{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_145-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-01-21","aktenzeichen":"XI ZR 145/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 765 MaBV § 7 Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert grundsätzlich keinen Anspruch des Auftraggebers gegen den Bauträger auf Erstattung des durch Überschrei- tung der festgelegten Bauzeit entstandenen Verzugsschadens gemäß §§ 284, 286 Abs. 1 BGB a.F. (Ergänzung zum Senatsurteil vom 22. Oktober 2002 - XI ZR 393/01, WM 2002, 2411 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 145/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n21. Januar 2003\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB § 765\nMaBV § 7\n\nEine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert grundsätzlich keinen Anspruch des\n\nAuftraggebers gegen den Bauträger auf Erstattung des durch Überschrei-\n\ntung der festgelegten Bauzeit entstandenen Verzugsschadens gemäß\n\n§§ 284, 286 Abs. 1 BGB a.F. (Ergänzung zum Senatsurteil vom 22. Oktober\n\n2002 - XI ZR 393/01, WM 2002, 2411 ff.).\n\nBGH, Urteil vom 21. Januar 2003 - XI ZR 145/02 - OLG Hamm\n LG Münster\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,\n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin\n\nMayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 2002 wird\n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die beklagte Bank aus einer Bürgschaft gemäß\n\n§ 7 Makler- und Bauträgerverordnung (im folgenden: MaBV) in Anspruch.\n\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie H. K. Bauträger GmbH (nachfolgend: K. GmbH) verpflichtete\n\nsich im Dezember 1995 durch notariellen Kauf- und Bauträgervertrag, ein\n\nMehrfamilienhaus zu sanieren und dem Kläger zu übereignen. Die Par-\n\nteien vereinbarten, daß der Kaufpreis in Höhe von 663.228 DM sofort zu\n\nleisten sei, sobald dem Kläger eine der Vorschrift des § 7 MaBV genü-\n\ngende Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts ausgehändigt worden\n\nsei. Der Werklohn über 2.220.872 DM sollte in bestimmten Raten nach\n\nBaufortschritt gezahlt werden, ein Teilbetrag von 1.250.000 DM jedoch\n\nspätestens am 29. Dezember 1995, sofern eine § 7 MaBV entsprechende\n\nBankbürgschaft gestellt werde. Für die bezugsfertige Sanierung des Ge-\n\nbäudes war eine Bauzeit bis zum 31. Dezember 1996 vorgesehen.\n\nDie Rechtsvorgängerin der Beklagten übernahm mit Urkunde vom\n\n16. Januar 1996 gegenüber dem Kläger eine Bürgschaft \"gemäß § 7\n\nMaBV\". In der Urkunde heißt es: Die K. GmbH wird \"zur Ausführung des\n\nKaufvertrages vom 23.12.95 \n\n... Vermögenswerte \n\nin Höhe von\n\n2.884.100 DM erhalten .... Zur Sicherung aller etwaigen Ansprüche des\n\nAuftraggebers gegen den Gewerbetreibenden auf Rückgewähr oder Aus-\n\nzahlung der vorgenannten Vermögenswerte, die der Gewerbetreibende\n\nerhalten hat, ... übernehmen wir hiermit die selbstschuldnerische Bürg-\n\nschaft ... bis zum Höchstbetrag von DM 1.913.228,00\". Nach Übergabe\n\nder Bürgschaftsurkunde zahlte der Kläger die darin vereinbarte Höchst-\n\nsumme an die K. GmbH. Einen Tag vor Ablauf des festgelegten Fertig-\n\nstellungstermins (31. Dezember 1996) überwies er, der sich seit Oktober\n\n1996 über den Bautenstand durch einen von ihm beauftragten Architek-\n\nten laufend unterrichten ließ, weitere 970.872 DM, was dem vereinbarten\n\nRestbetrag entspricht.\n\nAm 11. August 1999 wurden dem Kläger die Schlüssel für die Im-\n\nmobilie ausgehändigt. In der Folgezeit verhandelte er mit der K. GmbH\n\nerfolglos über den Ersatz eines Verzugsschadens wegen Bauverzöge-\n\nrung.\n\nDer Kläger hat u.a. vorgetragen: Das Mehrfamilienhaus sei vor der\n\nSchlüsselübergabe im Sommer 1999 nicht bezugsfertig gewesen. Infol-\n\ngedessen habe er einen Mietausfall in Höhe von 279.624 DM hinnehmen\n\nund außerdem Rechtsanwaltskosten über 21.821,46 DM sowie Architek-\n\ntenkosten über 6.246 DM aufwenden müssen. Die Beklagte hält dem vor\n\nallem entgegen, die Höchstbetragsbürgschaft sichere die geltend ge-\n\nmachten Verzugsschäden nicht.\n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 307.692,06 DM zuzüglich\n\nZinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Be-\n\nrufung des Klägers zurückgewiesen und ihn aufgrund der im Wege der\n\nAnschlußberufung erhobenen Widerklage der Beklagten zur Herausgabe\n\nder Bürgschaftsurkunde vom 16. Januar 1996 verurteilt. Mit der - zuge-\n\nlassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren und den An-\n\ntrag auf Abweisung der Widerklage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat eine Bürgenhaftung der Beklagten ver-\n\nneint und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Höchstbetragsbürgschaft der Beklagten sichere allerdings ent-\n\ngegen der Ansicht des Landgerichts auch Ansprüche des Klägers gegen\n\ndie K. GmbH auf Ersatz von Verzugsschäden im Sinne des § 286 Abs. 1\n\nBGB a.F.. Sinn und Zweck der Bürgschaft \"gemäß § 7 MaBV\" sei es, den\n\nBauherrn nicht nur hinsichtlich ganz bestimmter Teilzahlungsraten aus\n\ndem Vertrag und deren Rückzahlung, sondern gegenüber allen Risiken\n\nabzusichern, die sich aus der sofortigen Zahlung des Kaufpreises oder\n\nWerklohns ergäben. Dazu zählten auch Schadensersatzansprüche we-\n\ngen nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Bauwerks. Auch sie seien in die\n\nEndabrechnung des Bauvorhabens einzustellen und begründeten einen\n\nAnspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung des zu viel Geleisteten.\n\nDer Kläger könne von der Beklagten demgemäß grundsätzlich die durch\n\nÜberschreitung des festgelegten Fertigstellungstermins (31. Dezember\n\n1996) verursachten Schäden ersetzt verlangen.\n\nIndessen habe der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche im\n\nVerhältnis zur Beklagten verwirkt. Durch die laufenden Berichte seines\n\nArchitekten sei ihm schon vor dem 31. Dezember 1996 bekannt gewe-\n\nsen, daß - jedenfalls seiner Meinung nach - noch erhebliche Bauleistun-\n\ngen zu erbringen gewesen seien. Es habe sich daher bereits zu diesem\n\nZeitpunkt ein erheblicher Verzugsschaden, z.B. durch Ausfall der ab Ja-\n\nnuar 1997 kalkulierten Mieteinnahmen, deutlich abgezeichnet und auf-\n\ngrund dessen ein Zurückbehaltungsrecht bestanden. Indem der Kläger\n\ndennoch am 30. Dezember 1996 den gesamten Restwerklohn in Höhe\n\nvon 970.872 DM gezahlt habe, habe er erst die Voraussetzungen für ei-\n\nne Inanspruchnahme der Beklagten aus dem Bürgschaftsvertrag ge-\n\nschaffen. Die bewußte Nichtausübung des Zurückbehaltungsrechts führe\n\nin Anlehnung an die Regeln des § 162 BGB dazu, daß die durch die\n\nBauverzögerung entstandenen Schadensersatzansprüche ihr gegenüber\n\nnicht mehr geltend gemacht werden könnten.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur im Ergeb-\n\nnis stand. Die Klage ist schon deshalb unbegründet, weil die ersetzt\n\nverlangten Schäden wegen verzögerter Fertigstellung und Übergabe des\n\nBauwerks von der Höchstbetragsbürgschaft der Beklagten \"gemäß § 7\n\nMaBV\" nicht erfaßt werden.\n\n1. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18. Juni 2002\n\n- XI ZR 359/01, WM 2002, 1655 ff. (zur Veröffentlichung in BGHZ be-\n\nstimmt) für eine fast gleichlautende Bürgschaftserklärung im einzelnen\n\nausgeführt hat, sichert eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sowohl Ansprü-\n\nche des Auftraggebers auf Ersatz von Aufwendungen für die Mängelbe-\n\nseitigung als auch Ansprüche auf Rückgewähr der Vorauszahlung, die\n\naus einer auf Mängel des Bauwerks gestützten Wandelung oder Minde-\n\nrung oder aus einem Schadensersatzanspruch wegen (teilweiser) Nicht-\n\nerfüllung resultieren (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - IX ZR\n\n140/98, WM 1999, 535, 537; Senatsurteil vom 22. Oktober 2002 - XI ZR\n\n393/01, WM 2002, 2411, 2412). Entscheidend ist, daß dem Auftraggeber\n\n- gleichgültig aus welchem Grund - ein Anspruch auf (teilweise) Rückge-\n\nwähr seiner Vorauszahlung zusteht, weil der Bauträger seine kauf- oder\n\nwerkvertragliche Verpflichtung (teilweise) nicht oder schlecht erfüllt hat.\n\nEine solche Auslegung entspricht auch dem Schutzzweck der\n\nBürgschaft. Durch die nach § 7 Abs. 1 MaBV vom Bauträger zu stellende\n\nBankbürgschaft soll der Vertragsgegner einen angemessenen Ausgleich\n\nfür die von ihm eingegangene Verpflichtung erhalten, die Vergütung für\n\ndas herzustellende Werk sofort zu entrichten, und nicht erst, entspre-\n\nchend der gesetzlichen Regelung in § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB, bei Ab-\n\nnahme oder, wie es § 3 Abs. 2 MaBV gestattet, in Raten entsprechend\n\ndem Bauablauf nach Bauabschnitten. Eine Vorleistungspflicht benachtei-\n\nligt den Erwerber nämlich in erheblichem Maße. Er verliert insbesondere\n\ndie Möglichkeit, sein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht nach\n\n§ 320 BGB geltend zu machen oder mit (Schadensersatz-)Ansprüchen\n\naufzurechnen, wenn der Bauträger die ihm obliegenden Pflichten nicht\n\noder schlecht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - IX ZR\n\n140/98, WM 1999, 535, 537; Senatsurteil vom 22. Oktober 2002 - XI ZR\n\n393/01, aaO S. 2412).\n\n2. Nach diesen Grundsätzen sind die hier in Rede stehenden Ver-\n\nzugsschäden von der Beklagten weder ganz noch teilweise zu ersetzen.\n\na) Die Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert keine Ansprüche des\n\nAuftraggebers auf Ersatz entgangener Steuervorteile oder Nutzungen,\n\ndie durch Überschreitung der Bauzeit entstanden sind. Dies hat der er-\n\nkennende Senat in dem erst nach der angefochtenen Entscheidung er-\n\ngangenen Urteil vom 18. Juni 2002 (aaO S. 1658) bereits für einen ver-\n\ntraglich vereinbarten Anspruch des Bauherrn auf Zahlung einer pauscha-\n\nlierten Nutzungsausfallentschädigung angenommen. Ferner hat er in\n\ndem zitierten Urteil vom 22. Oktober 2002 (aaO) entschieden, daß für\n\neinen gesetzlichen Anspruch des Bauherrn aus §§ 284, 286 Abs. 1 BGB\n\na.F. auf Ersatz eines Mietausfallschadens nichts anderes gelten kann.\n\naa) Der sich aus einem vom Bauträger zu vertretenden Leistungs-\n\nverzug ergebende Anspruch des Auftraggebers gemäß §§ 284, 286\n\nAbs. 1 BGB a.F. ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein\n\nunselbständiger Rechnungsposten im Rahmen der Schlußabrechnung,\n\nder zu einer durch die Bankbürgschaft \"gemäß § 7 MaBV\" gesicherten\n\nRückzahlungsforderung führen kann. In die Schlußabrechnung des Bau-\n\nvorhabens sind - wie die Revisionserwiderung zu Recht einwendet und\n\nauch das Landgericht nicht verkannt hat - grundsätzlich nur solche An-\n\nsprüche einzustellen, die auf einer Minderung der Gebrauchstauglichkeit\n\noder des Wertes der Unternehmerleistung, also einer Äquivalenzstörung\n\nberuhen und das im Bauträgervertrag angelegte Gleichgewicht der ge-\n\ngenseitigen Leistungen wiederherstellen sollen (siehe auch Gero Fischer\n\nWM 2003, 1, 2, m.w.Nachw.). Allein bei ihnen besteht nämlich die Ge-\n\nfahr, daß der um sein Leistungsverweigerungsrecht gebrachte Erwerber\n\nim Falle der Insolvenz des Bauträgers oder vergleichbarer Leistungshin-\n\ndernisse nicht das erhält, was ihm nach dem Bauträgervertrag zusteht.\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß\n\n§§ 284, 286 Abs. 1 BGB a.F. ist seiner Natur nach nicht auf die Herstel-\n\nlung einer Gleichwertigkeit von (Voraus-)Leistung und Gegenleistung ge-\n\nrichtet, sondern auf Ersatz eines selbständigen, weitergehenden Verzö-\n\ngerungsschadens. Infolgedessen tritt er neben etwaige Ansprüche des\n\nAuftraggebers wegen Nicht- oder Schlechterfüllung des Bauträgervertra-\n\nges und bleibt von einem Rücktritt des Gläubigers vom Vertrag unberührt\n\n(BGHZ 88, 46, 49 f.; U. Huber, Leistungsstörungen Bd. I § 21 I b, S. 495,\n\njeweils m.w.Nachw.). Ein solcher Anspruch, der nicht darauf beruht, daß\n\ndie Unternehmerleistung hinter der vertraglich vorausgesetzten Ge-\n\nbrauchstauglichkeit oder Werthaltigkeit zurückbleibt, wird von der Bürg-\n\nschaft nach § 7 MaBV grundsätzlich nicht erfaßt.\n\nbb) Eine andere Betrachtungsweise ist auch mit dem Wortlaut der\n\nvon der Beklagten übernommenen Bürgschaft gemäß § 7 MaBV nicht zu\n\nvereinbaren. Die Begriffe der \"Rückgewähr\" oder \"Auszahlung\" knüpfen\n\nan die vom Auftraggeber an den Bauträger aufgrund der Vorleistungs-\n\npflicht bereits überlassenen Vermögenswerte und bei einem Zurückblei-\n\nben der Gegenleistung wieder ganz oder teilweise zurückzuzahlenden\n\nBeträge an. Selbst bei großzügiger Auslegung und strikter Anwendung\n\ndes § 5 AGBG a.F. spricht nichts dafür, daß danach auch ein aus Über-\n\nschreitung der vereinbarten Bauzeit resultierender Vermögensschaden\n\nim Sinne des § 286 Abs. 1 BGB a.F. zu den durch die Bankbürgschaft\n\ngesicherten Risiken zählt.\n\nDer Sicherungszweck einer Bürgschaft gemäß § 7 MaBV würde\n\nunzulässigerweise ausgedehnt, wenn die Bürgenhaftung auf alle vor der\n\nAbnahmereife entstandenen Ansprüche des Auftraggebers unabhängig\n\nvon einer Beeinträchtigung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses\n\nerstreckt würde. Soll das den Regeln des § 7 MaBV zugrunde liegende\n\nRisikoverteilungsmodell zu Lasten des Bürgen geändert werden und die-\n\nser auch für die regelmäßig unabsehbaren Folgen verspäteter - sonst\n\naber völlig einwandfreier - Leistungen des Bauträgers einstehen, so muß\n\nsich ein solcher Wille grundsätzlich aus der Vertragsurkunde ergeben\n\n(§ 766 BGB). Davon kann hier keine Rede sein. Aus der Bezugnahme\n\nder Bürgschaftsurkunde auf den Kaufvertrag, wonach die vom Bauträger\n\nzu stellende Bürgschaft \"die Rückzahlung des Werklohnes bis zur voll-\n\nständigen Fertigstellung der Sanierungs- und Renovierungsarbeiten\" si-\n\nchern sollte, ergibt sich vielmehr deutlich, daß Verzögerungsschäden im\n\nSinne des § 286 Abs. 1 BGB a.F. nicht abgedeckt sind.\n\nb) Infolgedessen ist eine Bürgenhaftung der Beklagten nicht gege-\n\nben. Dies gilt nicht nur für den vom Kläger in erster Linie geltend ge-\n\nmachten Mietausfall, sondern auch für die darüber hinaus ersetzt ver-\n\nlangten Rechtsanwalts- und Architektenkosten. Zwar ist nicht ausge-\n\nschlossen, daß die vom Bauherrn für die Bauaufsicht oder ähnliche Auf-\n\ngaben aufgewandten Architektenkosten als Teil des durch die Nicht- oder\n\nSchlechterfüllung des Bauträgervertrages entstandenen Schadens er-\n\nsatzfähig sind und in vollem Umfang von der Bankbürgschaft \"gemäß § 7\n\nMaBV\" erfaßt werden (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2002, aaO\n\nS. 1658). So ist es hier aber nicht. Vielmehr sind die Architekten- und\n\nAnwaltskosten nach dem Sachvortrag des Klägers durch den Leistungs-\n\nverzug der Bauträgerin entstanden, so daß sich ein Schadensersatzan-\n\nspruch ausschließlich aus den §§ 284, 286 Abs. 1 BGB a.F. ergeben\n\nkann.\n\nIII.\n\nDie Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_145-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-21/xi-zr-145-02","cited_norms":[{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_145-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_145-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-21/xi-zr-145-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_145-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:59:17.303375+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-21/xi-zr-145-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2003-01-21","dockets":["XI ZR 145/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_145-02","ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 21.01.2003 – XI ZR 145/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-21/xi-zr-145-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 765 MaBV § 7 Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert grundsätzlich keinen Anspruch des Auftraggebers gegen den Bauträger auf Erstattung des durch Überschrei- tung der festgelegten Bauzeit entstandenen Verzugsschadens gemäß §§ 284, 286 Abs. 1 BGB a.F. (Ergänzung zum Senatsurteil vom 22. Oktober 2002 - XI ZR 393/01, WM 2002, 2411 ff.).","basis":"source_field","source":"bgh","may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 2002 wird\n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":"bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GewO§34cDV/7","law":"GewO§34cDV","abbreviation":"GewO§34cDV","ref":"7","label":"§ 7 GewO§34cDV","mentions":15},{"id":"BGB/162","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"162","label":"§ 162 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/320","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"320","label":"§ 320 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/641","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"641","label":"§ 641 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/766","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"766","label":"§ 766 BGB","mentions":1},{"id":"GewO§34cDV/3","law":"GewO§34cDV","abbreviation":"GewO§34cDV","ref":"3","label":"§ 3 GewO§34cDV","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2003, 485","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_145-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved_at":"2026-07-10T13:59:17.303375+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_145-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}