{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZB___5-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-11-12","aktenzeichen":"XI ZB 5/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 812 GVG §§ 13, 17 a ZPO §§ 574 ff. FGO § 33 AO § 37 a) Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG an den Bundesgerichtshof ist seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 eine Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 574 ff. ZPO (vgl. BAG ZIP 2002, 1963). b) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben, wenn ein Kre- ditinstitut den Steuerfiskus auf Rückzahlung eines zur Einlösung eines Schecks aufgewandten Betrages mit der Begründung in Anspruch nimmt, der der Bezahlung einer Steuerschuld dienende Scheck sei auf der Grund- lage eines unwirksamen Girovertrages von einem vollmachtlosen Vertreter des Kontoinhabers ausgestellt worden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZB 5/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. November 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB § 812\n\nGVG §§ 13, 17 a\n\nZPO §§ 574 ff.\n\nFGO § 33\n\nAO § 37\n\na) Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG an den Bundesgerichtshof ist seit\n\ndem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli\n\n2001 (BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 eine Rechtsbeschwerde im Sinne der\n\n§§ 574 ff. ZPO (vgl. BAG ZIP 2002, 1963).\n\nb) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben, wenn ein Kre-\n\nditinstitut den Steuerfiskus auf Rückzahlung eines zur Einlösung eines\n\nSchecks aufgewandten Betrages mit der Begründung in Anspruch nimmt,\n\nder der Bezahlung einer Steuerschuld dienende Scheck sei auf der Grund-\n\nlage eines unwirksamen Girovertrages von einem vollmachtlosen Vertreter\n\ndes Kontoinhabers ausgestellt worden.\n\nBGH, Beschluß vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02 - OLG Karlsruhe\n LG Karlsruhe\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und\n\ndie Richterin Mayen\n\nam 12. November 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des\n\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n\n24. Januar 2002 wird auf Kosten des Beklagten zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren beträgt 44.312 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie klagende Sparkasse nimmt das beklagte Land als Steuerfiskus\n\nauf Rückzahlung eines Betrages in Anspruch, den sie zur Einlösung ei-\n\nnes Schecks aufgewandt hat.\n\nEin Direktor der P. AG, D., eröffnete für diese am 21. Dezember\n\n1993 ein Girokonto bei der Klägerin und erteilte einem Mitarbeiter Konto-\n\nvollmacht. Der Mitarbeiter stellte am 18. Januar 1994 einen Scheck in\n\n(cid:0)\n\nHöhe von 260.000 DM aus und übergab ihn dem Finanzamt V. zur Be-\n\nzahlung von Grunderwerbssteuer, die das Finanzamt durch Bescheid\n\nvom selben Tag festgesetzt hatte. Die Klägerin löste den Scheck zu La-\n\nsten des Girokontos der P. AG ein.\n\nDie Klägerin hat behauptet, der Direktor der P. AG sei bei Eröff-\n\nnung des Kontos und Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig gewesen.\n\nSie nimmt den Beklagten auf Rückzahlung des Scheckbetrages nebst\n\nZinsen in Anspruch. Der Beklagte, der seine Zahlungspflicht in Abrede\n\nstellt, hat schon in erster Instanz geltend gemacht, für den erhobenen\n\nAnspruch sei der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. Das Land-\n\ngericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Im Berufungsverfah-\n\nren hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß den\n\nRechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Mit seiner\n\nzugelassenen \"sofortigen Beschwerde (Rechtsbeschwerde)\" verfolgt der\n\nBeklagte sein Ziel, eine Sachentscheidung des Finanzgerichts herbeizu-\n\nführen, weiter.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.\n\n1. a) Sie ist aufgrund der Zulassung durch das Oberlandesgericht\n\ngemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG statthaft. Das Oberlandesgericht\n\nhat zwar nicht die Rechtsbeschwerde, sondern die sofortige Beschwerde\n\nzugelassen. Bei diesem Rechtsmittel handelt es sich aber seit dem In-\n\nKraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli\n\n2001 (BGBl. I 1887) am 1. Januar 2002 um eine Rechtsbeschwerde im\n\nSinne der §§ 574 ff. ZPO (Begr.RegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722,\n\nS. 116 f.; BAG ZIP 2002, 1963, 1964).\n\nb) Der Senat ist an die Zulassung gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 6\n\nGVG gebunden, obwohl das Oberlandesgericht erstmalig und nicht als\n\nBeschwerdeinstanz in dem Vorabverfahren gemäß § 17 a Abs. 2 bis 4\n\nGVG entschieden hat (BGHZ 120, 198, 199 f.; 131, 169, 170 f.). Da das\n\nLandgericht trotz einer entsprechenden Rüge des Beklagten entgegen\n\n§ 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab über die Rechtswegfrage befunden\n\nhatte, ist das Oberlandesgericht zutreffend selbst in das Vorabverfahren\n\neingetreten und hat auch zu Recht über die Zulassung der Rechtsbe-\n\nschwerde entschieden (Senat, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - XI ZB\n\n7/99, WM 2000, 185, 186).\n\nc) Das Rechtsmittel ist im übrigen form- und fristgerecht eingelegt\n\nund begründet worden (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 574 ff. ZPO).\n\n2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\nDas Oberlandesgericht hat \n\nrechtsfehlerfrei eine bürgerliche\n\nRechtsstreitigkeit angenommen, für die gemäß § 13 GVG die ordentli-\n\nchen Gerichte zuständig sind.\n\na) Welcher Rechtsweg für eine Streitigkeit eröffnet ist, richtet sich,\n\nwenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetz-\n\ngebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Kla-\n\ngeanspruch hergeleitet wird \n\n(GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f.;\n\nBGHZ 102, 280, 283; Senat, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - XI ZB\n\n7/99, aaO). Bei Rückforderungen gegen den Steuerfiskus ist zwischen\n\nzivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB und öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen gemäß § 37\n\nAbs. 2 AO, für die gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FGO der Finanz-\n\nrechtsweg gegeben ist (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO 16. Aufl. § 33 FGO\n\nRdn. 8), zu unterscheiden.\n\naa) Der Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO ist ein An-\n\nspruch aus einem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO). Er setzt vor-\n\naus, daß eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, und\n\nsteht demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden\n\nist (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO).\n\nbb) Wer hingegen nicht selbst Beteiligter eines Steuerrechtsver-\n\nhältnisses ist und mit seiner Zahlung keine eigene Steuerpflicht erfüllen\n\nwill, kann nicht Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspru-\n\nches gemäß § 37 Abs. 2 AO (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1983\n\n- III ZR 149/82, ZIP 1984, 312, 314; Boeker, in: Hübschmann/Hepp/\n\nSpitaler, AO 10. Aufl. § 37 Rdn. 24), sondern nur eines zivilrechtlichen\n\nBereicherungsanspruches sein (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 1983\n\n- V R 23/78, UStR 1983, 210, 211; vgl. auch FG Dessau EFG 1998,\n\n1023; Seer, aaO Rdn. 17 bis 18).\n\nb) Nach diesen Grundsätzen ist die Klageforderung ein zivilrechtli-\n\ncher Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.\n\naa) Die Klägerin begründet ihre Forderung damit, daß die Zahlung,\n\ndie sie zurückverlangt, der Einlösung eines Schecks gedient habe, der\n\nvon einem vollmachtlosen Vertreter auf der Grundlage eines unwirksa-\n\nmen Girovertrages ausgestellt worden sei. Die Zahlung bezog sich mithin\n\nnicht auf ein Steuerrechtsverhältnis, an dem die Klägerin selbst beteiligt\n\nwar, und diente nicht der Erfüllung einer eigenen Steuerschuld der Klä-\n\ngerin.\n\nbb) Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, er habe den\n\nScheck entsprechend der Zweckbestimmung des Mitarbeiters der P. AG\n\nals Leistung auf deren Steuerschuld entgegengenommen. Ob die Kläge-\n\nrin den Beklagten gleichwohl auf Rückzahlung in Anspruch nehmen\n\nkann, ist eine Frage der sachlichen Begründetheit der Klage (vgl. hierzu\n\nSenat BGHZ 147, 145, 149). Der für die Klage gegebene Rechtsweg hin-\n\ngegen richtet sich nicht nach dem Rechtsverhältnis des Beklagten zur P.\n\nAG, sondern nach seinem Rechtsverhältnis zur Klägerin. Daß diese mit\n\nder Zahlung keine eigene Steuerschuld erfüllen wollte, wußte der Be-\n\nklagte.\n\ncc) Eine andere Beurteilung ist, entgegen der Ansicht des Beklag-\n\nten, auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin sich nicht im\n\nSinne des § 192 AO verpflichtet hatte, für die Steuer der P. AG einzuste-\n\nhen. Derartige Verpflichtungen und Bereicherungsansprüche in Fällen\n\nunwirksamer Verpflichtungen sind zwar zivilrechtlicher Natur (Boeker,\n\naaO Rdn. 24). Dies bedeutet aber nicht, daß Rückzahlungsansprüche,\n\ndie in keinem Zusammenhang mit Verpflichtungen im Sinne des § 192\n\nAO stehen, stets öffentlich-rechtlicher Natur sind. Sie sind vielmehr nach\n\nden allgemeinen Grundsätzen einzuordnen. Danach ist die Klageforde-\n\nrung - wie dargelegt - ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch.\n\nIII.\n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten war daher als unbegründet\n\nzurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist gemäß § 3\n\nZPO auf ein Drittel des Wertes der Hauptsache festgesetzt worden.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZB___5-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-12/xi-zb-5-02","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZB___5-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZB___5-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-12/xi-zb-5-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZB___5-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:42:38.779033+00:00"}}