{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_125-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-01-21","aktenzeichen":"XI ZR 125/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB a.F. §§ 123, 276 (Fb); HWiG §§ 1 Abs. 1 a.F., 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 a) Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG der kreditgebenden ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB ent- Bank zuzurechnen wickelten Grundsätzen. b) Stellt sich bei einem auf Zahlung gerichteten Rechtsstreit heraus, daß ein Wi- derrufsrecht des Darlehensnehmers im Sinne des § 1 HWiG besteht, hat das Gericht die sich aus § 3 HWiG ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs auch ohne gesonderte Geltendmachung dieses Anspruchs zu prüfen. Eine Klage, mit der ein Zahlungsanspruch durchgesetzt werden soll, ist begründet, wenn ein Sachverhalt vorgetragen und festgestellt wird, der die begehrte Zahlung recht- fertigt. Es ist nicht nötig, daß der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt be- zeichnet, auf den er seinen Klageantrag stützt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n21. Januar 2003\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 125/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB a.F. §§ 123, 276 (Fb); HWiG §§ 1 Abs. 1 a.F., 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 2;\nVerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2\n\na) Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG der kreditgebenden\nist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB ent-\n\nBank zuzurechnen \nwickelten Grundsätzen.\n\nb) Stellt sich bei einem auf Zahlung gerichteten Rechtsstreit heraus, daß ein Wi-\nderrufsrecht des Darlehensnehmers im Sinne des § 1 HWiG besteht, hat das\nGericht die sich aus § 3 HWiG ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs auch\nohne gesonderte Geltendmachung dieses Anspruchs zu prüfen. Eine Klage, mit\nder ein Zahlungsanspruch durchgesetzt werden soll, ist begründet, wenn ein\nSachverhalt vorgetragen und festgestellt wird, der die begehrte Zahlung recht-\nfertigt. Es ist nicht nötig, daß der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt be-\nzeichnet, auf den er seinen Klageantrag stützt.\n\nBGH, Urteil vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02 - OLG München\n LG Landshut\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die\n\nRichterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n16. Januar 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht der D. Bank AG\n\nvon den Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens. Dem liegt folgen-\n\nder Sachverhalt zugrunde:\n\nZur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung nah-\n\nmen die Beklagten mit Vertrag vom 24./25. September 1992 bei der\n\nRechtsvorgängerin der Klägerin ein Darlehen über 215.000 DM auf, das\n\ndurch eine Grundschuld in derselben Höhe abgesichert wurde. Eine Wi-\n\nderrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz wurde ihnen nicht\n\nerteilt. Nachdem sie ihre Darlehenszahlungen im Frühjahr 1998 einge-\n\nstellt hatten, kündigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Darle-\n\nhensvertrag. Die Klägerin verlangt jetzt von den Beklagten Rückzahlung\n\ndes noch offenen Restbetrages von 228.143,24 DM nebst Zinsen.\n\nDie Beklagten verweigern die Zahlung unter anderem mit der Be-\n\ngründung, sie hätten ihre auf den Abschluß des Darlehensvertrages ge-\n\nrichteten Willenserklärungen gemäß § 1 HWiG \n\nin der bis zum\n\n30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) wirksam\n\nwiderrufen. Die Wohnung sei ihnen durch den Vertrieb M. & V. Wirt-\n\nschaftberatung, der seinerseits für die P. GmbH tätig gewesen sei, ver-\n\nmittelt worden. Hierzu habe sie der für M. & V. handelnde R. V. im Ju-\n\nni/Juli 1992 mindestens zweimal unaufgefordert zu Hause aufgesucht\n\nund zum Wohnungskauf sowie zur Darlehensaufnahme überredet.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesge-\n\nricht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (WM 2002,\n\n694). Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ein Widerrufsrecht der Beklagten bejaht.\n\nBei dem streitbefangenen Darlehen handele es sich um ein Haustürge-\n\nschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F.. Da die Beklagten dieses\n\nwirksam widerrufen hätten, entfalle der geltend gemachte Darlehens-\n\nrückzahlungsanspruch aus § 607 Abs. 1 BGB a.F.. Einen Rückgewähr-\n\nanspruch aus § 3 HWiG a.F. habe die Klägerin nicht geltend gemacht.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in\n\nallen Punkten stand.\n\n1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. scheide nicht be-\n\nreits wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG aus.\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil\n\nvom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) entschieden, daß die mit dem\n\nHaustürwiderrufsgesetz \n\nin nationales Recht umgesetzte Richtlinie\n\n85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von\n\naußerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. De-\n\nzember 1985 (im folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) dahin auszule-\n\ngen ist, daß sie auf Realkreditverträge Anwendung findet. Dem Verbrau-\n\ncher müsse daher bei solchen Verträgen das Widerrufsrecht nach Art. 5\n\nder Richtlinie eingeräumt werden und dieses dürfe für den Fall, daß der\n\nVerbraucher über das Widerrufsrecht nicht gemäß Art. 4 der Richtlinie\n\nbelehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach Vertragsschluß befristet werden.\n\nDie vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorge-\n\nnommene Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie ist für die nationalen\n\nGerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat in seinem Urteil vom\n\n9. April 2002 in der Sache XI ZR 91/99 (WM 2002, 1181, 1183 ff., zum\n\nAbdruck in BGHZ vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründet\n\nhat, § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkonform einschränkend auszulegen. Dies\n\nhat in der Weise zu geschehen, daß Kreditverträge insoweit nicht als\n\nGeschäfte im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG anzusehen sind, die \"die Vor-\n\naussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz\" er-\n\nfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Wi-\n\nderrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Durch die Subsi-\n\ndiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften\n\ndes Haustürwiderrufsgesetzes daher nur dann verdrängt, wenn auch das\n\nVerbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt.\n\nDas ist hinsichtlich des zu beurteilenden Realkreditvertrags nach dem für\n\ndie Revision maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2\n\nVerbrKrG nicht der Fall.\n\n2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten\n\nihre auf den Abschluß des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklä-\n\nrungen wirksam nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. widerrufen, hält rechtlicher\n\nÜberprüfung hingegen in einem entscheidenden Punkt nicht stand.\n\na) Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings die Feststel-\n\nlung des Berufungsgerichts, es habe eine Haustürsituation im Sinne des\n\n§ 1 Abs. 1 HWiG a.F. vorgelegen.\n\nDas Berufungsgericht hat im unstreitigen Teil des Tatbestandes\n\nfestgestellt, der Vermittler V. habe die Beklagten im Juni/Juli 1992 min-\n\ndestens zweimal in ihrer Wohnung aufgesucht und sei am 13. Juli 1992\n\nmit ihnen zur Abgabe eines notariellen Kaufangebots zum Notar gefah-\n\nren. Diese Feststellung ist nach § 561 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\n\n§§ 314, 523 ZPO a.F. für den Senat bindend. Der Versuch der Revision,\n\nsie unter Hinweis auf den Inhalt der im Berufungsurteil in Bezug genom-\n\nmenen Schriftsätze, in denen die Klägerin diesen Sachvortrag der Be-\n\nklagten bestritten hatte, in Frage zu stellen, kann keinen Erfolg haben.\n\nGrundsätzlich ist bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt der in Be-\n\nzug genommenen Schriftsätze und dem im Tatbestand wiedergegebenen\n\nParteivorbringen letzteres maßgeblich (BGHZ 140, 335, 339; BGHZ 144,\n\n370, 377 f., jeweils m.w.Nachw.). Einschlägige Feststellungen im Beru-\n\nfungsurteil begründen vollen Beweis für das mündliche Parteivorbringen\n\nund gegebenenfalls auch dafür, daß etwas in der mündlichen Verhand-\n\nlung anders als \n\nin einem \n\nfrüheren Schriftsatz vorgetragen wurde\n\n(BGHZ 139, 36, 39 m.w.Nachw.).\n\nb) Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des\n\nBerufungsgerichts, mit denen es die Ursächlichkeit der Haustürsituation\n\nfür den späteren Vertragsschluß bejaht hat. Entgegen der Auffassung\n\nder Revision schließt der Umstand, daß zwischen der mündlichen Ver-\n\nhandlung in der Privatwohnung der Beklagten und deren späterer Ver-\n\ntragserklärung ein Zeitabstand von Wochen lag, die Annahme der Kau-\n\nsalität nicht aus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der\n\nmündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertrags-\n\nerklärung wird vom Gesetz nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen\n\nAbstand wird zwar die Indizwirkung für die Kausalität entfallen. Der\n\nNachweis gleichwohl bestehender Kausalität bleibt dem Kunden dennoch\n\nunbenommen (BGHZ 131, 385, 392 m.w.Nachw.). Es genügt insoweit,\n\ndaß der Darlehensnehmer durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in\n\neine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit\n\nbeeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder\n\ndavon Abstand zu nehmen (BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.). Das ist\n\neine Frage der Würdigung des Einzelfalles und vom Berufungsgericht in\n\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt worden.\n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht damit al-\n\nlerdings noch nicht fest, daß die Beklagten ihre auf den Abschluß des\n\nDarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen wirksam nach § 1\n\nAbs. 1 HWiG a.F. widerrufen haben. Die Feststellung, daß es sich bei\n\ndem Darlehensvertrag um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1\n\nHWiG a.F. handelt, hat - wie die Revision zu Recht beanstandet - nicht\n\nohne weiteres zur Folge, daß die Klägerin sich das Zustandekommen\n\ndes Vertrags in einer Haustürsituation auch zurechnen lassen muß.\n\nWie der Senat mit Urteil vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01,\n\nWM 2003, 61, 63) entschieden und im einzelnen ausgeführt hat, ist bei\n\nder Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine\n\nHaustürsituation dem Erklärungsempfänger zuzurechnen ist, auf die zu\n\n§ 123 BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Nichts spricht da-\n\nfür, denjenigen, der in einer Haustürsituation überrumpelt und zur Abga-\n\nbe einer Willenserklärung veranlaßt worden ist, besser zu stellen als\n\ndenjenigen, der dazu durch eine arglistige Täuschung bestimmt wurde.\n\nNach § 123 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführers\n\ndem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter,\n\nMitarbeiter oder Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner engen Be-\n\nziehungen zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint (Senatsur-\n\nteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 aaO; BGH, Urteil vom 8. De-\n\nzember 1989 - V ZR 259/87, WM 1990, 479, 480; Urteil vom 9. April\n\n1992 - IX ZR 145/91, WM 1992, 1016).\n\nIst der Verhandlungsführer Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB,\n\nist sein Handeln nur zuzurechnen, wenn der Erklärungsempfänger dieses\n\nkannte oder kennen mußte. Dabei genügt es für eine fahrlässige Un-\n\nkenntnis in diesem Sinne, daß die Umstände des einzelnen Falles den\n\nErklärungsempfänger veranlassen mußten, sich danach zu erkundigen,\n\nauf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht\n\n(Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 aaO m.w.Nachw.).\n\nDies ist bei der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswoh-\n\nnung durch eine Bank nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Bank\n\nKenntnis davon hat, daß die Eigentumswohnung nicht von einer Privat-\n\nperson, sondern von einer gewerblich tätigen Bauträgergesellschaft und\n\nüber einen Vermittler verkauft wird. Allein dieser Umstand läßt nicht den\n\nSchluß zu, daß die Darlehensvertragserklärung des Kunden auf einer\n\nmündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an seinem Arbeits-\n\nplatz oder in seiner Privatwohnung beruht, und verpflichtet die kreditge-\n\nbende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Um-\n\nstände der Vertragsanbahnung.\n\nDa die Parteien zu den Kontakten zwischen der finanzierenden\n\nBank und der P. GmbH bzw. dem Zeugen V. streitig und unter Beweis-\n\nantritt vorgetragen haben, bedarf es hier zunächst noch entsprechender\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).\n\nDieses wird zunächst die erforderlichen Feststellungen zu der Fra-\n\nge zu treffen haben, ob der Klägerin das Zustandekommen der Verträge\n\nin einer Haustürsituation zuzurechnen ist.\n\nSollte danach ein Widerrufsrecht zu bejahen sein, wird das Beru-\n\nfungsgericht die sich aus § 3 HWiG a.F. ergebenden Rechtsfolgen des\n\nWiderrufs zu prüfen haben. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts bedarf es dazu - wie die Revision zu Recht beanstandet - keiner\n\ngesonderten Geltendmachung dieses Anspruchs, bei dem es sich um\n\neinen besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch handelt (Se-\n\nnatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, 2503,\n\nzum Abdruck in BGHZ vorgesehen; BGHZ 131, 82, 87 f.). Eine Klage, mit\n\nder ein Zahlungsanspruch durchgesetzt werden soll, ist vielmehr begrün-\n\ndet, wenn ein Sachverhalt vorgetragen und festgestellt wird, der die be-\n\ngehrte Zahlung rechtfertigt. Nicht nötig ist es hingegen, daß der Kläger\n\nden rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, auf den er seinen Klageantrag\n\nstützt. Die Subsumtion des Sachverhalts unter die in Betracht kommen-\n\nden gesetzlichen Tatbestände \n\nist vielmehr Sache des Gerichts\n\n(BGHZ 135, 140, 149).\n\nBei der Prüfung der sich aus § 3 HWiG a.F. ergebenden Rechts-\n\nfolgen des Widerrufs wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen ha-\n\nben, daß § 9 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden\n\nFassung) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge im\n\nSinne dieser Vorschrift nicht anwendbar ist sowie daß nach der ständi-\n\ngen langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Realkre-\n\nditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht\n\nals zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen\n\nsind (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 aaO S. 1185 f. m.w.Nachw.).\n\nDie Kritik, die in diesem Punkt von einigen Autoren (Derleder ZBB 2002,\n\n202, 208 f.; Hoffmann ZIP 2002, 1066 ff.; Fischer DB 2002, 1266, 1267;\n\nFritz ZfIR 2002, 529 ff.; Rörig MDR 2002, 894, 895; Tonner BKR 2002,\n\n856, 859 f.; grundsätzlich zustimmend dagegen Ulmer ZIP 2002, 1080,\n\n1083; Lange EWiR 2002, 523, 524; Rohe BKR 2002, 575, 577; Knott,\n\nWM 2003, 49, 51 f.) an dem Senatsurteil vom 9. April 2002 (aaO) geübt\n\nworden ist, gibt dem Senat, wie er bereits in seinen Urteilen vom\n\n10. September 2002 (XI ZR 151/99, WM 2002, 2409, 2410) und vom\n\n12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 64) zum Ausdruck ge-\n\nbracht hat, keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzuwei-\n\nchen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgeber\n\nmit dem durch Art. 25 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002\n\n(BGBl. I S. 2850) eingefügten § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB auch für die Zu-\n\nkunft klargestellt hat, daß Darlehensverträge und die durch sie finan-\n\nzierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganz\n\nbestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzuse-\n\nhen sind.\n\nDer Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit des\n\nKaufvertrages über die Eigentumswohnung deshalb grundsätzlich nicht.\n\nDie gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ändert\n\ndaran nichts. Sie hat nicht zur Folge, daß das Verbraucherkreditgesetz\n\nfür Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre.\n\nHaustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr\n\nebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkredit-\n\nrichtlinie (Senatsurteil vom 9. April 2002 aaO S. 1186 m.w.Nachw.). Die\n\nHaustürgeschäfterichtlinie steht dem nicht entgegen (a.M. Fritz aaO\n\nS. 530; Rörig aaO; Strube BKR 2002, 938, 942 ff.; Lindner ZIP 2003, 67,\n\n69), weil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von\n\nHaustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überläßt.\n\nDas gilt, wie der Europäische Gerichtshof hervorgehoben hat, gerade\n\nauch für die Folgen eines Widerrufs des Realkreditvertrages für den\n\nKaufvertrag über die Immobilie (EuGH WM 2001, 2434, 2437).\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-21/xi-zr-125-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-21/xi-zr-125-02","retrieved":"2026-07-10 13:56:03.187595+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-21/xi-zr-125-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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