{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_113-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-02-11","aktenzeichen":"XI ZR 113/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 113/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Februar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die Richterin\n\nMayen sowie den Richter Dr. Appl\n\nam 11. Februar 2003\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeß-\n\nkostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar\n\n2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren\n\nbeträgt 419.259,34 \n\nGründe:\n\n1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543\n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird keine\n\nentscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-\n\n(cid:0)\n\nfrage aufgezeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen\n\nstellen kann. Die in der Beschwerdebegründung angesprochene Rechts-\n\nfrage, ob ein schuldrechtlicher Freistellungsanspruch des Mitverpflichte-\n\nten bei der Ermittlung von dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu\n\nberücksichtigen ist, ist bereits durch das Urteil des Senats vom 28. Mai\n\n2002 (XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651) geklärt. Danach ist es aus-\n\ngeschlossen, daß schuldrechtliche Befreiungsansprüche des Bürgen\n\noder Mithaftenden gegen den Hauptschuldner bei der Prüfung der Wirk-\n\nsamkeit der Bürgschaft oder Mithaftung eine Rolle spielen.\n\nEine Zulassung kommt auch nicht im Hinblick auf die mit der\n\nNichtzulassungsbeschwerde gerügten Rechtsfehler in Betracht. Zwar\n\nentspricht die vom Berufungsgericht vorgenommene Ermittlung der Lei-\n\nstungsfähigkeit der Klägerin nicht den Maßstäben, die der erkennende\n\nSenat - nach Erlaß des Berufungsurteils - mit seinen Urteilen vom\n\n14. Mai 2002 (XI ZR 50/01, WM 2002, 1347, 1348 f. und XI ZR 81/01,\n\nWM 2002, 1350, 1351) und vom 28. Mai 2002 (XI ZR 199/01, WM 2002,\n\n1647, 1648) aufgestellt hat. Danach ist bei der Beurteilung der krassen\n\nfinanziellen Überforderung von Bürgen und Mithaftenden pfändbares\n\nVermögen in der Weise zu berücksichtigen, daß der um valutierende\n\ndingliche Belastungen verminderte Wert des Vermögens von der Bürg-\n\nschafts- oder mitübernommenen Schuld abgezogen wird. Wenn der zu\n\nermittelnde pfändbare Teil des Einkommens des Bürgen oder Mithaften-\n\nden die auf den so ermittelten Schuldbetrag entfallenden laufenden Zin-\n\nsen voraussichtlich nicht abdeckt, liegt eine krasse finanzielle Überforde-\n\nrung vor.\n\nDer Umstand, daß das Berufungsgericht nicht von diesen Maßstä-\n\nben ausgegangen ist, rechtfertigt die Zulassung der Revision aber nicht.\n\nRechtsfehler in einer Einzelfallentscheidung begründen die Zulassung\n\nder Revision nur in seltenen Ausnahmefällen (Senatsbeschluß vom\n\n1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2346 f.). Ein solcher\n\nAusnahmefall liegt hier abgesehen davon, daß ausreichend substanti-\n\niertes Vorbringen der Klägerin zum Wert und zur Belastung der Objekte\n\nbei Abschluß der Darlehensverträge im Juni 1994 nicht vorliegt und das\n\nInteresse der Klägerin an der Darlehensauszahlung und Umschuldung\n\ngegen eine sittenwidrige Ausnutzung ihrer emotionalen Verbundenheit\n\nmit ihrem Ehemann durch die Beklagte spricht, nicht vor. Der in Betracht\n\nkommende Rechtsfehler ist nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemein-\n\nheit in die Rechtsprechung als Ganzes zu erschüttern. Das Berufungs-\n\nurteil verstößt weder objektiv gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1\n\nGG noch verletzt es Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers.\n\n2. Auch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\n\nAlt. 1 ZPO) ist eine Entscheidung nicht erforderlich. Entgegen der Auf-\n\nfassung der Nichtzulassungsbeschwerde gibt der Fall keine Veranlas-\n\nsung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzu-\n\nstellen oder Gesetzeslücken auszufüllen.\n\n3. Da die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, war auch\n\nder Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abzulehnen.\n\nNobbe Bungeroth Joeres\n\n Mayen Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_113-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/xi-zr-113-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_113-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_113-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/xi-zr-113-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_113-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:06:50.830955+00:00"}}