{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_194-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-03-23","aktenzeichen":"XI ZR 194/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. März 2004 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 276 Cc a.F., 607 a.F. Anders als ein Anlagevermittler, der dem Anlageinteressenten vertraglich Auf- klärung über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände schuldet, ist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anleger und Darlehensnehmer ungefragt über eine im finanzierten Kaufpreis einer Eigen- tumswohnung enthaltene Innenprovision von mehr als 15% für den Vertrieb zu informieren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 194/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nVerkündet am: \n23. März 2004 \nWeber, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 276 Cc a.F., 607 a.F. \n\nAnders als ein Anlagevermittler, der dem Anlageinteressenten vertraglich Auf-\nklärung über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände schuldet, \nist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anleger und \nDarlehensnehmer ungefragt über eine im finanzierten Kaufpreis einer Eigen-\ntumswohnung enthaltene Innenprovision von mehr als 15% für den Vertrieb zu \ninformieren. \n\nBGH, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02 - OLG München \n LG München I \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und \n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n26. April 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit von Darlehensverträgen \n\nzur Finanzierung einer Eigentumswohnung, über damit zusammenhän-\n\ngende Schadensersatzansprüche und um einen Anspruch des Klägers \n\nauf Rückzahlung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen. Dem liegt fol-\n\ngender Sachverhalt zugrunde: \n\nDer Kläger, ein damals 44 Jahre alter kaufmännischer Angestell-\n\nter, wurde im Dezember 1992 von einem Anlagevermittler geworben, \n\nzwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine noch zu errichtende Ei-\n\ngentumswohnung in M. zu erwerben. Am 17. Dezember 1992 \n\nunterbreitete er der C. GmbH (im folgen-\n\nden: Geschäftsbesorgerin) ein notariell beurkundetes Angebot auf Ab-\n\nschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb einer Eigen-\n\ntumswohnung aus dem Bauträgermodell \"H.-Park M. \". Zu-\n\ngleich erteilte er ihr eine umfassende Vollmacht, ihn bei der Vorberei-\n\ntung, Durchführung und gegebenenfalls Rückabwicklung des Erwerbs zu \n\nvertreten. Unter anderem sollte die Geschäftsbesorgerin den Kauf- und \n\nWerklieferungsvertrag, Darlehensverträge und alle für die Bestellung von \n\nSicherheiten erforderlichen Verträge abschließen. Der kalkulierte Ge-\n\nsamtaufwand für das Kaufobjekt war mit 334.383 DM angegeben. \n\nDie Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot an und schloß am \n\n30. Dezember 1992 im Namen des Klägers den notariell beurkundeten \n\nKauf- und Werklieferungsvertrag über die Eigentumswohnung nebst Kfz-\n\nStellplatz zu einem Gesamtkaufpreis von 247.537 DM. Noch am selben \n\nTage schloß sie für den Kläger mit der Rechtsvorgängerin der beklagten \n\nBank (im folgenden: Beklagte) zur Zwischenfinanzierung einen Realkre-\n\nditvertrag über 334.383 DM. Das Darlehen wurde auf ein von der Ge-\n\nschäftsbesorgerin für den Kläger bei der Beklagten eingerichtetes Konto \n\nausgezahlt und zur Finanzierung des Erwerbs verwendet. Zur Ablösung \n\nder Zwischenfinanzierung schloß die Geschäftsbesorgerin für den Kläger \n\nam 1./4. Juli 1994 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über zwei \n\nAnnuitätendarlehen in Höhe von 84.030 DM und 250.353 DM. Auf alle \n\nDarlehen hat der Kläger insgesamt 146.710,20 DM an laufenden Zahlun-\n\ngen erbracht. \n\nMit der Klage begehrt der Kläger in erster Linie die Feststellung, \n\ndaß der am 1./4. Juli 1994 geschlossene Darlehensvertrag weder für die \n\nVergangenheit noch für die Zukunft Zahlungspflichten für ihn begründe, \n\nsowie die Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Zins- und Til-\n\ngungsleistungen von 146.710,20 DM zuzüglich Zinsen. Er macht geltend, \n\nder Geschäftsbesorgungsvertrag, die Vollmacht und die Darlehensver-\n\nträge seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. \n\nAußerdem hafte die Beklagte wegen Falschberatung und unterlassener \n\nAufklärung auf Schadensersatz. Mit diesen Ansprüche sowie solchen aus \n\nungerechtfertigter Bereicherung hat der Kläger die Aufrechnung erklärt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-\n\ngers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision \n\nverfolgt er seine Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR München 2002, 342 \n\nveröffentlicht ist, hat im wesentlichen ausgeführt: \n\n1. Die vom Kläger geschlossenen Darlehensverträge seien auch \n\ndann wirksam, wenn der zwischen dem Kläger und der Geschäftsbesor-\n\ngerin geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes ge-\n\ngen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Die Kreditverträge verstie-\n\nßen ihrerseits nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG. Diese Vorschrift enthalte \n\nzwar ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB mit der Folge, daß \n\nGeschäftsbesorgungsverträge, die eine unzulässige Rechtsbesorgung \n\nzum Gegenstand hätten, nichtig seien. Die Nichtigkeit des Geschäftsbe-\n\nsorgungsvertrages erfasse jedoch nicht die Darlehensverträge. Die Tä-\n\ntigkeit der Beklagten sei auch nicht als Beteiligung an einer unerlaubten \n\nRechtsbesorgung anzusehen. Die Beklagte besorge nicht geschäftsmä-\n\nßig fremde Rechtsangelegenheiten, sondern gewähre dem Erwerber ei-\n\nner Eigentumswohnung lediglich die erforderlichen Darlehen. Die vom \n\nBundesgerichtshof in sogenannten Unfallhilfefällen entwickelten Grund-\n\nsätze ließen sich auf den vorliegenden Fall wegen der unterschiedlichen \n\nInteressenlage nicht anwenden. In dem Fall des Unfallhelferringes hätten \n\ndie Bestimmungen des Kreditvertrages die Entlastung des Unfallgeschä-\n\ndigten von der gesamten Regelung des Schadens bezweckt. Eine ent-\n\nsprechende vertragliche Gestaltung enthielten die zwischen den Parteien \n\ngeschlossenen Darlehensverträge nicht. \n\nDie Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages führe nicht \n\nnach § 139 BGB zur Unwirksamkeit der - abstrakten - Vollmacht. Im Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag hätten die Vertragsparteien ausdrücklich die \n\nsalvatorische Klausel vereinbart, daß die Vollmacht unabhängig von In-\n\nhalt und Bestand des Geschäftsbesorgungsvertrages sei. Eine Nichtig-\n\nkeit der Vollmacht ergebe sich auch nicht aus einem unmittelbaren Ver-\n\nstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB. Das Verbot, fremde \n\nRechtsangelegenheiten ohne Erlaubnis zu besorgen, erfasse zwar den \n\nGeschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber die Vollmachtserteilung als ein-\n\nseitige, empfangsbedürftige, vom Grundgeschäft abstrakte Willenserklä-\n\nrung. Selbst wenn die Vollmacht unwirksam wäre, sei der Darlehensver-\n\ntrag vom 1./4. Juli 1994 nicht unwirksam. Vor Abschluß dieses Darle-\n\nhensvertrages habe sich die Geschäftsbesorgerin gegenüber der Beklag-\n\nten durch Vorlage einer Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde \n\nlegitimiert, so daß zu Gunsten der Beklagten die Vorschrift des § 172 \n\nBGB eingreife. Die Beklagte habe die Unwirksamkeit der Vollmacht im \n\nZeitpunkt des Vertragsabschlusses weder gekannt noch kennen müssen. \n\n2. Der Kläger habe gegen die Beklagte auch keine Schadenser-\n\nsatzansprüche. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß be-\n\nstünden nicht, da die Beklagte gegenüber dem Kläger keine eigenen \n\nAufklärungspflichten verletzt habe. Insbesondere habe die Beklagte den \n\nKläger nicht über die im Kaufpreis enthaltene versteckte Innenprovision \n\naufklären müssen. Zwischen den Parteien sei auch kein konkludenter \n\nBeratungsvertrag zustande gekommen. Bei dem von dem Vertriebsmitar-\n\nbeiter verwendeten persönlichen Berechnungsbeispiel habe es sich nicht \n\num eine Finanzierungsberatung, sondern um eine Rentabilitätsberech-\n\nnung im Rahmen der Anlagevermittlung gehandelt. Die Beklagte hafte \n\ndem Kläger auch nicht nach § 278 BGB für ein eventuelles Verschulden \n\nder Vertriebsfirma oder deren Mitarbeiter. Nach dem Grundsatz der rol-\n\nlenbedingten Zuordnung lägen Aufklärungspflichten eines Verhandlungs-\n\ngehilfen, die in den Bereich der Anlagevermittlung fielen, außerhalb des \n\nPflichtenkreises der Beklagten als finanzierender Bank. Aus dem Vortrag \n\ndes Klägers ergebe sich auch kein Schadensersatzanspruch aufgrund \n\neiner vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung oder einer unerlaubten \n\nHandlung. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. \n\nDer von der Geschäftsbesorgerin für den Kläger geschlossene \n\nDarlehensvertrag vom 1./4. Juli 1994 ist allerdings wirksam (1.). Die Zah-\n\nlungspflichten des Klägers aus diesem Vertrag sind auch nicht durch die \n\nvon ihm erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erloschen \n\n(2.), wohl aber nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden \n\nSachverhalt zumindest teilweise aufgrund der - vom Berufungsgericht \n\nnicht berücksichtigten - Aufrechnung mit Ansprüchen aus ungerechtfer-\n\ntigter Bereicherung (3.). Auch der vom Kläger geltend gemachte Zah-\n\nlungsanspruch kommt danach in Betracht (4.). \n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Darlehensvertrag vom \n\n1./4. Juli 1994 wirksam. Die Beklagte durfte auf den Bestand der von der \n\nGeschäftsbesorgerin vorgelegten Vollmacht des Klägers vertrauen. \n\na) Die der Geschäftsbesorgerin durch notariell beurkundete Erklä-\n\nrung vom 17. Dezember 1992 erteilte Vollmacht ist entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision auch ohne die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 \n\nNr. 1 VerbrKrG in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung formwirk-\n\nsam. Nach der Rechtsprechung des Senats muß die Vollmacht zum Ab-\n\nschluß eines Kreditvertrages diese Angaben nicht enthalten (BGHZ 147, \n\n262, 266 ff.; bestätigt durch Urteile vom 10. Juli 2001 - XI ZR 198/00, \n\nWM 2001, 1663, 1664 f., vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, \n\nWM 2001, 2113, 2114, vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, \n\n1710 f., vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 \n\nund vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 420). An die-\n\nser Rechtsprechung ist festzuhalten. Entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsion rechtfertigt der Umstand, daß der Gesetzgeber die Aufnahme der \n\nMindestangaben in die Vollmacht nunmehr in § 492 Abs. 4 Satz 1 BGB \n\nabweichend geregelt hat, kein anderes Ergebnis. Zum einen gilt diese \n\nVorschrift nur für nach dem 1. Januar 2002 erteilte Vollmachten (BT-\n\nDrucks. 14/7052 S. 201) und ist damit nicht geeignet, das Verständnis \n\nder bis dahin geltenden anders lautenden Rechtsvorschriften zu bestim-\n\nmen. Zum anderen ist die Aufnahme der Pflichtangaben in eine - wie \n\nhier - notariell beurkundete Vollmacht nach dem eindeutigen Wortlaut \n\ndes § 492 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht erforderlich, so daß sich die Rechts-\n\nlage insoweit nicht verändert hat. Aus der erst durch Art. 25 Abs. 4 des \n\nOLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) \n\neingefügten Sollvorschrift des § 17 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 1 BeurkG, die \n\nsich nur an den beurkundenden Notar richtet, vermag die Revision für \n\nihren Standpunkt bereits deshalb nichts herzuleiten, weil die notariell be-\n\nurkundete Vollmacht vom 17. Dezember 1992 nicht von einem Vertreter \n\ndes Klägers, sondern von diesem selbst erteilt worden ist. \n\nDie von der Revision angeregte Vorlage der Sache an den Euro-\n\npäischen Gerichtshof ist schon deshalb nicht veranlaßt, weil die Richtli-\n\nnie des Rates vom 22. Dezember 1986 - 87/102/EWG Abl. Nr. L 42/48 \n\nvom 12. Februar 1987 in der Fassung der Änderungsrichtlinien des Ra-\n\ntes vom 22. Februar 1990 - 90/88/EWG Abl. Nr. L 61/14 vom 10. März \n\n1990 und des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar \n\n1998 - 98/7/EG, Abl. Nr. L 101/17 vom 1. April 1998 (Verbraucherkredit-\n\nrichtlinie) keine Vorgaben und Regelungen über Form und Inhalt einer \n\nVollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages enthält (Se-\n\nnatsurteile vom 10. Juli 2001 - XI ZR 198/00, WM 2001, 1663, 1665 und \n\nvom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711). \n\nb) Die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht ist zwar wegen \n\nVerstoßes des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Art. 1 § 1 RBerG \n\nunwirksam, das Vertrauen der Beklagten in die Wirksamkeit der der Ge-\n\nschäftsbesorgerin erteilten Vollmacht wird jedoch hinsichtlich des Darle-\n\nhensvertrages vom 1./4. Juli 1994 nach § 172 BGB geschützt. \n\naa) Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofes bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die \n\nrechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bau-\n\nträger- oder Bauherrenmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis \n\nnach Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier unstreitig - ohne diese Erlaubnis \n\nabgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist, wie auch \n\ndie Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, nichtig (st.Rspr., vgl. \n\nBGHZ 145, 265, 269 ff.; zuletzt Senatsurteile vom 18. November 2003 \n\n- XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, \n\nWM 2004, 417, 421 und XI ZR 421/02, ZIP 2004, 303, 305, vom 2. März \n\n2004 - XI ZR 267/02, Umdruck S. 6 und vom 16. März 2004 - XI ZR \n\n60/03, Umdruck S. 6 jeweils m.w.Nachw.). \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfaßt die \n\nNichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages auch die der Geschäfts-\n\nbesorgerin erteilte umfassende Abschlußvollmacht, ohne daß es darauf \n\nankommt, ob sie und das Grundgeschäft nach dem erkennbaren Willen \n\nder Vertragsparteien zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft gemäß \n\n§ 139 BGB verbunden sind. Nach Auffassung des III. Zivilsenats des \n\nBundesgerichtshofs \n\n(Urteil vom 11. Oktober 2001 \n\n- III ZR 182/00, \n\nWM 2001, 2260, 2261 f.) führt der Verstoß des Geschäftsbesorgungsver-\n\ntrages gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB unmittelbar und ohne \n\nweiteres auch zur Nichtigkeit der umfassenden Vollmacht, weil nur so \n\ndas Ziel des Gesetzgebers, den Rechtsuchenden möglichst umfassend \n\nvor unsachgemäßer Rechtsbesorgung sowie deren häufig nachteiligen \n\nrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu schützen, erreicht werden \n\nkann. Dem hat sich der erkennende Senat - nach Erlaß des Berufungsur-\n\nteils - in seinen Urteilen vom 18. März 2003 (XI ZR 188/02, WM 2003, \n\n918, 920) und vom 25. März 2003 (XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065) \n\nangeschlossen (siehe zuletzt Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 \n\n- XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421, XI ZR 421/02, ZIP 2004, 303, 305, \n\nXI ZR 428/02 und XI ZR 429/02, jeweils Umdruck S. 11 m.w.Nachw., \n\nvom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, Umdruck S. 8 und vom 16. März 2004 \n\n- XI ZR 60/03, Umdruck S. 6). \n\ncc) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis \n\ngelangt, daß die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht gegenüber \n\nder Beklagten nach §§ 172, 173 BGB als gültig zu behandeln sei. \n\n(1) Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs sind die § 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinen Grund-\n\nsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch dann anwend-\n\nbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers \n\n- wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß \n\n§ 134 BGB nichtig ist (Senatsurteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, \n\nWM 2003, 1064, 1065 f., vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, \n\n1710, 1711, vom 16. September 2003 - XI ZR 74/02, BKR 2003, 942, \n\n945, vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333, vom \n\n2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 und vom 16. März \n\n2004 - XI ZR 60/03, Umdruck S. 7; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 \n\n- IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379). Entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision ist der Beklagten eine Berufung auf den Gutglaubensschutz nach \n\n§ 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 BGB auch nicht versagt, weil sie - wie der \n\nKläger behauptet hat - an der gesetzwidrigen Tätigkeit der Geschäftsbe-\n\nsorgerin mitgewirkt hat. Nach § 172 Abs. 2, § 173 BGB wird der gute \n\nGlaube an den gemäß §§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein ge-\n\nschützt, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei \n\nder Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht kennt oder kennen muß. Dabei \n\nkommt es, was die Revision verkennt, nach dem eindeutigen Wortlaut \n\ndes Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den \n\nMangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf \n\ndie Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungs-\n\nmacht selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, \n\n1710, 1712, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 \n\nund vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, Umdruck S. 8 f.). \n\nDaran fehlt es hier. Entgegen der Ansicht der Revision konnten \n\nalle Beteiligten den Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der \n\nVollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz damals nicht erkennen. \n\nDen vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesge-\n\nrichtshofes ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines um-\n\nfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen \n\nVollmacht des Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 \n\nBGB gesprochen hätte (vgl. Senatsurteile vom 18. September 2001 \n\n- XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2115, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, \n\nWM 2002, 1273, 1275, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, \n\n1692, 1696, vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1712, \n\nvom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 und vom \n\n16. März 2004 - XI ZR 60/03, Umdruck S. 9, vgl. auch zum fehlenden \n\nVerschulden eines Notars: BGHZ 145, 265, 275 ff.). Auch aus dem von \n\nder Revision zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar \n\n1962 (BGHZ 36, 321 ff.) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Bundes-\n\ngerichtshof die Tätigkeit eines Steuerberaters zur Herbeiführung eines \n\naußergerichtlichen Sanierungsvergleichs als erlaubnispflichtige Rechts-\n\nbesorgung angesehen. Damit ist die Tätigkeit der Geschäftsbesorgerin \n\nbeim kreditfinanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung und dem Ab-\n\nschluß der dazu erforderlichen Verträge nicht vergleichbar. \n\nAuch der Hinweis der Revision, alle Umstände, die den Verstoß \n\ngegen das Rechtsberatungsgesetz begründen, gingen aus dem vorgeleg-\n\nten Geschäftsbesorgungsvertrag mit Vollmacht hervor, trifft nicht zu. \n\nDieser Urkunde ist nicht zu entnehmen, daß die Geschäftsbesorgerin \n\nüber keine Rechtsberatungserlaubnis verfügte (vgl. Senatsurteile vom \n\n3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1712 und vom 16. März \n\n2004 - XI ZR 60/03, Umdruck S. 10). \n\n(2) § 172 Abs. 1 BGB setzt allerdings voraus, daß der Beklagten \n\nspätestens bei Abschluß des Darlehensvertrages vom 1./4. Juli 1994 ei-\n\nne Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin des Klägers \n\nausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (vgl. BGHZ 102, 60, \n\n63; siehe zuletzt die Nachweise in den Senatsurteilen vom 2. Dezember \n\n2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 und vom 16. März 2004 - XI ZR \n\n60/03, Umdruck S. 10 f.). Das ist der Fall. Das Berufungsgericht hat es in \n\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als bewiesen angese-\n\nhen, daß eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vom 17. Dezember \n\n1992 der Beklagten mit Schreiben vom 6. Januar 1993 übersandt worden \n\nist. Bei Abschluß des Darlehensvertrages vom 1./4. Juli 1994 war die \n\nGeschäftsbesorgerin deshalb durch § 172 Abs. 1 BGB legitimiert. \n\nDer Darlehensvertrag vom 1./4. Juli 1994 ist entgegen der Ansicht \n\nder Revision auch nicht deshalb nichtig, weil er sich als Beteiligung an \n\nder unerlaubten Rechtsbesorgung der Geschäftsbesorgerin darstellt. An-\n\nders als in den von der Revision angeführten Unfallhilfefällen, in denen \n\nder Kreditvertrag Mittel zum Zweck einer verbotenen Abwicklung eines \n\nUnfallschadens durch einen sogenannten \"Unfallhelfer\" ohne Beteiligung \n\ndes Unfallopfers war, ist der Darlehensvertrag zur Finanzierung des Er-\n\nwerbs einer Eigentumswohnung nicht wirtschaftliches Teilstück zur Er-\n\nreichung eines verbotenen Gesamtzwecks. Gesamtzweck der Zusam-\n\nmenarbeit zwischen der Geschäftsbesorgerin und der Beklagten ist der \n\nErwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken. Selbst wenn es \n\nim Rahmen dieses Erwerbs auch darum gegangen sein sollte, dem Klä-\n\nger eigene Vertragsverhandlungen und –abschlüsse zu ersparen, diente \n\nder Darlehensvertrag nicht der verbotenen Rechtsbesorgung. Daß die \n\nBeklagte nach dem Vorbringen des Klägers frühzeitig in das streitgegen-\n\nständliche Bauobjekt einbezogen war, ändert nichts. Die Einbeziehung \n\nhat allenfalls zur Folge, daß die Beklagte in anderer Weise als durch Ab-\n\nschluß des streitigen Darlehensvertrages an der Rechtsbesorgung mit-\n\ngewirkt oder zu ihr beigetragen hat. Das ist jedoch nicht ausreichend. \n\nDenn die Reichweite des Schutzzwecks des gegen den Rechtsbesorger \n\ngerichteten Verbots wird durch die Beteiligung eines anderen an der \n\nRechtsbesorgung nicht vergrößert. Als Ansatzpunkt für die Nichtigkeit \n\ndes Darlehensvertrages kommt daher nur das Verhalten der Beklagten \n\nselbst als Partnerin des von der Geschäftsbesorgerin geschlossenen \n\nDarlehensvertrages in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 2003 \n\n- XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1712 und vom 16. März 2004 - XI ZR \n\n60/03, Umdruck S. 13 f.). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof \n\nin den sogenannten Unfallhilfefällen entscheidend auf das Verhalten der \n\nBank als Partnerin des Darlehensvertrages und das von ihr abgeschlos-\n\nsene Kreditgeschäft abgestellt (BGHZ 61, 317, 321 f.; BGH, Urteile vom \n\n9. Oktober 1975 - III ZR 31/73, WM 1976, 100, 102, vom 21. Oktober \n\n1976 - III ZR 75/75, WM 1977, 140, 142 und vom 29. Juni 1978 - III ZR \n\n174/76, WM 1978, 1062, 1063). \n\n2. Zahlungspflichten des Klägers aus dem Darlehensvertrag vom \n\n1./4. Juli 1994 sind auch nicht durch die von ihm erklärte Aufrechnung \n\nmit Schadensersatzansprüchen ganz oder teilweise erloschen. Scha-\n\ndensersatzansprüche stehen dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu. \n\na) Solche Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus der \n\nVerletzung eines zwischen den Parteien geschlossenen Finanzierungs-\n\nberatungsvertrages. Die Beklagte, die mit dem Kläger keinen persönli-\n\nchen Kontakt hatte, hat einen solchen Vertrag mit dem Kläger nicht ab-\n\ngeschlossen. Auch durch die Beratung des Klägers durch den Vermittler \n\nS. ist ein Finanzierungsberatungsvertrag mit der Beklagten nicht \n\nzustande gekommen. Der Kläger hat nicht vorgetragen und das Beru-\n\nfungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Finanzierungsvermittler, der \n\nnicht bei der Beklagten angestellt, sondern nach den eigenen Angaben \n\ndes Klägers freier Mitarbeiter einer Vertriebsgesellschaft war, von der \n\nBeklagten bevollmächtigt war, einen solchen Vertrag für sie abzuschlie-\n\nßen. \n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch Schadensersatzan-\n\nsprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung vorvertragli-\n\ncher Aufklärungspflichten verneint. \n\naa) Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- \n\nund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-\n\nschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf \n\nregelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die \n\nnotwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls \n\nder Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können \n\nsich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen \n\ndes Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zu-\n\nsammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des \n\nProjekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu \n\nden allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen \n\nGefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung \n\nbegünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung \n\nsowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwer-\n\nwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spe-\n\nzielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor \n\ndem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (st.Rspr.; vgl. \n\nzuletzt Senaturteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, \n\n417, 418 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 523, \n\njeweils m.w.Nachw.). \n\n(1) Derartige Umstände hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei \n\nnicht festgestellt. Insbesondere stellt die angebliche Kenntnis der Be-\n\nklagten davon, daß die projektierte Miete am Markt nicht nachhaltig er-\n\nzielbar sein werde, entgegen der Ansicht der Revision keinen zur Aufklä-\n\nrung verpflichtenden konkreten Wissensvorsprung dar. Der Kläger war im \n\nVerkaufsprospekt, worauf das Berufungsgericht zu Recht abgestellt hat, \n\nausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die erzielbare Miete nach \n\nAblauf der Mietgarantie die garantierte Miete unterschreiten könne. \n\n(2) Die Beklagte war auch nicht wegen einer im Kaufpreis angeb-\n\nlich enthaltenen und an den Vertrieb gezahlten \"versteckten Innenprovi-\n\nsion\" in Höhe von 18,4% des Kaufpreises aufklärungspflichtig. Bei steu-\n\nersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende \n\nKreditinstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer von \n\nsich aus über eine im finanzierten Kaufpreis \"versteckte Innenprovision\" \n\naufzuklären. Anders als einen Anlagevermittler, der dem Anlageinteres-\n\nsenten zu wahrheitsgemäßer, richtiger und vollständiger Information über \n\nalle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände vertraglich ver-\n\npflichtet ist und der den Anlageinteressenten deshalb jedenfalls über ei-\n\nne im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte \n\nInnenprovision von 15% und mehr unterrichten muß (BGH, Urteil vom \n\n12. Februar 2004 - III ZR 359/02, Umdruck S. 10, 16 f.), trifft eine Bank, \n\ndie eine kreditfinanzierte Anlage nicht empfiehlt, sondern sich auf ihre \n\nRolle als Kreditgeberin beschränkt, eine solche Pflicht nicht. Aus dem \n\nDarlehensvertrag folgt eine solche Nebenpflicht auch unter Berücksichti-\n\ngung des § 242 BGB eindeutig nicht. Auch aufgrund eines vorvertragli-\n\nchen Schuldverhältnisses ist ein Kreditinstitut gegenüber dem Anleger \n\nnicht verpflichtet, sich über eine Anlage, die ein Interessent von ihm fi-\n\nnanziert haben möchte, Gedanken zu machen oder ihn ungefragt über \n\nbei ihr vorhandene Bedenken gegen die Werthaltigkeit und/oder Rentabi-\n\nlität der Anlage zu informieren. Wollte man dies anders sehen, würde \n\ndas Kreditverwendungsrisiko, das der Anleger zu tragen hat, auf die \n\nBank verlagert, auch wenn der Anleger sie nicht um ihre Einschätzung \n\ngebeten hat. Ein Anleger, der eine Anlage mit Hilfe eines Kredits finan-\n\nziert, etwa weil dies aus steuerlichen Gründen günstig erscheint, würde \n\ndamit ohne nachvollziehbaren Grund besser stehen als ein Anleger, der \n\ndafür Eigenkapital einsetzt. Eine Aufklärungspflicht über die Unange-\n\nmessenheit des Kaufpreises einer Eigentumswohnung, die anerkannter-\n\nmaßen nicht einmal den Verkäufer der Immobilie trifft (BGH, Urteil vom \n\n14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688; Senatsurteile vom \n\n2. Dezember 2003 \n\n- XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419 und vom \n\n20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524; s. auch BGH, Urteil \n\nvom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, Umdruck S. 15), kann deshalb nur \n\nausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Innenprovision zu einer \n\nso wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und \n\nVerkehrswert der Kapitalanlage beiträgt, daß das Kreditinstitut von einer \n\nsittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen \n\nmußte (st.Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR \n\n53/02, WM 2004, 417, 418 f. und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, \n\nWM 2004, 521, 524, jeweils m.w.Nachw.). \n\nNicht jedes, auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen \n\nLeistung und Gegenleistung führt jedoch zur Sittenwidrigkeit eines \n\nRechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs kann von einem besonders groben Mißverhältnis, das eine Vermu-\n\ntung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, \n\nvielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp \n\ndoppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (st.Rspr., vgl. zuletzt \n\nSenatsurteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 418 \n\nund vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524, jeweils \n\nm.w.Nachw.). Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers haben die ge-\n\nzahlten Provisionen den Gesamtaufwand jedoch lediglich in Höhe von \n\n39,3% verteuert. \n\n(3) Zu Unrecht ist die Revision unter Hinweis auf das Senatsurteil \n\nvom 17. Dezember 1991 (XI ZR 8/91, WM 1992, 216) weiter der Auffas-\n\nsung, die Beklagte habe den Kläger unter dem Gesichtspunkt des kon-\n\nkreten Wissensvorsprungs auf Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit sei-\n\nner wesentlichen Geschäftspartner hinweisen müssen. Der Hinweis geht \n\nfehl. In dem entschiedenen Fall bestand - anders als hier - aufgrund der \n\nfehlenden Bonität des Initiators und Bauträgers und der von ihm zu ver-\n\nantwortenden Täuschung der Anlageinteressenten über wertbildende \n\nFaktoren der Anlage die erhöhte Gefahr des Scheiterns des Bauherren-\n\nmodells. \n\nbb) Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Anlagevermittlers \n\ndurch unrichtige Erklärungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Ei-\n\ngentumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Bau-\n\nherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als \n\nErfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalte-\n\nten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbah-\n\nnung \n\ndes Kreditvertrages \n\nbetrifft \n\n(zuletzt Senatsurteile \n\nvom \n\n12. November 2002, BGHZ 152, 331, 333, vom 18. März 2003 - XI ZR \n\n188/02, WM 2003, 918, 922, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, \n\nZIP 2003, 1692, 1693 f., vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, \n\n1710, 1713, vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, \n\n2333 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419). \n\nMöglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur mo-\n\nnatlichen Belastung des Klägers betreffen nicht den Darlehensvertrag, \n\nsondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb \n\ndes Pflichtenkreises der Bank (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR \n\n188/02, WM 2003, 918, 922, vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, \n\n1710, 1713, vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, \n\n2333, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419 f. und \n\nvom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, Umdruck S. 10 f.). \n\nEs ist auch nicht erkennbar, daß die in dem Berechnungsbeispiel \n\nenthaltenen Angaben über das Darlehen unrichtig gewesen wären. So ist \n\nes zur Ermittlung der monatlichen Unterdeckung nicht falsch, an die No-\n\nminalverzinsung anzuknüpfen, da sich hiernach die Höhe der vom Kläger \n\nmonatlich zu zahlenden Zinsen bemißt. Die im Dezember 1992 mit \"z.Zt. \n\n6,20%\" angegebene Nominalverzinsung bezog sich ersichtlich auf die \n\nendgültige Finanzierung. Der Darlehensvertrag vom 1./4. Juli 1994 weist \n\nfür das mit einem Damnum versehene Annuitätendarlehen eine Nominal-\n\nverzinsung von 6,6% jährlich aus und weicht damit nur unerheblich von \n\nder in dem Berechnungsbeispiel enthaltenen Prognose ab. Diese war \n\nzudem dem Risiko von Zinsänderungen ausgesetzt, die während des \n\nZeitraums der Zwischenfinanzierung eintreten konnten. Daß das - ohne \n\nDisagio auszuzahlende - Zwischenfinanzierungsdarlehen mit nominal \n\n12,75% jährlich zu verzinsen war, ist in diesem Zusammenhang ohne \n\nBelang, da sich das persönliche Berechnungsbeispiel ausdrücklich auf \n\ndas \"1. Vermietungsjahr\" und damit erkennbar auf die nach Fertigstel-\n\nlung der Anlage vorzunehmende endgültige Finanzierung der Wohnung \n\nbezog. \n\n3. Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag \n\nvom 1./4. Juli 1994 sind aber nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde \n\nzu legenden Sachverhalt aufgrund der vom Kläger bereits in der Klage-\n\nschrift erklärten Aufrechnung mit Ansprüchen aus ungerechtfertigter Be-\n\nreicherung zumindest teilweise erloschen. Diese Aufrechnungserklärung \n\nhat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - \n\nnicht berücksichtigt. Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 1 BGB zu, da die von ihm auf den Darlehensvertrag vom \n\n30. Dezember 1992 erbrachten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt \n\nsind. \n\na) Aus diesem Zwischenfinanzierungsvertrag hat die Beklagte kei-\n\nne Ansprüche gegen den Kläger erlangt. Der Darlehensvertrag vom \n\n30. Dezember 1992 ist nicht wirksam für den Kläger abgeschlossen wor-\n\nden. Die dabei für den Kläger tätig gewordene Geschäftsbesorgerin be-\n\nsaß keine Vertretungsmacht, da die ihr am 17. Dezember 1992 erteilte \n\numfassende Vollmacht wegen Verstoßes des zwischen ihr und dem Klä-\n\nger geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Art. 1 § 1 \n\nRBerG unwirksam war (siehe oben 1 b bb). Die Vollmacht ist hinsichtlich \n\ndes am 30. Dezember 1992 abgeschlossenen Vertrages über die Zwi-\n\nschenfinanzierung auch nicht nach § 172 BGB als wirksam zu behan-\n\ndeln. Die Anwendung des § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß der Be-\n\nklagten spätestens bei Abschluß des Darlehensvertrages vom \n\n30. Dezember 1992 eine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als \n\nVertreterin des Klägers ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde \n\nvorlag (siehe oben 1 b cc). Das war nicht der Fall. Nach dem eigenen \n\nVorbringen der Beklagten ist ihr die notarielle Ausfertigung der Voll-\n\nmachtsurkunde erst mit Schreiben vom 6. Januar 1993 übersandt wor-\n\nden, lag bei Vertragsabschluß also noch nicht vor. \n\nb) Ein Rechtsgrund für die Überweisung der Darlehensvaluta aus \n\ndem Vertrag vom 1./4. Juli 1994 zur Tilgung des Zwischenkredits kann \n\nauch nicht in einem Bereicherungsanspruch der Beklagten gefunden \n\nwerden. Der Beklagten steht im Zusammenhang mit der Bereitstellung \n\nder Darlehensvaluta aus dem Zwischenfinanzierungsvertrag nach dem in \n\nder Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt ein Anspruch \n\naus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Kläger nicht zu. \n\naa) Der Kläger hat die Darlehensvaluta aus der Zwischenfinanzie-\n\nrung nicht erhalten. Sie ist auf ein Konto überwiesen worden, das die \n\nGeschäftsbesorgerin im Jahre 1992 für den Kläger eröffnet hat. Dies ist \n\nohne eine wirksame Vollmacht und auch ohne eine Legitimation nach \n\n§ 172 BGB erfolgt, so daß der Kläger nicht wirksam Inhaber des Kontos \n\ngeworden ist. Daß der Kläger die vollmachtlose Kontoeröffnung durch die \n\nGeschäftsbesorgerin konkludent genehmigt hätte, ist nicht ersichtlich. \n\nEine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten setzt voraus, daß der \n\nGenehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet \n\nund daß in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das \n\nbisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen \n\n(st.Rspr., zuletzt Senatsurteile vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, \n\nZIP 2003, 1692, 1696, vom 16. September 2003 \n\n- XI ZR 74/02, \n\nBKR 2003, 942, 944 f. und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, \n\nWM 2004, 372, 375, XI ZR 428/02 und XI ZR 429/02, jeweils Umdruck \n\nS. 14). Dazu ist nichts vorgetragen. \n\nbb) Der Kläger hat die Darlehensvaluta aus dem Zwischenfinanzie-\n\nrungsvertrag auch nicht deshalb empfangen, weil er oder ein wirksam \n\nbevollmächtigter Vertreter hierüber verfügt hätten. Nach dem insoweit für \n\ndas Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen des Klägers \n\nhat nicht er, sondern die Geschäftsbesorgerin über die bereitgestellten \n\nGelder verfügt, und zwar noch im Jahre 1992. Eine solche Verfügung \n\neiner ohne wirksame Vollmacht handelnden und auch nicht durch § 172 \n\nBGB legitimierten Vertreterin hat sich der Kläger nicht zurechnen zu las-\n\nsen (vgl. BGHZ 147, 145, 149 f.). \n\nc) Die Beklagte hat danach den zur Ablösung des Zwischenfinan-\n\nzierungsdarlehens aufgewendeten - mit dem Darlehensvertrag vom \n\n1./4. Juli 1994 finanzierten - Geldbetrag und auch die zuvor auf das Zwi-\n\nschenfinanzierungsdarlehen erbrachten \n\nlaufenden Leistungen ohne \n\nRechtsgrund erlangt. Die vom Kläger mit diesem Bereicherungsanspruch \n\nerklärte Aufrechnung hat die Zins- und Rückzahlungsansprüche der Be-\n\nklagten aus dem Darlehen vom 1./4. Juli 1994 jeweils in dem Zeitpunkt \n\nzum Erlöschen gebracht, in dem sich die Ansprüche aufrechenbar \n\ngegenüberstanden (§ 389 BGB). Daß die mit Vertrag vom 1./4. Juli 1994 \n\nvereinbarten Darlehen bis zum Ende der Festschreibungszeit am 31. Juli \n\n2001 nicht vorzeitig getilgt werden konnten und damit nicht erfüllbar wa-\n\nren, steht dem nicht entgegen, sondern hat lediglich zur Folge, daß bis \n\ndahin nur die monatlich fällig werdenden Zins- und Tilgungsraten von \n\n567,20 DM und 2.065,41 DM erfüllbar waren, während die restliche Dar-\n\nlehensforderung der Beklagten dem Bereicherungsanspruch des Klägers \n\nerst am 1. August 2001 aufrechenbar gegenüberstand. \n\n4. Auch der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch über \n\n146.710,20 DM zuzüglich Zinsen kommt danach in Betracht. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsge-\n\nricht hat zur Aufrechnungsforderung und zum Zahlungsanspruch des \n\nKlägers keine Feststellungen getroffen. Die Sache war daher zur weite-\n\nren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Die Zurückverweisung bietet der Beklagten Gele-\n\ngenheit, ihr in der Revisionserwiderung enthaltenes neues Vorbringen \n\nzur Valutierung des Zwischenfinanzierungsdarlehens, das bisher nicht \n\nberücksichtigt werden konnte (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO), in den Rechts-\n\nstreit einzuführen, und gibt dem Kläger die Möglichkeit, insbesondere \n\nseine auf den Zwischenfinanzierungsvertrag erbrachten Leistungen zu \n\npräzisieren. \n\nNobbe Bungeroth Müller \n\n Wassermann Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_194-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-23/xi-zr-194-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_194-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_194-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-23/xi-zr-194-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_194-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:23:01.221837+00:00"}}