{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_153-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-02-11","aktenzeichen":"XI ZR 153/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 448, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 544 Abs. 2 Satz 3; GG Art. 103 Abs. 1 a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt nur dann einen Re- visionszulassungsgrund dar, wenn das Berufungsurteil darauf beruht. Macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch ge- richtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht verletzt worden, so muß er darlegen, was er im Falle der Gelegenheit zur Äuße- rung auf einen richterlichen Hinweis vorgetragen hätte. Dabei ist der zunächst unterbliebene Vortrag so vollständig nachzuholen, daß er nunmehr schlüssig ist. b) Die Frage, ob es in Fällen, in denen ein Zeuge einer Partei vernommen wird, zur Wahrung der Chancengleichheit der Parteien geboten sein kann, die zeugenlose Gegenseite als Partei zu vernehmen, stellt sich je- denfalls dann nicht, wenn das Gericht seine Überzeugung von der Wahr- heit oder Unwahrheit streitiger Parteibehauptungen nicht allein auf die Bekundungen des Zeugen stützt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Februar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nXI ZR 153/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nZPO §§ 448, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 544 Abs. 2 Satz 3;\nGG Art. 103 Abs. 1\n\na) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt nur dann einen Re-\nvisionszulassungsgrund dar, wenn das Berufungsurteil darauf beruht. Macht der\nBeschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch ge-\nrichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht\nverletzt worden, so muß er darlegen, was er im Falle der Gelegenheit zur Äuße-\nrung auf einen richterlichen Hinweis vorgetragen hätte. Dabei ist der zunächst\nunterbliebene Vortrag so vollständig nachzuholen, daß er nunmehr schlüssig\nist.\n\nb) Die Frage, ob es in Fällen, in denen ein Zeuge einer Partei vernommen\nwird, zur Wahrung der Chancengleichheit der Parteien geboten sein\nkann, die zeugenlose Gegenseite als Partei zu vernehmen, stellt sich je-\ndenfalls dann nicht, wenn das Gericht seine Überzeugung von der Wahr-\nheit oder Unwahrheit streitiger Parteibehauptungen nicht allein auf die\nBekundungen des Zeugen stützt.\n\nBGH, Beschluß vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02 - OLG Bamberg\n LG Hof\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin\n\nMayen und den Richter Dr. Appl\n\nam 11. Februar 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Bamberg vom 6. März 2002 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren\n\nbeträgt 162.079,53 \n\nGründe:\n\nRevisionszulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO\n\nlassen sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.\n\n1. Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe\n\nsein Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, in-\n\ndem es ihn zwar in der mündlichen Verhandlung auf die fehlende Sub-\n\n(cid:0)\n\nstantiierung seines Vorbringens zu den behaupteten Pflichtverletzungen\n\nder Beklagten, zu deren Ursächlichkeit für die Verluste und zur Höhe des\n\ndadurch entstandenen Schadens hingewiesen, ihm sodann aber die er-\n\nbetene Schriftsatzfrist zur Nachholung des Versäumten nicht eingeräumt\n\nhabe, fehlt es bereits an der Darlegung, daß das Berufungsurteil auf der\n\nangeblichen Grundrechtsverletzung beruht. Diese Darlegung, die für die\n\nGeltendmachung einer die Voraussetzungen des Revisionszulassungs-\n\ngrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)\n\nerfüllenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unverzicht-\n\nbar ist (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002,\n\n2344, 2347; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen), erfordert dann, wenn\n\nes, wie hier, um angebliche gerichtliche Versäumnisse im Zusammen-\n\nhang mit der richterlichen Hinweispflicht geht, die Darstellung dessen,\n\nwas der Beschwerdeführer im Falle der Gelegenheit zur Äußerung auf\n\neinen richterlichen Hinweis vorgetragen hätte. Dabei ist der zunächst\n\nunterbliebene Vortrag so vollständig nachzuholen, daß er nunmehr\n\nschlüssig ist. In diesem Zusammenhang müssen die gleichen Anforde-\n\nrungen gelten, wie sie die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung\n\nfür eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buch-\n\nstabe b ZPO a.F. aufgestellt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Oktober\n\n1987 - VII ZR 45/87, WM 1988, 197, 199 m.w.Nachw.; Urteil vom\n\n13. März 1996 - VIII ZR 99/94, NJW-RR 1996, 949, 950). Diesen Anfor-\n\nderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden, weil er zu der Frage,\n\nwas er im Falle der Einräumung der begehrten Schriftsatzfrist vorge-\n\nbracht hätte, nichts vorgetragen hat.\n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch insoweit keinen Er-\n\nfolg haben, als der Kläger sich darauf beruft, die Verwertung der Aussa-\n\nge eines Zeugen der Gegenseite ohne gleichzeitige Zulassung des Klä-\n\ngers zur Parteivernehmung durch das Berufungsgericht werfe die\n\nGrundsatzfrage im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf, ob ein\n\nGericht in Fällen, in denen nur eine Seite einen Zeugen präsentieren\n\nkann, zur Wahrung der Chancengleichheit verpflichtet ist, den Gegner\n\nals Partei zu vernehmen.\n\na) Soweit es um einen Schadensersatzanspruch des Klägers we-\n\ngen angeblich pflichtwidriger Versäumnisse der Beklagten im Zusam-\n\nmenhang mit einem angeblichen Vermögensverwaltungsvertrag oder ihr\n\naus anderen Gründen obliegenden Überwachungs- oder Beratungs-\n\npflichten geht, kommt der vom Kläger geltend gemachten Grundsatzfrage\n\nschon deshalb keine Bedeutung zu, weil sie insoweit nicht entschei-\n\ndungserheblich ist. Derartige Schadensersatzansprüche hat das Beru-\n\nfungsgericht nämlich bereits wegen mangelnder Substantiierung des\n\nSachvortrags des Klägers verneint, wogegen er in seiner Beschwerde-\n\nbegründung, wie oben gezeigt wurde, nichts Durchgreifendes vorge-\n\nbracht hat.\n\nb) Soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch auf angeblich\n\neigenmächtiges Handeln eines Mitarbeiters der Beklagten gründet, hat\n\ndas Berufungsgericht seine Überzeugung, daß der frühere Mitarbeiter\n\nder Beklagten, der Zeuge R., nicht eigenmächtig gehandelt habe, nicht\n\nallein auf die Bekundungen dieses Zeugen, sondern auf eine umfassen-\n\nde Würdigung aller Umstände gestützt, darunter auch auf die eigenen\n\nAussagen des Klägers im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen\n\nden Zeugen sowie auf die auffällige Tatsache, daß der Kläger die angeb-\n\nlichen Eigenmächtigkeiten des Zeugen nicht zeitnah, sondern erst mehr\n\nals ein Jahr später nach der Kreditkündigung der Beklagten bemängelt\n\nhat. Die vom Kläger geltend gemachte Grundsatzfrage, die sich ernsthaft\n\nallenfalls dann stellen kann, wenn der Tatrichter seine Überzeugung von\n\nder Wahrheit oder Unwahrheit streitiger Parteibehauptungen allein auf\n\ndie Bekundungen eines Zeugen der einen Seite stützt, spielt daher auch\n\nin diesem Zusammenhang keine Rolle.\n\nNobbe Bungeroth Joeres\n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_153-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/xi-zr-153-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_153-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_153-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/xi-zr-153-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_153-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:03:31.099459+00:00"}}