ein\n\nErmessen bei Vorliegen der in Nr. 10 normierten Voraussetzungen im\n\nRegelfall nur durch eine Entscheidung für die Rückforderung fehlerfrei\n\nausgeübt werden könne. Für diese Entscheidung bedürfe es einer Be-\n\ngründung nicht. Besonderheiten des Einzelfalls, die eine andere Beur-\n\nteilung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis\n\nstand.\n\n1. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rückforderung des\n\ngewährten Zuschusses durch die Klägerin aus wichtigem Grund gemäß\n\nNr. 10.7 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen liegen vor.\n\na) Zu Recht hat das Berufungsgericht in der Veräußerung des\n\nProjekts durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten vor Ablauf von drei\n\nJahren nach seiner Beendigung und der Entlassung der mit dem Projekt\n\nbefaßten Mitarbeiter eine teilweise Stillegung des geförderten Betriebs\n\nim Sinne von Nr. 10.7 der Allgemeinen Bedingungen gesehen.\n\naa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, die we-\n\ngen der Verwendung der Allgemeinen Bedingungen im gesamten Land\n\nNordrhein-Westfalen, also in mehr als einem Oberlandesgerichtsbezirk,\n\nvom erkennenden Senat voll überprüft werden kann (vgl. BGHZ 40, 206,\n\n210), entspricht dem Wortlaut der Regelung. Unter \"Betrieb\" wird allge-\n\nmein die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer ein Unter-\n\nnehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von\n\nsächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwek-\n\nke fortgesetzt verfolgt (vgl. BAGE 59, 319, 324; 68, 67, 71; Staudin-\n\nger/Richardi/Annuß, BGB 13. Bearb. § 613 a Rdn. 43). Eine teilweise\n\nStillegung des Betriebes ist die Auflösung der einem bestimmten Be-\n\ntriebszweck dienenden Organisation im Rahmen der bestehenden Be-\n\ntriebs- und Produktionsgemeinschaft (vgl. BAGE 41, 72, 78 f.; 47, 13,\n\n22). Auf eine solche teilweise Betriebsstillegung hat das Berufungsge-\n\nricht zu Recht aus dem eigenen Vortrag der Beklagten geschlossen, daß\n\nes notwendig gewesen sei, die mit dem Projekt befaßten Mitarbeiter\n\nnach dessen Fehlschlagen zu entlassen. Hieraus ergibt sich, daß im Be-\n\ntrieb der I. eine eigene Organisationseinheit mit bestimmten Arbeitneh-\n\nmern mit der Durchführung des Projekts beschäftigt war. Welche Struktu-\n\nren der Betrieb der Rechtsvorgängerin der Beklagten im übrigen aufwies\n\nund wie viele Arbeitnehmer gerade mit dem hier in Rede stehenden Pro-\n\njekt beschäftigt waren, ist entgegen der Auffassung der Revision ohne\n\nBelang.\n\nbb) Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Zweck der in\n\nNr. 10.7 der Allgemeinen Bedingungen vereinbarten \"Behaltensfrist\" von\n\ndrei Jahren.\n\n(1) Die Bedeutung dieser Frist erschließt sich nur, wenn berück-\n\nsichtigt wird, daß das streitige Vertragsverhältnis in die Gewährung einer\n\nSubvention aus dem Technologieprogramm Wirtschaft des Landes Nord-\n\nrhein-Westfalen an die Rechtsvorgängerin der Klägerin eingebunden ist\n\nund die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen auf Vorgaben des Sub-\n\nventionsgebers beruhen. Für die Auslegung ist deshalb von wesentlicher\n\nBedeutung, welche Ziele der Subventionsgeber mit dem gewährten Zu-\n\nschuß verfolgt (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1969 - III ZR 198/65,\n\nWM 1969, 721, 724 und vom 17. Januar 1972 - III ZR 86/69, WM 1972,\n\n339, 340 f.).\n\n(2) Finanzhilfen in Form von Zuschüssen aus dem Technologie-\n\nprogramm Wirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen werden für die\n\nangewandte Forschung und Entwicklung sowie für die Einführung und\n\nVerbreitung neuer Technologien gewährt, um die Erschließung neuer\n\ntechnischer Möglichkeiten zur Lösung künftiger Aufgaben unserer Ge-\n\nsellschaft zu unterstützen (Nr. 1.1 des Runderlasses des Ministeriums\n\nfür Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 26. Oktober 1990\n\n- SMBl. NW 74). Gefördert werden nur Maßnahmen, wenn begründete\n\nAussicht auf Erfolg besteht und ein angemessen hoher gesamtwirt-\n\nschaftlicher Nutzen zu erwarten ist, etwa durch Schaffung oder Siche-\n\nrung von Arbeitsplätzen.\n\n(3) Zur Erreichung dieses Ziels ist es nach Vorstellung des Sub-\n\nventionsgebers erforderlich, daß sich der Zuschußempfänger noch min-\n\ndestens drei Jahre nach Abschluß des Projekts damit weiterhin befaßt\n\nund die Fördermittel für diesen Zeitraum im geförderten Betrieb verblei-\n\nben. Das ergibt sich aus mehreren mit der Rückforderung des Zuschus-\n\nses nach Nr. 10.7 in systematischem Zusammenhang stehenden Vor-\n\nschriften der Allgemeinen Bedingungen. Nach Nr. 1.2 hat der Zuschuß-\n\nempfänger für einen Zeitraum von drei Jahren nach Abschluß des Pro-\n\njekts jährlich einen Verwertungsbericht vorzulegen. Außerdem hat er die\n\nHausbank nach Nr. 7.3.2 vor Ablauf von drei Jahren nach Beendigung\n\ndes Projekts von einer (teilweisen) Stillegung, Veräußerung oder Ver-\n\npachtung des geförderten Betriebs unverzüglich zu unterrichten, um die-\n\nser die Rückforderung des Zuschusses zu ermöglichen.\n\n(4) Das vom Zuschußempfänger mit der Vereinbarung der Allge-\n\nmeinen Bedingungen akzeptierte Ziel, den Verbleib und die Umsetzung\n\ndes geförderten Projekts sowie der dafür eingesetzten Fördermittel in\n\ndem geförderten Betrieb im Interesse einer gewissen Nachhaltigkeit für\n\neinen Zeitraum von mindestens drei Jahren zu sichern und zu verhin-\n\ndern, daß die Fördermittel wirtschaftlich (teilweise) einem anderen, mög-\n\nlicherweise nicht förderungswürdigen Betrieb zu gute kommen, wurde\n\ndurch das Verhalten der Rechtsvorgängerin der Beklagten verfehlt, als\n\nsie das gesamte Projekt vor Ablauf von drei Jahren veräußerte und die\n\nmit dem Projekt befaßten Mitarbeiter unter Stillegung des betreffenden\n\nBetriebsteils entließ.\n\n(5) Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch dann, wenn\n\ndas geförderte Projekt, wie die Beklagte behauptet, nicht vermarktungs-\n\nfähig gewesen sein sollte. Dieser Umstand ändert an dem verfolgten\n\nZweck, die Fördermittel für eine bestimmte Zeit in dem geförderten Be-\n\ntrieb zu halten, und daran, daß dieser Zweck durch das Verhalten der\n\nRechtsvorgängerin der Beklagten verfehlt worden ist, nichts. Etwas an-\n\nderes gilt auch nicht deshalb, weil der Subventionsgeber mit der Gewäh-\n\nrung des Zuschusses auch einen Teil des wirtschaftlichen Risikos des\n\ngeförderten Projekts übernommen hat. Denn dies führt, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich dazu, daß der Zuschuß\n\nnicht wegen des Scheiterns des Projekts zurückgefordert werden kann.\n\nEs hindert die Rückforderung aber nicht, wenn diese - wie hier - an die\n\nVeräußerung des angeblich wirtschaftlich nicht verwertbaren geförderten\n\nProjekts und die Stillegung des entsprechenden Betriebsteils anknüpft.\n\nFür diesen Fall unterfällt es dem unternehmerischen Risiko des Subven-\n\ntionsempfängers, daß er den Zuschuß zurückzuerstatten hat.\n\nb) Angesichts dessen kann dahinstehen, ob ein Rückforderungs-\n\nanspruch der Klägerin auch deshalb besteht, weil die Verschmelzung der\n\nI. mit der Beklagten als Veräußerung des Betriebes im Sinne von\n\nNr. 10.7 der Allgemeinen Bedingungen anzusehen ist.\n\n2. Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Klägerin habe bei\n\nihrer Entscheidung, von der Beklagten die an die I. gezahlte Subvention\n\nzurückzufordern, von einem ihr zustehenden Ermessen in fehlerhafter\n\nWeise Gebrauch gemacht. Die Vorschriften über die Ausübung von Er-\n\nmessen durch Träger öffentlicher Verwaltung finden auf die Klägerin kei-\n\nne Anwendung.\n\na) Gemäß § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das\n\nLand Nordrhein-Westfalen (im folgenden: VwVfG NRW) gelten die Vor-\n\nschriften dieses Gesetzes - wie etwa § 40 VwVfG NRW - für die öffent-\n\nlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit von Behörden. Behörde im Sinne\n\ndieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwal-\n\ntung wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 VwVfG NRW). Dazu würde die als Aktienge-\n\nsellschaft verfaßte Klägerin allenfalls dann gehören, wenn sie als mit öf-\n\nfentlich-rechtlichen Befugnissen Beliehene angesehen werden könnte.\n\nDas ist indessen nicht der Fall. Gesetzliche Vorschriften, durch die oder\n\naufgrund derer eine solche Beleihung vorgenommen worden sein könnte,\n\nsind nicht ersichtlich. Die ministeriellen Richtlinien über die Gewährung\n\nvon Zuwendungen zur Projektförderung nach dem Technologieprogramm\n\nWirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen und die dafür erarbeiteten\n\nAllgemeinen Bedingungen, die die Vergabe von Investitionszuschüssen\n\nunter Einschaltung von Banken \n\nim einzelnen regeln, kommen als\n\nRechtsgrundlage für eine Beleihung Privater mit öffentlich-rechtlichen\n\nBefugnissen schon deshalb nicht in Betracht, weil solche Verwaltungs-\n\nvorschriften nicht Grundlage einer unter dem institutionellen Gesetzes-\n\nvorbehalt stehenden Übertragung hoheitlicher Befugnisse sein können\n\n(Senat, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99, WM 2000, 185,\n\n186; BVerwGE 98, 280, 298). Außerdem handelt es sich bei dem zwi-\n\nschen der Klägerin als Hausbank und der I. als Zuschußempfänger ge-\n\nschlossenen Vertrag nicht um öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit,\n\nsondern, da beide Vertragspartner Privatrechtssubjekte sind, um eine\n\ndem Privatrecht unterliegende Vereinbarung. Auf eine solche finden die\n\nVorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere auch die\n\n§§ 40 und 49 VwVfG NRW keine Anwendung.\n\nb) An die detaillierten Regeln über eine fehlerfreie Ermessensaus-\n\nübung wäre die Klägerin als Hausbank bei der Rückforderung des Inve-\n\nstitionszuschusses auch dann nicht gebunden, wenn in ihrem Verhältnis\n\nzur I. die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts zur Anwendung ge-\n\nlangen würden.\n\naa) Verwaltungsprivatrecht greift vor allem ein, wenn ein Träger\n\nöffentlicher Verwaltung eine ihm durch öffentlich-rechtliche Aufgabenbe-\n\nstimmung zugewiesene öffentliche Verwaltungsaufgabe selbst in privat-\n\nrechtlichen Formen wahrnimmt (Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht\n\nBd. 1 11. Aufl. S. 308). Damit ist der Anwendungsbereich des Verwal-\n\ntungsprivatrechts aber nicht erschöpft. Öffentlich-rechtliche, aus dem\n\nVerwaltungsprivatrecht folgende Bindungen kommen vielmehr auch dann\n\nin Betracht, wenn die Verwaltung nicht selbst oder durch einen Eigenbe-\n\ntrieb in privatrechtlicher Form handelt, sondern in Gestalt eines von der\n\nVerwaltung beherrschten, privatrechtlich verfaßten Rechtssubjekts - etwa\n\neiner Gesellschaft des Handelsrechts - dem Bürger gegenübertritt. Ein\n\nBetrieb, der einer öffentlichen Aufgabe gewidmet ist, übt Verwaltung im\n\nfunktionalen Sinne aus und stellt eine besondere Erscheinungsform dar,\n\nin der öffentliche Verwaltung ausgeübt wird (BVerfGE 45, 63, 80;\n\nBGHZ 91, 84, 97 f.; s. auch BVerwG NJW 1990, 134, 135). Der erken-\n\nnende Senat hat dementsprechend für möglich gehalten, daß in Erfüllung\n\nöffentlicher Aufgaben handelnde private Rechtssubjekte, die nicht mit\n\nhoheitlichen Befugnissen beliehen sind, bei der Gestaltung ihrer Rechts-\n\nbeziehungen zu anderen Privaten öffentlich-rechtlichen Bindungen un-\n\nterliegen \n\n(Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1999 \n\n- XI ZB 7/99,\n\nWM 2000, 185, 186).\n\nOb das \n\n- wovon die Rechtsprechung bisher ausgeht \n\n(vgl.\n\nBGHZ 91, 84, 97; BVerwG NJW 1990, 134, 135; BVerwG NVwZ 1990,\n\n754) - nur für Privatrechtssubjekte gilt, die zur Erfüllung öffentlicher Auf-\n\ngaben gegründet worden sind oder deren Kapital mehrheitlich von der\n\nöffentlichen Hand gehalten wird, oder ob auch Privatrechtssubjekte dem\n\nVerwaltungsprivatrecht unterliegen können, die aufgrund von Verträgen\n\nmit einem Verwaltungsträger fest in die Erfüllung öffentlicher Aufgaben\n\neingebunden sind und vertraglich dessen Weisungen unterliegen, ist bis-\n\nher nicht geklärt. Ein Teil der Literatur ist der Ansicht, auch für in die\n\nAbwicklung von Subventionen eingeschaltete Hausbanken gelte Verwal-\n\ntungsprivatrecht (Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 1 11. Aufl.\n\nS. 309; s. auch Harries, in: Festschrift für W. Werner S. 201, 214). Nach\n\neinem anderen Teil unterliegt das Subventionsabwicklungsverhältnis\n\nzwischen der Hausbank und dem Subventionsempfänger dagegen\n\ngrundsätzlich ausschließlich dem Zivilrecht (vgl. Henke, Das Recht der\n\nWirtschaftssubventionen S. 91 f.). Die Streitfrage bedarf hier keiner Ent-\n\nscheidung. Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen zu den\n\nAnforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung und die ausdiffe-\n\nrenzierte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dazu können im Sub-\n\nventionsabwicklungsverhältnis zwischen der Klägerin als Hausbank und\n\nder Rechtsvorgängerin der Beklagten als Zuschußempfängerin auch\n\ndann keine Beachtung beanspruchen, wenn dieses Verhältnis dem Ver-\n\nwaltungsprivatrecht unterliegt.\n\nbb) Im Anwendungsbereich des Verwaltungsprivatrechts werden\n\ndie Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen\n\nRechts ergänzt, überlagert und modifiziert. Es besteht dann nicht nur ei-\n\nne Bindung an die Grundrechte, insbesondere an den Gleichheitssatz\n\nund das daraus folgende Willkürverbot, sondern auch an das Übermaß-\n\nverbot (BGHZ 26, 76, 80; 65, 284, 287; 91, 84, 96 f.; 93, 372, 381; BGH,\n\nUrteil vom 15. Oktober 1993 - V ZR 19/92, WM 1994, 351, 354). Ob und\n\ninwieweit im Anwendungsbereich des Verwaltungsprivatrechts das Ver-\n\nwaltungsverfahrensrecht gilt (vgl. dazu Ehlers, Verwaltung in Privat-\n\nrechtsform S. 226 ff.; derselbe, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Ver-\n\nwaltungsrecht 12. Aufl. S. 70; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht\n\nBd. 1 11. Aufl. S. 311 f.; von Zezschwitz NJW 1983, 1873, 1877 ff.), ist\n\nnoch zu einem erheblichen Teil ungeklärt.\n\nNach Ansicht des Senats kann die Frage nicht für alle verwal-\n\ntungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen einheitlich und nicht ohne Be-\n\nrücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden.\n\nAuszugehen ist davon, daß der Gesetzgeber den sachlichen Geltungsbe-\n\nreich des Verwaltungsverfahrensrechts in Kenntnis der sich aus dem\n\nVerwaltungsprivatrecht ergebenden Probleme auf die öffentlich-\n\nrechtliche Verwaltungstätigkeit von Behörden beschränkt und die verfah-\n\nrensrechtlichen Regelungen ganz auf diese Tätigkeit zugeschnitten hat.\n\nEine Anwendung verfahrensrechtlicher Bestimmungen kommt danach nur\n\nin Betracht, wenn und soweit sie sich auf höherrangiges, die Verwaltung\n\ndurchgehend bindendes Verfassungsrecht zurückführen lassen oder als\n\nAusfluß allgemeiner Rechtsgedanken angesehen werden können (Eh-\n\nlers, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht 12. Aufl. S. 70).\n\ncc) Grundlage der von der Revision angesprochenen Vorschriften\n\nüber die fehlerfreie Ausübung von Ermessen sind das aus Art. 3 GG fol-\n\ngende Willkürverbot, das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Übermaß-\n\nverbot und das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Jeden-\n\nfalls diese drei Prinzipien gelten für jede Art von Verwaltung, auch solche\n\nin privatrechtlicher Form. Sie sind deshalb auch im Subventionsabwick-\n\nlungsverhältnis zwischen der Klägerin und der I. zu beachten, wenn die-\n\nses, was hier unterstellt wird, Verwaltungsprivatrecht unterliegt.\n\ndd) Keines der genannten drei Prinzipien wird durch die Rückfor-\n\nderung des Zuschusses verletzt.\n\n(1) Im Falle einer Zweckverfehlung des Zuschusses wegen Teil-\n\nstillegung des Betriebs innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des\n\ngeförderten Projekts, wie sie hier vorliegt, ist die Rückforderung nach\n\nNr. 10.7 der Allgemeinen Bedingungen der Regelfall. Das folgt, da der\n\ngewährte Zuschuß aus Haushaltsmitteln des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen stammt, schon aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der\n\nWirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 LHO i.V. mit § 6\n\nAbs. 1 Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und\n\nder Länder). Diese Grundsätze überwiegen im allgemeinen das Interesse\n\ndes Begünstigten, den Zuschuß behalten zu dürfen (BVerwGE 105, 55,\n\n58; BVerwG NVwZ 2003, 221, 223). Dementsprechend eröffnen die All-\n\ngemeinen Bedingungen in Nr. 12.1 die Möglichkeit, dem Zuschußemp-\n\nfänger den Zuschuß zu belassen, nur in Fällen, in denen keine Zweck-\n\nverfehlung vorliegt. Von einer willkürlichen Rückforderung des Zuschus-\n\nses kann danach hier keine Rede sein.\n\n(2) Auch das Übermaßverbot wird durch die Rückforderung er-\n\nsichtlich nicht verletzt. Das gilt, abgesehen davon, daß im Falle der\n\nZweckverfehlung die Rückforderung des gesamten Zuschusses und nicht\n\nnur eine zeitanteilige der Regelfall ist, für die Rückforderung der Haus-\n\nbank schon deshalb, weil die In.-Bank NRW den der Hausbank zur Wei-\n\nterreichung an die I. zur Verfügung gestellten Zuschuß gekündigt hat.\n\nUm einen eigenen Nachteil zu vermeiden, war die Hausbank gezwungen,\n\nden Zuschuß ihrerseits von der I. zurückzufordern. Ein Verstoß der le-\n\ndiglich in das Subventionsabwicklungsverhältnis eingebundenen, für\n\nRechnung der In.-Bank NRW handelnden Hausbank gegen das Über-\n\nmaßverbot käme hier nur in Betracht, wenn sie den Zuschuß von der I. in\n\ngrößerem Umfang zurückgefordert hätte als die In.-Bank NRW.\n\n(3) Auch der Anspruch der I. auf Gewährung rechtlichen Gehörs\n\nwurde nicht verletzt. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß es sich bei dem\n\nzivilrechtlichen Rückforderungsverlangen der Klägerin als Hausbank\n\nnicht um eine in einem förmlichen Verfahren ergangene, der Rechtskraft\n\nfähige Entscheidung handelt, sondern um ein formloses Begehren, von\n\ndem die Klägerin jederzeit abrücken kann. Angesichts dessen wird dem\n\nAnspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch dann Genüge getan,\n\nwenn der Zuschußempfänger, wie hier, nach dem Rückforderungsschrei-\n\nben der Hausbank und gegebenenfalls in dem gerichtlichen Verfahren\n\nüber die Rückerstattung Gelegenheit hat, seine Argumente gegen die\n\nRückforderung des Zuschusses vorzutragen.\n\n3. Auch auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)\n\nkann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Daß die I. zur Durchfüh-\n\nrung des geförderten Projekts insgesamt 522.377,96 DM investiert, aus\n\ndessen Veräußerung aber nur 132.187,38 DM erlöst hat, ist insoweit\n\nentgegen der Ansicht der Revision ohne Belang. § 818 Abs. 3 BGB ge-\n\nlangt nämlich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch nicht zur\n\nAnwendung. Die Klägerin stützt ihren Rückforderungsanspruch auf die in\n\nNr. 10.7 der Allgemeinen Bedingungen getroffene Abrede über die\n\nRückforderung des Zuschusses aus wichtigem Grund. Ein derartiger\n\nvertraglicher Anspruch hat stets Vorrang vor einem solchen aus unge-\n\nrechtfertigter Bereicherung (vgl. BGHZ 44, 321, 323; 48, 70, 75; BGH,\n\nUrteil vom 4. Mai 1972 \n\n- VII ZR 187/70, WM 1972, 888, 889\n\nm.w.Nachw.). Der Beklagten ist es deshalb verwehrt, sich gegenüber\n\ndiesem Anspruch auf die nur bei Anwendbarkeit der Vorschriften über die\n\nungerechtfertigte Bereicherung geltende Bestimmung des § 818 Abs. 3\n\nBGB zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1998 - IV ZR 214/96,\n\nNJW-RR 1998, 1425, 1426). Etwas anderes würde nur dann gelten,\n\nwenn gemäß §§ 157, 242 BGB ein Vertragswille der Beteiligten dahin\n\nfestzustellen wäre, daß für den Fall der Rückforderung des Investitions-\n\nzuschusses auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung\n\nzurückgegriffen werden soll. Das ist hier jedoch nicht erkennbar.\n\nIII.\n\nDie Revision der Beklagten konnte danach keinen Erfolg haben\n\nund war zurückzuweisen.\n\nNobbe Müller Wassermann\n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_195-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-17/xi-zr-195-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_195-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_195-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-17/xi-zr-195-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_195-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:28:20.301516+00:00"}}