{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2002/XI_ZB__21-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-02-04","aktenzeichen":"XI ZB 21/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1; EinigVtr Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 Buchst. a; KostGErmAV § 1 Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsie- genden Partei sind nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO in jedem Falle zu erstatten, ohne daß es auf die Frage der Notwendigkeit i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ankommt. Einer Partei aus den alten Bundesländern, die sich durch einen Rechtsanwalt aus den alten Bundesländern vor einem Gericht in den neuen Ländern vertreten ließ, kann der Kostenerstattungs- anspruch daher nicht deshalb gekürzt werden, weil im Falle einer Vertre- tung durch einen Rechtsanwalt aus den neuen Ländern geringere gesetzli- che Gebühren entstanden wären.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Februar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nXI ZB 21/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nZPO § 91 Abs. 2 Satz 1; EinigVtr Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26\n\nBuchst. a; KostGErmAV § 1\n\nDie gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsie-\ngenden Partei sind nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO in jedem\nFalle zu erstatten, ohne daß es auf die Frage der Notwendigkeit i.S.v. § 91\nAbs. 1 Satz 1 ZPO ankommt. Einer Partei aus den alten Bundesländern,\ndie sich durch einen Rechtsanwalt aus den alten Bundesländern vor einem\nGericht in den neuen Ländern vertreten ließ, kann der Kostenerstattungs-\nanspruch daher nicht deshalb gekürzt werden, weil im Falle einer Vertre-\ntung durch einen Rechtsanwalt aus den neuen Ländern geringere gesetzli-\nche Gebühren entstanden wären.\n\nBGH, Beschluß vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02 - OLG Naumburg\n LG Dessau\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe \n\nund \n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,\n\nDr. Wassermann und Dr. Appl\n\nam 4. Februar 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluß\n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg\n\nvom 1. August 2002 aufgehoben und der Kostenfest-\n\nsetzungsbeschluß des Landgerichts Dessau vom\n\n23. Mai 2002 - 4 O ... - dahingehend abgeändert, daß\n\nder Beklagte der Klägerin über die in diesem Beschluß\n\nfestgesetzten Kosten hinaus weitere 109,56 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)\n\n5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. März\n\n2002 zu erstatten hat.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-\n\nren.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren beträgt 109,56 \n\n(cid:8)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin mit Sitz in S. (Hessen) erhob, vertreten durch gleich-\n\nfalls in S. ansässige Rechtsanwälte, im Februar 2002 gegen den Be-\n\nklagten Zahlungsklage beim Landgericht D. (Sachsen-Anhalt). Das Ver-\n\nfahren endete im März 2002 mit einem Versäumnisurteil, in dem dem\n\nBeklagten 88% der Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.\n\nIn dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klä-\n\ngerin an Rechtsanwaltsgebühren eine 10/10 Prozeßgebühr gemäß § 31\n\nAbs. 1 BRAGO und eine 5/10 Gebühr gemäß § 33 BRAGO angemeldet.\n\nDas Landgericht hat diese Gebühren gemäß § 11 BRAGO in Verbindung\n\nmit dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 und mit § 1 Ermäßi-\n\ngungssatz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 jeweils nur in Hö-\n\nhe von 90% berücksichtigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwer-\n\nde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - vom Beschwer-\n\ndegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die\n\nBerücksichtigung der angemeldeten Rechtsanwaltsgebühren zu 100%\n\nund die Festsetzung des ihr danach weiter zustehenden Erstattungsbe-\n\ntrages von 109,56 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:14)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:16)(cid:15)(cid:2)(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:23)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:25)(cid:24)(cid:22)(cid:1)(cid:22)(cid:5)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:1)(cid:4)(cid:29)(cid:31)(cid:30) (cid:20) gten.\n\nII.\n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang begründet.\n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung der Absetzung von\n\n10% der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren ausgeführt: Diese\n\nentspreche den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur\n\nErstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.\n\nWenn die Klägerin einen in D. ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte,\n\nwären nur die ermäßigten Gebühren angefallen. Die Mehrkosten eines\n\nRechtsanwalts aus den alten Bundesländern seien nicht erstattungsfä-\n\nhig. Die Klägerin habe weder stichhaltige Gründe dafür vorgebracht, daß\n\nsie nicht befähigt oder in der Lage gewesen sei, einen im Landgerichts-\n\nbezirk D. ansässigen Rechtsanwalt schriftlich oder telefonisch zu infor-\n\nmieren, noch sei sie als geschäftlich und rechtlich unerfahren anzuse-\n\nhen. An dem Grundsatz, daß regelmäßig nur die ermäßigten Gebühren\n\nfestgesetzt würden, auch wenn die obsiegende Partei sich durch einen in\n\nden alten Bundesländern niedergelassenen Rechtsanwalt bei einem Ge-\n\nricht im Beitrittsgebiet habe vertreten lassen, habe der Gesetzgeber mit\n\ndem ab 1. Januar 2000 geltenden § 78 Abs. 1 ZPO nichts geändert.\n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDie Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin zur Festsetzung an-\n\ngemeldeten Rechtsanwaltsgebühren richtet sich entgegen der Auffas-\n\nsung des Beschwerdegerichts (so auch schon OLG Naumburg OLG-\n\nReport 2001, 280 und 2002, 129, 132) nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1\n\nZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO. Danach sind die\n\ngeltend gemachten Gebühren mit 100% in Ansatz zu bringen, ohne daß\n\nes darauf ankommt, ob die Klägerin einen Rechtsanwalt in D. hätte be-\n\nauftragen können.\n\na) Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO sind die gesetzlichen\n\nGebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in\n\nallen Prozessen zu erstatten. Die Vorschrift knüpft an den Grundsatz des\n\n§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO an, nach dem die der obsiegenden Partei er-\n\nwachsenen Kosten als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig sind,\n\nsoweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsver-\n\nteidigung notwendig sind. Sie bildet aber insofern eine Ausnahme, als\n\nsie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prü-\n\nfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden\n\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet. Die gesetzlichen\n\nGebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten \"von rechtswegen als\n\nzweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidi-\n\ngung\" (Motive bei Hahn, Die gesammten Materialien zur Civilprozeßord-\n\nnung in: Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen,\n\n2. Aufl. Bd. 2 S. 198).\n\nb) Der Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO steht\n\nnicht entgegen, daß die Rechtsanwälte, deren Gebühren die Klägerin\n\ngeltend macht, nicht beim Prozeßgericht zugelassen und nicht in dessen\n\nBezirk ansässig sind. § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO stellt darauf\n\nnicht ab. Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach unterschiedslos auf alle\n\nRechtsanwälte anwendbar. Eine Einschränkung besteht nach dem Wort-\n\nlaut (\"des Rechtsanwalts\") nur dahingehend, daß lediglich die Gebühren\n\nund Auslagen eines Rechtsanwalts, also des Hauptbevollmächtigten,\n\nnicht dagegen Gebühren von Verkehrsanwälten oder Unterbevollmäch-\n\ntigten, erfaßt werden (dazu BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002\n\n- VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002, 398). Diese Voraussetzung ist im vorlie-\n\ngenden Fall erfüllt. Die Klägerin hat ausschließlich die Rechtsanwälte\n\naus S. mit ihrer Vertretung beauftragt, die nach der Neuregelung der Po-\n\nstulationsfähigkeit zum 1. Januar 2000 (Gesetz zur Änderung des Geset-\n\nzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentan-\n\nwälte vom 17. Dezember 1999, BGBl. I, 2448) für sie auch beim Landge-\n\nricht D. auftreten konnten. Daß § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO nicht\n\ndie Zulassung des Rechtsanwalts beim Prozeßgericht oder seinen Sitz\n\nam Prozeßort voraussetzt, ergibt sich ferner aus der Zusammenschau\n\nmit § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO, der für die Reisekosten eines\n\nnicht beim Prozeßgericht zugelassenen und nicht am Prozeßort ansässi-\n\ngen Rechtsanwalts eine abweichende Regelung trifft.\n\nc) Nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO sind die durch die Be-\n\nauftragung der Rechtsanwälte in S. entstandenen Gebühren in Ansatz zu\n\nbringen. Dies gilt auch dann, wenn es der Klägerin möglich gewesen wä-\n\nre, Rechtsanwälte, etwa im Bezirk des Landgerichts D., zu beauftragen,\n\ndie niedrigere gesetzliche Gebühren hätten beanspruchen können.\n\nEntgegen einer vom Oberlandesgericht Brandenburg (MDR 2001,\n\n1015, 1016) vertretenen Ansicht kann, auch für den Fall, daß eine Ge-\n\nbührenermäßigung für Rechtsanwälte am Prozeßort besteht, § 91 Abs. 2\n\nSatz 1, 1. Halbs. ZPO nicht dahingehend ausgelegt werden, daß die\n\nniedrigere, am Prozeßort geltende \"Regelgebühr\" (OLG Brandenburg,\n\naaO) anzusetzen ist. Nach der Neuregelung der Postulationsfähigkeit der\n\nRechtsanwälte zum 1. Januar 2000, die es Rechtsanwälten ermöglicht,\n\nauch vor anderen Landgerichten als dem, bei dem sie zugelassen sind,\n\naufzutreten, ist es bereits kaum zu rechtfertigen, bei Existenz unter-\n\nschiedlicher Regelungen gesetzlicher Gebühren die für Rechtsanwälte\n\nam Prozeßort geltenden Gebühren als Regelgebühren anzusehen. Ab-\n\ngesehen davon stellt § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO aber nicht auf\n\nRegelgebühren, sondern auf die tatsächlich angefallenen gesetzlichen\n\nGebühren ab. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift\n\n(\"des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei\", nicht: \"eines Rechtsan-\n\nwalts\") und im übrigen aus dem dem Kostenrecht zugrunde liegenden\n\nGrundsatz, daß die der Partei \"erwachsenen\", nicht fiktive Kosten der\n\nErstattung zugrunde zu legen sind.\n\nd) An der Richtigkeit dieser Auslegung des § 91 Abs. 2 Satz 1,\n\n1. Halbs. ZPO ändert auch der Umstand nichts, daß es zu den unter-\n\nschiedlichen Regelungen gesetzlicher Gebühren erst durch Anl. I Kap. III\n\nSachgeb. A Abschn. III Nr. 26 zum Einigungsvertrag gekommen ist,\n\nnachdem zuvor ein einheitliches Gebührensystem galt. § 91 Abs. 2\n\nSatz 1, 1. Halbs. ZPO hat dadurch allerdings eine gegenüber der bishe-\n\nrigen Rechtslage neue, weiter gehende Bedeutung erlangt. Während die\n\nVorschrift bisher schon Ausdruck dafür war, daß eine Partei das Recht\n\nhat, sich unabhängig vom Schwierigkeitsgrad einer Sache auch in Par-\n\nteiverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, führt ihre\n\nwortgetreue Anwendung nunmehr darüber hinaus zur Anerkennung des\n\nRechts der Partei, sich frei und ohne Nachteile bei der Kostenerstattung\n\nzu entscheiden, ob sie sich eines Rechtsanwalts mit höheren oder nied-\n\nrigeren gesetzlichen Gebühren bedient. Auch mit dieser weiter gehenden\n\nBedeutung ist die Vorschrift aber gerechtfertigt und anzuwenden. Dafür\n\nspricht bereits, daß der Gesetzgeber weder die Regelung im Einigungs-\n\nvertrag noch die spätere Neuregelung der Postulationsfähigkeit der\n\nRechtsanwälte zum Anlaß genommen hat, die Vorschrift zu ändern. Vor\n\nallem aber würde eine andere Beurteilung weder den berechtigten Inter-\n\nessen der Mandanten noch denen der Rechtsanwälte gerecht werden.\n\naa) Mit der Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor den Landge-\n\nrichten auf alle bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechts-\n\nanwälte durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechts-\n\nanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I, 2278) soll-\n\nten nicht nur die Belange der Anwaltschaft gefördert, sondern es sollte\n\nwesentlich auch dem Interesse der Mandanten Rechnung getragen wer-\n\nden, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Zi-\n\nvilgerichten vertreten werden zu können \n\n(BGH, Beschluß vom\n\n16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002, 398, 400; Begründung\n\ndes Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/4993, S. 43;\n\nGegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungsnahme des Bundes-\n\nrates, BT- Drucks. 12/4993, S. 53). Diesem Gesetzeszweck liefe es zu-\n\nwider, wenn obsiegende Prozeßparteien aus den alten Bundesländern\n\neine vollständige Kostenerstattung nur bei Beauftragung eines Rechts-\n\nanwalts aus den neuen Ländern erreichen könnten.\n\nbb) Auch den berechtigten Interessen der Anwaltschaft würde eine\n\neinschränkende Auslegung des § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO nicht\n\ngerecht. Sie würde nämlich zu einer Wettbewerbsverzerrung führen (da-\n\nzu auch Nolting NJW 2001, 660, 661). Würden dem Rechtsuchenden nur\n\ndie Gebühren eines Rechtsanwalts erstattet, dessen Beauftragung gerin-\n\ngere Gebühren auslöst, müßte der Rechtsuchende - um Nachteile zu\n\nvermeiden - von vornherein nach Möglichkeit einen solchen Rechtsan-\n\nwalt aufsuchen. Angesichts der konkreten Regelung der Gebührenermä-\n\nßigung nach Anlage I des Einigungsvertrages, die für alle Rechtsanwälte\n\nmit Kanzlei in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n\n(Beitrittsgebiet) sowie für Tätigkeiten eines Rechtsanwalts für einen\n\nMandanten mit Wohnsitz in diesem Gebiet bei einer Behörde oder einem\n\nGericht mit Sitz in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet\n\ngilt, würde dies bedeuten, daß ein Mandant mit Wohnsitz in den alten\n\nBundesländern einen in den neuen Bundesländern ansässigen Rechts-\n\nanwalt selbst dann beauftragen müßte, wenn es um die Vertretung in ei-\n\nnem Rechtsstreit vor einem Gericht in den alten Bundesländern ginge,\n\nsolange die Entfernung des Prozeßorts vom Sitz des Rechtsanwalts nicht\n\nso groß wäre, daß der Gebührenvorteil durch erhöhte Reisekosten wie-\n\nder ausgeglichen würde. Wegen § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO könnten\n\nRechtsanwälte aus den alten Bundesländern den dadurch entstehenden\n\nWettbewerbsnachteil auch nicht dadurch ausgleichen, daß sie auf einen\n\nTeil der Gebühren verzichten. Wollte man darüber hinaus - wie das Be-\n\nschwerdegericht unter Hinweis auf die allerdings zu der abweichenden\n\nRechtslage vor dem 1. Januar 2000 ergangene Entscheidung des OLG\n\nJena vom 15. Februar 2000 (NJW 2001, 685, 686; dagegen Hansens\n\nBRAGOreport 2000, 44, 45; AnwKomm-BRAGO/N. Schneider Anh. I\n\nRdn. 31) andeutet und wie in der Instanzrechtsprechung für Notare ver-\n\neinzelt vertreten wird (OLG Schleswig-Holstein DNotZ 1996, 922, 926 mit\n\nabl. Anm. Lappe) - eine Hinweispflicht der zu höheren Gebühren berech-\n\ntigten Rechtsanwälte auf die niedrigeren Gebühren ihrer Kollegen an-\n\nnehmen, würden über den Umweg des Schadensersatzes bei Nichterfül-\n\nlung der Hinweispflicht die Voraussetzungen der Gebührenermäßigung\n\numgangen und deren Sinn und Zweck verfehlt. Die Gebührenermäßi-\n\ngung, die in erster Linie den wirtschaftlichen Verhältnissen im Beitritts-\n\ngebiet Rechnung tragen und zugleich verhindern soll, daß bei Rechts-\n\nstreiten vor Gerichten oder Behörden im Beitrittsgebiet bei der Vertre-\n\ntung von Beteiligten, die dort ihren Lebensmittelpunkt haben, unter-\n\nschiedliche Gebühren anfallen (Erläuterungen zu den Anlagen zum Eini-\n\ngungsvertrag, BT-Drucks. 11/7817, S. 31) fände dann über den Umweg\n\ndes Schadensersatzrechts Anwendung auf Mandatsverhältnisse zwi-\n\nschen Rechtsanwälten mit Sitz und Mandanten mit Wohnsitz außerhalb\n\ndes Beitrittsgebiets.\n\ne) Ein Ansatz anderer als der durch die Beauftragung der Rechts-\n\nanwälte in S. tatsächlich entstandenen Gebühren folgt auch nicht aus\n\n§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Diese Vorschrift schließt lediglich die Erstattung\n\nvon Mehrkosten aus, die durch die Beauftragung eines im Sinne der\n\n§§ 18 ff. BRAO bei dem Prozeßgericht zugelassenen, dort aber nicht an-\n\nsässigen Rechtsanwalts entstehen, und ist mangels Regelungslücke\n\nauch nicht entsprechend auf am Prozeßgericht nicht im Sinne der\n\n§§ 18 ff. BRAO zugelassene, auswärtige Rechtsanwälte anwendbar\n\n(BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002,\n\n398, 399).\n\nf) Durch die Beauftragung der Rechtsanwälte in S. sind der Kläge-\n\nrin gemäß §§ 31 Abs. 1, 33 BRAGO Kosten in voller Höhe der geltend\n\ngemachten Rechtsanwaltsgebühren entstanden. Die von ihr den Rechts-\n\nanwälten geschuldeten Gebühren sind nicht gemäß Anl. I Kap. III Sach-\n\ngeb. A Abschn. III Nr. 26 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\n\nVerbindung mit § 1 Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom\n\n15. April 1996 ermäßigt. Weder haben die Rechtsanwälte ihre Kanzlei in\n\ndem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet)\n\neingerichtet noch sind sie vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in\n\ndem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet haben, im Auftrag\n\neines Beteiligten tätig geworden, der seinen Wohnsitz in dem in Art. 3\n\ndes Vertrages genannten Gebiet hat.\n\n3. Der Beschluß des Beschwerdegerichts war daher aufzuheben\n\n(§ 577 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbs. ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu\n\ntreffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577\n\nAbs. 5 Satz 1 ZPO) und den der Klägerin weiter zustehenden Erstat-\n\ntungsbetrag gegen den Beklagten festsetzen.\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Wassermann Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-04/xi-zb-21-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":5},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-04/xi-zb-21-02","retrieved":"2026-07-10 14:02:13.789460+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-04/xi-zb-21-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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