{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_135-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-09-23","aktenzeichen":"XI ZR 135/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerbrKrG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 und 3 Auch ein finanziertes Immobiliengeschäft kann mit dem der Finanzierung dienenden Verbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkredit- gesetz unterfällt und die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht greift.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n23. September 2003\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 135/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nVerbrKrG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 und 3\n\nAuch ein finanziertes Immobiliengeschäft kann mit dem der Finanzierung\n\ndienenden Verbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne\n\ndes § 9 VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkredit-\n\ngesetz unterfällt und die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG\n\nnicht greift.\n\nBGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 - OLG Braunschweig\n LG Braunschweig\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die\n\nRichterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig\n\nvom 14. März 2002 im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\ngehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche im Zusam-\n\nmenhang mit einem Darlehen, das die Beklagten im Jahr 1998 bei der\n\nklagenden Bank aufnahmen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDurch notariellen Vertrag vom 15. Oktober/11. November 1998 er-\n\nwarben die Beklagten im Rahmen eines Steuersparmodells von der\n\nA. AG in V. eine Eigentumswohnung in einem Sanierungsobjekt in Au.\n\n(Sachsen) zu einem Kaufpreis von 201.932,50 DM. Diesen finanzierten\n\nsie in Höhe von 165.000 DM über ein grundpfandrechtlich gesichertes\n\nAnnuitätendarlehen der R-bank, in Höhe von 40.000 DM über einen\n\ngrundpfandrechtlich nicht gesicherten Kredit der Klägerin, der bereits im\n\nAugust 1998 auf einem Formular der Klägerin beantragt wurde. Der Ab-\n\nschluß der Kreditverträge erfolgte, ohne daß die Klägerin selbst Kredit-\n\nverhandlungen mit den Beklagten führte, über den für die M. GmbH auf-\n\ntretenden Vermittler L., der auch den Verkauf der Immobilie vermittelt\n\nhatte. Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta auf das im Kreditantrag\n\nbenannte Konto des Beklagten zu 1) aus.\n\nNachdem die Beklagten Ende Mai 1999 die Zins- und Tilgungslei-\n\nstungen an die Klägerin eingestellt hatten, kündigte diese das Darlehen.\n\nMit der Klage über 41.199,52 DM verlangt sie dessen Rückzahlung zu-\n\nzüglich Zinsen und Bearbeitungsgebühr sowie Kontoführungsgebühren.\n\nDie Beklagten begehren im Wege der Widerklage die Freistellung von\n\nsämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der R-bank\n\nsowie die Rückzahlung der von ihnen an die Klägerin geleisteten Darle-\n\nhensraten in Höhe von 2.075 DM nebst Zinsen. Sie machen geltend, es\n\nsei kein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen, weil die Klä-\n\ngerin das Vertragsangebot der Beklagten mit Schreiben vom\n\n4. Dezember 1998 lediglich gegenüber dem Beklagten zu 1) angenom-\n\nmen habe. Die Klägerin sei ihnen ferner aus vorvertraglichem Aufklä-\n\nrungsverschulden zum Schadensersatz verpflichtet und hafte für Falsch-\n\nangaben des Vermittlers. Schließlich könnten sie der Klägerin gemäß § 9\n\nAbs. 3 VerbrKrG auch Einwendungen aus dem Grundstückskaufvertrag\n\nentgegen halten, der formnichtig, wirksam angefochten und zudem sit-\n\ntenwidrig sei.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage\n\nabgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne\n\nErfolg geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA.\n\nDie Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1\n\nZPO).\n\n1. Das Berufungsgericht hat zwar die Zulassung der Revision im\n\nUrteilstenor auf die Entscheidungen über die mit Klage und Widerklage\n\ngeltend gemachten Zahlungsanträge beschränkt, da es nur bei ihnen\n\n- nicht aber bei dem ebenfalls von den Beklagten verfolgten Freistel-\n\nlungsantrag - auf die klärungsbedürftige Rechtsfrage ankomme, ob § 9\n\nAbs. 1 VerbrKrG auf derartige Immobilienanlagegeschäfte Anwendung\n\nfinde. Diese Beschränkung der Zulassung ist aber unzulässig und damit\n\nwirkungslos.\n\nDie Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstän-\n\ndigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Unzulässig ist es,\n\ndie Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf\n\nbestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111,\n\n158, 166; Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003,\n\n1370, 1371; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, ZIP 2003,\n\n1399, 1400 f.). Der Teil des Prozeßstoffs, für den die Zulassung ausge-\n\nsprochen wird, muß vom restlichen Prozeßstoff teilbar sein. Im Falle ei-\n\nner Zurückverweisung darf die Änderung dieses Teils nicht in die Gefahr\n\neines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil geraten (BGH, Urteil\n\nvom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, ZIP 2003, 1399, 1401; MünchKomm/\n\nWenzel, ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband § 543 Rdn. 33).\n\nDas aber wäre hier der Fall. Die Beklagten berufen sich über § 9\n\nVerbrKrG hinaus sowohl gegenüber der Klage als auch im Rahmen bei-\n\nder Widerklageanträge auf eine Haftung der Klägerin aus eigenem oder\n\nzugerechnetem (§ 278 BGB) Aufklärungsverschulden. Bei einer Be-\n\nschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Anträge bestünde da-\n\nher im Hinblick auf die Frage einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht-\n\nverletzung die Gefahr widersprechender Entscheidungen.\n\n2. Ist die Beschränkung der Revisionszulassung unzulässig, muß\n\ndas angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteil\n\nvom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, WM 1984, 279, 280 m.w.Nachw., inso-\n\nweit in BGHZ 88, 85 ff. nicht abgedruckt). An diesem Grundsatz ist auch\n\nnach der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. Fehlt es an ei-\n\nner wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschrän-\n\nkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbe-\n\nschränkt zugelassen (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 aaO; BGH, Urteil\n\nvom 4. Juni 2003 aaO S. 8 f.).\n\nB.\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDer Darlehensvertrag sei wirksam zwischen den Parteien zustande\n\ngekommen. Die schriftliche Annahmeerklärung der Klägerin sei dahin\n\nauszulegen, daß die Annahme auch gegenüber der Beklagten zu 2) habe\n\nerklärt werden sollen. Eine Haftung der Klägerin aus eigenem oder zuge-\n\nrechnetem vorvertraglichen Aufklärungsverschulden bestehe nicht. Die\n\nBeklagten könnten sich auch nicht mit Erfolg auf einen Einwendungs-\n\ndurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen. Ein verbundenes Geschäft\n\nim Sinne des § 9 VerbrKrG liege nicht vor. Entgegen einer in Rechtspre-\n\nchung und Literatur vertretenen Ansicht, die § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG\n\nals unwiderlegliche Vermutung und den Begriff des Sichbedienens im\n\nSinne dieser Vorschrift objektiv-technisch verstehe, sei der Begriff aus\n\nder Sicht der beteiligten Verkehrskreise und nach Art des in Rede ste-\n\nhenden Geschäfts wertend auszulegen. Danach komme in den Fällen\n\ndes Erwerbs von Immobilien/Anteilen im Rahmen eines Anlage- oder\n\nSteuersparmodells die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne\n\ndes § 9 VerbrKrG nicht in Betracht, weil selbst der rechtsunkundige Laie\n\nwisse, daß die kreditgebende Bank und der Grundstücksveräußerer re-\n\ngelmäßig verschiedene Rechtsträger seien, die ihre eigenen, jeweils ver-\n\nschiedenen Interessen wahrnähmen. Abgesehen davon fehle es im vor-\n\nliegenden Fall für die Annahme eines verbundenen Geschäfts an der von\n\nder ganz überwiegenden Meinung verlangten Zweckbindung des Darle-\n\nhens.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand.\n\n1. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Be-\n\nrufungsgericht allerdings im Wege der Auslegung der Erklärungen der\n\nParteien zu dem Ergebnis gelangt, daß beide Beklagte Vertragspartner\n\ndes Darlehensvertrags mit der Klägerin waren. Die tatrichterliche Ausle-\n\ngung einer Individualvereinbarung unterliegt im Revisionsverfahren nur\n\nder eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein\n\nanerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-\n\nletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde\n\n(BGH, Urteile vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289,\n\n1291 f. und vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196; Se-\n\nnatsurteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688). Das\n\nist hier nicht der Fall.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Auslegung\n\ndes Berufungsgerichts insbesondere nicht dem ausdrücklichen Wortlaut\n\nder Vertragserklärungen. Die Kreditzusage der Klägerin vom 4. Dezem-\n\nber 1998 enthält keine ausdrückliche und eindeutige Erklärung, daß der\n\nvon den Beklagten beantragte Kredit nur dem Beklagten zu 1) gewährt\n\nwerden sollte. Den Umstand, daß dieses Schreiben ausschließlich an\n\nden Beklagten zu 1) adressiert und nur dessen Name in der Anrede ent-\n\nhalten ist, hat das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vertragserklä-\n\nrungen berücksichtigt, ohne daß ihm hierbei revisionsrechtlich beachtli-\n\nche Fehler unterlaufen wären.\n\n2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der von den Beklagten\n\ngeltend gemachte Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG\n\nscheide aus, hält rechtlicher Überprüfung hingegen nicht stand.\n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch ein\n\nfinanziertes Immobiliengeschäft mit dem der Finanzierung dienenden\n\nVerbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9\n\nVerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkreditgesetz\n\nunterfällt und - wie hier mangels grundpfandrechtlicher Absicherung des\n\nKredits - die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht\n\ngreift.\n\nZwar hat der Bundesgerichtshof zur Rechtslage vor Inkrafttreten\n\ndes Verbraucherkreditgesetzes die Auffassung vertreten, Immobilienkre-\n\ndite und das jeweils finanzierte Grundstücksgeschäft seien grundsätzlich\n\nnicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzuse-\n\nhen, weil bei einem Immobilienkauf auch der rechtsunkundige und ge-\n\nschäftsunerfahrene Laie wisse, daß Kreditgeber und Immobilienverkäufer\n\nin der Regel verschiedene Personen seien (BGH, Urteile vom 18. Sep-\n\ntember 1970 - V ZR 174/67, WM 1970, 1362, 1363, vom 12. Juli 1979\n\n- III ZR 18/78, WM 1979, 1054, vom 13. November 1980 - III ZR 96/79,\n\nWM 1980, 1446, 1447 f., vom 9. Oktober 1986 - III ZR 127/85, WM 1986,\n\n1561, 1562 und vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 906;\n\nebenso für einen nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Im-\n\nmobilienkredit: BGH, Urteil vom 19. Mai 2000 - V ZR 322/98, WM 2000,\n\n1287, 1288).\n\nDiese Grundsätze gelten auch nach Inkrafttreten des Verbraucher-\n\nkreditgesetzes fort, soweit es um Realkreditverträge im Sinne des § 3\n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG geht. Auf diese finden nach der ausdrücklichen\n\ngesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG die Regelungen\n\nüber verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) keine Anwendung (Senat,\n\nBGHZ 150, 248, 263 sowie Urteile vom 10. September 2002 - XI ZR\n\n151/99, WM 2002, 2409, 2410 und vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01,\n\nWM 2003, 61, 63 f.).\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich die\n\ngenannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall aber nicht ohne weite-\n\nres übertragen. Hier wurde ein Verbraucherkredit zum Erwerb einer Im-\n\nmobilie gewährt, bei dem es sich mangels grundpfandrechtlicher Absi-\n\ncherung nicht um einen Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2\n\nVerbrKrG handelt. In einem solchen Fall bleibt § 9 VerbrKrG angesichts\n\nder gesetzlichen Regelung der §§ 3, 9 VerbrKrG anwendbar.\n\nDer Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des Verbraucher-\n\nkreditgesetzes in den §§ 1-3 VerbrKrG ausdrücklich geregelt. Obwohl es\n\nihm nach Art. 11 der Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986\n\n- 87/102/EWG, Abl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 in der Fassung\n\nder Änderungsrichtlinien des Rates vom 22. Februar 1990 - 90/88/EWG,\n\nAbl. Nr. L 61/14 vom 10. März 1990 und des Europäischen Parlaments\n\nund des Rates vom 16. Februar 1998 - 98/7/EG, Abl. Nr. L 101/17 vom\n\n1. April 1998 (Verbraucherkreditrichtlinie) offen gestanden hätte, eine\n\nDurchgriffsregelung nur für Kredite, die für den Bezug von Waren oder\n\nDienstleistungen vereinbart werden, vorzusehen und sämtliche Immobili-\n\nenkredite \n\nauszunehmen \n\n(Ott \n\nin: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt,\n\nVerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 35), hat er von einer generellen Ausnahme für\n\nsämtliche Immobilienkredite abgesehen. Er hat vielmehr in § 3 Abs. 2\n\nNr. 2 VerbrKrG lediglich die sog. Realkredite vom Anwendungsbereich\n\ndes § 9 VerbrKrG ausgenommen, zu denen der hier zu beurteilende\n\n- grundpfandrechtlich nicht gesicherte - Kredit nicht gehört. Seine Ent-\n\nscheidung, nicht alle zur Finanzierung von Grundstücksgeschäften die-\n\nnenden Verbraucherkredite von der Anwendung des § 9 VerbrKrG aus-\n\nzunehmen, sondern nur die Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2\n\nVerbrKrG, hat der Gesetzgeber dabei ausdrücklich auch in Kenntnis der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BT-Drucks. 11/5462 S. 12, 23)\n\ngetroffen. Damit hat er eine bewußte und abschließende, von der Recht-\n\nsprechung zu respektierende Regelung darüber geschaffen, auf welche\n\nVerbraucherimmobilienkredite § 9 VerbrKrG nicht anwendbar sein soll.\n\nFür die Auffassung des Berufungsgerichts, die Annahme einer wirt-\n\nschaftlichen Einheit im Sinne des § 9 VerbrKrG scheide über § 3 Abs. 2\n\nNr. 2 VerbrKrG hinaus bei Immobilienkrediten generell aus, ist deshalb\n\nkein Raum mehr (in diesem Sinne auch bereits Senatsurteile vom\n\n18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 und vom 18. März\n\n2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917).\n\nb) Nach dem Vorbringen der Beklagten bilden Kauf- und Kredit-\n\nvertrag hier ein verbundenes Geschäft \n\nim Sinne des § 9 Abs. 1\n\nVerbrKrG.\n\naa) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings für zweifelhaft\n\ngehalten, ob Kreditvertrag und Kaufvertrag hier nach § 9 Abs. 1 Satz 1\n\nVerbrKrG als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.\n\nDazu müßten die Verträge eine so enge Verbindung aufweisen,\n\ndaß sich beide als Teilstücke einer rechtlichen oder wenigstens wirt-\n\nschaftlich-tatsächlichen Einheit eng ergänzten \n\n(BT-Drucks. 11/5462\n\nS. 23; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 - III ZR 46/78, WM 1980, 159,\n\n160). Hiergegen bestehen Bedenken. Weder sind Kauf- und Kreditver-\n\ntrag zeitgleich abgeschlossen (zu diesem \n\nIndiz: Senatsurteil vom\n\n18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917) noch formularmäßig\n\neinheitlich ausgestaltet. Konkrete wechselseitige Hinweise auf den je-\n\nweils anderen Vertrag fehlen. Der bloße Umstand, daß die in dem Kre-\n\nditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung eine Belehrung über verbunde-\n\nne Geschäfte enthält, genügt hierfür schon deshalb nicht, weil es sich\n\num einen Formularvertrag handelt, der für unterschiedliche Vertragsge-\n\nstaltungen offen sein muß. Insbesondere sieht der Darlehensvertrag kei-\n\nne Zweckbindung der Darlehensvaluta vor, die den Darlehensnehmern\n\nfolgerichtig auf einem Konto zur Verfügung gestellt wurde, über das sie\n\nfrei verfügen konnten. Soweit der Überschrift des Begleitschreibens der\n\nKlägerin zur Kreditzusage \"Finanzierung der von Ihnen erworbenen Im-\n\nmobilie...\" und dem nachfolgenden Text zu entnehmen ist, daß das Dar-\n\nlehen zur Finanzierung des Kaufpreises aus einem bestimmten Grund-\n\nstücksgeschäft aufgenommen worden ist, geht dies nicht über die regel-\n\nmäßig einem Kreditgeschäft innewohnende Zweckbestimmung hinaus.\n\nbb) Letztlich kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 9\n\nAbs. 1 Satz 1 VerbrKrG vorliegen. Die Annahme einer wirtschaftlichen\n\nEinheit folgt hier nämlich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG, da sich die\n\nKlägerin nach dem Vortrag der Beklagten bei Abschluß des Kreditvertra-\n\nges jedenfalls der Mitwirkung der Vertriebsbeauftragten der Verkäuferin\n\nbedient hat.\n\nWie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR\n\n387/02, WM 2003, 1762, 1763) entschieden hat, wird die wirtschaftliche\n\nEinheit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet, wenn\n\nder Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zu-\n\nstande kommt, der von sich aus eine Bank um Finanzierung seines An-\n\nlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte\n\ndes Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunter-\n\nlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das\n\nsich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit er-\n\nklärt hatte.\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nach dem Vorbringen der Be-\n\nklagten gegeben. Danach war die M. GmbH, für die der Vermittler L. tätig\n\ngeworden ist, von der Verkäuferin der Eigentumswohnungen mit deren\n\nVertrieb beauftragt. Dies soll der Klägerin bekannt gewesen sein. Zudem\n\nsollen zwischen der Klägerin und der Verkäuferin bzw. der M. GmbH\n\nständige Geschäftsbeziehungen bestanden haben, in deren Rahmen die\n\nKlägerin eine allgemeine Zusage zur Finanzierung der Wohnungskäufe\n\nerteilt habe. Die M. GmbH war gleichzeitig auf Provisionsbasis für die\n\nKlägerin als Kreditvermittlerin tätig und besaß deren Kreditantragsfor-\n\nmulare. Unter Verwendung eines solchen Formulars hat sie bzw. der für\n\nsie handelnde Vermittler L. schon vor Abschluß des Wohnungskaufver-\n\ntrages den Kreditantrag aufgenommen und der Klägerin, die keinerlei\n\neigene Verhandlungen mit den Beklagten geführt hat, zugeleitet. Dabei\n\nist der Kreditantrag, wie im Antragsformular der Klägerin vorgesehen,\n\nauch für die \"Verkäuferfirma\" unterzeichnet worden. Die M. GmbH ist da-\n\nnach nicht auf Initiative der Beklagten tätig geworden. Vielmehr liegt ein\n\narbeitsteiliges Zusammenwirken zwischen der Klägerin und der Ver-\n\ntriebsbeauftragten der Verkäuferin vor.\n\nDa die Parteien zu den Kontakten zwischen der Klägerin und der\n\nM. GmbH bzw. dem Vermittler L. streitig und unter Beweisantritt vorge-\n\ntragen haben, bedarf es noch Feststellungen des Berufungsgerichts zum\n\nVorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2\n\nVerbrKrG.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war daher in dem aus dem Tenor ersicht-\n\nlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur an-\n\nderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_135-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-23/xi-zr-135-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_135-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_135-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-23/xi-zr-135-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_135-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:45:45.045263+00:00"}}