{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__98-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-01-15","aktenzeichen":"XI ZR 98/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 765, 138 Aa Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Lebenspartner gel- ten grundsätzlich nicht für GmbH-Gesellschafter, die für Verbindlichkeiten der GmbH die Mithaftung oder Bürgschaft übernehmen. Etwas anderes gilt, wenn der GmbH-Gesellschafter ausschließlich Strohmannfunktion hat, die Mithaftung oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihm stehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende Bank evident ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n15. Januar 2002\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 98/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 765, 138 Aa\n\nDie vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit\n\nvon Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Lebenspartner gel-\n\nten grundsätzlich nicht für GmbH-Gesellschafter, die für Verbindlichkeiten\n\nder GmbH die Mithaftung oder Bürgschaft übernehmen. Etwas anderes gilt,\n\nwenn der GmbH-Gesellschafter ausschließlich Strohmannfunktion hat, die\n\nMithaftung oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der\n\nhinter ihm stehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende\n\nBank evident ist.\n\nBGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01 - OLG München\n LG München II\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,\n\ndie Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil\n\ndes 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München\n\nvom 19. Dezember 2000 aufgehoben und das Urteil\n\ndes Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts München II vom 13. Juni 2000 abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin\n\n51.129,19 € (= 100.000 DM) nebst 5% Zinsen über\n\ndem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundes-\n\nbank vom 8. Oktober 1995 bis zum 31. Dezember\n\n1998 und 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszins-\n\nsatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Januar\n\n1999 zu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Sparkasse nimmt die Beklagte als Bürgin in An-\n\nspruch.\n\nMit vier Kontokorrentkredit- bzw. Darlehensverträgen vom\n\n25. November 1993, 27. Januar und 28. April 1994 gewährte die Klägerin\n\nder A. GmbH Kredite in Höhe von insgesamt 2 Millionen DM. Gesell-\n\nschafter der GmbH mit einem Anteil von je 25% waren die Beklagte, de-\n\nren früherer Ehemann sowie W. und F. R., Geschäftsführer der frühere\n\nEhemann der Beklagten und W. R.\n\nDie 1947 geborene Beklagte verbürgte sich in einer Urkunde vom\n\n7. Dezember 1993 bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 DM für alle\n\nbestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin aus der Ge-\n\nschäftsverbindung mit der GmbH. Sie übte in diesem Zeitpunkt keine Er-\n\nwerbstätigkeit aus, sondern war Hausfrau, betreute ihren 1985 gebore-\n\nnen Sohn und erhielt von ihrem Ehemann ein monatliches \"Hausgeld\" in\n\nHöhe von 2.000 DM. Inzwischen ist sie geschieden und bezieht als\n\nkaufmännische Angestellte ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe\n\nvon 4.000 DM.\n\nAls weitere Sicherheiten für die Kredite der Klägerin dienten eine\n\nerstrangige Grundschuld in Höhe von 2 Millionen DM auf dem mit Hilfe\n\nder Kredite erworbenen Werksgrundstück der GmbH, die Sicherungs-\n\nübereignung des übernommenen Anlage- und Umlaufvermögens, eine\n\nSicherungsabtretung von Forderungen der GmbH, Höchstbetragsbürg-\n\nschaften der anderen drei GmbH-Gesellschafter bis zu einem Betrag von\n\njeweils 500.000 DM sowie eine Ausfallbürgschaft der B.-bank T. in Höhe\n\nvon 1,28 Millionen DM.\n\nAls die GmbH die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über ihr\n\nVermögen beantragte, kündigte die Klägerin am 2. Oktober 1995 die in\n\nHöhe von 1.944.035,84 DM valutierenden Kredite und nahm die Beklagte\n\naus der Bürgschaft in Höhe von 500.000 DM in Anspruch.\n\nDie Beklagte macht die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft wegen\n\nkrasser finanzieller Überforderung geltend und hat vorgetragen, sie sei\n\nnur aus steuerlichen Gründen Gesellschafterin geworden. Sie habe nie\n\nan geschäftlichen Entscheidungen mitgewirkt und besitze keine Erfah-\n\nrungen und Kenntnisse \n\nin dem Geschäftsbereich der GmbH. Am\n\n10. Januar 1994 habe sie ihrem Ehemann ihren Gewinnanteil aus ihrer\n\nBeteiligung an der GmbH übertragen. Die Klägerin habe gewußt, daß sie\n\nnur als Strohfrau Gesellschafterin geworden sei.\n\nFerner hat die Beklagte die Bürgschaft am 22. Juli 1996 ange-\n\nfochten. Sie hat vorgetragen, sie habe die Bürgschaftserklärung ohne\n\nBrille, ohne die sie nicht lesen könne, unterschrieben und erst am\n\n2. Oktober 1995 Kenntnis von dieser Erklärung erlangt. Ihr Ehemann ha-\n\nbe ihr bei Vorlage der Bürgschaftserklärung vorgetäuscht, daß mit der\n\nUnterzeichnung keine finanziellen Risiken verbunden seien. Ferner habe\n\ner ihr mit dem Entzug des \"Hausgeldes\" gedroht und erklärt, die Valutie-\n\nrung der Kredite hänge von ihrer Unterschrift ab.\n\nDie Teilklage auf Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen ist in den\n\nVorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin\n\nihren Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur antragsgemäßen Verur-\n\nteilung der Beklagten.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDie Bürgschaft der Beklagten sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.\n\nFür die Klägerin sei erkennbar gewesen, daß die Beklagte durch die\n\nBürgschaft finanziell kraß überfordert werde, weil sie nicht in der Lage\n\nsei, auch nur die laufende Zinslast zu tragen, und daß sie die Bürgschaft\n\nohne unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse aus persönlicher\n\nVerbundenheit zu ihrem Ehemann übernehme. Ihre Beteiligung an der\n\nGmbH sei kein dem Bürgenrisiko entsprechender Gegenwert, weil das\n\ngesamte Vermögen der GmbH als Kreditsicherheit gedient habe. Die Be-\n\nklagte habe aus ihrer Beteiligung keine Vorteile gezogen, sondern die\n\nBürgschaft auf Drängen ihres Ehemannes übernommen. Die Klägerin\n\nhabe die Einkommensverhältnisse der Beklagten gekannt. Deshalb habe\n\nihr klar sein müssen, daß die Bürgschaft wirtschaftlich sinnlos war und\n\nallenfalls als Mittel zur Erlangung der werthaltigen Ausfallbürgschaft der\n\nB.-bank T. dienen konnte.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDie von der Beklagten übernommene Bürgschaft verstößt nicht gegen\n\ndie guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB).\n\n1. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Sitten-\n\nwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Le-\n\nbens-, insbesondere Ehepartner entwickelten Grundsätze (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410 ff.; Senat\n\nBGHZ 146, 37 ff., jeweils m.w.Nachw.) gelten, was das Berufungsgericht\n\nverkannt hat, für die Bürgschaft der Beklagten als Mitgesellschafterin der\n\nHauptschuldnerin nicht.\n\na) Ein Kreditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewährt, hat\n\ngrundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der persönlichen Haftung der\n\nmaßgeblich beteiligten Gesellschafter. Die gängige Bankpraxis, bei der\n\nGewährung von Geschäftskrediten für eine GmbH Bürgschaften der Ge-\n\nsellschafter zu verlangen, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie kreditgebende Bank kann dabei im allgemeinen davon ausgehen,\n\ndaß der Gesellschafter, der sich an einer GmbH beteiligt, dies aus eige-\n\nnem finanziellen Interesse tut und schon deshalb durch die Haftung kein\n\nunzumutbares Risiko auf sich nimmt (BGHZ 137, 329, 336; BGH, Urteil\n\nvom 18. September 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157). Weder\n\neine krasse finanzielle Überforderung eines bürgenden Gesellschafters\n\nnoch seine emotionale Verbundenheit mit einem die Gesellschaft be-\n\nherrschenden Dritten begründen daher die Vermutung der Sittenwidrig-\n\nkeit \n\n(BGH, Urteil vom 18. September 2001 aaO; Nobbe/Kirchhof\n\nBKR 2001, 5, 14).\n\nb) Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn der Gesellschafter nur\n\ndie Funktion eines Strohmannes hat. Nur wenn für das Kreditinstitut klar\n\nersichtlich ist, daß derjenige, der bürgen soll, finanziell nicht beteiligt ist\n\nund die Stellung eines Gesellschafters ohne eigenes wirtschaftliches\n\nInteresse nur aus persönlicher Verbundenheit mit einer die GmbH wirt-\n\nschaftlich beherrschenden Person übernommen hat, gelten die Grund-\n\nsätze zur Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften entsprechend\n\n(BGHZ 137, 329, 336 f.; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - IX ZR\n\n183/00, WM 2001, 2156, 2157).\n\nEin solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Nach den Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts hat die Beklagte die Bürgschaft nicht nur aus per-\n\nsönlicher Verbundenheit mit ihrem Ehemann ohne eigenes wirtschaftli-\n\nches Interesse übernommen. Dem Vortrag der Beklagten zufolge waren\n\nsteuerliche Gründe für die Übernahme der Gesellschafterstellung maß-\n\ngeblich. Nach § 14 der Satzung der GmbH kam der zu versteuernde Ge-\n\nwinn der Beklagten entsprechend ihrer 25%igen Beteiligung zugute. Die\n\nvon ihr behauptete Übertragung des Gewinnanteils am 10. Januar 1994\n\nan ihren früheren Ehemann ist für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit\n\nihrer bereits am 7. Dezember 1993 übernommenen Bürgschaft rechtlich\n\nirrelevant, da es auf die Verhältnisse bei Übernahme der Bürgschaft an-\n\nkommt. Eine mündliche Vereinbarung über den Ausschluß ihrer Gewinn-\n\nbeteiligung bereits zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte nicht substan-\n\ntiiert geltend gemacht.\n\nIhr Vorbringen enthält überdies keinen Anhaltspunkt dafür, daß\n\ndas etwaige Fehlen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses für die\n\nKlägerin klar ersichtlich gewesen wäre. Daß die Klägerin - wie üblich -\n\ndie Kreditverhandlungen nur mit den geschäftsführenden Gesellschaf-\n\ntern der GmbH, nicht aber mit der Beklagten geführt hat, besagt nichts\n\ndarüber, daß der Klägerin eine etwaige Funktion der Beklagten als bloße\n\nStrohfrau bekannt war.\n\n2. Wenn - wie hier - die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Ehe-\n\ngattenbürgschaften nicht anwendbar sind, können nur besondere, dem\n\nKreditinstitut zurechenbare Umstände, etwa die Ausnutzung der ge-\n\nschäftlichen Unerfahrenheit (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR\n\n250/95, WM 1997, 511, 512) oder die Beeinträchtigung der Willensbil-\n\ndung und Entschließungsfreiheit durch Irreführung (BGH, Urteil vom\n\n18. Dezember 1997 - IX ZR 271/96, WM 1998, 239, 240, insoweit in\n\nBGHZ 137, 329 ff. nicht abgedruckt), Schaffung einer seelischen\n\nZwangslage \n\n(BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 \n\n- IX ZR 250/95,\n\nWM 1997, 511, 512) oder Ausübung unzulässigen Drucks (BGH, Urteile\n\nvom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 592 und vom\n\n18. Dezember 1997 - IX ZR 271/96, WM 1998, 239, 240, insoweit in\n\nBGHZ 137, 329 ff. nicht abgedruckt) die Bürgschaft eines Gesellschaf-\n\nters sittenwidrig erscheinen lassen (Nobbe/Kirchhof aaO S. 13 f.).\n\nSolche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.\n\na) Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der\n\nBeklagten ist nicht zu entnehmen, daß die Beklagte durch eine der Kl ä-\n\ngerin zurechenbare Ausnutzung ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit zur\n\nÜbernahme der Bürgschaft veranlaßt worden ist. Die im Gesellschafts-\n\nvertrag als Kauffrau bezeichnete, damals 45 Jahre alte Beklagte hatte im\n\nJahre 1992 als Angestellte in einem medizintechnischen Unternehmen\n\ngearbeitet und ein jährliches - nicht, wie das Berufungsgericht irrtümlich\n\nangenommen hat, monatliches - Bruttoeinkommen \n\nin Höhe von\n\n34.250 DM erzielt. Da der Klägerin dies aufgrund der Einkommensteuer-\n\nerklärung der Eheleute bekannt war, bevor sie der GmbH die Kredite\n\nbewilligte und die Beklagte sich zur Übernahme der Bürgschaft bereit\n\nfand, hatte die Klägerin keinen Anlaß, von einer geschäftlichen Unerfah-\n\nrenheit der Beklagten auszugehen.\n\nb) Auch eine der Klägerin zurechenbare Beeinträchtigung ihrer\n\nWillensbildung und Entschließungsfreiheit hat die Beklagte nicht schlüs-\n\nsig vorgetragen. Sie hat zwar geltend gemacht, sie habe die Bürg-\n\nschaftserklärung vor der Unterzeichnung nicht lesen können und sei von\n\nihrem Ehemann durch Täuschung und Drohung zur Unterschrift veran-\n\nlaßt worden. Das von der Beklagten behauptete Verhalten ihres Ehe-\n\nmannes ist der Klägerin aber nicht zurechenbar. Die Beklagte hat keine\n\nUmstände vorgetragen, aufgrund derer die Klägerin von einer sittlich zu\n\nmißbilligenden Einwirkung des Ehemannes auf die Entschließung der\n\nBeklagten ausgehen mußte.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als richtig dar (§ 563 ZPO).\n\n1. Die Bürgschaft ist nicht gemäß §§ 119 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142\n\nAbs. 1 BGB nichtig.\n\na) Die Beklagte hatte kein Anfechtungsrecht wegen Irrtums gemäß\n\n§ 119 Abs. 1 BGB. Irrtum ist das unbewußte Auseinanderfallen von Wille\n\nund Erklärung (BGH, Urteil vom 28. April 1971 - V ZR 201/68, LM § 119\n\nBGB Nr. 21). Deshalb liegt grundsätzlich kein Irrtum vor, wenn jemand\n\neine Erklärung in dem Bewußtsein abgibt, ihren Inhalt nicht zu kennen\n\n(Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 119 Rdn. 9). Wer eine Urkunde un-\n\ngelesen unterschreibt, hat nur dann ein Anfechtungsrecht, wenn er sich\n\nvon deren Inhalt eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung ge-\n\nmacht hat (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 - IX ZR 168/93, WM 1994,\n\n2274, 2276). Gemessen hieran befand sich die Beklagte bei Unterzeich-\n\nnung der Bürgschaftsurkunde über deren Inhalt nicht im Irrtum. Ihrem\n\nVortrag zufolge hat sie die Urkunde ungelesen unterschrieben, ohne sich\n\nvon deren Inhalt eine bestimmte, unrichtige Vorstellung zu machen.\n\nb) Soweit sie eine arglistige Täuschung durch ihren Ehemann\n\ngeltend macht, sind die Anfechtungsvoraussetzungen des § 123 Abs. 2\n\nSatz 1 BGB nicht erfüllt. Der Ehemann war Dritter im Sinne dieser Vor-\n\nschrift. Ein am Zustandekommen eines Vertrages Beteiligter ist nur dann\n\nnicht als Dritter anzusehen, wenn sein Verhalten dem des Anfechtungs-\n\ngegners gleichzusetzen ist. Dies ist über den Bereich der gesetzlichen\n\nund rechtsgeschäftlichen Vertretung hinaus bei einem vom Erklärungs-\n\nempfänger beauftragten Verhandlungsführer oder -gehilfen sowie bei\n\neinem Beteiligten, dessen Verhalten dem Erklärungsgegner wegen be-\n\nsonders enger Beziehungen zwischen beiden oder wegen sonstiger be-\n\nsonderer Umstände zuzurechnen \n\nist, der Fall \n\n(BGH, Urteil vom\n\n20. November 1995 - II ZR 209/94, WM 1996, 201, 203 m.w.Nachw.).\n\nEine derartige Stellung hatte der Ehemann der Beklagten im Verhältnis\n\nzur Klägerin nicht inne. Daß die Klägerin die Bürgschaftsurkunde ent-\n\nworfen und den Anlaß für die Einholung der Unterschrift der Beklagten\n\ngegeben hat, reicht hierfür ebenso wenig aus wie das gleichgerichtete\n\nInteresse der Klägerin und des Ehemannes an der Bürgschaftsübernah-\n\nme durch die Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1992 - IX ZR\n\n145/91, WM 1992, 1016). Der Ehemann der Beklagten war insbesondere\n\nweder Verhandlungs- noch Erfüllungsgehilfe der Klägerin (vgl. für § 1\n\nHWiG: Senat, Urteile vom 9. März 1993 - XI ZR 179/92, WM 1993, 683,\n\n684 und vom 4. Oktober 1995 - XI ZR 215/94, WM 1995, 2133, 2134,\n\ninsoweit in BGHZ 131, 55 ff. nicht abgedruckt). Daß die Klägerin die an-\n\ngebliche Täuschung durch den Ehemann der Beklagten kannte oder\n\nkennen mußte, hat die Beklagte nicht behauptet.\n\nc) Die Anfechtung wegen Drohung gemäß § 123 Abs. 1 BGB hat\n\ndie Beklagte nicht rechtzeitig binnen Jahresfrist erklärt (§ 124 Abs. 1\n\nBGB). Von einer angeblichen Drohung ihres Ehemanns ist in der An-\n\nfechtungserklärung vom 22. Juli 1996 keine Rede. Die erstmalige Beru-\n\nfung auf diesen Anfechtungsgrund \n\nin der Klageerwiderung vom\n\n13. August 1999 ist eine neue Anfechtungserklärung, deren Rechtzeitig-\n\nkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteile\n\nvom 11. Oktober 1965 - II ZR 45/63, WM 1965, 1196, 1197 und vom\n\n19. Februar 1993 - V ZR 249/91, NJW-RR 1993, 948). In diesem Zeit-\n\npunkt war die Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB bereits abge-\n\nlaufen. Die Frist begann gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB, als die durch\n\ndie angebliche Drohung geschaffene Zwangslage aufhörte. Dies war\n\nspätestens bei Abgabe der Anfechtungserklärung vom 22. Juli 1996 der\n\nFall.\n\n2. Die Ausdehnung der Bürgenhaftung der Beklagten durch die in\n\nder formularmäßigen Bürgschaftsurkunde enthaltene Zweckerklärung\n\nüber die Verbindlichkeiten der GmbH hinaus, die objektiv Anlaß der Ver-\n\nbürgung waren, ist zwar gemäß § 9 AGBG unwirksam. Die Haftung der\n\nBeklagten für die Verbindlichkeiten, die den Anlaß zur Übernahme der\n\nBürgschaft bildeten, bleibt davon aber unberührt (BGHZ 143, 95, 97\n\nm.w.Nachw.). Daß dies die Kredite vom 25. November 1993, 27. Januar\n\nund 28. April 1994 waren, zieht die Beklagte nicht in Zweifel.\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1\n\nZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, da es weiterer Feststel-\n\nlungen nicht bedarf (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Da die Bürgschaft wirksam\n\nund die Zinsforderung unstreitig ist, war die Beklagte antragsgemäß zu\n\nverurteilen.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Joeres Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__98-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-15/xi-zr-98-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__98-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__98-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-15/xi-zr-98-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__98-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:49:06.805834+00:00"}}