{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_107-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"XI ZR 107/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 107/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. November 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und\n\nDr. Wassermann\n\nam 5. November 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 26. Februar\n\n2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren\n\nbeträgt 123.823,45 \n\nGründe:\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg,\n\nweil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht dargetan\n\nsind.\n\n1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543\n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).\n\na) Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird keine entscheidungser-\n\nhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgezeigt,\n\n(cid:0)\n\ndie über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Die von\n\nder Beschwerdeführerin angesprochene Frage, inwieweit sich der Bürge\n\nnachträgliche Vereinbarungen zwischen dem Gläubiger und dem Haupt-\n\nschuldner über die Fälligkeit der Werklohnforderung entgegenhalten lassen\n\nmuß (§ 767 Abs. 1 Satz 3 BGB), durch die die Fälligkeit der verbürgten\n\nForderung vorverlegt wird, ist nicht entscheidungserheblich und hat über-\n\ndies keine Bedeutung für die Allgemeinheit. Die Parteien des Werkvertra-\n\nges haben den Zahlungsplan bereits am 30. Oktober 1995, und damit nicht\n\nnach, sondern vor Übernahme der Bürgschaft über 1.900.000 DM am\n\n8. Juli 1996 geändert; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war\n\ndie Änderung der Beklagten bekannt.\n\nb) Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung\n\nhat das Berufungsurteil auch nicht etwa deshalb, weil es Verfahrensgrund-\n\nrechte der Beschwerdeführerin verletzte. Die Nichtvernehmung des Zeugen\n\nK. zu der Behauptung, er habe vom geänderten Zahlungsplan keine Kennt-\n\nnis gehabt, verstößt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht\n\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die (angebliche) Unkenntnis des Zeugen besagt\n\nnichts gegen das Wissen anderer Mitarbeiter der Beklagten, die in ihrem\n\nSchreiben vom 20. Dezember 1996 ersichtlich von dem geänderten Zah-\n\nlungsplan ausgegangen ist, diesen also gekannt haben muß.\n\nc) Ob die vom Berufungsgericht mit der Bauabnahme am 1. April\n\n1997 begründete und den beigezogenen Akten des Bauprozesses entnom-\n\nmene Fälligkeit der verbürgten Werklohnforderung \n\nin Höhe von\n\n242.177,62 DM gegeben war, ist ohne Belang. Es liegt insoweit allenfalls\n\nein Rechtsanwendungsfehler in einem Einzelfall vor. Ein solcher Fehler\n\nberührt Belange der Allgemeinheit, wenn die Entscheidung - wie hier - nicht\n\nobjektiv willkürlich ist, nicht nachhaltig und erfordert die Zulassung der\n\nRevision deshalb auch dann nicht, wenn es sich um einen schwerwiegen-\n\nden offenkundigen Fehler handeln sollte (vgl. dazu Senatsbeschluß vom\n\n1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, Umdr. S. 9 ff. und S. 16 f.).\n\n2. Auch die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\n\nAlt. 1 ZPO) und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2\n\nSatz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfordern keine Zulassung der Revision. Inso-\n\nweit fehlt es schon an einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung\n\n(§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat nicht ausrei-\n\nchend dargelegt, daß der Fall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Ausle-\n\ngung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken\n\nauszufüllen, oder daß das Berufungsurteil von einer anderen Entschei-\n\ndung eines höheren oder eines gleichrangigen Gerichts abweicht oder\n\nFehler aufweist, die eine Wiederholung oder Nachahmung befürchten\n\nlassen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02,\n\nUmdr. S. 6 ff.).\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_107-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/xi-zr-107-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_107-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_107-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/xi-zr-107-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_107-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:42:18.009025+00:00"}}