{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_117-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-02-04","aktenzeichen":"XI ZR 117/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 4. Februar 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle WG Art. 15 Abs. 1, Art. 49 a) Ein Garantieindossament kann außerhalb der Indossamentenkette stehen; es unterbricht nicht den Zusammenhang der Indossamentenreihe. b) Ein Garantieindossant kann nach Einlösung des Wechsels den Aussteller nicht in Regreß nehmen, wenn der Garantieindossant neben dem Akzep- tanten zur Einlösung des Wechsels verpflichtet sein sollte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nWECHSELVORBEHALTS-\nURTEIL\n\nXI ZR 117/02\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n4. Februar 2003\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nWG Art. 15 Abs. 1, Art. 49\n\na) Ein Garantieindossament kann außerhalb der Indossamentenkette stehen;\n\nes unterbricht nicht den Zusammenhang der Indossamentenreihe.\n\nb) Ein Garantieindossant kann nach Einlösung des Wechsels den Aussteller\nnicht in Regreß nehmen, wenn der Garantieindossant neben dem Akzep-\ntanten zur Einlösung des Wechsels verpflichtet sein sollte.\n\nBGH, Urteil vom 4. Februar 2003 - XI ZR 117/02 - OLG Celle\n LG Lüneburg\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 4. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil\n\ndes 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom\n\n6. März 2002 aufgehoben und das Urteil und Ver-\n\nsäumnisurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts\n\nLüneburg vom 17. Juli 2001 abgeändert, soweit zum\n\nNachteil der Klägerin erkannt worden ist.\n\nDer Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:14)(cid:10)(cid:15)(cid:0)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:4)(cid:20)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:4)(cid:0)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)\n\n(cid:29)(cid:30)(cid:3)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:31)! (cid:2)(cid:1)(cid:4)\"\n\n10.225,84 \n\njeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank\n\nbzw. dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des\n\nBürgerlichen Gesetzbuchs, mindestens aber 6%, seit\n\ndem 16. April 2001, sowie Wechselkosten von 31,42 \n\nund Wechselprovision von 34,09 \n\n#%$\n\n#(cid:24)&\n\n(cid:20)(’(cid:12)(cid:1)(cid:4)(cid:0)*)\n\n(cid:0)(cid:2) \n\nzwar als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2).\n\nDem Beklagten zu 1) wird die Ausführung seiner\n\nRechte im Nachverfahren vorbehalten.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Be-\n\nklagte zu 1).\n\n$\n\nDie Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Be-\n\nklagten als Gesamtschuldner.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt als Einlöserin eines Wechsels den Beklagten\n\nzu 1) aus einem Blankoindossament in Anspruch. Dem liegt folgender\n\nSachverhalt zugrunde:\n\nDie Klägerin ist Inhaberin eines von ihr am 31. Januar 2001 an ei-\n\ngene Order ausgestellten Wechsels über 20.000 DM, der auf die Be-\n\nklagte zu 2) gezogen und von ihr angenommen worden ist. Der Beklagte\n\nzu 1), der Geschäftsführer der Beklagten zu 2), hat oben auf der Rück-\n\nseite des Wechsels blanko unterschrieben. Darunter befindet sich ein\n\nIndossament der Klägerin an die Order der Sparkasse U.. In deren Auf-\n\ntrag wurde nach Verfall des Wechsels am 19. April 2001 mangels Zah-\n\nlung Protest erhoben. Am 2. Mai 2001 wurde über das Vermögen der\n\nBeklagten zu 2) das Insolvenzverfahren eröffnet.\n\nDie Klägerin hat im Wechselprozeß beide Beklagten in Anspruch\n\ngenommen. Sie ist der Auffassung, der Beklagte zu 1) hafte ihr aufgrund\n\neines Garantieindossaments.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zu 2) antragsgemäß zur Zahlung\n\nder Wechselsumme zuzüglich Zinsen und Nebenkosten verurteilt, die\n\nKlage gegen den Beklagten zu 1) jedoch abgewiesen. Die Berufung der\n\nKlägerin ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision ver-\n\nfolgt sie ihren Klageanspruch gegen den Beklagten zu 1) weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Verurteilung\n\ndes Beklagten zu 1).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nZwar hafte der Beklagte zu 1) als Garantieindossant nach Art. 15\n\nAbs. 1 WG der Klägerin auf Zahlung der Wechselsumme. Der Beklagte\n\nzu 1) könne sich gegenüber dem Wechselanspruch jedoch auf § 242\n\nBGB (\"dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est\") berufen. Im Falle\n\nder Einlösung des Wechsels habe der Beklagte zu 1) als Garantieindos-\n\nsant nämlich gegen die Klägerin - die Ausstellerin - einen Rückgriffsan-\n\nspruch nach Art. 49 WG. Zum Rückgriff berechtigt sei, wer den Wechsel\n\neingelöst habe, vorausgesetzt, daß er aus dem Wechsel verpflichtet ge-\n\nwesen sei. Wenn der Bundesgerichtshof in einem solchen Fall ein Rück-\n\ngriffsrecht verneint habe, weil dem einlösenden Garantieindossanten von\n\nniemandem ein Wechselrecht übertragen worden sei (BGHZ 13, 87 f.),\n\nso sei dem mit der herrschenden Meinung in der Rechtslehre nicht zu\n\nfolgen. Der wechselmäßig verpflichtete Indossant, der einen Wechsel\n\neinlöse, gewinne durch Einlösung des Wechsels die Rechte gegen die\n\nWechselschuldner, die vor ihm den Wechsel als Aussteller oder Indos-\n\nsanten unterschrieben hätten. Es bestehe kein Grund, den Garantiein-\n\ndossanten insoweit schlechter zu stellen als den Wechselbürgen, bei\n\ndem das Rückgriffsrecht aus Art. 32 Abs. 3 WG folge. Bei der Klägerin,\n\ndie zugleich Wechselausstellerin und Wechselinhaberin sei, handele es\n\nsich um einen sogenannten Vormann im Sinne von Art. 49 WG. Bejahe\n\nman die Haftung aus einem außerhalb des Zusammenhangs der Indos-\n\nsamente stehenden Blankoindossament, so seien dem einlösenden Ga-\n\nrantieindossanten auch die Rückgriffsrechte gegen die Vormänner zu\n\ngeben.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält in einem entscheidenden Punkt der rechtli-\n\nchen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht\n\nzu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin den Beklagten zu 1) aus dem\n\nvon ihm abgegebenen Garantieindossament in Anspruch nehmen kann\n\n(1.). Nicht entscheidungserheblich ist jedoch die vom Berufungsgericht\n\nzum Anlaß für eine Zulassung der Revision genommene Frage, ob auch\n\neinem aus dem Wechsel weder förmlich noch sachlich berechtigten Ga-\n\nrantieindossanten Rückgriffsansprüche gemäß Art. 49 WG zustehen,\n\nwenn er den Wechsel im Rücklauf eingelöst hat (2. a). Das Berufungsge-\n\nricht hat nämlich übersehen, daß in dem hier zu entscheidenden Fall ei-\n\nnem etwaigen Rückgriffsanspruch des Beklagten zu 1) Einwendungen\n\nder Klägerin entgegenstehen (2. b), so daß der Beklagte zu 1) dem Kla-\n\ngeanspruch einen eigenen Rückgriffsanspruch nicht mit Erfolg entgegen-\n\nsetzen kann.\n\n1. Zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Kläge-\n\nrin als Einlöserin des Wechsel bei dem Beklagten zu 1) aus dem von\n\ndiesem abgegebenen Garantieindossament Rückgriff nehmen kann.\n\na) Zwar ist die Haftungswirkung des Indossaments üblicherweise\n\nFolge der Übertragung von Wechselrechten. Ein Indossament kann aber\n\nauch den Sinn haben, die Haftung des Indossanten zu begründen, ohne\n\ndaß Wechselrechte übertragen werden. Ein solches Garantieindossa-\n\nment, das auch außerhalb der Indossamentenkette stehen kann und die-\n\nse nicht unterbricht, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nseit langem anerkannt (vgl. BGHZ 13, 87, 88; 45, 210, 211 f.; 108, 353,\n\n361; BGH, Urteile vom 13. Juni 1977 - II ZR 142/75, WM 1977, 839, 840\n\nund vom 21. April 1998 - XI ZR 239/97, WM 1998, 1277, 1278).\n\nb) Aus diesem Garantieindossament steht der Klägerin gegen den\n\nBeklagten zu 1) ein Rückgriffsanspruch zu aus Art. 47 Abs. 3 WG i.V. mit\n\nArt. 49 WG. Sie hat nach Protesterhebung als Indossantin den Wechsel\n\neingelöst und mit dem Erwerb des Eigentums am Wechsel kraft Geset-\n\nzes zugleich die Wechselrechte der befriedigten Wechselinhaberin, hier\n\nder Sparkasse U., erworben (vgl. Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere\n\n12. Aufl. S. 140). Wechselschuldner gegenüber der Sparkasse U. war\n\nauch der Beklagte zu 1).\n\nEr kann dem Rückgriffsanspruch der Klägerin nicht entgegenhal-\n\nten, daß er nicht ihr \"Vormann\" sei und sie nicht besser stehe, als sie vor\n\nIndossierung des Wechsels an die Sparkasse U. gestanden habe. Der\n\nRückerwerb eines Wechsels ist allerdings kein schutzwürdiger Erwerbs-\n\nvorgang. Der Wechselschuldner, der den Wechsel einlöst und zurücker-\n\nhält, rückt deshalb in seine alte Position im Wechselverband wieder ein,\n\nso daß ihm gegenüber die früheren Einwendungen und Einreden auto-\n\nmatisch wieder aufleben (BGH, Urteile vom 7. Januar 1971 - II ZR 28/70,\n\nWM 1971, 376; vom 23. Februar 1976 - II ZR 10/75, WM 1976, 562, 563;\n\nSenatsurteile vom 23. Mai 1989 - XI ZR 82/88, WM 1989, 1009, 1010\n\nund vom 21. April 1998 - XI ZR 239/97, WM 1998, 1277, 1278). Solche\n\nstehen dem Beklagten zu 1) angesichts der von den Parteien getroffenen\n\nVereinbarungen jedoch nicht zu.\n\nDer Beklagte zu 1) sollte gegenüber der Klägerin persönlich haf-\n\nten. Die Klägerin hat als - offenbar vorleistende - Baustofflieferantin nicht\n\nnur das Akzept des belieferten Bauunternehmens, der Beklagten zu 2),\n\neingeholt, sondern auch das Garantieindossament des Beklagten zu 1),\n\ndes Geschäftsführers der Beklagten zu 2). Dem ist zu entnehmen, daß\n\ndas Garantieindossament des Beklagten zu 1) nicht nur den Wechsel\n\ndiskontfähig machen sollte mit der Folge, daß hieraus zukünftige Indos-\n\nsatare Wechselrechte gegenüber dem Beklagten zu 1) erlangen sollten,\n\nsondern daß bereits die Klägerin als erste Wechselnehmerin durch die\n\npersönliche Haftung des Beklagten zu 1) begünstigt werden sollte. Das\n\nentspricht der typischen Interessensituation eines mit einer GmbH kon-\n\ntrahierenden Unternehmens und muß nach dem Willen der Beteiligten\n\nauch und erst recht für den Fall gelten, daß der Wechsel protestiert und\n\ndie Klägerin als Indossantin rückbelastet wird.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts würde dem Be-\n\nklagten zu 1) für den Fall, daß er den Wechsel einlöst, nicht seinerseits\n\nein Rückgriffsanspruch gegen die Klägerin als Ausstellerin des Wechsel\n\nerwachsen, den er dem Anspruch der Klägerin entgegenhalten könnte\n\n(\"dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est\").\n\na) Dabei kann die vom Berufungsgericht für entscheidungserheb-\n\nlich gehaltene und mit der überwiegenden Meinung in der Literatur\n\n(Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 22. Aufl. Art. 15 WG\n\nRdn. 6, Art. 49 WG Rdn. 3; Hefermehl, Festschrift für E. Wahl 1973,\n\nS. 355, 367 f.; Hueck/Canaris, Recht der Wertpapiere 12. Aufl. S. 93;\n\nSedatis, Einführung in das Wertpapierrecht Rdn. 206; Richardi, Wertpa-\n\npierrecht S. 188; Rödig, Das Recht aus dem Papier S. 39 f.; Mörtzsch,\n\nDie Garantiezeichnung des Wechsels S. 287 ff.; G. und D. Reinicke\n\nBB 1956, 387, 388; Liesecke WM 1973, 1154, 1159; Reinicke/Tiedtke\n\nWM 1998, 2173, 2175; Koller WuB I D 4.-4.98) bejahte Frage, ob ein Ga-\n\nrantieindossant in Abweichung von BGHZ 13, 87, 88 (s. auch OLG Stutt-\n\ngart BB 1956, 385; Bülow, Wechselgesetz, Scheckgesetz, Allgemeine\n\nGeschäftsbedingungen 3. Aufl. Art. 15 WG Rdn. 13, Art. 47 WG Rdn. 14;\n\nZöllner, Wertpapierrecht 14. Aufl. S. 117) bei Einlösung des Wechsels\n\ngemäß Art. 47 Abs. 3 i.V. mit Art. 49 WG Rückgriffsansprüche gegen den\n\nAussteller und Vorindossanten hat, offenbleiben.\n\nb) Selbst wenn man davon ausgeht, daß einem Garantieindos-\n\nsanten, der den Wechsel einlöst, Rückgriffsansprüche gegen seine\n\n\"Vormänner\" erwachsen, kommt ein Rückgriffsanspruch des Beklagten\n\nzu 1), den er dem Anspruch der Klägerin nach Treu und Glauben entge-\n\ngenhalten könnte, nicht in Betracht. Wie schon dargelegt, sollte das Ga-\n\nrantieindossament des Beklagten zu 1), des Geschäftsführers der Be-\n\nklagten zu 2), den Wechsel bereits für die Klägerin werthaltiger machen\n\nund eine persönliche Haftung des Beklagten zu 1) begründen. Aus der\n\nZeichnung des Wechsels durch die Klägerin als Ausstellerin sollten die\n\nBeklagten vereinbarungsgemäß keine Rechte herleiten können. Einlösen\n\nsollten den Wechsel die Beklagte zu 2) oder - als zusätzlicher Verpflich-\n\nteter - der Beklagte zu 1). Dies steht einem etwaigen Rückgriffsanspruch\n\ndes Beklagten zu 1) entgegen. Der Grundsatz \"dolo agit, qui petit, quod\n\nstatim redditurus est\" hindert den Rückgriff der Klägerin damit nicht.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da\n\nweitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-\n\nche selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage gegen den\n\nBeklagten zu 1) stattgeben. Diesem war die Ausführung seiner Rechte im\n\nNachverfahren vorzubehalten (§ 599 Abs. 1 ZPO).\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_117-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-04/xi-zr-117-02","cited_norms":[{"jurabk":"WG","ref":"Art 49","ref_norm":"49","n":6},{"jurabk":"WG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"WG","ref":"Art 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 599","ref_norm":"599","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"WG","ref":"Art 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_117-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_117-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-04/xi-zr-117-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_117-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:06:13.355033+00:00"}}