{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_101-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-10-14","aktenzeichen":"XI ZR 101/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 151 Satz 1 Liegen die Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB vor, so wird nur die Verlautbarung der Vertragsannahme gegenüber dem Antragenden entbehr- lich, nicht aber die Annahme als solche. Auch in diesem Falle ist daher ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers erforderlich, das vom Standpunkt eines unbetei- ligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirkli- chen Annahmewillen schließen läßt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n14. Oktober 2003\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 101/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB § 151 Satz 1\n\nLiegen die Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB vor, so wird nur die\nVerlautbarung der Vertragsannahme gegenüber dem Antragenden entbehr-\nlich, nicht aber die Annahme als solche. Auch in diesem Falle ist daher ein\nals Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten\ndes Angebotsempfängers erforderlich, das vom Standpunkt eines unbetei-\nligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirkli-\nchen Annahmewillen schließen läßt.\n\nBGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02 - OLG Nürnberg\n LG Nürnberg-Fürth\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom\n\n30. Januar 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden\n\nist.\n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil der\n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n21. Dezember 2000 wird insgesamt zurückgewiesen.\n\nDie Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfah-\n\nren zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um Herausgabe- und Schadensersatzansprü-\n\nche im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Lastkraftwagens nach\n\nGriechenland. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Kaufmann R. H. verkaufte im Juli 1999 eine Sattelzugmaschi-\n\nne, die er seinerseits von der Firma V. in N. für 160.000 DM gekauft,\n\naber noch nicht bezahlt hatte, zum Preis von 170.000 DM an die O. AG\n\n(im folgenden: O.) in A.. Das Fahrzeug sollte an die Kläger als Leasing-\n\nnehmer der O. ausgeliefert werden.\n\nAm 29. Juli 1999 gab die Kreissparkasse N., die Rechtsvorgänge-\n\nrin der Beklagten (im folgenden ebenfalls Beklagte genannt), auf Veran-\n\nlassung H.'s gegenüber der O. eine Erklärung in englischer Sprache ab,\n\ndie in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat:\n\n\"Wir sind die Hausbank der Firma H.. Auf Ersuchen unseres Kun-\nden bitten wir Sie, den Betrag von DEM 170.000,00 - für die Sat-\ntelzugmaschine vom Typ V. ... - durch SWIFT an die B.bank M. zu\nunseren Gunsten unter Angabe unseres Aktenzeichens 9... zu\nüberweisen.\n\nNach Erhalt des genannten Betrags wird das Fahrzeug an Ihren\nKunden, Herrn S. E., geliefert, und wir werden das Ursprungs-\nzeugnis des Herstellers für das genannte Fahrzeug durch Kurier\nan Ihre Anschrift senden.\n\nNach Lieferung des Fahrzeugs und Übersendung des Ursprungs-\nzeugnisses des Herstellers werden wir den von Ihnen übersandten\nBetrag der Firma H. gutschreiben.\"\n\nIm August 1999 überwies O. den Kaufpreis von 170.000 DM auf\n\ndas Geschäftskonto des H. bei der Beklagten unter Angabe von dessen\n\nRechnungsnummer und Rechnungsdatum. Als Überweisungsbegünstig-\n\nter war \"Transporto R. H.\" angegeben. Die Beklagte schrieb den Betrag\n\nnach Abzug von Gebühren dem Konto des H. gut. Dieser zahlte der Fir-\n\nma V. den ihr zustehenden Kaufpreis nicht und verfügte über den gutge-\n\nschriebenen Betrag anderweitig.\n\nDie Firma V. händigte die Sattelzugmaschine an H. aus, behielt\n\naber das Ursprungszeugnis zurück. H. verbrachte das Fahrzeug zu den\n\nKlägern nach Griechenland.\n\nDie Kläger gehen aufgrund einer Bevollmächtigung der O. in ge-\n\nwillkürter Prozeßstandschaft gegen die Beklagte vor und verlangen Her-\n\nausgabe des Ursprungszeugnisses, hilfsweise Zahlung von 170.000 DM,\n\nan die O.. Sie machen geltend, auf der Grundlage der Erklärung vom\n\n29. Juli 1999 sei eine Treuhandvereinbarung mit O. zustande gekom-\n\nmen, aus der die Beklagte zur Herausgabe des Ursprungszeugnisses\n\noder, falls ihr dies nicht möglich sei, zur Rückerstattung der 170.000 DM\n\nan O. verpflichtet sei.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht\n\nhat dem Hilfsantrag der Kläger in Höhe von 43.459,81 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:14)(cid:0)\n\nstattgegeben. Gegen das Berufungsurteil haben sowohl die Kläger als\n\nauch die Beklagte Revision eingelegt. Der erkennende Senat hat nur die\n\nRevision der Beklagten angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung\n\ndes Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen\n\nUrteils.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung,\n\nsoweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt:\n\nDas streitgegenständliche Schuldverhältnis unterliege nach Art. 28\n\nAbs. 1 Satz 1 EGBGB mangels ausdrücklicher oder konkludenter\n\nRechtswahl dem Recht des Staates, mit dem es die engsten Verbindun-\n\ngen habe, und damit dem deutschen Recht. Danach sei zwischen O. und\n\nder Beklagten ein Treuhandvertrag zustande gekommen. Die Beklagte\n\nhabe mit ihrem Schreiben vom 29. Juli 1999 der O. ein Vertragsangebot\n\ngemacht. Dieses Angebot habe die O. konkludent angenommen. Dazu\n\nhabe es keiner ausdrücklichen Zustimmungserklärung bedurft, weil das\n\nunentgeltliche Treuhandgeschäft für die O. rechtlich nur vorteilhaft ge-\n\nwesen sei. Für die Vertragsannahme reiche es daher aus, daß O. das\n\nVertragsangebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäuße-\n\nrung abgelehnt habe.\n\nAus dem Treuhandvertrag ergebe sich ein Schadensersatzan-\n\nspruch der O. gegen die Beklagte wegen positiver Forderungsverletzung.\n\nZwar sei der Vorwurf der Kläger unbegründet, die Beklagte habe treuwid-\n\nrig die Kaufpreisüberweisung zur Rückführung des der Firma H. einge-\n\nräumten Kredits benutzt; auch sei den Klägern der Nachweis nicht ge-\n\nlungen, daß die Beklagte einen Überweisungsauftrag des H. zugunsten\n\nder Firma V. nicht ausgeführt habe, solange das Konto H. dafür noch ei-\n\nne ausreichende Deckung aufgewiesen habe. Der Beklagten sei jedoch\n\nanzulasten, daß sie in Kenntnis der beengten wirtschaftlichen Verhält-\n\nnisse des H. und des Sicherungsinteresses der O. nichts unternommen\n\nhabe, um entweder das Lkw-Geschäft zeitnah abzuwickeln oder zumin-\n\ndest der O. einen Hinweis zu geben, daß man sich nicht mehr in die Ab-\n\nwicklung des Vertrages einschalte und nicht für die Übersendung des\n\nUrsprungszeugnisses sorgen werde. Es sei davon auszugehen, daß H.\n\nauf entsprechende Schritte der Beklagten hin rechtzeitig einen Überwei-\n\nsungsauftrag zugunsten der Firma V. erteilt hätte oder daß zumindest die\n\nO. im Falle eines rechtzeitigen Hinweises der Beklagten auf die beste-\n\nhenden Schwierigkeiten in der Lage gewesen wäre, über ein Arrestver-\n\nfahren gegen H. wenigstens einen Teil des überwiesenen Geldes zu si-\n\nchern. Durch die Untätigkeit der Beklagten sei der O. daher ein Schaden\n\nin Höhe von 170.000 DM entstanden. Diesen Schaden könne die O. je-\n\ndoch nur zur Hälfte ersetzt verlangen, weil sie sich nach § 254 BGB ein\n\neigenes Mitverschulden zurechnen lassen müsse. Dieses liege darin,\n\ndaß sie den Kaufpreis entgegen dem Verlangen der Beklagten nicht an\n\ndiese, sondern auf ein Kundenkonto des H. überwiesen habe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand.\n\n1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings auf den vorlie-\n\ngenden Fall deutsches Recht angewandt. Ohne Rechtsfehler hat es auch\n\nin dem Schreiben der Beklagten an die O. vom 29. Juli 1999 ein Angebot\n\nzum Abschluß eines Treuhandvertrages gesehen.\n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch eine Annahme des\n\nVertragsangebots der Beklagten durch die O. bejaht.\n\na) Nach § 151 Satz 1 BGB braucht die Annahme eines Vertrags-\n\nantrags dem Antragenden gegenüber nicht erklärt zu werden, wenn eine\n\nsolche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der\n\nAntragende auf sie verzichtet hat. Eine derartige Verkehrssitte kann im\n\nallgemeinen bei unentgeltlichen Zuwendungen und bei für den Antrags-\n\nempfänger lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften angenommen wer-\n\nden (Senatsurteil vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99, WM 1999, 2477,\n\n2478 m.w.Nachw.). Wenn dies zutrifft, wird nur die Verlautbarung der\n\nVertragsannahme gegenüber dem Antragenden entbehrlich, nicht aber\n\ndie Annahme als solche. Auch im Falle des § 151 Satz 1 BGB ist ein als\n\nWillensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten\n\ndes Angebotsempfängers, das vom Standpunkt eines unbeteiligten ob-\n\njektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen An-\n\nnahmewillen schließen läßt, erforderlich (BGHZ 74, 352, 356; 111, 97,\n\n101; Senatsurteil vom 12. Oktober 1999 aaO m.w.Nachw.).\n\nb) Diese Erfordernisse hat das Berufungsgericht in zwei Punkten\n\nverkannt.\n\naa) Es fehlt bereits an den Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit\n\neiner Annahmeerklärung der O. gegenüber der Beklagten. Die Beklagte\n\nhat auf eine solche Erklärung unstreitig nicht verzichtet. Auch aus der\n\nVerkehrssitte ergibt sich nicht, daß eine Annahmeerklärung hier entbehr-\n\nlich gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre\n\neine Annahme des Treuhandangebots der Beklagten ungeachtet der Un-\n\nentgeltlichkeit des in Aussicht genommenen Treuhandgeschäfts für die\n\nO. keineswegs nur vorteilhaft gewesen. Die O. wäre dadurch nämlich mit\n\ndem Risiko vereinbarungs- oder sachwidrigen Umgangs der Beklagten\n\nmit dem Treugut belastet worden.\n\nbb) Darüber hinaus fehlt es aber auch an einer Vertragsannahme\n\ndurch die O.. Da diese nicht dem Vorschlag der Beklagten, ihr die\n\n170.000 DM zur Verfügung zu stellen, entsprochen, sondern den Betrag\n\nim Gegenteil auf ein Firmenkonto des H. überwiesen hat, hat sie durch\n\nihr Verhalten nicht die Annahme, sondern die Ablehnung des Angebots\n\nder Beklagten zum Ausdruck gebracht. Daß das Empfängerkonto des H.\n\nbei der Beklagten geführt wurde, ändert daran nichts; die Beklagte wurde\n\ndadurch nicht zur Empfängerin der Überweisung, sondern war lediglich\n\nZahlstelle.\n\n3. Da ein Treuhandvertrag zwischen der O. und der Beklagten\n\nnicht zustande gekommen ist, oblagen der Beklagten keine Pflichten ge-\n\ngenüber der O.. Schadensersatzansprüche der O. gegen die Beklagte\n\nsind daher ausgeschlossen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob die\n\nAusführungen des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit der angeblichen\n\nPflichtverletzungen der Beklagten für den Schaden der O. den Angriffen\n\nder Revision der Beklagten standhalten.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit darin zum\n\nNachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da\n\nweitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-\n\nche selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und das klageab-\n\nweisende landgerichtliche Urteil wiederherstellen.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Appl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_101-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-14/xi-zr-101-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_101-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_101-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-14/xi-zr-101-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZR_101-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:51:32.643660+00:00"}}