{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__82-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-11-13","aktenzeichen":"XI ZR 82/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. November 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 138 Bb Abs. 1 Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Mit- haftungsübernahmen naher Angehöriger entwickelten Grundsätze gelten nicht nur für Kreditinstitute, sondern auch für andere gewerbliche oder berufliche Kreditgeber im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 82/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nVerkündet am:\n13. November 2001\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 138 Bb Abs. 1\n\nDie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Mit-\nhaftungsübernahmen naher Angehöriger entwickelten Grundsätze gelten nicht\nnur für Kreditinstitute, sondern auch für andere gewerbliche oder berufliche\nKreditgeber im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes.\n\nBGH, Urteil vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01 - OLG Schleswig\n LG Kiel\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die\n\nRichterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Schleswig vom 19. Januar 2001 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben als es die Beru-\n\nfung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters\n\nder 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 12. Mai\n\n1999 zurückgewiesen hat. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts\n\nabgeändert.\n\nDie Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Ur-\n\nkunde des Notarvertreters U. H. vom 29. Oktober 1996\n\n- Urk.-Nr. ... des Notars P., Sch. - wird für unzulässig\n\nerklärt, soweit sie sich gegen den Kläger richtet.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstrek-\n\nkung aus einer notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zu-\n\ngrunde:\n\nDer Vater des Klägers verkaufte der beklagten GmbH, zu deren\n\nUnternehmensgegenstand u.a. die Vermittlung von Finanzierungen und\n\nImmobilien gehört, mit notariellem Vertrag vom 3. Mai 1996 sein in der\n\nZwangsversteigerung befindliches Hausgrundstück. Nach dem Inhalt des\n\nKaufvertrages war der Käuferin lastenfreies Eigentum zu verschaffen.\n\nEntgegen der Vorstellung der Vertragsparteien reichte dazu der verein-\n\nbarte Kaufpreis von 175.000 DM jedoch nicht aus. Um die Abwicklung\n\ndes Kaufvertrages nicht zu gefährden, gewährte die Beklagte dem Vater\n\ndes Klägers ein Darlehen über 35.000 DM, verlangte aber von seiner\n\nEhefrau und dem Kläger eine vollstreckbare Mithaftungsübernahme.\n\nIn notarieller Urkunde vom 29. Oktober 1996 erkannten daraufhin\n\nder damals 18 Jahre alte Kläger und seine Eltern an, der Beklagten als\n\nGesamtschuldner 35.000 DM zuzüglich 10% Zinsen zu schulden, ver-\n\npflichteten sich zur Rückzahlung des Kredites spätestens am 1. Januar\n\n1997 und unterwarfen sich wegen dieser Verpflichtung der sofortigen\n\nZwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.\n\nDer Kläger, der nach seiner Darstellung bei Abgabe der notariellen\n\nErklärungen noch die Realschule besuchte und nach zwischenzeitlicher\n\nAbleistung des Wehrdienstes arbeitslos ist, ist der Ansicht, der Schuld-\n\nbeitritt zur Darlehensschuld seines Vaters sei wegen Verstoßes gegen\n\ndie guten Sitten und darüber hinaus auch nach § 6 Abs. 1 und § 10\n\nAbs. 1, 2 VerbrKrG nichtig. Die Beklagte hält dem u.a. entgegen, der\n\nKläger habe ihren Angestellten ausdrücklich versichert, das seinem Va-\n\nter gewährte Darlehen aus eigenen Mitteln zurückzahlen zu können, weil\n\ner sich entweder selbständig machen oder als Berufs- bzw. Zeitsoldat\n\nverpflichten wolle.\n\nDas Landgericht hat die gegen die Zwangsvollstreckung aus der\n\nnotariellen Urkunde vom 29. Oktober 1996 gerichtete Klage abgewiesen.\n\nUnter Berücksichtigung übereinstimmender Teilerledigungserklärungen\n\nder Prozeßparteien und eines von der Beklagten beim Vater des Klägers\n\nbeigetriebenen Betrages hat das Berufungsgericht die Zwangsvollstrek-\n\nkung nur insoweit für unzulässig erklärt, als sie sich gegen den Kläger\n\nwegen eines über 20.653,07 DM hinausgehenden Teils der Hauptforde-\n\nrung richtet. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Antrag,\n\ndie Zwangsvollstreckung insgesamt für unzulässig zu erklären, weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers ist begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat das vom Kläger abgegebene Schuldan-\n\nerkenntnis für wirksam erachtet und zur Begründung im wesentlichen\n\nausgeführt:\n\nZwar finde das Verbraucherkreditgesetz auf den vom Kläger in der\n\nnotariellen Urkunde vom 29. Oktober 1996 erklärten kumulativen\n\nSchuldbeitritt zur Darlehensschuld seines Vaters entsprechende Anwen-\n\ndung. Daß die vertraglich festgelegte Laufzeit des Darlehens von weni-\n\nger als drei Monaten einen die Anwendung des Verbraucherkreditgeset-\n\nzes ausschließenden Zahlungsaufschub im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3\n\nVerbrKrG darstelle, ändere daran nichts. Da weder die Eltern des Klä-\n\ngers noch er selbst den Kredit innerhalb dieser kurzen Frist hätten zu-\n\nrückzahlen können, sei diese Vereinbarung wegen Umgehung des Ver-\n\nbraucherkreditgesetzes nach § 18 Satz 2 VerbrKrG nichtig. Entgegen der\n\nAuffassung des Klägers sei die Mithaftungsabrede aber nicht wegen ei-\n\nnes Formmangels unwirksam, weil § 4 VerbrKrG auf einen notariell beur-\n\nkundeten Kreditvertrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG keine Anwen-\n\ndung finde. Ebensowenig ergebe sich aus § 10 Abs. 1, 2 VerbrKrG ein\n\nNichtigkeitsgrund. Nach seinem klaren Wortlaut verbiete das Gesetz nur\n\nden gänzlichen Verzicht des Verbrauchers auf Einwendungen oder deren\n\nVerlust durch die Auswirkungen der Verkehrsfähigkeit von Wechseln und\n\nSchecks. Dem sei der Fall einer erschwerten Durchsetzung von Einwen-\n\ndungen oder Einreden aufgrund der notariellen Unterwerfung unter die\n\nsofortige Zwangsvollstreckung nicht gleichzusetzen.\n\nDer Schuldbeitritt des Klägers sei auch nicht sittenwidrig. Die Be-\n\nklagte habe sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen\n\ndes 18 Jahre alten Klägers nicht näher erkundigen müssen. Sie habe\n\ninsoweit unwiderlegt vorgetragen, der Kläger habe vor Beurkundung des\n\nSchuldanerkenntnisses erklärt, er werde sich selbständig machen oder\n\nsich als Berufs- oder Zeitsoldat verpflichten und könne deshalb die\n\nübernommenen Verbindlichkeiten erfüllen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand.\n\n1. Es liegt eine den Kläger besonders belastende und die Nichtig-\n\nkeitsfolge des § 138 Abs. 1 BGB auslösende Störung der Vertragsparität\n\nvor. Mit seiner gegenteiligen Auffassung hat das Berufungsgericht im\n\nRahmen der erforderlichen Zukunftsprognose einseitig auf die für erwie-\n\nsen erachteten Angaben des Klägers zu seinen beruflichen Absichten\n\nabgestellt, ohne deren fehlenden Realitätsgehalt und die kurze Laufzeit\n\ndes Darlehens zu berücksichtigen.\n\na) Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des\n\nIX. und XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hängt die Anwendung\n\ndes § 138 Abs. 1 BGB auf von Banken mit privaten Sicherungsgebern\n\ngeschlossenen Bürgschafts- und Mithaftungsverträgen entscheidend\n\nvom Grad des Mißverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und\n\nder finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich\n\nnahe stehenden Mitverpflichteten ab (BGHZ 125, 206, 211; 136, 347,\n\n351; 137, 329, 333 f.; 146, 37, 42; BGH, Urteil vom 26. April 2001\n\n- IX ZR 337/98, WM 2001, 1330, 1331). Zwar reicht selbst der Umstand,\n\ndaß der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die vertragliche Zinslast\n\naus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens tragen\n\nkann, regelmäßig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu\n\nbegründen. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung\n\nwird aber widerleglich vermutet, daß er die ruinöse Bürgschaft oder Mi t-\n\nhaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Kreditnehmer\n\nübernommen und die Bank dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt\n\nhat (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 337/98, aaO S. 1331\n\nm.w.Nachw.). Nach diesen Grundsätzen ist der Schuldbeitritt des Klä-\n\ngers nichtig.\n\nb) Der von der Beklagten erfolglos gepfändete vermögenslose\n\nKläger ist arbeitslos und deshalb nicht in der Lage, die laufenden Zinsen\n\ndes Darlehens aufzubringen. Etwas anderes war nach der erforderlichen\n\nPrognose im Zeitpunkt der Übergabe der Mithaftungserklärung auch\n\nnicht zu erwarten.\n\naa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der\n\nPrognose (vgl. BGHZ 146, 37, 43; Urteil vom 26. April 1994 - XI ZR\n\n184/93, WM 1994, 1022, 1024) auf die vertraglich festgelegte Kreditlauf-\n\nzeit abzustellen. Ist der Mithaftende innerhalb dieser Zeit voraussichtlich\n\nnicht in der Lage, wenigstens die laufenden Zinsen aus dem pfändbaren\n\nTeil seines Einkommens oder Vermögens aufzubringen, so liegt eine\n\nkrasse finanzielle Überforderung vor.\n\nHier haben die Vertragsschließenden für das ausgereichte Darl e-\n\nhen über 35.000 DM lediglich eine Laufzeit von nicht einmal drei Mona-\n\nten bis zum 1. Januar 1997 vereinbart. Dafür, daß der Kläger, der bei\n\nÜbernahme der Mithaftung am 29. Oktober 1996 nach seinem Vortrag\n\nnoch die Realschule besuchte und auf die Unterhaltsleistungen seiner\n\nEltern angewiesen war, innerhalb dieses kurzen Zeitraums einen nen-\n\nnenswerten Beitrag zur Tilgung des Kredits werde leisten oder zumin-\n\ndest die vertragliche Zinslast von 10% p.a. werde tragen können, ist\n\nnichts dargetan oder ersichtlich. Zugunsten des Klägers greift deshalb\n\ndie widerlegliche Vermutung ein, daß die Beklagte bei ihrem Mithaf-\n\ntungsverlangen seine emotionale Verbundenheit mit seinen Eltern in\n\nsittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.\n\nbb) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht dar-\n\naus, daß das Berufungsgericht die Vertragsklausel über die kurze Lauf-\n\nzeit des Darlehens für eine nach § 18 Satz 2 VerbrKrG nichtige Umge-\n\nhung des Verbraucherkreditgesetzes erachtet hat und daß die Beklagte\n\nauf die alsbaldige Verwirklichung der beruflichen Pläne des Klägers ver-\n\ntraut haben will.\n\nDabei kann offenbleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts\n\nzutrifft, die vereinbarte Laufzeit des Kredits von weniger als drei Mona-\n\nten stelle einen Zahlungsaufschub dar, der die Anwendbarkeit des Ver-\n\nbraucherkreditgesetzes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerbrKrG ausschließe,\n\nund ob insoweit ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 18\n\nSatz 2 VerbrKrG vorliegt. Darauf kommt es schon deshalb nicht ent-\n\nscheidend an, weil die Beklagte, wie vor allem ihre unmittelbar nach dem\n\n1. Januar 1997 eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen deutlich\n\nzeigen, von einer Wirksamkeit der vertraglichen Regelung ausgegangen\n\nist und eine zur Nichtigkeit führende Gesetzesumgehung sie im Rahmen\n\ndes § 138 Abs. 1 BGB nicht entlasten kann.\n\nDer Äußerung des Klägers, er wolle sich entweder selbständig\n\nmachen oder als Berufs- bzw. Zeitsoldat verpflichten, kommt entgegen\n\nder Ansicht des Berufungsgerichts keine wesentliche Bedeutung zu.\n\nVielmehr handelt es sich - worauf die Revision zu Recht hinweist - nur\n\num einen allgemeinen Zukunftswunsch eines gerade erst volljährig ge-\n\nwordenen Jugendlichen ohne jede Berufsausbildung. Offenbar wußte der\n\nKläger zum damaligen Zeitpunkt nicht einmal, in welchem Berufsfeld er\n\neine selbständige Tätigkeit ausüben wollte. Ebenso waren konkrete Hin-\n\nweise darauf, daß er die von der Bundeswehr für Zeit- oder Berufssol-\n\ndaten verlangten Einstellungsvoraussetzungen mit einer gewissen\n\nWahrscheinlichkeit erfüllen würde, nicht vorhanden. Daß solche vagen\n\nund substanzlosen Angaben nicht zur Grundlage einer seriösen und ver-\n\nnünftigen Zukunftsprognose gemacht werden können, liegt auf der Hand.\n\n2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus ande-\n\nren Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).\n\na) Entgegen der Auffassung der Beklagten muß sie sich bei der\n\nAnwendung des § 138 Abs. 1 BGB ebenso behandeln lassen wie ein\n\nKreditinstitut.\n\naa) Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts\n\n(BVerfGE 89, 214, 231 f.; BVerfG WM 1994, 1837, 1839) gebietet die\n\ngrundrechtlich gewährleistete Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie\n\ndas Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) bei typisier-\n\nbaren Fallgestaltungen, die eine strukturelle Unterlegenheit des einen\n\nVertragsteils erkennen lassen, eine Korrektur geschlossener Verträge,\n\nwenn die Vertragsfolgen für den unterlegenen Teil ungewöhnlich bela-\n\nstend sind. Je gravierender die Vertragsfreiheit im konkreten Einzelfall\n\ngestört ist und die Folgen für den strukturell unterlegenen Vertragspart-\n\nner sind, umso dringender ist eine Korrektur geschlossener Verträge mit\n\nHilfe der Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuchs \n\n(Nob-\n\nbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 6).\n\nNach der Lebenserfahrung ist die Unterlegenheit des Bürgen oder\n\nMithaftenden bei Forderungen von Kreditinstituten nach Übernahme rui-\n\nnöser Bürgschaften oder Mithaftungen finanziell kraß überforderter Ehe-\n\ngatten oder naher Angehöriger in aller Regel besonders groß. Eine ähn-\n\nliche wirtschaftliche Überlegenheit kommt aber auch bei anderen Kredit-\n\ngebern in Betracht, insbesondere wenn sie ihre laufenden Einkünfte\n\nganz oder teilweise aus Geldgeschäften beziehen und als Unternehmer\n\nim Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG anzusehen sind. So liegen die\n\nDinge auch hier.\n\nbb) Bei der Beklagten handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft,\n\ndie sich gewerbsmäßig neben dem Versicherungs- und Maklergeschäft\n\nauch mit der Vermittlung von Finanzierungen und Bausparverträgen be-\n\nfaßt. Sie betreibt daher - wenn auch nur im weiteren Sinne - Geldge-\n\nschäfte. Das Berufungsgericht hat sie deshalb in anderem Zusammen-\n\nhang zu Recht als Kreditgeberin im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1\n\nVerbrKrG angesehen.\n\nNach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist ferner da-\n\nvon auszugehen, daß sein Vater wegen seiner damals schlechten finan-\n\nziellen Verhältnisse von einer Bank oder Sparkasse kein Darlehen mehr\n\nbekommen hätte und der Kaufvertrag über das in der Zwangsversteige-\n\nrung befindliche Hausgrundstück ohne das Kreditengagement der Be-\n\nklagten nicht durchgeführt worden wäre. Wenn sie ihm in dieser aus-\n\nweglosen wirtschaftlichen Lage unter der nicht verhandelbaren Bedin-\n\ngung einer unbeschränkten Mithaftung der Familienmitglieder ein auf\n\ndem freien Kapitalmarkt nicht mehr zu erhaltendes Darlehen zur Erfül-\n\nlung der kaufvertraglichen Verpflichtungen anbot, so geschah dies aus\n\neiner wirtschaftlichen Machtstellung heraus, die durchaus mit der eines\n\nKreditinstituts zu vergleichen ist. Nichts spricht daher dafür, an die\n\nWirksamkeit des Schuldbeitritts des völlig mittellosen Klägers weniger\n\nstrenge Anforderungen zu stellen. Die Beklagte muß sich daher genauso\n\nbehandeln lassen wie ein Kreditinstitut.\n\nb) Auch stehen einer Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB keine an-\n\nderen Hinderungsgründe entgegen.\n\nLiegen eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen oder\n\nMithaftenden und ein persönliches Näheverhältnis der vorgenannten Art\n\nobjektiv vor, so ist es grundsätzlich Sache des Kreditgebers, die tat-\n\nsächliche Vermutung zu widerlegen, daß der Sicherungsgeber sich nicht\n\nvon einer realistischen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos, son-\n\ndern von seiner emotionalen Bindung an den Hauptschuldner hat leiten\n\nlassen und der Kreditgeber diese Situation in sittlich anstößiger Weise\n\nausgenutzt hat (st.Rspr., siehe etwa BGHZ 146, 37, 45). Dafür ist hier\n\njedoch nichts dargetan oder ersichtlich. Daß der Kläger nach dem Vor-\n\ntrag der Beklagten die Vertragsverhandlungen für seinen fast tauben\n\nVater geführt haben soll, deutet für sich genommen nicht auf eine unbe-\n\neinflußte autonome Willensentscheidung hin. Selbst erfahrene und ge-\n\nschäftsgewandte Personen, die für den ihnen persönlich nahestehenden\n\nKreditnehmer die Kreditgespräche führen, können dabei aus emotionaler\n\nVerbundenheit Verbindlichkeiten eingehen, die sie finanziell kraß über-\n\nfordern und die sie im geschäftlichen Bereich vermutlich niemals einge-\n\ngangen wären (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98,\n\nWM 2000, 410, 413).\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da\n\nweitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-\n\nche selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und der Klage in vollem\n\nUmfang stattgeben.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__82-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-13/xi-zr-82-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__82-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__82-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-13/xi-zr-82-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__82-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:35:09.569914+00:00"}}