{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__81-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"XI ZR 81/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 138 Abs. 1 Bb, 765 Ein Interesse des Kreditgebers, sich durch einen an sich wirtschaftlich sinn- losen Bürgschafts- oder Mithaftungsübernahmevertrag vor Vermögensver- schiebungen zwischen Eheleuten zu schützen, vermag die Sittenwidrigkeit grundsätzlich nur bei einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung zu vermei- den. Das gilt auch für eine vor dem 1. Januar 1999 übernommene Bürgschaft (Aufgabe von BGH WM 1998, 2327, 2329 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n14. Mai 2002\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 81/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 138 Abs. 1 Bb, 765\n\nEin Interesse des Kreditgebers, sich durch einen an sich wirtschaftlich sinn-\n\nlosen Bürgschafts- oder Mithaftungsübernahmevertrag vor Vermögensver-\n\nschiebungen zwischen Eheleuten zu schützen, vermag die Sittenwidrigkeit\n\ngrundsätzlich nur bei einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung zu vermei-\n\nden. Das gilt auch für eine vor dem 1. Januar 1999 übernommene Bürgschaft\n\n(Aufgabe von BGH WM 1998, 2327, 2329 f.).\n\nBGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 81/01 - OLG Dresden\n LG Dresden\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und\n\ndie Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil\n\ndes 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden\n\nvom 19. Januar 2001 aufgehoben und das Urteil der\n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Dresden \n\nvom\n\n24. April 1998 abgeändert.\n\nDie Klage wird uneingeschränkt abgewiesen.\n\nDie Anschlußrevision der Klägerin wird nicht ange-\n\nnommen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaft. Dem\n\nliegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nMit Vertrag vom 25. Juli 1995 verbürgte sich die Beklagte - Mutter\n\nvon zwei Kindern und von Beruf Architektin - gegenüber der klagenden\n\nSparkasse bis zum Höchstbetrag von 9,86 Millionen DM. Hauptschuldne-\n\nrin war die K. GmbH & Co. KG. Deren einziger Kommanditist und alleini-\n\nger Gesellschafter der Komplementärin war der Ehemann der Beklagten.\n\nDie Beklagte war früher kaufmännische Angestellte bei der Haupt-\n\nschuldnerin und bezog von Januar bis mindestens Ende August 1995 als\n\nGeschäftsführerin der K. GmbH ein monatliches Bruttogehalt von\n\n6.500 DM. Bei Abgabe der Bürgschaftserklärung war sie Miteigentümerin\n\neines mit Grundschulden in Höhe von 800.000 DM belasteten Grund-\n\nstücks zu ein halb und zusammen mit ihrem Ehemann Mitinhaberin eines\n\nBankguthabens über rund 20.000 DM. Außerdem besaß sie eine Le-\n\nbensversicherung mit einem Rückkaufswert von ca. 8.000 DM.\n\nAm 1. September 1996 wurde über das Vermögen der KG das Ge-\n\nsamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Im selben Monat kündigte die Klä-\n\ngerin daraufhin die ausgereichten Geschäftskredite über insgesamt\n\n18.276.968,55 DM fristlos und nahm die Beklagte aus dem Bürgschafts-\n\nvertrag in Anspruch. Mit der vorliegenden Klage macht sie einen Teilbe-\n\ntrag von 500.000 DM geltend. Die Beklagte hält dem entgegen, die\n\nBürgschaft überfordere ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kraß und\n\nsei daher sittenwidrig.\n\nDas Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewie-\n\nsen. Die Berufungen beider Parteien sind erfolglos geblieben. Mit der\n\nRevision der Beklagten und der unselbständigen Anschlußrevision der\n\nKlägerin verfolgen die Parteien ihre Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur uneinge-\n\nschränkten Abweisung der Klage.\n\n1. Das Berufungsgericht hat den Bürgschaftsvertrag für wirksam\n\nerachtet und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Bürgschaft der Beklagten verstoße nicht gegen die guten Si t-\n\nten. Allerdings sei sie durch die Haftung bis zum Höchstbetrag von\n\n9,86 Millionen DM von Anfang an finanziell in krasser Weise überfordert\n\nworden. Mit der Teilinhaberschaft an dem Bankguthaben über rund\n\n20.000 DM und ihrer Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von\n\nca. 8.000 DM habe ihr Gesamtvermögen nicht mehr als rund 18.000 DM\n\nbetragen. Der Miteigentumsanteil der Beklagten an einem Grundstück\n\nändere daran nichts, da er wertausschöpfend belastet gewesen sei. Das\n\nmonatliche Bruttoeinkommen von 6.500 DM als Geschäftsführerin der\n\nK. GmbH habe nicht einmal zur vertragsgemäßen Zahlung der laufenden\n\nZinsen der verbürgten Verbindlichkeiten ausgereicht. Die bei einer kras-\n\nsen finanziellen Überforderung bestehende tatsächliche Vermutung, daß\n\ndie Beklagte die Bürgschaft nur aus persönlicher Verbundenheit zu ih-\n\nrem Ehemann, dem wirtschaftlichen Eigentümer der Hauptschuldnerin,\n\nübernommen habe, habe die Klägerin nicht entkräftet.\n\nGleichwohl sei der Bürgschaftsvertrag bei Würdigung aller Um-\n\nstände nicht als sittenwidrig einzustufen. Da die Klägerin die Beklagte\n\nweder überrumpelt noch Aufklärungspflichten verletzt habe, rechtfertige\n\ndas Interesse des Gläubigers, sich vor Vermögensverschiebungen zwi-\n\nschen Eheleuten zu schützen, auch die Hereinnahme einer im übrigen\n\nwirtschaftlich sinnlosen Personalsicherheit. Daß sich die Hauptschuldne-\n\nrin schon seit mehreren Jahren in der Gesamtvollstreckung befinde, än-\n\ndere nichts, weil weiterhin die - wenngleich vorläufig nicht naheliegen-\n\nde - Gefahr bestehe, daß der Ehemann der Beklagten als weiterer Bürge\n\nder Klägerin Vermögensverlagerungen vornehme. Da es dazu bislang\n\nnicht gekommen sei, sei die Klägerin jedoch an der Durchsetzung ihrer\n\nAnsprüche aus dem Bürgschaftsvertrag gegen die Beklagte rechtlich ge-\n\nhindert, so daß das Landgericht die Klage zu Recht als derzeit unbe-\n\ngründet abgewiesen habe.\n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand.\n\nDie von der Beklagten übernommene Höchstbetragsbürgschaft\n\nverstößt in besonders auffälliger Weise gegen die guten Sitten und ist\n\ninfolgedessen nichtig. Mit seiner gegenteiligen Auffassung hat das Be-\n\nrufungsgericht verkannt, daß ein Interesse des Kreditgebers, sich vor\n\netwaigen Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten zu schützen,\n\ndie Sittenwidrigkeit in aller Regel nur dann vermeiden kann, wenn dieser\n\nbeschränkte Zweck durch eindeutige Erklärungen zum Inhalt der den\n\nunterlegenen Vertragsteil sonst kraß überfordernden Bürgschaft oder\n\nMithaftungsabrede gemacht worden ist.\n\na) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts, die Beklagte werde durch die Übernahme einer Höchstbetrags-\n\nbürgschaft von 9,86 Millionen DM finanziell kraß überfordert.\n\naa) Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des\n\nIX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs liegt eine solche\n\nÜberforderung des Bürgen oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringen\n\nBankschulden grundsätzlich vor, wenn er voraussichtlich nicht einmal\n\ndie von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem\n\npfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Si-\n\ncherungsfalls dauerhaft tragen kann. In einem solchen Falle krasser fi-\n\nnanzieller Überforderung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung\n\n- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Hinzutreten weiterer\n\nUmstände - widerleglich zu vermuten, daß der dem Hauptschuldner per-\n\nsönlich nahestehende Bürge oder Mithaftende die für ihn ruinöse Perso-\n\nnalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Haupt-\n\nschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger\n\nWeise ausgenutzt hat (BGHZ 136, 346, 351; 146, 37, 42; BGH, Urteile\n\nvom 27. Januar 2000 \n\n- IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411; vom\n\n13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125, 126 und vom\n\n4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224).\n\nbb) Die Beklagte war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts bei Abgabe der Bürgschaftserklärung im Juli 1995\n\nersichtlich nicht einmal annähernd in der Lage, die laufenden Zinsen für\n\ndie verbürgte Hauptschuld über 9,86 Millionen DM aus dem pfändbaren\n\nTeil ihres Einkommens und Vermögens zu tragen. Ihr Gehalt als Ge-\n\nschäftsführerin der K. GmbH von monatlich 6.500 DM brutto reichte dazu\n\nbei weitem nicht aus. Eigenes verwertbares Vermögen war nur in Höhe\n\nvon rund 18.000 DM vorhanden. Das wertausschöpfend belastete\n\nGrundeigentum der Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht nicht\n\nberücksichtigt (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - XI ZR 50/01).\n\ncc) Die danach bestehende Vermutung, daß sich die Beklagte bei\n\nÜbernahme der ruinösen Bürgschaft von ihrer emotionalen Bindung an\n\nihren Ehemann, den wirtschaftlichen Alleineigentümer der Hauptschuld-\n\nnerin, hat leiten lassen, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht als ent-\n\nkräftet angesehen. Daß die Beklagte zunächst bei der Hauptschuldnerin\n\nangestellt, geschäftlich nicht unerfahren war und als Vertreterin ihres\n\nEhemannes an Gesprächen zur Sanierung der Hauptschuldnerin teilge-\n\nnommen hat, fällt entgegen der Ansicht der Klägerin als Beweisanzei-\n\nchen nicht entscheidend ins Gewicht. Auch erfahrene und geschäftsge-\n\nwandte Personen können aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehe-\n\ngatten Verbindlichkeiten eingehen, die sie finanziell kraß überfordern\n\n(BGH, Urteile vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 413\n\nund vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125, 127).\n\nb) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber, soweit\n\nes unter Berufung auf die Rechtsprechung des vormals für das Bürg-\n\nschaftsrecht zuständigen IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ein In-\n\nteresse der kreditgebenden Bank, sich vor Vermögensverschiebungen\n\nzwischen Eheleuten zu schützen, angenommen und mit Rücksicht darauf\n\ndie Sittenwidrigkeit der die Beklagte kraß überfordernden Bürgschaft\n\nverneint hat.\n\naa) Wie der erkennende Senat bereits in seinem Vorlagebeschluß\n\nvom 29. Juni 1999 an den Großen Senat für Zivilsachen (XI ZR 10/98,\n\nWM 1999, 1556, 1558) ausgeführt hat, rechtfertigt allein das Ziel, etwai-\n\ngen Vermögensverschiebungen vorzubeugen, ein unbeschränktes Mit-\n\nhaftungsbegehren nicht. Ohne besondere, vom Kreditgeber im einzelnen\n\ndarzulegende und notfalls zu beweisende Anhaltspunkte kann grund-\n\nsätzlich nicht davon ausgegangen werden, daß eine kraß überfordernde\n\nBürgschafts- oder Mithaftungsübernahme inhaltlich von vornherein nur\n\neine erhebliche Vermögensverlagerung zwischen Hauptschuldner und\n\nSicherungsgeber verhindern soll. Eine solche Vereinbarung, die der\n\nPersonalsicherheit einen ganz besonderen Sinn verleiht, ist keineswegs\n\nüblich oder den außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umständen zu\n\nentnehmen. Wer unter Berufung auf den wirklichen Willen verständiger\n\nVertragsparteien eine solche einschränkende Auslegung der Bürgschaft\n\noder Mithaftungsabrede vornimmt, setzt sich daher über allgemein aner-\n\nkannte Auslegungsgrundsätze hinweg und verstößt überdies gegen das\n\nVerbot einer geltungserhaltenden Reduktion \n\nformularmäßiger Bür g-\n\nschafts- oder Mithaftungsverträge. Nimmt der Kreditgeber den Betroffe-\n\nnen - wie hier - in Anspruch, ohne auch nur ansatzweise zu behaupten,\n\ndaß und in welchem Umfang eine im Verhältnis zur Kreditsumme erheb-\n\nliche Vermögensverschiebung stattgefunden hat, so zeigt auch dieses im\n\nRahmen der Vertragsauslegung zu berücksichtigende nachvertragliche\n\nVerhalten (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR\n\n164/96, WM 1997, 2305, 2306 m.w.Nachw.), daß die Annahme einer\n\nstillschweigend getroffenen Haftungsbegrenzung nicht gerechtfertigt ist.\n\nbb) Diese Auffassung wird inzwischen im Grundsatz auch vom\n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geteilt. Er sieht sich jedoch daran\n\ngehindert, die von ihm für die Zukunft anerkannten Grundsätze auch auf\n\nBürgschaftsverträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 anzuwenden\n\n(BGH, Urteil, vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327,\n\n2329 f.), weil für die Kreditinstitute nicht hinreichend klar gewesen sei,\n\ninwieweit sie ihr Interesse an einem möglichst wirksamen Schutz vor\n\nVermögensverschiebungen über die bloße Hereinnahme einer Bür g-\n\nschaft hinaus durch geeignete vertragliche Regelungen absichern muß-\n\nten. Dieser differenzierenden Betrachtungsweise vermag sich der erken-\n\nnende Senat nicht anzuschließen.\n\nDabei kann offenbleiben, ob und inwieweit das Vertrauen einer\n\nProzeßpartei in den Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung\n\nüberhaupt schutzwürdig ist (siehe dazu Schimansky WM 2001, 1889 ff.\n\nm.w.Nachw.). Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es hier nicht\n\nentscheidend an, weil sich bei einem vernünftigen Gläubiger kein für ei-\n\nnen etwaigen Dispositionsschutz unerläßliches Vertrauen bilden konnte.\n\nDer Gesichtspunkt der Verhinderung von Vermögensverschiebungen des\n\nHauptschuldners als ein die Sittenwidrigkeit vermeidendes Moment ist\n\nerstmals als Reaktion auf die Grundsatzentscheidungen des Bundes-\n\nverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214, 229 ff.)\n\nund 5. August 1994 (BVerfG NJW 1994, 2749 f.) vom IX. Zivilsenat des\n\nBundesgerichtshofs berücksichtigt worden (vgl. BGHZ 128, 230, 234 f.;\n\n132, 328, 331; 134, 325, 327 f.). Er hat dabei ausdrücklich der abwei-\n\nchenden Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (BGHZ 120, 272, 278 f. und\n\nUrteil vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 315) wider-\n\nsprochen. Der XI. Zivilsenat hat auch in der Folgezeit stets daran fest-\n\ngehalten, daß allein das Ziel, etwaigen Vermögensverschiebungen vor-\n\nzubeugen, ein wirtschaftlich sinnloses Mithaftungsbegehren des Kredit-\n\ngebers grundsätzlich nicht rechtfertigt (BGHZ 134, 42, 49; 135, 66, 69;\n\nVorlagebeschluß vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, WM 1999, 1556,\n\n1558). Von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur\n\nBerücksichtigungsfähigkeit des Interesses des Gläubigers, sich vor Ver-\n\nmögensverschiebungen zu schützen, ohne eine ausdrückliche Be-\n\nschränkung von Bürgschaften auf diesen Zweck konnte daher keine Re-\n\nde sein (Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 29. Juni 1999\n\n- XI ZR 10/98, aaO S. 1558 f.; siehe auch Schimansky aaO S. 1892).\n\nDie Beurteilung der Sittenwidrigkeit der von der Beklagten im Juli\n\n1995 übernommenen Bürgschaft hat danach nach denselben Kriterien zu\n\nerfolgen wie die eines nach dem 1. Januar 1999 abgeschlossenen Bürg-\n\nschaftsvertrages. An der abweichenden Rechtsprechung des IX. Zivil-\n\nsenats kann deshalb nicht festgehalten werden. Zu dieser Änderung der\n\nRechtsprechung ist der erkennende Senat ohne Anrufung des Großen\n\nSenats für Zivilsachen gemäß § 132 GVG in der Lage, da er nach dem\n\nGeschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs seit dem 1. Januar\n\n2001 an Stelle des IX. Zivilsenats für Bürgschaftssachen zuständig ist.\n\nc) Auf die Revision der Beklagten war das Berufungsurteil daher\n\naufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Klage uneingeschränkt ab-\n\nzuweisen.\n\nII.\n\nDie Annahme der unselbständigen Anschlußrevision der Klägerin\n\nwar abzulehnen. Sie hat weder Aussicht auf Erfolg noch grundsätzliche\n\nBedeutung (§ 554 b ZPO a.F.). Prozeßrechtliche Bedenken gegen die\n\nAblehnung der Annahme der Anschlußrevision durch Urteil nach mündl i-\n\ncher Verhandlung bestehen nicht (Senatsurteile vom 29. September\n\n1992 - XI ZR 265/91, NJW 1992, 3225, 3227 und vom 14. März 2000\n\n- XI ZR 14/99, WM 2000, 1057, 1058). Die Entscheidung muß nicht in\n\neinem vorgeschalteten Beschlußverfahren getroffen werden.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__81-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/xi-zr-81-01","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__81-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__81-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/xi-zr-81-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__81-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:11:14.603114+00:00"}}