{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__83-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-10-23","aktenzeichen":"XI ZR 83/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. Oktober 2001 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Lugano-Übk Art. 6 Nr. 1, Art. 22 Abs. 3; EuGVÜ Art. 6 Nr. 1, Art. 22 Abs. 3 a) Die Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 LugÜ setzt ebenso wie die des Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ einen dem Art. 22 Abs. 3 LugÜ/EuGVÜ entspre- chenden Zusammenhang der Klagen voraus. b) An diesem Zusammenhang fehlt es, wenn das Klagebegehren gegen den einen Beklagten auf deliktische Anspruchsgrundlagen, das gegen den anderen Beklagten dagegen auf vertragliche oder bereicherungs- rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 83/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n23. Oktober 2001\nWeber\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nLugano-Übk Art. 6 Nr. 1, Art. 22 Abs. 3;\n\nEuGVÜ Art. 6 Nr. 1, Art. 22 Abs. 3\n\na) Die Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 LugÜ setzt ebenso wie die des\nArt. 6 Nr. 1 EuGVÜ einen dem Art. 22 Abs. 3 LugÜ/EuGVÜ entspre-\nchenden Zusammenhang der Klagen voraus.\n\nb) An diesem Zusammenhang fehlt es, wenn das Klagebegehren gegen\nden einen Beklagten auf deliktische Anspruchsgrundlagen, das gegen\nden anderen Beklagten dagegen auf vertragliche oder bereicherungs-\nrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird.\n\nBGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 83/01 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten zu 2) werden das\n\nUrteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf vom 25. Januar 2001 aufgehoben sowie das\n\nSchlußurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düs-\n\nseldorf vom 30. Dezember 1999 im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit abgeändert, als zum Nachteil des Beklagten zu\n\n2) entschieden worden ist.\n\nAuf den Einspruch des Beklagten zu 2) wird das Teil-\n\nversäumnis-, Teilvorbehalts- und Schluß-Urteil der\n\n13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom\n\n3. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 2) entschie-\n\nden worden ist.\n\nDie Klage gegen den Beklagten zu 2) wird als unzuläs-\n\nsig abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz\n\nhaben\n\nder Kläger die Hälfte der Gerichtskosten und seiner\n\naußergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtl i-\n\nchen Kosten des Beklagten zu 2),\n\nder Beklagte zu 1) seine außergerichtlichen Kosten\n\nsowie die Hälfte der Gerichtskosten und der außer-\n\ngerichtlichen Kosten des Klägers\n\nzu tragen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten zu 2), einen in Zürich ansässigen\n\nRechtsanwalt, auf Rückzahlung eines diesem in seiner Eigenschaft als\n\nTreuhänder einer Kapitalanlagegesellschaft überwiesenen Betrages in\n\nAnspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Kläger beteiligte sich zur Durchführung von Börsenterminge-\n\nschäften im März 1993 mit einem Zeichnungsbetrag von 26.250 DM an\n\ndem von der P. (Deutschland) GmbH betriebenen G. Futures Fund. Ge-\n\nschäftsführer der GmbH war der inzwischen nicht mehr am Rechtsstreit\n\nbeteiligte Beklagte zu 1). Als Treuhänder der GmbH fungierte der Be-\n\nklagte zu 2). Auf dessen von der GmbH benanntes Konto bei der B. Bank\n\nAG in D. überwies der Kläger den Zeichnungsbetrag von 26.250 DM. Im\n\nJahre 1994 kündigte der Kläger seine Einlage, erhielt aber von der in-\n\nzwischen im Handelsregister gelöschten GmbH kein Geld zurück.\n\nDer Kläger verklagte beide Beklagten als Gesamtschuldner auf\n\nZahlung von 26.250 DM nebst Zinsen. Die Klage hatte in erster Instanz\n\nim wesentlichen Erfolg. Das Landgericht bejahte die Zahlungspflicht des\n\nBeklagten zu 1) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach\n\n§ 826 BGB und die des Beklagten zu 2) unter dem Gesichtspunkt der\n\nungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Be-\n\nrufungsgericht wies die Berufung des Beklagten zu 2) zurück und ließ im\n\nHinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage nach dem Anwen-\n\ndungsbereich des Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ/LugÜ in Fällen unterschiedlicher\n\nHaftungsgrundlagen die Revision zu.\n\nMit der Revision verfolgt der Beklagte zu 2) seinen Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten zu 2) ist begründet und führt zur Ab-\n\nweisung der gegen ihn gerichteten Klage als unzulässig.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Zulässigkeit der Klage im wesentli-\n\nchen ausgeführt:\n\nDie für die Frage der Zulässigkeit der Klage allein problematische\n\ninternationale Zuständigkeit des Landgerichts D. ergebe sich aus Art. 6\n\nNr. 1 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit\n\nund die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-\n\ndelssachen vom 16. September 1988 (im folgenden: Luganer Überein-\n\nkommen oder LugÜ).\n\nDiese Vorschrift sehe vor, daß eine Person, die ihren Wohnsitz im\n\nHoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, dann, wenn mehrere Personen\n\nzusammen verklagt werden, auch vor dem Wohnsitzgericht eines der\n\nBeklagten verklagt werden könne. Aus der für die Auslegung des LugÜ\n\nzumindest mittelbar heranzuziehenden Rechtsprechung des Europäi-\n\nschen Gerichtshofs zu dem mit diesem Übereinkommen weitgehend\n\nwortgleichen Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständig-\n\nkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und\n\nHandelssachen (im folgenden: EuGVÜ) ergebe sich, daß die Anwendung\n\ndes Art. 6 Nr. 1 einen Zusammenhang der verschiedenen Klagen eines\n\nKlägers gegen unterschiedliche Beklagte voraussetze, der zur Vermei-\n\ndung einander widersprechender gerichtlicher Erkenntnisse eine ge-\n\nmeinsame Entscheidung geboten erscheinen lasse.\n\nDiese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, weil\n\nnicht nur der mit dem Beklagten zu 2) gemeinsam in Anspruch genom-\n\nmene frühere Beklagte zu 1) seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk D.\n\nhabe, sondern auch die aus Art. 22 LugÜ abgeleitete notwendige Konne-\n\nxität zwischen den aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen begrün-\n\ndeten Klagen gegen die beiden Beklagten bestehe. Dafür reiche es aus,\n\ndaß Gegenstand der Beurteilung ein einheitlicher Lebenssachverhalt sei,\n\nbei dem die Gefahr bestehe, daß es im Falle divergierender Zuständi g-\n\nkeiten zu in sich widersprüchlichen Entscheidungen komme.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand.\n\n1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, auf\n\nderen Bejahung die angefochtene Entscheidung beruht, ist in der Revi-\n\nsionsinstanz nachprüfbar. § 549 Abs. 2 ZPO, der die sachliche und örtli-\n\nche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges der revisions-\n\nrechtlichen Überprüfung entzieht, gilt nicht - auch nicht entsprechend -\n\nfür die internationale Zuständigkeit (Senatsurteile BGHZ 115, 90, 91\n\nm.w.\n\nNachw. und vom 20. April 1993 - XI ZR 17/90, WM 1993, 1109, 1110).\n\nAuch § 512 a ZPO, der für Streitigkeiten über vermögensrechtliche\n\nAnsprüche eine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit in der Beru-\n\nfungsinstanz ausschließt, ist auf die Frage der internationalen Zustän-\n\ndigkeit nicht anwendbar (BGHZ 44, 46). Das Berufungsgericht hat sich\n\ndaher mit Recht für befugt angesehen, die internationale Zuständigkeit\n\ndes Landgerichts für die Klage gegen den Beklagten zu 2) zu überprü-\n\nfen.\n\n2. Zutreffend ist auch der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,\n\ndaß die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für\n\ndie gegen den in der Schweiz ansässigen Beklagten zu 2) gerichtete\n\nKlage nach Art. 6 Nr. 1 des Luganer Übereinkommens, das sowohl für\n\nDeutschland als auch für die Schweiz in Kraft getreten ist (BGBl. 1995 II,\n\n221), zu beurteilen ist (vgl. auch Art. 54 b Abs. 2 Buchstabe a LugÜ).\n\n3. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegan-\n\ngen, daß bei der Auslegung des Luganer Übereinkommens die Recht-\n\nsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im fol-\n\ngenden: Europäischer Gerichtshof) zu dem mit diesem Übereinkommen\n\nganz überwiegend - so auch in dem hier interessierenden Artikel 6 -\n\nwortgleichen EuGVÜ Berücksichtigung finden muß.\n\nArt. 1 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Lu-\n\nganer Übereinkommens bestimmt, daß die Gerichte jedes Vertragsstaa-\n\ntes bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Über-\n\neinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung tragen, die in maß-\n\ngeblichen Entscheidungen von Gerichten anderer Vertragsstaaten zu\n\nden Bestimmungen des EuGVÜ entwickelt worden sind. In dieser Vor-\n\nschrift wird der Europäische Gerichtshof zwar nicht ausdrücklich er-\n\nwähnt. Dieser Gerichtshof ist jedoch für alle Mitgliedsstaaten des Luga-\n\nner Übereinkommens, die zugleich Mitglieder der Europäischen Gemein-\n\nschaften sind, nach dem Protokoll betreffend die Auslegung des EuGVÜ\n\ndie maßgebliche Instanz für die Auslegung des EuGVÜ. Daß seiner\n\nRechtsprechung zum EuGVÜ erhebliche Bedeutung auch für die Ausle-\n\ngung des Luganer Übereinkommens zukommen soll, ergibt sich aus der\n\nErwähnung dieses Gerichtshofs sowohl in der Präambel als auch in\n\nArt. 2 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Luganer\n\nÜbereinkommens. Diese Bedeutung wird unterstrichen durch zwei bei\n\nder Unterzeichnung des Luganer Übereinkommens abgegebene Erklä-\n\nrungen, in denen einerseits die den Europäischen Gemeinschaften an-\n\ngehörigen Unterzeichnerstaaten es für angezeigt hielten, daß der Eur o-\n\npäische Gerichtshof bei der Auslegung des EuGVÜ den Grundsätzen\n\ngebührend Rechnung trägt, die sich aus der Rechtsprechung zum Luga-\n\nner Übereinkommen ergeben (BGBl. 1994 II, 2701), und in denen ande-\n\nrerseits die der Europäischen Freihandelsassoziation angehörenden\n\nUnterzeichnerstaaten es für angezeigt hielten, daß ihre Gerichte bei der\n\nAuslegung des Luganer Übereinkommens den Grundsätzen gebührend\n\nRechnung tragen, die sich u.a. aus der Rechtsprechung des Europäi-\n\nschen Gerichtshofs zum EuGVÜ ergeben (BGBl. 1994 II, 2702).\n\nEs bedarf keiner Entscheidung, welche rechtliche Bedeutung dem\n\nProtokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Luganer Überein-\n\nkommens und den beiden genannten Erklärungen der Unterzeichner-\n\nstaaten sowie der darin benutzten flexiblen Formulierung vom \"gebüh-\n\nrend Rechnung tragen\" im einzelnen zukommt. Auf jeden Fall gebietet es\n\ndas Interesse des internationalen Rechtsanwendungseinklangs und der\n\nEinheitlichkeit der Auslegung von Staatsverträgen, der Rechtsprechung\n\ndes Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des EuGVÜ auch außer-\n\nhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des EuGVÜ Rechnung zu\n\ntragen (BGHZ 132, 105, 113). Das gilt in besonderem Maße dann, wenn\n\nes, wie im vorliegenden Fall, um die Auslegung von Bestimmungen des\n\nbewußt als Parallelregelung zum EuGVÜ ausgestalteten Luganer Über-\n\neinkommens geht, die mit den entsprechenden Bestimmungen des\n\nEuGVÜ wortgleich sind.\n\n4. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Ausle-\n\ngung des EuGVÜ hat das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision mit\n\nRecht rügt, nur unzureichend berücksichtigt.\n\na) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, setzt die Anwend-\n\nbarkeit des Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ über den Wortlaut der Vorschrift hinaus\n\nvoraus, daß zwischen den Klagen gegen mehrere Personen, die vor ei-\n\nnem Gericht erhoben werden sollen, ein Zusammenhang besteht, der\n\neine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheinen\n\nläßt, um zu verhindern, daß in getrennten Verfahren widersprechende\n\nEntscheidungen ergehen könnten. Diese zusätzliche Voraussetzung, die\n\ninhaltlich dem Art. 22 Abs. 3 EuGVÜ entspricht, trägt dem Umstand\n\nRechnung, daß das Übereinkommen in seinen Artikeln 2 Abs. 1 und 3\n\nAbs. 1 von dem Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitz-\n\nstaats des Beklagten ausgeht und daß die in Art. 6 Nr. 1 vorgesehene\n\nSonderzuständigkeit eine Ausnahme darstellt, die so auszulegen ist, daß\n\nsie das Bestehen des Grundsatzes nicht in Frage stellen kann. Einem\n\nKläger darf es daher nicht freistehen, eine Klage gegen mehrere Be-\n\nklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen dieser Beklagten der Zu-\n\nständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaates zu entziehen.\n\nDiese Grundsätze entsprechen der gefestigten Rechtsprechung\n\ndes Europäischen Gerichtshofs \n\n(Urteile vom 27. September 1988\n\n- Rs. 189/87 \"Kalfelis\", EuGHE 1988, 5579, 5582 ff. Rdn. 6-13 und vom\n\n27. Oktober 1998 - Rs. C-51/97 \"Réunion européenne\", EuGHE 1998 I,\n\n6534, 6548 f. Rdn. 46-52) und sind auch auf den mit Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ\n\nwortgleichen Art. 6 Nr. 1 LugÜ anwendbar.\n\nb) Die Frage, wann im einzelnen zwischen den Klagen gegen un-\n\nterschiedliche Beklagte ein so enger Zusammenhang besteht, daß zur\n\nVermeidung widersprechender Entscheidungen eine gemeinsame Ver-\n\nhandlung und Entscheidung geboten ist, hat der Europäische Gerichts-\n\nhof zunächst nicht näher präzisiert, sondern der Beurteilung durch die\n\nnationalen Gerichte überlassen (Urteil vom 27. September 1988 aaO\n\nRdn. 12). Später hat er jedoch - was das Berufungsgericht übersehen\n\nhat - die Ansicht vertreten, daß der für die Anwendung des Art. 6 Nr. 1\n\nEuGVÜ erforderliche Zusammenhang nicht gegeben ist, wenn von zwei\n\nim Rahmen einer einzigen Schadensersatzklage gegen verschiedene\n\nBeklagte gerichteten Klagebegehren das eine auf vertragliche, das an-\n\ndere aber auf deliktische Haftung gestützt wird (Urteil vom 27. Oktober\n\n1998 aaO Rdn. 50).\n\nDiese Rechtsauffassung muß nach den oben dargelegten Grund-\n\nsätzen auch der Auslegung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ zugrunde gelegt wer-\n\nden. Sie kann für den hier vorliegenden Fall, daß von zwei in einer Kl a-\n\nge gegen unterschiedliche Beklagte zusammengefaßten Klagebegehren\n\ndas eine auf eine deliktische und das andere auf eine bereicherungs-\n\nrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt wird, umso mehr Geltung bean-\n\nspruchen, als hier die rechtliche Verschiedenheit der Anspruchsgrundla-\n\ngen noch größer ist als bei vertraglichen und deliktischen Schadenser-\n\nsatzansprüchen, \n\nfür die die allgemeinen schadensersatzrechtlichen\n\nGrundsätze gleichermaßen bedeutsam sind.\n\nc) Im vorliegenden Fall kann daher entgegen der Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts der für die Anwendung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ erforderli-\n\nche enge Zusammenhang der Klagen gegen die beiden Beklagten nicht\n\nbejaht werden. Daraus folgt, daß für die Klage gegen den Beklagten zu\n\n2) die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben\n\nund die Klage deshalb unzulässig ist.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da\n\nder Grund für die Aufhebung in der Unzuständigkeit des erstinstanzli-\n\nchen Gerichts liegt, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden\n\n(§ 565 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) und die Klage gegen den Beklagten zu 2) unter\n\nAbänderung des landgerichtlichen Urteils als unzulässig abzuweisen.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n van Gelder Joeres","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__83-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-23/xi-zr-83-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__83-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__83-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-23/xi-zr-83-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__83-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:34:33.855509+00:00"}}