{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_156-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"XI ZR 156/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Januar 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 307 Bl, Cb Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in de- nen für Kundenaufträge zur Zeichnung von Aktien aus Neuemissionen ein auch im Falle der Nichtzuteilung der Aktien zu zahlendes maßvolles Entgelt vorgesehen wird, verstoßen nicht gegen § 307 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 156/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nVerkündet am:\n28. Januar 2003\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 307 Bl, Cb\n\nKlauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in de-\n\nnen für Kundenaufträge zur Zeichnung von Aktien aus Neuemissionen ein\n\nauch im Falle der Nichtzuteilung der Aktien zu zahlendes maßvolles Entgelt\n\nvorgesehen wird, verstoßen nicht gegen § 307 BGB.\n\nBGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02 - OLG Brandenburg\n LG Potsdam\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,\n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den\n\nRichter Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil\n\ndes 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-\n\ndesgerichts vom 20. März 2002 aufgehoben und das\n\nUrteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam\n\nvom 22. August 2001 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, ein eingetragener Verein, ist der Dachverband aller\n\n16 Verbraucherzentralen sowie 18 weiterer verbraucher- und sozialori-\n\nentierter Organisationen und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen\n\nnach § 22 a AGBG, §§ 4, 16 Abs. 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte\n\nSparkasse verwendet im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden ein Preis-\n\nverzeichnis, das unter Nr. V. 4.1. folgende Klausel enthält:\n\n\"Zeichnungsgebühr\n\nPreis DEM\n\nPreis EUR\n\n(bei Aktien-Neuemissionen,\n\nunabhängig von der Zuteilung) 9,78 pro Auftrag 5,00 pro Auftrag\"\n\nGegen diese Klausel wendet der Kläger sich mit der Unterlas-\n\nsungsklage. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg (das Beru-\n\nfungsurteil ist veröffentlicht in WM 2002, 2284 ff.). Mit der - zugelasse-\n\nnen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur\n\nAbweisung der Klage.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDer Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 13 Abs. 1 AGBG\n\nsei begründet, weil die Regelung über die \"Zeichnungsgebühr\" im Preis-\n\nverzeichnis der Beklagten nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam sei.\n\n1. Diese Regelung unterliege der Inhaltskontrolle nach den §§ 9\n\nbis 11 AGBG. Werde die Beklagte im Auftrag eines Kunden zum Erwerb\n\nvon Aktien aus einer Neuemission tätig, so liege die Erstellung, Prüfung\n\nund Weitergabe des Zeichnungsscheins im Rahmen des auf den Aktien-\n\nerwerb gerichteten Kommissionsvertrags mit dem Kunden und werde\n\nweder auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages noch in einem\n\nvorvertraglichen Stadium erbracht.\n\nIm Rahmen des Kommissionsvertrages könne die Regelung über\n\ndie Zeichnungsgebühr nicht als eine nach § 8 AGBG der Inhaltskontrolle\n\nentzogene Preisnebenabrede angesehen werden. Derartiges komme nur\n\nbei Entgeltabreden für Sonderleistungen in Betracht, für die keine recht-\n\nlichen Regelungen bestünden. Im vorliegenden Falle gehe es aber nicht\n\num solche Sonderleistungen, sondern um eine Tätigkeit der Beklagten im\n\nRahmen des Kommissionsvertrages, deren Vergütung sich nach § 396\n\nHGB bestimme. Von dieser Vorschrift weiche die Regelung der Beklag-\n\nten über eine von der Ausführung des Aktienerwerbs unabhängige\n\nZeichnungsgebühr ab, weil ein Provisionsanspruch des Kommissionärs\n\nnach § 396 Abs. 1 HGB grundsätzlich die Ausführung des Geschäfts\n\nvoraussetze und es bei der Zeichnungsgebühr auch nicht um Aufwen-\n\ndungsersatz im Sinne des § 396 Abs. 2 HGB gehe.\n\n2. Die Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 9 bis 11 AGBG führe zur\n\nUnwirksamkeit der streitgegenständlichen Regelung über die Zeich-\n\nnungsgebühr nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG.\n\nDie in der genannten Regelung liegende Abweichung von § 396\n\nHGB sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung\n\nnicht zu vereinbaren, weil sie nicht unerheblich in das rechtlich ge-\n\nschützte Interesse des Kunden eingreife, eine Vergütung nur dann zah-\n\nlen zu müssen, wenn das Kommissionsgeschäft erfolgreich zum Ab-\n\nschluß gelange. Damit gelte nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG die Vermutung,\n\ndaß eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Be-\n\nklagten vorliege.\n\nDer Beklagten sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerle-\n\ngen. Auch wenn man berücksichtige, daß bei massenweisen Zeichnun-\n\ngen neu ausgegebener Aktien und den damit regelmäßig verbundenen\n\nmassenweisen Überzeichnungen die Anzahl der für Kunden der Beklag-\n\nten erfolgreichen und damit einen Provisionsanspruch begründenden\n\nZuteilungen in keinem Verhältnis zu dem Gesamtaufwand der Beklagten\n\nim Zusammenhang mit diesen Zeichnungen stehe, sei die in der Erhe-\n\nbung einer Zeichnungsgebühr liegende Abweichung von der gesetzlichen\n\nVerteilung des Entgeltrisikos nicht zu rechtfertigen. Eine Rechtfertigung\n\nergebe sich nicht daraus, daß die Beklagte andernfalls vor der Alternati-\n\nve stünde, entweder entsprechende Aufträge nicht mehr anzunehmen\n\noder die damit verbundenen Kosten auf die Gesamtheit ihrer Kunden\n\noder zumindest ihrer Kunden im Wertpapiergeschäft umzulegen. Als zur\n\nKostentragung heranzuziehende Verursacher könnten nämlich auch die\n\nim Mittelpunkt der Neuemissionen stehenden Aktiengesellschaften bzw.\n\ndie von ihnen regelmäßig mit der Durchführung der Emissionen betrau-\n\nten Kreditinstitute in Betracht kommen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung, der die im\n\nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts\n\nbereits geltenden §§ 305 ff. BGB in der Fassung des Gesetzes zur Mo-\n\ndernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, 3138;\n\nvgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes) zugrunde zu legen sind, im ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand.\n\n1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings die umstrittene\n\nPreisregelung der Beklagten einer Inhaltskontrolle unterzogen.\n\na) Daß es sich bei der Preisregelung der Beklagten über die\n\nZeichnungsgebühr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305\n\nAbs. 1 BGB, früher § 1 AGBG) handelt, hat das Berufungsgericht zutref-\n\nfend angenommen. Dagegen wendet die Revision sich auch nicht.\n\nb) Die Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften über die In-\n\nhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307-309 BGB, frü-\n\nher §§ 9 bis 11 AGBG) auf die streitgegenständliche Preisklausel hat das\n\nBerufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls zu Recht\n\nbejaht. Diese Preisklausel enthält für die von ihr mit erfaßten Fälle, in\n\ndenen ein Aktienerwerb mangels Zuteilung nicht zustande kommt, eine\n\nvon Rechtsvorschriften abweichende Regelung im Sinne von § 307\n\nAbs. 3 Satz 1 BGB (früher § 8 AGBG).\n\naa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß\n\nmit der Annahme eines Kundenauftrags zur Aktienzeichnung durch die\n\nBeklagte ein Kommissionsvertrag im Sinne der §§ 383 ff. HGB zustande\n\nkommt. Dieser Vertrag verpflichtet die Beklagte, alles zu tun, was zu\n\ndem beabsichtigten Aktienerwerb durch den Kunden erforderlich ist. Da-\n\nzu gehört auch die Erstellung, Prüfung und Weitergabe eines ordnungs-\n\ngemäßen Zeichnungsscheins. Dem Berufungsgericht ist daher darin zu-\n\nzustimmen, daß diese Tätigkeit weder Gegenstand eines gesonderten\n\nVertragsverhältnisses ist noch im vorvertraglichen Bereich stattfindet,\n\nsondern einen untrennbaren Bestandteil der im Rahmen des Kommissi-\n\nonsvertrags geschuldeten Aktivitäten der Beklagten darstellt.\n\nbb) Die Bestimmung der Beklagten über die Zeichnungsgebühr hält\n\nsich insoweit im Rahmen der gesetzlichen Regelung des Kommissions-\n\nvertrages, als sie eine solche Gebühr für Fälle vorsieht, in denen es zu\n\neiner Zuteilung von Aktien aus einer Neuemission an den Kunden\n\nkommt. In diesen Fällen tritt die Zeichnungsgebühr neben die an ande-\n\nrer Stelle des Preisverzeichnisses der Beklagten geregelte Provision.\n\nDarin liegt keine Abweichung von § 396 Abs. 1 Satz 1 HGB, der für den\n\nFall der Ausführung des Geschäfts eine \"Provision\" ausdrücklich vor-\n\nsieht, über deren nähere Ausgestaltung aber nichts sagt. Dem Kommis-\n\nsionär bleibt es daher unbenommen, mit seinen Kunden eine Vergütung\n\nzu vereinbaren, die sich aus einem vom Umfang des ausgeführten Ge-\n\nschäfts abhängigen variablen Bestandteil und einem für alle ausgeführ-\n\nten Geschäfte gleichen Festbestandteil zusammensetzt.\n\nSoweit die Bestimmung der Beklagten über die Zeichnungsgebühr\n\nauch für den Fall der Nichtzuteilung der Aktien eine Zahlung des Kunden\n\nvorsieht, weicht sie dagegen von der gesetzlichen Regelung des Kom-\n\nmissionsvertrags ab.\n\n(1) Als Entgelt für die Tätigkeit der Beklagten weicht die Zeich-\n\nnungsgebühr in den Fällen der Nichtzuteilung der Aktien von § 396\n\nAbs. 1 HGB ab, weil Satz 1 dieser Vorschrift einen Provisionsanspruch\n\nnur bei Ausführung des vom Kommissionär übernommenen Geschäfts\n\ngewährt und die Ausnahmevorschrift in Satz 2 über eine ortsübliche Aus-\n\nlieferungsprovision mangels einschlägigen Sachvortrags der Beklagten\n\nnicht zur Anwendung kommen kann. In der Zeichnungsgebühr kann auch\n\nkein kontrollfreies Entgelt für eine zusätzlich zu der vertraglichen Haupt-\n\nleistung angebotene Sonderleistung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Se-\n\nnatsurteile BGHZ 133, 10, 17; 137, 27, 30) gesehen werden, weil bei\n\nKundenaufträgen zum Erwerb von Aktien aus einer Neuemission die Er-\n\nstellung, Prüfung und Weitergabe eines ordnungsgemäßen Zeichnungs-\n\nscheins untrennbarer Bestandteil dessen ist, was die Beklagte zur Erfül-\n\nlung ihrer Kommissionärspflichten zu tun hat und was nach der gesetzli-\n\nchen Grundentscheidung des § 396 Abs. 1 HGB im Falle des Mißerfolgs\n\nkeinen Vergütungsanspruch auslösen soll.\n\n(2) Als Aufwendungsersatzanspruch im Sinne von § 396 Abs. 2\n\nHGB, §§ 670, 675 BGB läßt sich die Zeichnungsgebühr, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht einordnen. Der auftrags- und\n\ngeschäftsbesorgungsvertragsrechtliche Aufwendungsersatzanspruch um-\n\nfaßt Vermögensopfer, die der Beauftragte oder Geschäftsbesorger zur\n\nAusführung der von ihm geschuldeten Tätigkeit erbracht hat, nicht aber\n\nein Entgelt für seinen eigenen Arbeitsaufwand oder seine allgemeinen\n\nGeschäfts- oder Betriebsunkosten (Senatsurteil BGHZ 141, 380, 384;\n\nBGH, Urteil vom 14. Dezember 1987 - II ZR 53/87, WM 1988, 531, 532;\n\nMünchKomm-BGB/Seiler, 3. Aufl. § 670 Rdn. 6 ff. m.w.Nachw.). Dieser\n\nAufwendungsbegriff ist nach § 396 Abs. 2 HGB grundsätzlich auch für\n\ndas Kommissionsgeschäft maßgeblich (Koller in Großkommentar HGB,\n\n4. Aufl. § 396 Rdn. 24, 27; Ernsthaler/Achilles, HGB 6. Aufl. § 396\n\nRdn. 9, 10) und hat hier nur insoweit eine Erweiterung erfahren, als der\n\nKommissionär auch für die Benutzung eigener Lagerräume und Beförde-\n\nrungsmittel eine Vergütung verlangen kann. Die Erhebung einer Zeich-\n\nnungsgebühr für die Inanspruchnahme des Geschäftsbetriebs und insbe-\n\nsondere den Arbeitseinsatz der Mitarbeiter der Beklagten, der mit mas-\n\nsenhaften Zeichnungen von Aktien-Neuemissionen verbunden ist, steht\n\ndaher im Falle der Nichtzuteilung von Aktien auch unter Berücksichti-\n\ngung des § 396 Abs. 2 HGB mit der gesetzlichen Regelung nicht in Ein-\n\nklang.\n\n2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Inhaltskontrolle der\n\nstreitgegenständlichen Bestimmung über die Zeichnungsgebühr führe zu\n\nderen Unwirksamkeit, vermag der Senat dagegen nicht zu folgen.\n\na) Die genannte Bestimmung enthält allerdings, wie oben bereits\n\ndargelegt wurde, für die Fälle, in denen der Kunde keine Aktien zugeteilt\n\nbekommt, eine Abweichung von der dispositiven gesetzlichen Regelung\n\ndes § 396 HGB. Nicht jede Abweichung einer AGB-Klausel von dispositi-\n\nvem Recht begründet jedoch deren Unwirksamkeit. Diese Rechtsfolge\n\ntritt vielmehr nur dann ein, wenn es sich um eine Abweichung handelt,\n\ndie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu\n\nvereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, früher § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG)\n\nund die außerdem den Kunden entgegen den Geboten von Treu und\n\nGlauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, früher\n\n§ 9 Abs. 1 AGBG), wobei letzteres auch im Anwendungsbereich des\n\n§ 307 Abs. 2 BGB (früher § 9 Abs. 2 AGBG) nicht in jedem Falle, son-\n\ndern lediglich \"im Zweifel\" anzunehmen ist (Senatsurteil BGHZ 133, 10,\n\n15 f.).\n\nb) Diese Voraussetzungen sind entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts hier nicht gegeben. Dabei kann offenbleiben, ob die Ab-\n\nweichung der Bestimmung der Beklagten über die Zeichnungsgebühr von\n\n§ 396 HGB überhaupt einen Verstoß gegen \"wesentliche Grundgedan-\n\nken\" dieser Gesetzesvorschrift enthält oder ob dies deshalb zu verneinen\n\nist, weil § 396 Abs. 2 HGB mit der Einbeziehung einer Vergütung für die\n\nBenutzung der Lagerräume und Beförderungsmittel des Kommissionärs\n\nin dessen Aufwendungsersatzanspruch bereits eine Durchbrechung des\n\nGrundsatzes der strikten Trennung von Aufwendungsersatz und Beteili-\n\ngung des Kunden an den Geschäftsunkosten enthält. Auch wenn ein\n\nVerstoß gegen wesentliche Grundgedanken des § 396 HGB zu bejahen\n\nsein sollte, würde es jedenfalls an einer gegen Treu und Glauben ver-\n\nstoßenden unangemessenen Benachteiligung der von der Klausel be-\n\ntroffenen Kunden der Beklagten fehlen.\n\nDie Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unange-\n\nmessene Benachteiligung der von einer AGB-Klausel betroffenen Ver-\n\ntragspartner des Verwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer umfas-\n\nsenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten zu be-\n\nantworten \n\n(vgl. BGHZ 100, 157, 165; MünchKomm-BGB/Basedow,\n\n4. Aufl. § 307 Rdn. 31). Diese Abwägung hat hier davon auszugehen,\n\ndaß es nach den von keiner Seite angegriffenen Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts in jüngerer Zeit zu Massenzeichnungen neu ausgegebe-\n\nner Aktien gekommen ist mit der Folge, daß wegen erheblicher Über-\n\nzeichnungen häufig nur ein geringer Bruchteil der zu bearbeitenden Auf-\n\nträge zu einem erfolgreichen Abschluß geführt hat und deshalb die er-\n\nheblichen Kosten des mit der Bewältigung dieser Massenerscheinung\n\nverbundenen erhöhten Personal- und Materialaufwands der Beklagten\n\nnicht durch die Provisionen aus den tatsächlich zustande gekommenen\n\nGeschäften gedeckt werden konnten. Ein angemessener Ausweg aus\n\ndieser für den Gesetzgeber nicht vorhersehbaren Zwangslage kann we-\n\nder in einer Weigerung der Beklagten, Zeichnungsaufträge für Aktien-\n\nNeuemissionen anzunehmen, gesehen werden noch kann er darin lie-\n\ngen, die damit verbundenen zusätzlichen Kosten durch eine entspre-\n\nchende Erhöhung ihrer Entgelte auf alle Kunden oder durch eine Erhö-\n\nhung speziell der Provisionssätze auf alle Wertpapierkunden umzulegen.\n\nDie erste Alternative läge weder im Interesse der an Neuemissionen in-\n\nteressierten Kunden der Beklagten noch im Allgemeininteresse an funk-\n\ntionierenden Kapitalmärkten. Die zweite Alternative wäre unbillig gegen-\n\nüber den Kunden der Beklagten, die sich an der Zeichnung von Aktien\n\naus Neuemissionen nicht zu beteiligen pflegen. Dagegen erscheint es\n\nnicht unangemessen, alle diejenigen, die sich an derartigen Zeichnungen\n\nbeteiligen und damit ihre Chance auf eine - gerade bei erheblicher Über-\n\nzeichnung häufig recht vorteilhafte - Aktienzuteilung wahren, zur Tra-\n\ngung der dadurch verursachten Kosten durch eine mäßige Pauschalge-\n\nbühr heranzuziehen (Steppeler, Bankentgelte, Rdn. 543 ff.). Eine gegen\n\nTreu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung liegt\n\ndarin nicht.\n\nDie Erwägung des Berufungsgerichts, daß man auch daran denken\n\nkönnte, neue Aktien ausgebende Aktiengesellschaften oder die mit der\n\nDurchführung solcher Emissionen betrauten Kreditinstitute zur Tragung\n\ndes durch Provisionen nicht gedeckten Verwaltungsaufwands massen-\n\nhafter Überzeichnungen bei den von den Zeichnern eingeschalteten Kre-\n\nditinstituten heranzuziehen, ändert daran nichts. Ohne dahingehende\n\nvertragliche Vereinbarungen mit den emittierenden Aktiengesellschaften\n\noder ihren Emissionsbanken ist keine Rechtsgrundlage für derartige Ko-\n\nstenerstattungsansprüche der Beklagten erkennbar. Es ist auch nicht\n\nersichtlich, wie die Beklagte, die als eines von überaus zahlreichen Kre-\n\nditinstituten nur über eine verhältnismäßig begrenzte Nachfragemacht\n\nverfügen dürfte, in der Lage sein sollte, Aktien-Neuemissionen vorneh-\n\nmende Gesellschaften oder deren Emissionsbanken zum Abschluß von\n\nKostenbeteiligungsvereinbarungen zu veranlassen.\n\nAuch der Einwand des Klägers, massenhafte Überzeichnungen\n\nvon Aktien-Neuemissionen seien eine Erscheinung der Vergangenheit,\n\ndie sich in diesem Ausmaß nicht so bald wiederholen werde, rechtfertigt\n\nkeine andere rechtliche Beurteilung. Da die künftige Entwicklung der Ka-\n\npitalmärkte nicht zuverlässig abzuschätzen ist, besteht ein berechtigtes\n\nInteresse der Beklagten, weiterhin für den Fall des Wiederauftretens der\n\ngenannten Erscheinung gerüstet zu sein. Sollte es dazu nicht kommen,\n\nso wäre auch nicht ernsthaft mit Fällen der Nichtzuteilung von Aktien aus\n\nNeuemissionen zu rechnen.\n\nIII.\n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen\n\nGründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Klausel über die Zeichnungs-\n\ngebühr im Preisverzeichnis der Beklagten enthält entgegen der Ansicht\n\nder Revisionserwiderung keinen Verstoß gegen das sogenannte Trans-\n\nparenzgebot.\n\n1. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann eine unangemessene Be-\n\nnachteiligung der Vertragspartner eines Verwenders Allgemeiner Ge-\n\nschäftsbedingungen sich auch daraus ergeben, daß eine Bestimmung\n\nnicht klar und verständlich ist. Diese Vorschrift greift das auf, was bereits\n\nunter der Geltung des AGB-Gesetzes in ständiger höchstrichterlicher\n\nRechtsprechung aus § 9 Abs. 1 AGBG abgeleitet worden ist. Danach hat\n\nder Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Rechte und\n\nPflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dar-\n\nzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung\n\nfür die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen\n\ngefordert werden kann (vgl. z.B. BGHZ 106, 42, 49; Senatsurteil\n\nBGHZ 148, 74, 79; jeweils m.w.Nachw.).\n\n2. Gegen dieses Transparenzgebot verstößt die streitgegenständ-\n\nliche Klausel nicht. Sie läßt klar und deutlich erkennen, daß ein Kunde,\n\nder sich mit Hilfe der Beklagten an der Zeichnung von Aktien aus einer\n\nNeuemission beteiligt, unabhängig davon, ob ihm später tatsächlich Akti-\n\nen zugeteilt werden, zur Leistung einer Zeichnungsgebühr von 5 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1) r-\n\npflichtet sein soll. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, daß zum einen\n\nein Kunde, der eine Aktienzuteilung erhält, die Zeichnungsgebühr zu-\n\nsätzlich zu der an anderer Stelle des Preisverzeichnisses der Beklagten\n\ngeregelten Provision zu zahlen hat und daß zum anderen ein Kunde, der\n\nkeine Zuteilung erhält, gleichwohl die Zeichnungsgebühr entrichten muß.\n\nEine weitergehende Information der Kunden über die Zeichnungs-\n\ngebühr kann nicht verlangt werden. Wer über seine vertraglichen Zah-\n\nlungspflichten hinreichend deutlich informiert wird, braucht entgegen der\n\nAnsicht der Revisionserwiderung nicht auch darüber aufgeklärt zu wer-\n\nden, welche Tätigkeiten und Aufwendungen die Gegenseite der Bemes-\n\nsung ihrer Forderung zugrunde gelegt hat. Auch über die rechtliche Ein-\n\nordnung seiner Zahlungspflichten braucht ein Kunde, der darüber, unter\n\nwelchen Voraussetzungen und in welcher Höhe er zur Zahlung ver-\n\npflichtet sein soll, hinreichend informiert wurde, nicht unterrichtet zu\n\nwerden. Allgemeine Geschäftsbedingungen über eine Zeichnungsgebühr\n\nbei Aktien-Neuemissionen verstoßen daher nicht deshalb gegen das\n\nTransparenzgebot, weil sie - wie hier - dem Kunden nicht erläutern, ob\n\ndie von ihm verlangte Zahlung als Entgelt für eine Tätigkeit oder für die\n\nVerschaffung einer Zuteilungschance oder als Aufwendungsersatz ein-\n\nzuordnen ist (a.A. LG Köln WM 2001, 1946, 1947 f.).\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da\n\nweitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-\n\nche selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).\n\nNobbe Bungeroth Joeres\n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_156-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/xi-zr-156-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_156-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_156-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/xi-zr-156-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_156-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:59:49.471115+00:00"}}