{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_111-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"XI ZR 111/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 111/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. November 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und\n\nDr. Wassermann\n\nam 5. November 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-\n\non in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts München vom 21. Februar 2002 wird auf Ko-\n\nsten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-\n\nträgt 304.457,28 \n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ei-\n\nne Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder\n\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543\n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO). Es kann daher offenbleiben, ob der Beklagte auch\n\ndem aus § 26 Nr. 8 EGZPO sich ergebenden Erfordernis der Darlegung\n\neiner mit der beabsichtigten Revision erstrebten Abänderung des Beru-\n\nfungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:2)(cid:3)(cid:6)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:2)(cid:3)(cid:6)(cid:16)(cid:20)(cid:19)\n\nm-\n\nfang (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002,\n\n2720, 2721) mangels ausdrücklicher Angaben zu diesem Punkt nicht\n\nnachgekommen ist.\n\n1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt der\n\nRechtsfrage, ob § 463 BGB a.F. auf einen Aktienoptionsvertrag bzw. Ak-\n\ntienkaufvertrag entsprechend anzuwenden ist, schon deshalb keine\n\ngrundsätzliche Bedeutung zu, weil Rechtsfragen, die ausschließlich die\n\nAuslegung nicht mehr geltenden Rechts betreffen, in aller Regel keine\n\ngrundsätzliche Bedeutung zugebilligt werden kann. Konkrete Anhalts-\n\npunkte dafür, daß im Hinblick auf eine erhebliche Zahl von Altfällen eine\n\nAusnahme von dieser Regel gerechtfertigt sein könnte (vgl. BVerwG\n\nNVwZ-RR 1996, 712), hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.\n\n2. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte angebliche offen-\n\nsichtliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils rechtfertigt für sich allein\n\neine Zulassung der Revision weder zur Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung noch wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, Umdruck S. 8 ff. und S. 15 f.;\n\nzum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Über den entschiedenen Einzelfall\n\nnicht hinausweisende Fehler eines Berufungsgerichts können, auch\n\nwenn sie schwerwiegend oder offensichtlich sind, eine Zulassung der\n\nRevision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur dann rechtfertigen, wenn\n\nein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG oder eine\n\nVerletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers vorliegt\n\nund unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts nicht zweifelhaft sein kann, daß das angegriffene Urteil\n\neiner Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhal-\n\nten würde (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO S. 16 f.). Dafür hat\n\nder Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nichts vorgetragen.\n\n3. Der Vortrag des Beschwerdeführers, nach dem Erlaß des ange-\n\ngriffenen Urteils habe ein anderer Senat des Oberlandesgerichts M. in\n\neinem Parallelverfahren zu dem vorliegenden Rechtsstreit anders ent-\n\nschieden und die Berufung des Klägers zurückgewiesen, vermag eine\n\nZulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung nicht zu rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer keine Einzelhei-\n\nten vorgetragen hat, ist weder erkennbar, ob das unterschiedliche Er-\n\ngebnis beider Urteile überhaupt auf einer unterschiedlichen gerichtlichen\n\nBeurteilung einzelner Punkte oder aber auf verschiedenen prozessualen\n\nGegebenheiten beruht, noch ist ersichtlich, ob etwaige Beurteilungsdiffe-\n\nrenzen eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer\n\neinheitlichen Rechtsprechung erfordern \n\n(vgl. Senatsbeschluß vom\n\n1. Oktober 2002 aaO S. 6 ff.) oder ob dies schon deshalb nicht der Fall\n\nist, weil die unterschiedlichen Ergebnisse auf mit einer Revision nicht\n\nangreifbaren verschiedenen, aber jeweils vertretbaren verfahrensfehler-\n\nfreien tatrichterlichen Auslegungen derselben Individualvereinbarung be-\n\nruhen. Dabei ist zu beachten, daß der Gesichtspunkt der Divergenz (vgl.\n\ndazu Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO S. 6 f.) hier ohnehin\n\nnicht in Betracht kommt, weil das vom Beschwerdeführer in Bezug ge-\n\nnommene Urteil im Parallelverfahren erst nach dem angegriffenen Urteil\n\nergangen ist.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_111-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/xi-zr-111-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_111-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_111-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/xi-zr-111-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_111-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:48:36.871216+00:00"}}