{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_112-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-10-15","aktenzeichen":"XI ZR 112/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 112/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Oktober 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und\n\ndie Richterin Mayen\n\nam 15. Oktober 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-\n\non in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Dresden vom 7. März 2002 wird auf Kosten\n\ndes Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren\n\nbeträgt 139.332,15 \n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Ent-\n\nscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des\n\nRechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-\n\nlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\nDie Rechtsfrage, ob eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung für\n\nErsatzforderungen auch beim Nichtzustandekommen der Hauptschuld\n\nbesteht, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entschei-\n\ndungserheblich, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Bürg-\n\n(cid:0)\n\nschaft von vornherein auch die Ansprüche der Klägerin aus dem Kredit-\n\nvertrag vom 3. Mai/17. Juni 1999 sicherte und dieser Vertrag wirksam\n\nzustande gekommen ist.\n\nDer Fall wirft entgegen der Ansicht des Beklagten auch keine ent-\n\nscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im\n\nZusammenhang mit der Störung der Geschäftsgrundlage auf. Das Beru-\n\nfungsgericht hat festgestellt, daß der Poolvertrag nicht Geschäftsgrund-\n\nlage der Bürgschaft geworden ist. Eine Divergenz zur Entscheidung des\n\nBundesgerichtshofs vom 4. Mai 1973 (V ZR 101/71, WM 1973, 752, 753)\n\nist nicht ausreichend dargelegt. Der Beklagte zeigt angeblich divergie-\n\nrende entscheidungserhebliche abstrakte Rechtssätze aus dieser Ent-\n\nscheidung und aus dem Berufungsurteil nicht auf.\n\nDie Rüge des Beklagten, das Berufungsurteil sei widersprüchlich\n\nund verstoße gegen Denkgesetze, rechtfertigt die Bejahung eines Zulas-\n\nsungsgrundes schon deshalb nicht, weil die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, die Bürgschaft des Beklagten habe eine bereits bestehende Dar-\n\nlehensforderung sichern sollen, seiner weiteren Annahme, die Bürgschaft\n\nhabe zeitlich vor Abschluß des Poolvertrages gestellt werden sollen,\n\nnicht widerspricht.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_112-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-15/xi-zr-112-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_112-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_112-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-15/xi-zr-112-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_112-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:36:03.471384+00:00"}}