{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_121-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-10-14","aktenzeichen":"XI ZR 121/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 765, 138 Bc Eine von einem Arbeitnehmer mit mäßigem Einkommen aus Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes für einen Bankkredit des Arbeitgebers übernommene Bürg- schaft ist sittenwidrig, wenn sie den Arbeitnehmer finanziell kraß überfordert und sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 121/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n14. Oktober 2003\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 765, 138 Bc\n\nEine von einem Arbeitnehmer mit mäßigem Einkommen aus Sorge um den Erhalt\n\nseines Arbeitsplatzes für einen Bankkredit des Arbeitgebers übernommene Bürg-\n\nschaft ist sittenwidrig, wenn sie den Arbeitnehmer finanziell kraß überfordert und\n\nsich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet.\n\nBGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 121/02 - OLG Rostock\n LG Rostock\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des\n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom\n\n21. März 2002 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzel-\n\nrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock\n\nvom 20. Juli 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Kläge-\n\nrin.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaft. Dem\n\nliegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Beklagte war seit dem 1. Januar 1991 bei der neu gegründe-\n\nten \n\nH. Baugesellschaft mbH i.G. \n\n(nachfolgend: \n\nH. GmbH)\n\nin M. als Bauleiter angestellt. Sein monatliches\n\nNettoeinkommen, von dem er 356 DM Unterhalt für seine Tochter zu lei-\n\nsten hatte, betrug ab 1. Mai 1991 2.222,70 DM. Nachdem die Gesell-\n\nschaft Ende 1991 in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, verhandelte\n\nihr Geschäftsführer mit der klagenden Sparkasse über die Gewährung\n\neines kurzfristigen Kontokorrentkredits von 200.000 DM. Die Klägerin\n\nerklärte sich dazu nur unter der Voraussetzung bereit, daß die Gesell-\n\nschaft hinreichende Sicherheiten stellt. Nach einem Gespräch mit der\n\nKlägerin über die Stellung \n\nvon Arbeitnehmerbürgschaften am\n\n17. Dezember 1991 übernahmen der Beklagte und zwei andere Arbeit-\n\nnehmer am 6. Januar 1992 je eine selbstschuldnerische Bürgschaft mit\n\nweiter Sicherungszweckerklärung \n\nbis \n\nzum Höchstbetrag \n\nvon\n\n200.000 DM. Die formularmäßige Bürgschaft umfaßt nach ihrer Nr. 2 die\n\nauf die Bürgschaftssumme entfallenden Zinsen, Provisionen und Kosten\n\nauch dann, wenn dadurch der Höchstbetrag überschritten wird. Die Ein-\n\nrede der Aufrechenbarkeit und § 776 BGB sind ausgeschlossen.\n\nKurze Zeit später gab die H. GmbH das von ihr betriebene\n\nBaugeschäft auf und stellte im April 1992 einen Antrag auf Eröffnung des\n\nGesamtvollstreckungsverfahrens, der mangels Masse abgelehnt wurde.\n\nAm 5. Mai 1992 kündigte die Klägerin das Darlehen, für das sie 17% Zin-\n\nsen berechnete, fristlos. Nach ihrer Darstellung betrugen die Verbind-\n\nlichkeiten der Hauptschuldnerin zu diesem Zeitpunkt 121.831,92 DM.\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten aus dem Bürgschaftsvertrag auf\n\nZahlung eines Teilbetrages von 70.000 DM zuzüglich Zinsen in An-\n\nspruch. Der Beklagte, der nach eigenen Angaben über kein Vermögen\n\nverfügt, erachtet die Bürgschaft wegen krasser finanzieller Überforde-\n\nrung und anderer Umstände für sittenwidrig. Die Bürgschaft habe er al-\n\nlein aus Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes bei der Hauptschuld-\n\nnerin übernommen. Außerdem sei er durch schönende Angaben der Klä-\n\ngerin, die die Bürgschaft als bloße Formsache verharmlost habe, über\n\ndie wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Ertragsaussichten der sanie-\n\nrungsbedürftigen Hauptschuldnerin getäuscht worden.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht\n\nihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung\n\nder angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDer Bürgschaftsvertrag über 200.000 DM sei nicht sittenwidrig.\n\nZwar werde der Beklagte durch die Bürgschaft finanziell kraß überfor-\n\ndert. Von seinem Monatseinkommen sei nur ein Betrag von 564 DM\n\npfändbar. Dieser reiche zur Zahlung der darlehensvertraglichen Zinsen\n\nnicht aus. Die finanzielle Überforderung des Beklagten könne eine Sit-\n\ntenwidrigkeit der Bürgschaft grundsätzlich aber nur dann begründen,\n\nwenn zusätzlich erschwerende, dem Gläubiger zurechenbare Umstände\n\nhinzukämen. Der Grundsatz, daß eine krasse finanzielle Überforderung\n\ndes dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen ein gewich-\n\ntiges Indiz dafür sei, daß er sich entgegen seinen eigenen Interessen nur\n\naus einer - durch die emotionale Verbundenheit mit dem Hauptschuldner\n\nbedingten - unterlegenen Position heraus auf das Geschäft eingelassen\n\nund der Gläubiger dies in verwerflicher Weise ausgenutzt habe, komme\n\nhier nicht zum Tragen. Die vom Beklagten gegenüber der Klägerin bei\n\nden Vertragsverhandlungen nicht einmal offengelegte Sorge um den Er-\n\nhalt seines Arbeitsplatzes stelle keinen erschwerenden Umstand dar, der\n\ndie Sittenwidrigkeit der Bürgschaft begründe.\n\nAus der Entscheidung des Kammergerichts vom 25. April 1997\n\n(MDR 1998, 234) zur Sittenwidrigkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft er-\n\ngebe sich nichts anderes. Sie betreffe einen besonders gelagerten Aus-\n\nnahmefall, in dem die verbürgte Verbindlichkeit so hoch sei, daß bereits\n\nbei Vertragsschluß feststehe, der Bürge werde, wenn sich das Risiko\n\nverwirkliche, auch bei günstigster Prognose mit an Sicherheit grenzender\n\nWahrscheinlichkeit die Forderung des Gläubigers nicht einmal zu großen\n\nTeilen tilgen können. Davon sei hier aber nicht auszugehen. Vielmehr\n\nhabe der Beklagte sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag\n\nder Klägerin aufgrund seines Einsatzes eine baldige wirtschaftliche Ge-\n\nsundung der Hauptschuldnerin und höhere Bezüge versprochen. Außer-\n\ndem habe bei den Vertragsverhandlungen eine Gesellschaftsbeteiligung\n\ndes Beklagten und eine damit verbundene Einflußnahme auf die Unter-\n\nnehmensführung zur Diskussion gestanden. Für die Klägerin sei deshalb\n\nnicht auszuschließen gewesen, daß der Beklagte in Zukunft ein deutlich\n\nhöheres Einkommen erziele und die laufenden Zinsen des verbürgten\n\nKredits tragen könne.\n\nBesondere Umstände, die die Bürgschaft als sittenwidrig erschei-\n\nnen lassen könnten, lägen nicht vor. Für die Behauptung, durch ver-\n\nharmlosende Erklärungen der Klägerin und/oder eine ihr anzulastende\n\nÜberrumpelung zum Vertragsschluß veranlaßt worden zu sein, sei der\n\nBeklagte beweisfällig geblieben.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand.\n\nDer Bürgschaftsvertrag über 200.000 DM ist, wie die Revision zu-\n\ntreffend rügt, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138\n\nAbs. 1 BGB nichtig.\n\n1. Zutreffend ist allerdings die auch von der Klägerin nicht ernst-\n\nhaft in Zweifel gezogene Ansicht des Berufungsgerichts, die Höchstbe-\n\ntragsbürgschaft über 200.000 DM überfordere den Beklagten finanziell in\n\nkrasser Weise.\n\nNach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des IX.\n\nund des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs liegt eine solche Über-\n\nforderung des Bürgen oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringen\n\nBankschulden grundsätzlich vor, wenn er voraussichtlich nicht einmal die\n\nvon den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfänd-\n\nbaren Teil seines Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Siche-\n\nrungsfalls dauerhaft tragen kann (siehe etwa Senatsurteile vom 28. Mai\n\n2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651 und vom 11. Februar 2003\n\n- XI ZR 214/01, ZIP 2003, 796, 797, jeweils m.w.Nachw.). Ob die von der\n\nKlägerin angesprochene Möglichkeit der Restschuldbefreiung, wie sie die\n\nseit dem 1. Januar 1999 geltenden §§ 286 ff. InsO vorsehen, Anlaß ge-\n\nben kann, die Grenze für eine finanzielle Überforderung anders festzule-\n\ngen, kann offenbleiben. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist\n\ngrundsätzlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen\n\n(siehe etwa BGHZ 125, 206, 209; 140, 395, 399). Der Darlehensvertrag\n\nwurde indes bereits im Januar 1992, also vor Inkrafttreten der Insolvenz-\n\nordnung, geschlossen. Schon deshalb ist es nicht möglich, das in ihr\n\nnormierte Verfahren zur Restschuldbefreiung zu berücksichtigen (siehe\n\nbereits Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002,\n\n223, 225).\n\nBei Übernahme der Bürgschaft im Januar 1992 verdiente der Be-\n\nklagte als Bauleiter bei der H. GmbH 2.222,70 DM netto im Monat.\n\nDer unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht pfändbare Teil von\n\n564 DM reichte bei weitem nicht aus, die von der Klägerin berechneten\n\nlaufenden Zinsen des verbürgten Geschäftskredits von 17% bis zum\n\nVertragsende allein zu tragen. Hinzu kommt, daß sein Gehalt von dem\n\nfinanziellen Leistungsvermögen der Hauptschuldnerin abhängig und da-\n\nvon auszugehen war, daß sie bei Eintritt des Sicherungsfalles entweder\n\nzahlungsunfähig oder überschuldet sein würde. Dies wird bei der vom\n\nBerufungsgericht in anderem Zusammenhang ohne ausreichende tat-\n\nsächliche Anhaltspunkte erwogenen Möglichkeit, der Beklagte werde bei\n\nder Hauptschuldnerin künftig deutlich mehr verdienen und könne in der\n\nLage sein, die laufenden Zinsen des verbürgten Kredits zu tragen, außer\n\nacht gelassen. Daß der Beklagte aufgrund seiner Ausbildung als Baulei-\n\nter oder in ähnlicher Stellung bei einem anderen Bauunternehmen in ab-\n\nsehbarer Zeit wesentlich mehr verdienen könnte, ist weder vorgetragen\n\nnoch ersichtlich.\n\n2. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Be-\n\nklagten komme ohne Hinzutreten weiterer belastender Umstände nicht\n\ndie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 136, 347,\n\n351; 146, 37, 42; 151, 34, 37; BGH, Urteile vom 8. Oktober 1998 - IX ZR\n\n257/97, WM 1998, 2327, 2328, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01,\n\nWM 2002, 1649, 1651, vom 11. Februar 2003 - XI ZR 214/01, ZIP 2003,\n\n796, 797 und vom 27. Juli 2003 - IX ZR 283/99, ZIP 2003, 1596, 1598)\n\nanerkannte widerlegliche Vermutung zugute, daß ein kraß finanziell\n\nüberforderter, dem Hauptschuldner persönlich nahestehender Bürge die\n\nBürgschaft nur aus einer durch die emotionale Verbundenheit mit dem\n\nHauptschuldner bedingten unterlegenen Position heraus übernommen\n\nund der Gläubiger dies in verwerflicher Weise ausgenutzt habe. Die\n\nVermutung beruht auf der Lebenserfahrung, daß sich ein Bürge bei\n\nÜbernahme einer ruinösen Bürgschaft für einen Ehe- oder Lebenspart-\n\nner, einen engen Verwandten oder Freund vor allem von Emotionen hat\n\nleiten lassen und der Kreditgeber diese ausgenutzt hat.\n\nZwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer besteht in\n\naller Regel kein von Emotionen geprägtes, einer Ehe, einer eheähnlichen\n\nPartnerschaft oder einer engen Verwandtschaft oder Freundschaft ver-\n\ngleichbares persönliches Näheverhältnis. Das gilt besonders, wenn der\n\nArbeitnehmer - wie hier der Beklagte - einer von etwa 20 und bei Über-\n\nnahme der Bürgschaft für den Arbeitgeber erst seit etwa einem Jahr tätig\n\nwar. Bei einem Arbeitsverhältnis stehen nicht Emotionen, die die Fähig-\n\nkeit zu rationalem Handeln erheblich beeinträchtigen, sondern die bei-\n\nderseitigen, häufig gegensätzlichen Interessen der Arbeitsvertragspar-\n\nteien im Vordergrund. Besondere Umstände, die hier eine andere Beur-\n\nteilung nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n3. Dem Berufungsgericht kann aber nicht gefolgt werden, soweit es\n\nmeint, die Bürgschaft sei wirksam, weil die Klägerin nicht in unzulässiger\n\nWeise auf die Entschließung des Beklagten durch die Tragweite der\n\nHaftung verharmlosende bzw. verschleiernde Erklärungen oder durch\n\nschönende Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse und Aussich-\n\nten der Hauptschuldnerin eingewirkt habe. Dabei kann dahinstehen, ob\n\nund gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich auch im Be-\n\nreich der Arbeitnehmerbürgschaften eine tatsächliche widerlegliche Ver-\n\nmutung für ein weitgehend fremdbestimmtes Handeln des Betroffenen\n\nergibt. Jedenfalls liegen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts\n\nhinreichende Umstände vor, die den Beklagten auch ohne derartige ver-\n\nbotene Handlungen der Klägerin an einer freien und eigenverantwortli-\n\nchen Entscheidung hinderten und von ihr in sittlich anstößiger Weise\n\nausgenutzt wurden.\n\na) Bei der zu beurteilenden ruinösen Bürgschaft des Beklagten\n\nhandelt es sich um eine Arbeitnehmerbürgschaft für Bankverbindlichkei-\n\nten der Arbeitgeberin, einer finanzschwachen GmbH. Diese hatte erst\n\nAnfang 1991 mit Hilfe erheblicher Kredite ihre Geschäftstätigkeit aufge-\n\nnommen und befand sich bei Aufnahme des verbürgten Kredits von\n\n200.000 DM Ende 1991/Anfang 1992 in ernsten Liquiditätsschwierigkei-\n\nten. Diese waren so akut, daß die Arbeitgeberin den Geschäftsbetrieb\n\ntrotz des gewährten Kredits bereits drei Monate später einstellen und\n\nAntrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung stellen mußte, der man-\n\ngels Masse abgelehnt wurde. Der Beklagte stand damit bei Übernahme\n\nder Bürgschaft vor der Alternative, entweder dem über die Arbeitgeberin\n\nan ihn herangetragenen Sicherungsbegehren der Klägerin zusammen mit\n\nzwei anderen Arbeitskollegen nachzugeben oder den sofortigen Verlust\n\nseines Arbeitsplatzes in Kauf zu nehmen.\n\nEin unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse an der Ge-\n\nwährung des verbürgten Kredits hatte der Beklagte für die Klägerin er-\n\nkennbar nicht. An der GmbH war er nicht beteiligt, von Gewinnen und\n\nWertsteigerungen der GmbH profitierte er deshalb nicht. Der Vorschlag\n\nder Klägerin im Rahmen der Verhandlungen über den Bürgschaftsver-\n\ntrag, er solle möglichst in naher Zukunft Gesellschafter werden, wurde\n\nvom alleinigen Gesellschafter der GmbH nicht aufgegriffen, die Über-\n\nnahme der risikoreichen Bürgschaft von einer wesentlichen und werthal-\n\ntigen Beteiligung an der Hauptschuldnerin nicht abhängig gemacht. Eine\n\netwaige Vorstellung des Beklagten, von einer Sanierung der Haupt-\n\nschuldnerin mit Hilfe des verbürgten Kredits künftig durch ein höheres\n\nGehalt zu profitieren, war ersichtlich nichts weiter als eine vage Hoff-\n\nnung.\n\nDurch die Übernahme der Bürgschaft über 200.000 DM wurde der\n\nBeklagte, der mit 2.222,70 DM monatlich nur über ein mäßiges Nettoein-\n\nkommen verfügte, ohne Gewinnbeteiligung und ohne irgendeine Gegen-\n\nleistung in einem Umfang mit dem wirtschaftlichen Risiko der Arbeitgebe-\n\nrin und dem Kreditrisiko belastet, der geeignet war, ihn für den Rest sei-\n\nnes Lebens wirtschaftlich zu ruinieren. Wenn der Beklagte die ihn kraß\n\nüberfordernde Bürgschaft dennoch übernahm, so geschah dies allein aus\n\nAngst um seinen Arbeitsplatz bei der Hauptschuldnerin und den Verlust\n\nseines Einkommens, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestritt. Dafür\n\nbesteht in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit, wie sie seit längerer Zeit vor al-\n\nlem auch in den neuen Bundesländern herrscht, eine tatsächliche, wi-\n\nderlegliche Vermutung (vgl. KG MDR 1998, 234, 235). Diese Angst, die\n\nsich der mit den dortigen Arbeitsmarktverhältnissen vertrauten Klägerin\n\nals Grund für die ersichtlich unüberlegte Übernahme der für ihn ruinösen\n\nBürgschaft durch den Beklagten aufdrängte, hat den Beklagten daran\n\ngehindert, das Risiko der ruinösen, ohne jeden Ausgleich übernomme-\n\nnen Bürgschaft realistisch abzuschätzen, sich zu vergegenwärtigen, daß\n\ndie Verpflichtung aus der Bürgschaft nicht mit der Auflösung des Arbeits-\n\nverhältnisses mit der Hauptschuldnerin endet, und eine vernünftige Ent-\n\nscheidung zu treffen.\n\nDas hat die dem Beklagten strukturell weit überlegene Klägerin\n\nausgenutzt, um das mit der Ausreichung des Geschäftskredits über\n\n200.000 DM verbundene Risiko (auch) dem Beklagten sowie zwei ande-\n\nren Arbeitnehmern der nahezu illiquiden Hauptschuldnerin aufzubürden,\n\nobwohl sich die Fragwürdigkeit der Arbeitnehmerbürgschaften für sie\n\naufdrängen mußte. Sie hat damit versucht, von der aufgezeigten\n\nZwangslage des Beklagten und seiner Angst um den Verlust des Ar-\n\nbeitsplatzes zu profitieren. Dies gibt, wie das Bundesarbeitsgericht\n\n(NJW 1991, 860, 861) für eine Vereinbarung über die Belastung eines\n\nam Gewinn nicht beteiligten Arbeitnehmers mit dem Wirtschaftsrisiko des\n\nArbeitgebers entschieden hat, dem Bürgschaftsvertrag nach seinem aus\n\nder Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu beurtei-\n\nlenden Gesamtcharakter das Gepräge der Sittenwidrigkeit.\n\nb) Hier kommt noch erschwerend hinzu, daß der formularmäßige\n\nBürgschaftsvertrag mehrere den Bürgen unangemessen belastende\n\nKlauseln enthält. Die weite Sicherungszweckerklärung, die die Bürg-\n\nschaft auf alle bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin ge-\n\ngen die Hauptschuldnerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung\n\nerweitert, verstößt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs gegen §§ 3 und 9 AGBG (BGHZ 126, 174, 177; 130, 19, 24 ff.;\n\n137, 153, 155 f.; 142, 213, 215 f.; 143, 95, 96 f.; 151, 374, 377; BGH,\n\nUrteile vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436, 438 und vom\n\n16. Januar 2003 - IX ZR 171/00, WM 2003, 669, 670, für BGHZ vorgese-\n\nhen). Die vorgesehene Erstreckung der Höchstbetragsbürgschaft auf\n\nNebenforderungen über den Höchstbetrag hinaus ist mit § 9 AGBG un-\n\nvereinbar (BGHZ 151, 374, 381 ff.). Der formularmäßige Verzicht auf die\n\nEinrede der Aufrechenbarkeit benachteiligt den Beklagten ebenfalls un-\n\nangemessen (§ 9 AGBG), wenn er - wie hier - auch für den Fall gilt, daß\n\ndie Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig\n\nfestgestellt ist (BGH, Urteil vom 16. Januar 2003 - IX ZR 171/00,\n\nWM 2003, 669, 671, für BGHZ vorgesehen). Der Ausschluß des § 776\n\nBGB verstößt ebenfalls gegen § 9 AGBG (BGHZ 144, 52, 55 ff.; BGH,\n\nUrteil vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1144). Daß diese\n\nunangemessenen Klauseln, die bei der nach § 138 Abs. 1 BGB erforder-\n\nlichen Gesamtbetrachtung einen Verstoß des Bürgschaftsvertrages ge-\n\ngen die guten Sitten allein nicht zu begründen vermöchten, unwirksam\n\nsind, kommt der Klägerin nach dem Schutzzweck des AGB-Gesetzes bei\n\nder Beurteilung der Sittenwidrigkeit nicht zugute (BGHZ 80, 153, 172; 98,\n\n174, 177; 136, 347, 355 f.).\n\nIII.\n\nDie angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und das\n\nlandgerichtliche Urteil wiederherzustellen.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_121-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-14/xi-zr-121-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_121-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_121-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-14/xi-zr-121-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_121-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:51:01.539283+00:00"}}