{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_188-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-03-18","aktenzeichen":"XI ZR 188/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1; BGB a.F. § 278 a) Ist der im Rahmen eines steuersparenden Bauherren- und Erwerber- modells abgeschlossene Treuhändervertrag wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig, so erfaßt die Nichtigkeit auch die dem Treuhänder erteilte Vollmacht. b) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen muß sich das in den Vertrieb nicht eingeschaltete finanzierende Kreditinstitut Erklärungen des Vermittlers zu Wert und Rentabilität des Kaufobjekts nicht zurechnen lassen. Sie betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern das zu finanzierende Ge- schäft und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n18. März 2003\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 188/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nRBerG Art. 1 § 1 Abs. 1; BGB a.F. § 278\n\na) Ist der im Rahmen eines steuersparenden Bauherren- und Erwerber-\nmodells abgeschlossene Treuhändervertrag wegen eines Verstoßes\ngegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig, so erfaßt die Nichtigkeit auch\ndie dem Treuhänder erteilte Vollmacht.\n\nb) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen muß sich das in den\nVertrieb nicht eingeschaltete finanzierende Kreditinstitut Erklärungen des\nVermittlers zu Wert und Rentabilität des Kaufobjekts nicht zurechnen lassen.\nSie betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern das zu finanzierende Ge-\nschäft und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank.\n\nBGH, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02 - OLG Hamm\n LG Siegen\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des\n\n31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom\n\n13. März 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Sparkasse verlangt von den Beklagten die Rückzah-\n\nlung zweier Darlehen, die sie ihnen zur Finanzierung des Kaufpreises\n\neiner Eigentumswohnung gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt\n\nzugrunde:\n\nIm August 1990 suchte der damals für die K. und später für die G.\n\n(im folgenden: Verkäuferin) tätige U. C. To. die Beklagten mehrfach zu\n\nHause auf und bot ihnen eine Eigentumswohnung zum Kauf an. Im An-\n\nschluß an ein Gespräch in den Räumen der Verkäuferin erteilten die Be-\n\nklagten der CO. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Treu-\n\nhänderin) am 20. Dezember 1990 einen notariellen Treuhandauftrag zum\n\nErwerb einer dort im einzelnen bezeichneten Eigentumswohnung, die die\n\nVerkäuferin ihrerseits im Oktober 1990 erworben hatte. Gleichzeitig be-\n\nvollmächtigten sie die Treuhänderin zur \"Vornahme aller Maßnahmen\n\nund Rechtshandlungen\" sowie zur \"Abgabe und Entgegennahme aller\n\nWillenserklärungen\", die für den Eigentumserwerb und dessen Finanzie-\n\nrung \"erforderlich sind\". Die Treuhänderin nahm das Angebot mit nota-\n\nrieller Erklärung vom 23. Dezember 1990 an und schloß gleichzeitig na-\n\nmens der Beklagten mit der Verkäuferin einen notariellen Kaufvertrag\n\nüber die Eigentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises von\n\n154.484 DM sowie der Nebenkosten nahm sie für die Beklagten bei der\n\nKlägerin zwei Darlehen über 125.500 DM und 64.000 DM auf, die durch\n\neine Grundschuld abgesichert wurden. Eine Widerrufsbelehrung nach\n\ndem Haustürwiderrufsgesetz wurde den Beklagten nicht erteilt.\n\nSeit Juni 1998 bedienten die Beklagten die aufgenommenen Dar-\n\nlehen nicht mehr. Die Klägerin kündigte die Verträge daraufhin fristlos.\n\nMit der Klage verlangt sie von den Beklagten die Rückzahlung des noch\n\noffenen Restbetrages von 46.984,87 zuzüglich Zinsen.\n\nDiese verweigern die Zahlung unter anderem mit der Begründung,\n\nder Treuhandvertrag und die mit ihm verbundene Vollmacht seien wegen\n\nVerstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Zudem hätten sie\n\nihre auf den Abschluß des Treuhandvertrages und der Darlehensverträge\n\ngerichteten Willenserklärungen gemäß § 1 HWiG \n\nin der bis zum\n\n30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) wirksam\n\nwiderrufen. Schließlich treffe die Klägerin ein Aufklärungsverschulden.\n\nInsbesondere habe sie es pflichtwidrig unterlassen, darauf hinzuweisen,\n\ndaß die Wohnungen, die die Verkäuferin selbst zu einem wesentlich\n\nniedrigeren Preis erworben habe, weit überteuert seien. Ein schwerwie-\n\ngender Interessenkonflikt der Klägerin ergebe sich daraus, daß sie der\n\nVerkäuferin einen ungesicherten Kredit in Höhe von 900.000 DM gewährt\n\nhabe.\n\nDas Landgericht hat der Klage von einem Teil des Zinsanspruchs\n\nabgesehen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Be-\n\nklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision\n\nverfolgen sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Darlehensverträge seien wirksam. Zwar seien der Treuhand-\n\nauftrag und die damit verbundene Vollmacht wegen Verstoßes gegen\n\nArt. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes nichtig. Die Klägerin könne sich\n\naber mit Erfolg auf § 172 BGB berufen, da ihr bei Abschluß der Darle-\n\nhensverträge die der Treuhänderin erteilte notarielle Vollmacht vorgele-\n\ngen habe. Ein Widerruf gemäß § 1 HWiG a.F. scheide aus, da bei Ertei-\n\nlung des Treuhandauftrags eine zum Widerruf berechtigende Haustürsi-\n\ntuation im Sinne des § 1 HWiG a.F. nicht mehr vorgelegen habe.\n\nSchließlich sei auch ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen\n\nVerletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht nicht gegeben. Es\n\nstehe weder fest, daß die Klägerin in bezug auf die speziellen Risiken\n\ndes Objekts einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber den Beklag-\n\nten gehabt habe, noch hätten sich hinreichende Anhaltspunkte für einen\n\nschwerwiegenden Interessenkonflikt oder die Schaffung eines Gefähr-\n\ndungstatbestandes ergeben. Ein etwaiges Fehlverhalten der Vermittler\n\nmüsse sich die Klägerin nicht über § 278 BGB zurechnen lassen.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.\n\n1. Das Berufungsgericht ist in rechtlich nicht zu beanstandender\n\nWeise zu dem Ergebnis gelangt, daß die notarielle Vollmacht, von der\n\ndie Treuhänderin bei Abschluß der Darlehensverträge Gebrauch ge-\n\nmacht hat, der Klägerin gegenüber aus Rechtsscheingesichtspunkten als\n\nwirksam zu behandeln ist.\n\na) Allerdings war der Treuhandvertrag - wie das Berufungsgericht\n\nzutreffend festgestellt hat - wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1\n\nSatz 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB). Nach der neueren Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofes bedarf derjenige, der ausschließlich oder\n\nhauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im\n\nRahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis\n\nnach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsur-\n\nteile vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 f.\n\nund vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274; BGH, Ur-\n\nteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261). Da-\n\nnach erweist sich auch der hier in Rede stehende Treuhandvertrag als\n\nunwirksam, da die Treuhänderin eine umfassende Rechtsbetreuung im\n\nZusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung zu erbringen\n\nhatte. Es ging hierbei nicht primär um die Wahrnehmung wirtschaftlicher\n\nBelange der Käufer, sondern ganz überwiegend um rechtsbesorgende\n\nTätigkeiten von Gewicht.\n\nb) Die Nichtigkeit des Treuhandvertrags erfaßt - wie das Beru-\n\nfungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - auch die der\n\nTreuhänderin zur Ausführung des Vertrags erteilte Abschlußvollmacht.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es hierfür nicht\n\nentscheidend darauf an, ob Vollmacht und Grundgeschäft zu einem ein-\n\nheitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind.\n\nWelche Auswirkungen die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungs-\n\nvertrags auf die dem Geschäftsbesorger zum Zwecke der umfassenden\n\nGeschäftsbesorgung erteilte Vollmacht hat, ist streitig. Nach der - dem\n\nBerufungsurteil zugrundeliegenden - Auffassung kann der Verstoß gegen\n\ndas Rechtsberatungsgesetz nur dann - mittelbar - auch zur Nichtigkeit\n\nder Vollmacht führen, wenn die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungs-\n\nvertrags gemäß § 139 BGB auf die Vollmacht durchschlägt (Edelmann\n\nDB 2001, 687, 688; Ganter WM 2001, 195; Sommer NotBZ 2001, 28, 29).\n\nDies wird damit begründet, daß sich das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG nur\n\ngegen den Rechtsberater richte und mithin nicht zur Nichtigkeit der Voll-\n\nmacht führen könne, die als einseitiges Rechtsgeschäft durch den Ver-\n\ntragspartner des Rechtsberaters erteilt werde. Nach Auffassung des\n\nIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. Oktober 2001\n\n- III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f.) führt der Verstoß gegen Art. 1\n\n§ 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB demgegenüber unmittelbar und ohne wei-\n\nteres auch zur Nichtigkeit der Vollmacht (so auch Reiter/Methner\n\nVuR 2001, 193, 196 ff.). Zur Begründung hat der III. Zivilsenat auf den\n\nSchutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes abgestellt. Art. 1 § 1 RBerG\n\ndiene dem Schutz der Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Beratung\n\nund Vertretung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirt-\n\nschaftlichen Folgen. Dieser sei nur dann zu erreichen, wenn auch die\n\nVollmacht, die die Vertretung ermögliche, für unwirksam erachtet werde.\n\nDer erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 2002\n\n(XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274) zum Ausdruck gebracht, daß er\n\nmit Rücksicht auf die Zweckrichtung des Rechtsberatungsgesetzes der\n\nvom III. Zivilsenat vertretenen Auffassung zuneigt und schließt sich die-\n\nser nunmehr an (ebenso BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR\n\n109/01, WM 2003, 247, 249, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).\n\nZwar erfolgt die Vollmachtserteilung durch einseitige Willenserklä-\n\nrung des Vertretenen (siehe z.B. Soergel/Leptien, BGB 13. Aufl. § 167\n\nRdn. 4; MünchKomm/Schramm, BGB 4. Aufl. § 167 Rdn. 4; differenzie-\n\nrend Müller-Freienfels, Die Vertretung beim Rechtsgeschäft S. 243 ff.).\n\nDies schließt es aber nicht aus, die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem\n\nSchutzzweck des Art. 1 § 1 RBerG zu beurteilen. Die gegenteilige An-\n\nsicht berücksichtigt nicht hinreichend, daß die Bevollmächtigung in Fäl-\n\nlen der vorliegenden Art fester Bestandteil der von dem Rechtsbesorger\n\neinseitig vorgegebenen Vertragsbedingungen ist und darüber hinaus re-\n\ngelmäßig nicht frei widerrufen werden kann. Es wäre daher verfehlt, un-\n\nter diesen besonderen Umständen den Unterschied zwischen \"einseiti-\n\ngen\" und \"mehrseitigen\" Rechtsgeschäften und nicht den Schutzzweck\n\ndes Art. 1 § 1 RBerG in den Vordergrund zu stellen.\n\nc) Die unwirksame Vollmacht ist gegenüber der Klägerin gleich-\n\nwohl als gültig zu behandeln. Zu ihren Gunsten greift nämlich die an die\n\nVorlage der Vollmachtsurkunde anknüpfende Rechtsscheinhaftung aus\n\n§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB ein. Diese setzt voraus, daß die Voll-\n\nmacht dem Vertragspartner bei Vertragsschluß im Original bzw. bei nota-\n\nrieller Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wird (BGHZ 102, 60, 63;\n\nSenatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230,\n\n2232 und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274).\n\naa) Das war hier nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstan-\n\ndenden Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Danach hat die\n\nKlägerin bei Abschluß der Darlehensverträge eine Legitimationsprüfung\n\nanhand der ihr vorgelegten notariellen Urkunde vom 20. Dezember 1990\n\nvorgenommen. Dies ergebe sich - wie das Berufungsgericht ausführt -\n\naus dem handschriftlichen Vermerk, der in dem für die \"Legitimation\"\n\nvorgesehenen Feld auf den Vertragsexemplaren der Klägerin eingefügt\n\nist. Die gegen diese tatrichterliche Feststellung erhobenen Verfahrensrü-\n\ngen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend er-\n\nachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).\n\nbb) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch auf das den Be-\n\nklagten zwischenzeitlich bekanntgewordene Postausgangsbuch des be-\n\nurkundenden Notars sowie auf dessen schriftliche Stellungnahme vom\n\n13. März 2003. Nach Auffassung der Revision soll sich hieraus ergeben,\n\ndaß der Klägerin bei Unterzeichnung der Darlehensverträge die notari-\n\nelle Vollmacht vom 20. Dezember 1990 nicht vorgelegen haben könne.\n\nWie auch die Revision nicht verkennt, handelt es sich insoweit um neuen\n\nVortrag, der im Rahmen des Revisionsverfahrens grundsätzlich nicht\n\nmehr zu berücksichtigen ist (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision besteht auch kein Restituti-\n\nonsgrund, der eine ausnahmsweise Zulassung des neuen Vorbringens\n\nrechtfertigen könnte. Der von der Revision geltend gemachte Restituti-\n\nonsgrund des § 580 Nr. 7 b ZPO rechtfertigt eine Berücksichtigung neuer\n\nTatsachen im Revisionsverfahren nur ausnahmsweise, wenn höhere Be-\n\nlange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies fordern.\n\nDas trifft etwa zu, wenn das Urteil des Revisionsgerichts ohne Berück-\n\nsichtigung der neuen Tatsachen zur Folge haben würde, daß in dem an-\n\nhängigen Verfahren noch weitere unrichtige Urteile ergehen, die nur\n\ndurch die Restitutionsklage beseitigt werden können (BGHZ 5, 240,\n\n248 f.). Wird der Rechtsstreit hingegen - wie hier - durch das Urteil des\n\nRevisionsgerichts insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Be-\n\nweismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO darstel-\n\nlen, grundsätzlich nicht entgegen § 559 ZPO berücksichtigt werden\n\n(BGH, Beschluß vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, NJW 2000, 1871\n\n(LS) = BGHR ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1 Tatsachen, neue 3).\n\nAbgesehen davon hat die Revision einen Restitutionsgrund im\n\nSinne des § 580 Nr. 7 b ZPO auch nicht schlüssig dargetan. Der vorge-\n\nlegte Auszug aus dem Postausgangsbuch des beurkundenden Notars ist\n\nnicht geeignet, eine für die Beklagten günstigere Entscheidung herbei-\n\nzuführen, da er keinen Eintrag zu dem die Vollmacht enthaltenden nota-\n\nriellen Treuhandauftrag (UR.Nr. ...) enthält. Die im Verhandlungstermin\n\nüberreichte schriftliche Erklärung des beurkundenden Notars stellt be-\n\nreits keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO dar. Zudem belegt\n\nsie nicht, daß den Beteiligten keine Ausfertigung der notariellen Urkunde\n\nausgehändigt wurde. Nur hierauf käme es an, da das Original der notari-\n\nellen Urkunde stets beim Notar verbleiben muß.\n\n2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis\n\ngelangt, daß die Beklagten ihre zum Abschluß des Treuhandauftrages\n\nund der Darlehensverträge führenden Willenserklärungen nicht wirksam\n\ngemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. widerrufen haben.\n\na) Einen wirksamen Widerruf der Treuhandvertrags- und/oder der\n\nVollmachtserklärung der Beklagten vom 20. Dezember 1990 hat das Be-\n\nrufungsgericht mit der Begründung verneint, es fehle angesichts des\n\nzeitlichen Abstands von rund 3 1/2 Monaten zwischen den Besuchen des\n\nVermittlers in der Privatwohnung der Beklagten im August 1990 und der\n\nAbgabe des notariellen Treuhandauftrags nebst Vollmacht vom\n\n20. Dezember 1990 sowie angesichts einer zwischenzeitlichen Objektbe-\n\nsichtigung durch die Beklagten an einer Ursächlichkeit der ursprüngli-\n\nchen Haustürsituation für den Abschluß des Treuhandhandvertrages\n\nnebst Vollmacht.\n\nDiese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nEin enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhand-\n\nlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertragserklärung wird vom\n\nGesetz zwar nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wird\n\naber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen (BGHZ 131, 385, 392\n\nm.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren\n\nzeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Ver-\n\ntragsschluß durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage be-\n\nfindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den\n\nihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu\n\nnehmen (BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdi-\n\ngung des Einzelfalles (Senatsurteil vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/01,\n\nWM 2003, 483, 484) und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht\n\nzu beanstandender Weise verneint worden. Der Einwand der Revision,\n\nnicht alle Besuche des Vermittlers hätten im August 1990 stattgefunden,\n\ngreift nicht. Nach dem unstreitigen Teil des Tatbestandes des Beru-\n\nfungsurteils, der nach §§ 314, 525 ZPO für den Senat bindend ist, ist da-\n\nvon auszugehen, daß alle Hausbesuche im August 1990 erfolgt sind.\n\nb) Auch ein Widerruf der auf Abschluß der Darlehensverträge ge-\n\nrichteten Erklärungen, die die Treuhänderin als Vertreterin der Beklagten\n\nabgegeben hat, scheidet aus. Wie auch die Revision nicht verkennt,\n\nkommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 144,\n\n223, 226 ff. und Senatsurteil vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, WM 2000,\n\n1247, 1248 f.) im Falle des Vertragsschlusses durch einen Stellvertreter\n\ndarauf an, ob der Vertreter zum Abschluß des Darlehensvertrages in ei-\n\nner Haustürsituation bestimmt worden ist, wofür auch die Revision keine\n\nAnhaltspunkte aufzuzeigen vermag. Zu einer Abkehr von diesen Ent-\n\nscheidungen, die der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung\n\nund Literatur entsprechen, sieht der Senat keine Veranlassung.\n\n3. Rechtsfehlerfrei sind auch die Ausführungen, mit denen das Be-\n\nrufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die\n\nKlägerin wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verneint\n\nhat.\n\na) Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger-\n\nund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-\n\nschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf\n\nregelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die\n\nnotwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls\n\nder Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können\n\nsich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen\n\ndes Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zu-\n\nsammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des\n\nProjekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu\n\nden allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen\n\nGefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen\n\nbegünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung\n\nsowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwer-\n\nwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spe-\n\nzielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor\n\ndem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil\n\nvom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile\n\nvom 3. Dezember 1991 \n\n- XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom\n\n17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März\n\n1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR\n\n193/99, WM 2000, 1245, 1246 und vom 12. November 2002 - XI ZR\n\n25/00, ZIP 2003, 160, 161).\n\nb) Das Berufungsgericht hat zu Recht keine Umstände festgestellt,\n\ndie ausnahmsweise die Annahme einer Verletzung vorvertraglicher Auf-\n\nklärungspflichten rechtfertigen würden. Auch die Revision zeigt solche\n\nUmstände nicht auf.\n\naa) Ihr Einwand, das Berufungsgericht hätte angesichts eines um\n\n81,39% überteuerten Kaufpreises eine Aufklärungspflicht der Klägerin\n\nwegen eines - für sie erkennbaren - konkreten Wissensvorsprungs beja-\n\nhen müssen, greift nicht. Wie auch die Revision nicht verkennt, begrün-\n\ndet ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu\n\nzahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des\n\nzu erwerbenden Objekts steht, nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs grundsätzlich keine Aufklärungspflicht (vgl. BGH, Urteile\n\nvom 15. Oktober 1987 - III ZR 235/86, WM 1987, 1426, 1428, vom\n\n21. Januar 1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561, 563, vom 11. Februar\n\n1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679 und Senatsurteile vom 18. April\n\n2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 sowie vom 12. November\n\n2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Denn es gehört zu den eigenen\n\nAufgaben des Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die An-\n\ngemessenheit des Kaufpreises zu prüfen.\n\nEine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des\n\nKaufpreises kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die\n\nBank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer\n\nsittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen\n\nmuß (Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245,\n\n1247 m.w.Nachw. und vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003,\n\n61, 62). Das ist hier aber nicht der Fall. Nicht jedes, auch nicht jedes\n\nauffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt zur\n\nSittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofes kann von einem besonders groben Mißverhält-\n\nnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sitten-\n\nwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wert\n\nder Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung\n\n(BGHZ 146, 298, 302 ff. m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 12. November\n\n2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Ein solches Mißverhältnis bestand\n\nhier aber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schon\n\nnach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten nicht. Der Hinweis der Re-\n\nvision auf das Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom\n\n18. Januar 1980 \n\n(V ZR 34/78, WM 1980, 597 f.) geht \n\nfehl. Der\n\nV. Zivilsenat hat darin ein Mißverhältnis von 77,77% allein nicht ausrei-\n\nchen lassen, sondern die Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertra-\n\nges nur unter Berücksichtigung weiterer belastender Umstände für mög-\n\nlich gehalten.\n\nbb) Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden\n\nInteressenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon allein\n\ndeshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin\n\ndes Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist (BGH, Urteil vom\n\n21. Januar 1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561, 562; OLG Stuttgart\n\nWM 2000, 292, 295; OLG Frankfurt a.M. WM 2000, 2135, 2137; OLG\n\nKöln WM 2000, 2139, 2142). Ein schwerwiegender Interessenkonflikt\n\nkann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser \"Doppelfinanzierung\" be-\n\nsondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände hat das Berufungsge-\n\nricht nicht festgestellt. Auch die Revision zeigt sie nicht auf.\n\nIhr Hinweis, die Klägerin habe der Verkäuferin einen angeblich un-\n\ngesicherten Kredit in Höhe von 900.000 DM gewährt, um dieser die\n\nRückführung eines Teils der Darlehen zu ermöglichen, die die Klägerin\n\nder insolventen Vorgängerin der Verkäuferin, der K., gewährt habe, ge-\n\nnügt hierfür nicht. Das Berufungsgericht hat schon nicht für bewiesen\n\nerachtet, daß aus den Geschäften der Verkäuferin ausgefallene Forde-\n\nrungen der Klägerin gegen die K. gedeckt werden sollten. Es hat ferner\n\nunter Hinweis auf die - von der Klägerin erfolgreich in Anspruch genom-\n\nmene - Bürgschaft des Architekten T. festgestellt, daß der der Verkäufe-\n\nrin gewährte Kredit ausreichend besichert war und bei dieser entgegen\n\nder Annahme der Revision auch kein erhöhtes Insolvenzrisiko bestand.\n\nDurchgreifende Verfahrensrügen gegen diese revisionsrechtlich nicht zu\n\nbeanstandenden tatrichterlichen Feststellungen hat die Revision nicht\n\nerhoben. Zu dem angeblich konkreten Insolvenzrisiko, das bei der Ver-\n\nkäuferin im Hinblick auf den Kredit in Höhe von 900.000 DM entstanden\n\nsein soll, fehlt im übrigen auch ausreichender Vortrag der Beklagten.\n\nDieser hätte eine Darlegung der Gesamtsituation der Verkäuferin im\n\nHerbst des Jahres 1990 unter Berücksichtigung aller Aktiva und Passiva\n\nder GmbH vorausgesetzt (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002\n\n- XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161).\n\ncc) Entgegen der Auffassung der Revision kommt auch eine Auf-\n\nklärungspflicht der Klägerin wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle\n\nnicht in Betracht. Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, daß die\n\nBank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem\n\nVertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Ge-\n\nschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des\n\nVeräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen\n\nauf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand ge-\n\nschaffen hat (Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992,\n\n901, 905 und vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160,\n\n161). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil\n\nes an Anhaltspunkten dafür fehlt, daß ein über die Kreditgeberrolle hin-\n\nausgehendes Engagement der Klägerin auch nach außen in Erscheinung\n\ngetreten ist.\n\n4. Die Klägerin muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend\n\nausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten der Vermittler B. und To.\n\ndurch unrichtige Erklärungen über den Wert und die Rentabilität der Ei-\n\ngentumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Nach ständiger\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Bau-\n\nherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als\n\nErfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschal-\n\nteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbah-\n\nnung des Kreditvertrages betrifft (zuletzt Senatsurteile vom 27. Juni 2000\n\n- XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686 m.w.Nachw. und vom\n\n12. November 2002 - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, zum Abdruck in\n\nBGHZ vorgesehen). Erklärungen des Vermittlers zu Wert und Rentabilität\n\ndes Objekts betreffen entgegen der Auffassung der Revision nicht das\n\nKreditgeschäft, sondern das zu finanzierende Geschäft und liegen damit\n\naußerhalb des Pflichtenkreises der Bank. An dieser Rechtsprechung, die\n\ndem Umstand Rechnung trägt, daß Darlehensverträge und Immobilien-\n\nkaufverträge grundsätzlich keine verbundenen Geschäfte sind (Senats-\n\nurteil vom 9. April 2002 \n\n- XI ZR 91/99, WM 2002, 1181, 1186\n\nm.w.Nachw., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen) und das Kreditverwen-\n\ndungsrisiko allein vom Darlehensnehmer zu tragen ist, ist festzuhalten.\n\nIII.\n\nDie Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_188-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-18/xi-zr-188-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_188-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_188-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-18/xi-zr-188-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_188-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:08:18.979874+00:00"}}