{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_162-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-12-10","aktenzeichen":"XI ZR 162/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 162/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Dezember 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und\n\ndie Richterin Mayen\n\nam 10. Dezember 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-\n\non in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 3. April 2002 wird auf Kosten des\n\nKlägers zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren\n\nbeträgt 51.129,19 \n\nGründe:\n\nDer Kläger hat die Voraussetzungen der von ihm geltend gemach-\n\nten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache\n\nsowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur\n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO)\n\nnicht dargelegt.\n\n1. Eine Rechtssache hat u.a. dann grundsätzliche Bedeutung,\n\nwenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die nicht nur entscheidungserheblich,\n\nklärungsbedürftig und klärungsfähig ist, sondern darüber hinaus in einer\n\n(cid:0)\n\nunbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann (BGH, Beschluß vom\n\n4. Juli 2002 - V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1897). Um die grundsätzliche\n\nBedeutung unter diesem Gesichtspunkt ordnungsgemäß darzulegen, ist\n\nes erforderlich, die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage\n\nkonkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeu-\n\ntung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im einzelnen aufzuzeigen\n\n(Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344,\n\n2347, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; BVerwGE 13, 90, 91;\n\nBFH, Beschluß vom 30. August 2001 - IV B 79,80/01, DB 2001, 2429,\n\n2431; Beschluß vom 13. September 2001 - IV B 87/01, BFH/NV 2002,\n\n352, 353). Dabei müssen insbesondere auch Ausführungen darüber ge-\n\nmacht werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von wel-\n\ncher Seite eine Rechtsfrage umstritten \n\nist \n\n(BFH, Beschluß vom\n\n30. August 2001 aaO).\n\nDiesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des\n\nKlägers nicht. In der Beschwerdebegründung wird zwar ausgeführt, daß\n\ndas Berufungsgericht verschiedene Rechtsfragen rechtsfehlerhaft ent-\n\nschieden habe. Die Begründung enthält aber keine Ausführungen dazu,\n\nob diese Rechtsfragen klärungsbedürftig, insbesondere ob sie in Recht-\n\nsprechung und Schrifttum umstritten sind.\n\n2. Ein Zulassungsgrund kann auch dann vorliegen, wenn die an-\n\ngefochtene Entscheidung Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers\n\nverletzt. In diesem Fall ist zwar eine Entscheidung des Revisionsgerichts\n\nnicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die\n\nRechtssache hat dann aber grundsätzliche Bedeutung (Senatsbeschluß\n\nvom 1. Oktober 2002 aaO).\n\nDie Beschwerdebegründung zeigt eine solche Grundrechtsverlet-\n\nzung aber nicht auf. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtli-\n\nchen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden. Dem Beru-\n\nfungsgericht lagen in der letzten mündlichen Verhandlung alle Schriftsät-\n\nze des Klägers nebst Anlagen mit Ausnahme einer Urkunde, die der\n\nzweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Gerichtsakten\n\nwieder entnommen hatte, in lesbarer Form vor. Die Beschwerdebegrün-\n\ndung enthält auch keine Ausführungen dazu, daß das Berufungsgericht\n\ndurch eine etwaige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör be-\n\neinflußt worden sein könnte. Dies wäre aber zur ordnungsgemäßen Dar-\n\nlegung einer Grundrechtsverletzung erforderlich gewesen (Greger, in:\n\nZöller, ZPO 23. Aufl. vor § 128 Rdn. 8 a).\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_162-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-10/xi-zr-162-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_162-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_162-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-10/xi-zr-162-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_162-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:51:56.363387+00:00"}}