{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_165-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-02-18","aktenzeichen":"XI ZR 165/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Februar 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 ZPO § 286 B a) Zu dem von Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG - u.a. - geschützten Recht am gesprochenen Wort gehört auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Perso- nenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. b) Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommu- nikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertrau- lichkeit des Gesprächs an. c) Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozeßpartei zu rechtfertigen. d) Stellt die Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm belauschtes Te- lefonat einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Ge- sprächspartners dar, kommt eine Verwertung der Aussage als Beweis- mittel im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 165/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n18. Februar 2003\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1\nZPO § 286 B\n\na) Zu dem von Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG - u.a. - geschützten Recht am\ngesprochenen Wort gehört auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der\nKommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Perso-\nnenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.\n\nb) Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt weder davon ab,\nob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommu-\nnikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten\nhandelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertrau-\nlichkeit des Gesprächs an.\n\nc) Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche\nzu sichern, reicht nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts\nder anderen Prozeßpartei zu rechtfertigen.\n\nd) Stellt die Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm belauschtes Te-\nlefonat einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Ge-\nsprächspartners dar, kommt eine Verwertung der Aussage als Beweis-\nmittel im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.\n\nBGH, Urteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02 - OLG Koblenz\n LG Koblenz\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,\n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin\n\nMayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom\n\n26. April 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden\n\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Revisionsverfahrens, an den 10. Zivilsenat\n\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von fünf Darlehen\n\nüber insgesamt 180.000 DM in Anspruch, die er ihr in den Jahren 1993\n\nbis 1995 ohne Belege gewährt habe, da die Parteien seinerzeit noch gut\n\nbefreundet gewesen seien. Er hat - u.a. - vorgetragen, auf Anraten von\n\nRechtsanwalt Be. habe er am 10. Juni 1996 mit der Beklagten ein Tele-\n\nfongespräch geführt, in dem sie den Erhalt der Darlehen bestätigt habe.\n\nDieses Telefongespräch habe sein damaliger Rechtsanwalt ohne Wissen\n\nder Beklagten über eine Mithöreinrichtung verfolgt. Die Beklagte be-\n\nstreitet, vom Kläger Geldbeträge erhalten und darüber Darlehensverein-\n\nbarungen getroffen zu haben, und nimmt in Abrede, mit dem Kläger ein\n\nTelefongespräch über die Rückzahlung von Darlehen geführt zu haben.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht\n\nhat gegen den Widerspruch der Beklagten Rechtsanwalt Be. zu dem be-\n\nhaupteten Telefongespräch vom 10. Juni 1996 vernommen, die Beklagte\n\nzur Zahlung von 87.942,20 \n\n 172.000 DM) nebst Zinsen verurteilt und\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)\n\ndie Klage im übrigen abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision er-\n\nstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung\n\nder angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für die Revision von Interesse -\n\nim wesentlichen ausgeführt:\n\nAufgrund in erster Linie der Aussagen der Zeugen Be. und Ba.\n\nstehe zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger der Beklagten\n\nGeldbeträge in Höhe von insgesamt 172.000 DM als Darlehen gewährt\n\nhabe. Der Zeuge Be. habe das von ihm über eine Mithöreinrichtung ver-\n\nfolgte Telefongespräch der Parteien vom 10. Juni 1996 bestätigt. Hierin\n\nhabe der Kläger die Beklagte mit jedem einzelnen der von ihm gewährten\n\nDarlehen konfrontiert; die Beklagte habe daraufhin geäußert, sie würde\n\ndem Kläger alles zurückgeben, wenn sie jemanden hätte, der für sie bür-\n\nge.\n\nGegen die Verwertbarkeit der Aussage des Zeugen Be. bestünden\n\nkeine Bedenken. Lasse jemand ein Gespräch unter vier Augen ohne\n\nWissen seines Gesprächspartners von einem Dritten belauschen, um\n\nsich ein Beweismittel zu verschaffen, so seien die Zeugenvernehmung\n\ndes Dritten und die Verwertung seiner Aussage zwar unzulässig, wenn\n\neine Güterabwägung \n\nim Einzelfall ergebe, daß dem verletzten\n\nPersönlichkeitsrecht des Belauschten der Vorrang gegenüber dem Be-\n\nweisführungsinteresse des anderen gebühre. Vorliegend ergebe die In-\n\nteressenabwägung jedoch einen Vorrang des Beweisführungsinteresses\n\ndes Klägers gegenüber der Persönlichkeitsrechtsverletzung der Beklag-\n\nten. Hier sei der Kläger darauf angewiesen gewesen, sich einen Beweis\n\nfür seine Rückzahlungsansprüche durch Belauschenlassen eines von\n\nihm mit der Beklagten geführten Telefongesprächs zu verschaffen. Ihm\n\nkönne nicht angelastet werden, daß er es versäumt habe, sich die Darle-\n\nhenshingabe von der Beklagten quittieren zu lassen, da die Parteien sei-\n\nnerzeit eng miteinander befreundet gewesen seien. Eine Forderung des\n\nKlägers nach schriftlicher Fixierung der Darlehenshingaben habe von der\n\nBeklagten als Mißtrauensbekundung aufgefaßt werden und zu einer dem\n\nKläger nicht zumutbaren Beeinträchtigung des Freundschaftsverhältnis-\n\nses führen können. Die Beklagte habe dem Kläger auch Anlaß gegeben,\n\nsich ein Beweismittel auf die geschehene Art und Weise zu verschaffen.\n\nSie habe sich auf mündliche und schriftliche Anfragen des Klägers nicht\n\ngemeldet. Er habe deshalb davon ausgehen müssen, daß die Beklagte\n\nihre Darlehensrückzahlungsverpflichtung nicht freiwillig einräumen wür-\n\nde.\n\nDa das zur Verschaffung eines Beweismittels geführte Telefonat\n\nauf sachliche Angaben zu den von dem Kläger behaupteten Darlehens-\n\nrückzahlungsansprüchen beschränkt geblieben und die Offenbarung per-\n\nsönlicher, in die Intimsphäre der Beklagten hineinreichender Umstände\n\nweder beabsichtigt gewesen noch erfolgt sei, komme der durch das Te-\n\nlefonat verursachten Persönlichkeitsrechtsverletzung der Beklagten im\n\nVergleich zu dem Beweisführungsinteresse des Klägers kein größeres\n\nGewicht zu.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, das die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des\n\nBundesgerichtshofs weitgehend unberücksichtigt läßt, verletzen die Ver-\n\nnehmung des Zeugen Be. zum Inhalt des angeblichen Telefongesprächs\n\nder Parteien am 10. Juni 1996 sowie die Verwertung seiner Aussage die\n\nBeklagte in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG.\n\n1. Das von Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG erfaßte allgemei-\n\nne Persönlichkeitsrecht schützt - u.a. - auch das Recht am gesprochenen\n\nWort. Das Recht am gesprochenen Wort entspricht einem Grundbedürf-\n\nnis für die Sicherung des Eigenwertes der Persönlichkeit und ihrer freien\n\nEntfaltung in der Kommunikation mit dem anderen und ist in der Recht-\n\nsprechung seit langem anerkannt (vgl. grundlegend BGHZ 27, 284,\n\n286 f.; BGH, Urteile vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79, NJW 1982,\n\n277 und vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87, NJW 1988, 1016, 1017;\n\nBVerfGE 34, 238, 246 f.; 54, 148, 154 f.; BVerfG NJW 1992, 815; BVerfG\n\nWM 2002, 2290, 2292 f.). Zu diesem Grundrecht gehört auch die Befug-\n\nnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Ge-\n\nsprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit\n\nzugänglich sein soll (BGHZ 27, 284, 286; BVerfG NJW 1992, aaO;\n\nWM 2002, aaO; BAG NJW 1998, 1331, 1332).\n\na) Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort beschränkt sich\n\nnicht auf bestimmte Inhalte, sondern bezieht sich allein auf die Selbstbe-\n\nstimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation, also\n\netwa über die Teilhabe einer dritten Person. Der Schutz des Rechts am\n\ngesprochenen Wort hängt auch weder davon ab, ob es sich bei den aus-\n\ngetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder\n\ngar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es\n\nauf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gesprächs an\n\n(BVerfG WM 2002, 2290, 2293).\n\nb) Außerhalb eines - hier erkennbar nicht berührten - letzten un-\n\nantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung des Bürgers (vgl.\n\nBVerfGE 34, 238, 245; 80, 367, 373 f.) ist das allgemeine Persönlich-\n\nkeitsrecht jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 2 Abs. 1 GG\n\nwird deshalb auch das Recht am eigenen Wort durch die verfassungs-\n\nmäßige Ordnung beschränkt. Hierzu gehören als Ausfluß des u.a. in\n\nArt. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips die Gewährleistung\n\neiner funktionstüchtigen Rechtspflege und das Streben nach einer mate-\n\nriell richtigen Entscheidung (BVerfG WM 2002, 2290, 2295).\n\nOb eine Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Zeugen über\n\nein von ihm heimlich mitgehörtes Telefongespräch zulässig und verwert-\n\nbar ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem ge-\n\ngen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der\n\neinen und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten\n\nInteresse auf der anderen Seite (BGHZ 27, 284, 289 f.; BGH, Urteile vom\n\n24. November 1981 \n\n- VI ZR 164/79, NJW 1982, 277, 278; vom\n\n13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87, NJW 1988, 1016, 1017 f. und vom\n\n3. Juni 1997 - VI ZR 133/96, NJW 1998, 155; BVerfG WM 2002, aaO\n\nS. 2295).\n\n2. Das Berufungsgericht hat diese rechtlichen Maßstäbe zwar nicht\n\ngrundsätzlich verkannt; die von ihm vorgenommene Abwägung erweist\n\nsich jedoch als rechtsfehlerhaft.\n\na) Der Kläger war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\n\nkeineswegs darauf \"angewiesen\", sich einen Beweis für seine Rückzah-\n\nlungsansprüche durch das Belauschenlassen des von ihm angeblich mit\n\nder Beklagten geführten Telefongesprächs zu verschaffen. Zwar mag die\n\nErwägung, das Freundschaftsverhältnis zur Beklagten nicht durch eine\n\nForderung nach Quittungserteilung zu belasten, menschlich nachvoll-\n\nziehbar sein; einen späteren Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechte\n\nder Beklagten vermag sie aber nicht zu rechtfertigen. Im übrigen hätte\n\nder Kläger auch ohne Forderung einer Quittung geeignete Schritte unter-\n\nnehmen können, um Beweise für eine Darlehenshingabe zu sichern. So\n\nhätten etwa bei der Wahl unbarer Zahlungsweise die Geldzahlungen so-\n\nwie auch deren Zweck durch Kontounterlagen bzw. Auskünfte der betei-\n\nligten Kreditinstitute belegt werden können. Wenn der Kläger es - aus\n\nwelchen Gründen auch immer - versäumt hat, sich die behaupteten Dar-\n\nlehenshingaben von der Beklagten bestätigen zu lassen oder in anderer\n\nWeise ihre Beweisbarkeit sicherzustellen, vermag das die Verschaffung\n\neines Beweismittels unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Be-\n\nklagten nicht zu rechtfertigen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 1990\n\n- XI ZR 310/89, WM 1991, 566, 568).\n\nDas Berufungsgericht ist zu Unrecht der Auffassung, die Beklagte\n\nhabe dem Kläger \"Anlaß\" gegeben, sich ein Beweismittel auf die hier in\n\nRede stehende Art und Weise zu verschaffen; da sie sich auf Anfragen\n\ndes Klägers nicht gemeldet habe, habe dieser davon ausgehen müssen,\n\ndaß sie ihre Darlehensrückzahlungsverpflichtungen nicht freiwillig ein-\n\nräumen würde. Diese Ausführungen sind bereits deshalb rechtsirrig, weil\n\nsie voraussetzen, was erst noch zu beweisen war, nämlich die Hingabe\n\nvon Geld als Darlehen.\n\nb) Von Rechtsirrtum ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts\n\nbeeinflußt, der Persönlichkeitsrechtsverletzung der Beklagten komme\n\ndeshalb kein größeres Gewicht zu, weil das von dem Zeugen Be. abge-\n\nhörte Telefonat auf sachliche Angaben zu den von dem Kläger behaup-\n\nteten Darlehensrückzahlungsansprüchen beschränkt geblieben sei und\n\ndie Offenbarung persönlicher oder in die Intimsphäre der Beklagten hin-\n\neinreichender Umstände weder beabsichtigt gewesen noch erfolgt sei.\n\nWie bereits ausgeführt (1. a) hängt der Schutz des Rechts am gespro-\n\nchenen Wort nicht davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Infor-\n\nmationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar besonders per-\n\nsönlichkeitssensible Daten handelt.\n\nc) Das Ergebnis der vom Berufungsgericht vorgenommenen Abwä-\n\ngung erweist sich auch nicht deshalb als zutreffend, weil dem allgemei-\n\nnen Interesse an einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege stets ein glei-\n\nches oder gar höheres Gewicht zukommt als dem allgemeinen Persön-\n\nlichkeitsrecht. Das ist nicht der Fall; vielmehr müssen weitere Gesichts-\n\npunkte hinzutreten, die das Interesse an der Beweiserhebung trotz der\n\nVerletzung des Persönlichkeitsrechts als schutzbedürftig erscheinen las-\n\nsen (BVerfG WM 2002, aaO S. 2295). Das kann etwa der Fall sein, wenn\n\nsich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnli-\n\nchen Lage befindet (vgl. BGHZ 27, 284, 289 f.). Allein das nach dem\n\nVortrag des Klägers überraschende Bestreiten des Darlehenserhalts\n\ndurch die Beklagte reicht hierfür jedoch nicht aus. Damit verbleibt auf\n\nseiten des Klägers lediglich das für den beweisbelasteten Anspruchstel-\n\nler stets bestehende schlichte Beweisinteresse. Allein das Interesse, sich\n\nein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht jedoch\n\nnicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Pro-\n\nzeßpartei zu rechtfertigen (BGHZ 27, 284, 290; BGH, Urteile vom\n\n24. November 1981 - VI ZR 164/79, aaO S. 278; vom 13. Oktober 1987\n\n- VI ZR 83/87, aaO, S. 1018; BVerfG WM 2002, aaO). Ob der Kläger\n\naufgrund der Angaben seines damaligen Rechtsanwalts von der Zuläs-\n\nsigkeit des verabredeten Vorgehens ausging, ist entgegen der Auffas-\n\nsung der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang ohne Belang.\n\n3. Erweist sich somit die Vernehmung des Zeugen Be. über das\n\nvon ihm belauschte Telefonat der Parteien als Eingriff in das allgemeine\n\nPersönlichkeitsrecht der Beklagten, kommt eine Verwertung seiner Aus-\n\nsage als Beweismittel im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht (vgl.\n\nBGH, Urteile vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79, NJW 1982, 277;\n\nvom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87, NJW 1988, 1016 f.; Senat, Urteil\n\nvom 4. Dezember 1990 - XI ZR 310/89, WM 1991, 566, 567 f.; BGH, Ur-\n\nteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96, NJW 1998, 155; BVerfG NJW 1992,\n\n815, 816; BAG NJW 1998, 1331, 1332).\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)\n\nund die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei\n\nhat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Ge-\n\nbrauch gemacht.\n\nDas Berufungsgericht wird, da die Verwertung der Aussage des\n\nZeugen Be. unzulässig ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme ohne Be-\n\nrücksichtigung der Aussage dieses Zeugen über den Inhalt des Telefon-\n\ngesprächs vom 10. Juni 1996 sowie der von ihm darüber gefertigten Ak-\n\ntennotiz neu zu bewerten haben. Das Berufungsgericht wird auch zu\n\nprüfen haben, ob Anlaß besteht, den Sachverhalt - wie vom Kläger be-\n\nreits angeregt - durch eine Anhörung der Parteien (§ 141 ZPO) oder\n\ndurch eine Vernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) näher aufzuklä-\n\nren.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_165-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-18/xi-zr-165-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_165-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_165-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-18/xi-zr-165-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_165-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:05:20.567378+00:00"}}