{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_104-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-01-14","aktenzeichen":"XI ZR 104/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 104/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Januar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe \n\nund \n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,\n\nDr. Wassermann und Dr. Appl\n\nam 14. Januar 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 31. Januar\n\n2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren\n\nbeträgt 21.131,61 \n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin weder\n\ngrundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich\n\n(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO).\n\n1. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung zur Sicherung\n\neiner einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO\n\nhat die Klägerin nicht dargelegt. Sie hat sich weder auf Divergenz beru-\n\nfen noch vorgetragen, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung und\n\n(cid:0)\n\nAnwendung bestehender Rechtsgrundsätze in ständiger Rechtsprechung\n\noder in einer Weise von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewi-\n\nchen ist, die die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten läßt.\n\nRechtsfehler im Einzelfall, die weder eine Divergenz in der Rechtspre-\n\nchung hervortreten lassen noch eine Wiederholungsgefahr oder Nach-\n\nahmungsgefahr begründen, bieten - unabhängig von Gewicht und Evi-\n\ndenz und davon, ob es sich um materielle oder Verfahrensfehler han-\n\ndelt - keinen Grund für eine Zulassung unter diesem Gesichtspunkt (Se-\n\nnatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2346;\n\nzum Abdruck in BGHZ vorgesehen).\n\n2. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne\n\ndes § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Unter dem geltend gemachten Gesichts-\n\npunkt der Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung kann eine\n\ngrundsätzliche Bedeutung der Sache nur zu bejahen sein, wenn die an-\n\ngefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Ver-\n\nfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt und jeweils nicht\n\nzweifelhaft erscheint, daß das Bundesverfassungsgericht sie auf eine\n\nVerfassungsbeschwerde hin aufheben würde (Senatsbeschluß vom\n\n1. Oktober 2002 aaO S. 2347). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.\n\nDaß die Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin hinsichtlich\n\nder Frage, ob der Darlehensvertrag vom Februar 1996 als bloße Verlän-\n\ngerung des Vertrages vom 22. Dezember 1994 oder als Neuabschluß zu\n\nverstehen ist, sich als objektiv willkürlich darstellt, ist schon nicht vorge-\n\ntragen. Willkür liegt auch nicht vor. Im übrigen kommt es auf die ge-\n\nnannte Frage nicht entscheidend an, weil auch im Rahmen einer Ver-\n\ntragsverlängerung einzelne Vertragsbedingungen geändert werden kön-\n\nnen und das Berufungsgericht den Vertrag vom Februar 1996 nicht nur\n\nwillkürfrei, sondern im Ergebnis auch überzeugend dahin ausgelegt hat,\n\ndaß die Parteien für die Zeit ab 1. Januar 1996 erneut einen anfängli-\n\nchen Zinssatz von 8,5% mit anschließender Anpassung an die Entwick-\n\nlung der Marktzinsen vereinbart haben.\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat die Sache auch nicht wegen einer\n\nVerletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Ge-\n\nhörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Nichtberücksichtigung ihres Vorbrin-\n\ngens. Der nach Auffassung der Klägerin unberücksichtigt gebliebene\n\nSachvortrag war in allen Fällen nach dem maßgeblichen Rechtsstand-\n\npunkt des Berufungsgerichts im Ergebnis für die Entscheidung unerheb-\n\nlich. Dies gilt auch, soweit die Klägerin meint, aus unberücksichtigtem\n\nSachvortrag Ansprüche wegen einer Aufklärungspflichtverletzung der\n\nBeklagten herleiten zu können. Denn eine Aufklärungspflicht der Bank\n\nbesteht bei der externen Umschuldung nur ausnahmsweise unter ganz\n\nbesonderen Umständen, wenn zum Beispiel der abzulösende Kredit zu\n\nwesentlich günstigeren Bedingungen gewährt wurde, als die Bank für\n\nden Umschuldungskredit zu geben bereit ist, und wenn die Bank die Um-\n\nschuldung verlangt (Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-\n\nHandbuch 2. Aufl. § 44 Rdn. 49). Solche Umstände liegen nicht vor.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_104-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-14/xi-zr-104-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_104-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_104-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-14/xi-zr-104-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_104-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:56:44.145302+00:00"}}