{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_138-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-02-18","aktenzeichen":"XI ZR 138/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 138/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Februar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2003\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller,\n\nDr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des\n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom\n\n5. Februar 2002 wird nicht angenommen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens\n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 102.669,43 \n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-\n\non hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\nSoweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht einen\n\nAnspruch der Kläger auch im Hinblick auf einen möglichen Verstoß des\n\nGeschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht gegen das Rechtsbera-\n\ntungsgesetz verneint hat, erweist sich das Berufungsurteil (veröffentlicht\n\nin WM 2002, 537) jedenfalls im Ergebnis als zutreffend (§ 563 ZPO a.F.).\n\nDa sich die Kläger in dem von ihnen selbst unterzeichneten Darlehens-\n\nvertrag verpflichtet haben, eine Grundschuld zu bestellen und sich der\n\nsofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwer-\n\nfen, wären sie - sofern die entsprechenden Erklärungen noch nicht wirk-\n\nsam abgegeben sein sollten - unverzüglich zu deren Abgabe verpflichtet.\n\nAngesichts dessen verstößt die Berufung der Kläger auf die Unwirksam-\n\nkeit dieser Erklärungen jedenfalls gegen die Grundsätze von Treu und\n\nGlauben (§ 242 BGB).\n\nAls im Ergebnis zutreffend erweist sich das Berufungsurteil auch,\n\nsoweit das Berufungsgericht den Widerruf der Kläger nach dem Haus-\n\ntürwiderrufsgesetz nicht hat durchgreifen lassen. Zwar kann dem Beru-\n\nfungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß ein Widerrufsrecht gemäß\n\n§ 1 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fas-\n\nsung; im folgenden: a.F.) wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2\n\nHWiG ausscheidet (Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99,\n\nWM 2002, 1181, 1183 ff., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Dies ver-\n\nhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg, da der Darlehensvertrag die\n\nVoraussetzungen eines Haustürgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG\n\na.F. nicht erfüllt. Die Kläger sind schon nach ihrem eigenen Vortrag we-\n\nder durch mündliche Verhandlungen an ihrem Arbeitsplatz oder im Be-\n\nreich ihrer Privatwohnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F.) noch anläßlich\n\neiner Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zum Ab-\n\nschluß des Darlehensvertrages bestimmt worden.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_138-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-18/xi-zr-138-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_138-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_138-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-18/xi-zr-138-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_138-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:04:03.900798+00:00"}}