{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__63-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-10-23","aktenzeichen":"XI ZR 63/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 2 VerbrKrG a) Auf einen Kreditvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich mehrere natürliche Personen zusammengeschlossen haben, kann das Ver- braucherkreditgesetz anwendbar sein. b) Die Verwaltung eigenen Vermögens durch eine Gesellschaft bürgerli- chen Rechts ist unabhängig von der Höhe der verwalteten Werte grund- sätzlich keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG; etwas anderes kann sich aus dem Umfang der mit der Vermögensver- waltung verbundenen Geschäfte ergeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n23. Oktober 2001\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 63/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\n§§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 2 VerbrKrG\n\na) Auf einen Kreditvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich\nmehrere natürliche Personen zusammengeschlossen haben, kann das Ver-\nbraucherkreditgesetz anwendbar sein.\n\nb) Die Verwaltung eigenen Vermögens durch eine Gesellschaft bürgerli-\nchen Rechts ist unabhängig von der Höhe der verwalteten Werte grund-\nsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG;\netwas anderes kann sich aus dem Umfang der mit der Vermögensver-\nwaltung verbundenen Geschäfte ergeben.\n\nBGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01 - OLG Braunschweig\n LG Göttingen\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen\n\nVerhandlung vom 23. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und\n\nDr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Januar\n\n2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger verlangen von der beklagten Volksbank die Rückzah-\n\nlung eines Teils der von ihnen für ein Darlehen gezahlten Zinsen.\n\nDie Kläger, vier Rechtsanwälte und ein Bankbetriebswirt, bilden\n\neine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Zweck des Er-\n\nwerbs, des Umbaus, der Verwaltung und gegebenenfalls der Verwertung\n\ndes Grundstücks S.straße 9 in E.furt, genannt \"R. \". Zur Finanzierung\n\ndes Umbaus mit einem Gesamtvolumen von ca. 9.500.000 DM nahm die\n\nGbR mit Vertrag vom 12./23. August 1996 bei der Beklagten ein Darle-\n\nhen in Höhe von 2.400.000 DM auf, dessen jährliche Verzinsung mit 7%\n\nbis zum 24. Juni 2004 festgeschrieben und mit 1% p.a. vom ursprüngli-\n\nchen Darlehensbetrag zu tilgen war. Die monatliche Leistungsrate aus\n\nZinsen und Tilgung von 16.000 DM war am 30. eines jeden Monats,\n\nerstmals am 30. September 1996, fällig. Ein Effektivzins war im Vertrag\n\nnicht angegeben.\n\nDie Kläger sind der Ansicht, wegen Nichtangabe des effektiven\n\nJahreszinses schuldeten sie nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nur Zinsen\n\nin Höhe von 4%; die neun Monatsraten, die sie zu den Fälligkeitstermi-\n\nnen vom 30. Oktober 1996 bis zum 30. Juni 1997 gezahlt hätten, seien\n\nfolglich um jeweils 6.000 DM zu hoch gewesen.\n\nIhre Klage auf Rückzahlung hatte in den Vorinstanzen im Umfang\n\nvon 54.000 DM nebst Zinsen aus 50.000 DM seit dem 6. Oktober 1999\n\nund aus 4.000 DM seit dem 27. Januar 2000 Erfolg. Mit der - zugelasse-\n\nnen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wei-\n\nter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDer Rückforderungsanspruch der Kläger nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG\n\nin Verbindung mit § 812 BGB bestehe in Höhe von 3% Zinsen auf die\n\nDarlehenssumme für die Zeit von neun Monaten. Der Zusammenschluß\n\nzu einer GbR stehe der Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes im\n\nStreitfall nicht entgegen. Das Darlehen sei nicht für eine ausgeübte ge-\n\nwerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit aufgenommen worden.\n\nDie Verwaltung von auch unter Einsatz von Fremdmitteln erworbenem\n\nGrundbesitz sei keine solche Tätigkeit, soweit es sich - wie hier - nicht\n\num die Verwaltung von ganz ungewöhnlich großem Immobilienbesitz\n\nhandele, bei dem die Notwendigkeit und Angemessenheit einer berufs-\n\nmäßigen Verwaltung anzunehmen sei.\n\nDie Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes widerspreche nicht\n\nTreu und Glauben. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, daß\n\ndie Kläger bereits bei Abschluß des Kreditvertrages gewußt hätten, daß\n\ndieser dem Verbraucherkreditgesetz unterfalle.\n\nDie Kläger könnten die Beklagte direkt auf Rückzahlung der zuviel\n\ngezahlten Zinsen in Anspruch nehmen und seien nicht auf einen An-\n\nspruch auf Neuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen beschränkt.\n\nStatt einer aus 7% Zinsen und 1% Tilgung zusammengesetzten Monats-\n\nrate von 16.000 DM schuldeten die Kläger bei einem Zinssatz von nur\n\n4% lediglich Monatsraten in Höhe von 10.000 DM. Die Differenz sei den\n\nKlägern zu erstatten.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.\n\n1. Das Berufungsgericht ist der zutreffenden Ansicht, daß das\n\nVerbraucherkreditgesetz auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts grund-\n\nsätzlich anwendbar ist.\n\na) Nach ganz herrschender Meinung im Schrifttum ist Normadres-\n\nsat des Verbraucherkreditgesetzes nicht nur eine einzelne natürliche\n\nPerson, sondern auch eine Mehrzahl von natürlichen Personen, die sich\n\nzu einer GbR zusammengeschlossen haben und in Verfolgung ihres\n\nnicht kommerziellen Gesellschaftszweckes ein Darlehen aufnehmen\n\n(MünchKomm/Ulmer 3. Aufl. § 1 VerbrKrG Rdn. 20; Soergel/Häuser, BGB\n\n12. Aufl. § 1 VerbrKrG Rdn. 22; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl.\n\n§ 1 VerbrKrG Rdn. 41; \n\nLwowski, \n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski,\n\nBankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 4; Gößmann, in: Hellner/Steuer,\n\nBankrecht und Bankpraxis Rdn. 3/376; Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 1\n\nRdn. 26; Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 1 Rdn. 23;\n\nMünstermann/Hannes, VerbrKrG § 1 Rdn. 25; Drescher, Verbraucher-\n\nkreditgesetz und Bankenpraxis Rdn. 15; Scholz, Verbraucherkreditver-\n\nträge 2. Aufl. Rdn. 84; Artz, Der Verbraucher als Kreditnehmer, 2001,\n\nS. 112 f.).\n\nEin kleiner Teil des Schrifttums vertritt demgegenüber die Ansicht,\n\nda die GbR als kollektiver Rechtseinheit jedenfalls beschränkte Rechts-\n\nfähigkeit beizumessen und sie keine natürliche Person sei, seien die\n\nVorschriften des Verbraucherkreditgesetzes auf Kreditverträge einer\n\nGbR nicht anwendbar (Vortmann ZIP 1992, 229, 232; Marloth-Sauer-\n\nwein, Leasing und das Verbraucherkreditgesetz S. 173; s. auch Staudin-\n\nger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 1 VerbrKrG Rdn. 26).\n\nb) Der erkennende Senat schließt sich der ganz herrschenden\n\nMeinung an. Unter \"natürliche Person\" im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG\n\nist auch eine gesellschaftsrechtlich verbundene Gruppe von natürlichen\n\nPersonen zu verstehen.\n\naa) Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 VerbrKrG ist Verbraucher\n\nnur eine natürliche Person. Das Gesetz folgt damit Art. 1 Abs. 2 a) der\n\nRichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Dezem-\n\nber 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der\n\nMitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (87/102/EWG; ABl. Nr. L\n\n42/48 vom 12. Februar 1987), deren Umsetzung das Verbraucherkredit-\n\ngesetz dient. In der Verbraucherkreditrichtlinie wird der Begriff, wie\n\nArt. 1 Abs. 2 b) zu entnehmen ist, im Gegensatz zur juristischen Person\n\ngebraucht. Nichts spricht dafür, daß der deutsche Gesetzgeber den Be-\n\ngriff der natürlichen Person anders als im traditionellen Sinne zur Unter-\n\nscheidung von der juristischen Person verwandt haben könnte. Nur Kre-\n\ndite an juristische Personen unterfallen danach von vornherein nicht dem\n\nVerbraucherkreditgesetz.\n\nEine GbR, zu der sich mehrere natürliche Personen zusammenge-\n\nschlossen haben, ist keine juristische Person. Die Entscheidung des\n\nII. Zivilsenats vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff.\n\n- noch nicht rechtskräftig) hat daran nichts geändert. Der II. Zivilsenat\n\nhat darin zwar die beschränkte Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt, aber\n\ngleichzeitig klargestellt, daß die GbR nicht den Status einer juristischen\n\nPerson besitzt (aaO S. 347). Die Anerkennung der beschränkten\n\nRechtsfähigkeit der GbR mit der Folge, daß Kreditverträge einer Bank\n\nunmittelbar mit der GbR und nicht mit den Gesellschaftern zustande\n\nkommen, hindert danach nicht, die Vorschriften des Verbraucherkredit-\n\ngesetzes anzuwenden.\n\nbb) Für dessen Anwendbarkeit kommt es vielmehr entscheidend\n\nauf den Schutzzweck an. Das Verbraucherkreditgesetz will alle natürli-\n\nchen Personen schützen, die mit dem Kredit nach dem Inhalt des Vertra-\n\nges nicht eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufli-\n\nche Tätigkeit fördern wollen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG). Das gilt auch\n\ndann, wenn mehrere natürliche Personen den Kredit gemeinsam auf-\n\nnehmen. An der Schutzwürdigkeit solcher Kreditnehmer ändert sich auch\n\ndann nichts, wenn sie auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage einen\n\ngemeinsamen Zweck verfolgen. Auf die rechtsdogmatisch richtige Ein-\n\nordnung der GbR kann es deshalb für die Anwendung des Verbraucher-\n\nkreditgesetzes nicht ankommen (Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 1 Rdn. 26;\n\nSoergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 1 VerbrKrG Rdn. 22; Lwowski/Peters/\n\nGößmann, VerbrKrG 2. Aufl. §§ 1-3 Anm. I 2 a aa).\n\nWollte man dies anders sehen, müßte bei dessen Anwendung zwi-\n\nschen Gemeinschaften und BGB-Innengesellschaften ohne Rechtsfähig-\n\nkeit auf der einen und BGB-Außengesellschaften mit Rechtsfähigkeit auf\n\nder anderen Seite differenziert werden, auch wenn die Mitglieder dieser\n\nVereinigungen \n\nin allen Fällen gleichermaßen schutzbedürftig sind.\n\nNichts spricht dafür, daß der Gesetzgeber, dem die Änderung der Recht-\n\nsprechung zur Rechtsfähigkeit der GbR (BGHZ 146, 341 ff.) bei der Ver-\n\nabschiedung des Verbraucherkreditgesetzes nicht bekannt war, dies ge-\n\nwollt haben könnte mit der Folge, daß sogar Ehegatten- oder Gelegen-\n\nheitsgesellschaften dem Schutz des Verbraucherkreditgesetzes entzo-\n\ngen wären.\n\ncc) Da es für die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes\n\nallein auf dessen Schutzzweck ankommt, spielt es auch keine Rolle, wie\n\neine GbR im Einzelfall intern strukturiert ist, insbesondere ob ihre Orga-\n\nnisation korporative Merkmale aufweist. Für die beschränkte Rechtsfä-\n\nhigkeit der GbR ist dies nach der Entscheidung des II. Zivilsenats vom\n\n29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341 ff.) ohne jede Bedeutung. Es überzeugt\n\ndeshalb nicht, wenn ein Teil der Literatur (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf,\n\nBGB 13. Bearb. 2001 § 1 VerbrKrG Rdn. 27) die Anwendbarkeit des\n\nVerbraucherkreditgesetzes auf Kreditverträge von GbR gerade mit Rück-\n\nsicht auf deren Rechtsfähigkeit grundsätzlich verneinen, bei personal\n\nstrukturierten Gesellschaften aber eine Ausnahme machen will. Das gilt\n\nbesonders, da die genaue Struktur einer GbR dem Kreditgeber häufig\n\nnicht bekannt ist. Es ist deshalb der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit\n\nabträglich, für die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf die\n\ninnere Struktur einer GbR abzustellen.\n\ndd) Kommt es für die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgeset-\n\nzes auf die Rechtsfähigkeit der GbR nicht an, so ist es auch ohne Be-\n\ndeutung, daß der II. Zivilsenat als Folge der beschränkten Rechtsfähig-\n\nkeit der GbR eine lediglich akzessorische persönliche Haftung der Ge-\n\nsellschafter entsprechend §§ 128 f. HGB für die Gesellschaftsverbind-\n\nlichkeiten anerkannt hat (BGHZ 146, 341, 358). Nach wie vor haften die\n\nGesellschafter in aller Regel unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermö-\n\ngen und sind deshalb schutzwürdig, gleichgültig wie ihre Haftung rechts-\n\ndogmatisch erklärt wird.\n\nee) Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zur Entschei-\n\ndung des IX. Zivilsenats vom 21. April 1998 (BGHZ 138, 321, 325 ff.),\n\nwonach die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes nicht für Bürg-\n\nschaften zur Absicherung von gewerblichen Krediten gelten. Eine Bürg-\n\nschaft ist kein Kreditvertrag; ein von einer GbR aufgenommener Ver-\n\nbraucherkredit dient nicht gewerblichen Zwecken.\n\n2. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kredit sei nach\n\ndem Inhalt des Vertrages nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche\n\noder selbständige berufliche Tätigkeit aufgenommen worden, ist nicht zu\n\nbeanstanden.\n\na) Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG ist\n\neine planmäßige und auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbständige\n\nTätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb (Bülow aaO § 1 Rdn. 34; Graf\n\nv. Westphalen, \n\nin: \n\nGraf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg,\n\nVerbrKrG 2. Aufl. § 1 Rdn. 11; Gößmann, in: Hellner/Steuer, Bankrecht\n\nund Bankpraxis Rdn. 3/400). Zu den gewerblichen Betätigungen gehört\n\ndaher nicht die Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. BGHZ 63, 32, 33;\n\n74, 273, 276; BGH, Urteil vom 18. April 1963 - VII ZR 37/62, NJW 1963,\n\n1397), die auch dann grundsätzlich dem privaten Bereich zugerechnet\n\nwird, wenn es sich um die Anlage beträchtlichen Kapitals handelt. Die\n\nAufnahme von Fremdmitteln kann insbesondere beim Immobilienerwerb\n\nzur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören und \n\nläßt daher nicht\n\nzwangsläufig auf ein Gewerbe schließen (BGHZ 119, 252, 256; Staudin-\n\nger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 1 VerbrKrG Rdn. 37). Das aus-\n\nschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer be-\n\nrufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist vielmehr der Umfang\n\nder mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen\n\nGeschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Or-\n\nganisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor (BGHZ 104, 205,\n\n208; 119, 252, 256; BGH, Urteil vom 25. September 1967 - VII ZR 46/65,\n\nNJW 1967, 2353; Lwowski, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-\n\nHandbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO).\n\nDie Höhe der verwalteten Werte oder des Kreditbetrages ist dabei\n\nnicht maßgeblich (Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 1 Rdn. 34; MünchKomm/\n\nUlmer, 3. Aufl. § 1 VerbrKrG Rdn. 23), weil etwa bei einer Anlage in Ak-\n\ntien oder festverzinslichen Wertpapieren mit einem relativ geringen or-\n\nganisatorischen und zeitlichen Aufwand auch große Kapitalbeträge ver-\n\nwaltet werden können. Handelt es sich um die Vermietung oder Ver-\n\npachtung von Immobilien, so ist dementsprechend nicht deren Größe\n\nentscheidend, sondern Umfang, Komplexität und Anzahl der damit ver-\n\nbundenen Vorgänge. Ein ausgedehntes oder sehr wertvolles Objekt an\n\neine geringe Anzahl von Personen zu vermieten, hält sich daher grund-\n\nsätzlich im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Dagegen spricht\n\ndie Ausrichtung auf eine Vielzahl gleichartiger Geschäfte für ein profes-\n\nsionelles Vorgehen \n\n(Graf v. Westphalen, \n\nin: Graf v. Westphalen/\n\nEmmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 1 Rdn. 9). Ob der mit der\n\nVermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Auf-\n\nwand danach insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes\n\nvermittelt, bleibt eine im Einzelfall zu beurteilende Frage.\n\nb) Das Berufungsurteil gelangt bei seiner diesen Grundsätzen ent-\n\nsprechenden Würdigung ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis, daß die\n\nTätigkeit der GbR \"R. \" im August 1996 eine nicht gewerbliche Verwal-\n\ntung eigenen Vermögens darstellte.\n\naa) Eine GbR verwaltet entgegen der Ansicht der Revision nicht\n\nfremdes Vermögen, weil sie - folgt man den in der Entscheidung\n\nBGHZ 146, 341, 342 ff. formulierten Grundsätzen - als mit eigener\n\nRechtsfähigkeit ausgestattete Außen-GbR anzusehen ist. Gerade wenn\n\nman zwischen dem Privatvermögen der Gesellschafter und dem Gesell-\n\nschaftsvermögen unterscheidet und diese verschiedenen Rechtssubjek-\n\nten zuordnet, verwaltet die GbR eigenes Vermögen, nämlich hier Immo-\n\nbilienvermögen in E..\n\nbb) Das Berufungsgericht hat der erst nach der Kreditaufnahme\n\nvorgenommenen Übertragung von Gesellschaftsanteilen und der Be-\n\nstellung des Klägers zu 5) zum Geschäftsführer der GbR zu Recht keine\n\nBedeutung beigemessen. Maßgeblich für die Verbrauchereigenschaft ist\n\nder Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ 128, 156, 162; Bülow aaO\n\n§ 1 Rdn. 47). Spätere Ereignisse sind bedeutungslos.\n\ncc) Die Tätigkeit der GbR war entgegen der Ansicht der Revision\n\nauch nicht darauf ausgerichtet, die einzelnen Einheiten der Immobilie\n\nalsbald nach Fertigstellung an eine größere Zahl von Erwerbern zu ver-\n\näußern, wie das für einen gewerblichen Bauträger kennzeichnend ist\n\n(BGH, Urteil vom 12. März 1981 - VII ZR 117/80, WM 1981, 588, 589).\n\nVielmehr sollten dauernde Einnahmen durch Vermietung des Objektes\n\nerzielt werden. Der Gesellschaftsvertrag wurde auf die Dauer von\n\n10 Jahren fest abgeschlossen. Eine Veräußerung des Grundbesitzes ist\n\ndarin nur für den Fall vorgesehen, daß sich die Gesellschafter nach Ab-\n\nlauf von 10 Jahren und Kündigung des Vertrages durch einen Gesell-\n\nschafter nicht einigen.\n\ndd) Die Feststellung des Berufungsgerichts, nur der Kläger zu 5)\n\nhabe sich - neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar - in nen-\n\nnenswertem Umfang mit den Angelegenheiten der GbR beschäftigt, ohne\n\ndaß von einer berufsmäßigen Tätigkeit gesprochen werden könne, hat\n\ndie Revision nicht angegriffen. Die von ihr angesprochene Beauftragung\n\neines Hausmeisters auch mit kaufmännischen Aufgaben erfolgte erst\n\naufgrund einer Verletzung des Klägers zu 5) im März 1997 und damit\n\nnach Abschluß des Kreditvertrages. Von einem für gewerbliche oder be-\n\nrufliche Zwecke aufgenommenen Kredit kann danach keine Rede sein.\n\n3. Anders als die Revision meint, ist die Berufung der Kläger auf\n\ndie Formvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. e VerbrKrG sowie auf\n\n§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nicht treuwidrig (§ 242 BGB).\n\nZwar kann das Geltendmachen eines Formmangels eine unzuläs-\n\nsige Rechtsausübung sein, z.B. wenn eine Partei, die längere Zeit aus\n\neinem formnichtigen Vertrag Vorteile gezogen hat, sich unter Berufung\n\nauf den Formmangel vertraglichen Verpflichtungen entziehen will\n\n(BGHZ 121, 224, 233; BGH, Urteile vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96,\n\nWM 1997, 2000, 2001 und vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 141/98, WM 1999,\n\n1412, 1416). Eine unzulässige Rechtsausübung kommt aber nicht in Be-\n\ntracht, wenn durch Gesetz die Rechtsfolgen des Formverstoßes unter\n\nBerücksichtigung der beiderseitigen Interessen abweichend von § 125\n\nSatz 1 BGB geregelt sind.\n\nSo liegt der Fall hier. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 VerbrKrG schützt\n\neinerseits den Darlehensnehmer davor, das Darlehenskapital gemäß\n\n§ 812 BGB sofort zurückzahlen zu müssen, andererseits trägt die Vor-\n\nschrift auch dem Interesse des Kreditgebers Rechnung, Zinsen für die\n\nvereinbarte Kreditlaufzeit zu erhalten (BGHZ 134, 94, 98 f.; Senatsurteil\n\nvom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1245). Daß dieser\n\nZins regelmäßig niedriger liegt als der vertraglich vereinbarte, ist die\n\nvom Gesetzgeber gewollte Sanktion gegenüber dem Kreditgeber, der\n\nseiner Obliegenheit zur Angabe des effektiven Jahreszinses gemäß § 4\n\nAbs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. e VerbrKrG nicht nachgekommen ist. Damit läßt\n\nes sich nicht vereinbaren, von der Herabsetzung des Zinssatzes aus\n\ndem Gesichtspunkt von Treu und Glauben abzusehen (OLG München\n\nOLGR 1996, 245; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 6\n\nVerbrKrG Rdn. 30).\n\n4. Danach können die Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1\n\nBGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, 246 BGB die über-\n\nzahlten Zinsen zurückfordern. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen\n\nAnsicht (Vortmann, VerbrKrG § 6 Rdn. 20; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB\n\n13. Bearb. 2001 § 6 VerbrKrG Rdn. 35) \n\nist mit § 6 Abs. 2 Satz 4\n\nVerbrKrG nicht lediglich die Wirkung verbunden, daß sich die Ratenhöhe\n\nnur für die Zukunft vermindert, während für die Vergangenheit ein Rück-\n\nzahlungsanspruch nur besteht, soweit der gezahlte Gesamtbetrag den\n\nDarlehensbetrag zuzüglich der tatsächlich geschuldeten Zinsen und Ko-\n\nsten übersteigt. Dabei wird übersehen, daß die Neuberechnung der ei n-\n\nzelnen Raten mit Wirkung auch für die Vergangenheit zu erfolgen hat\n\nund bereits im Zeitpunkt jeder ungerechtfertigten Zinszahlung nach\n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Rückerstattungsanspruch entsteht\n\n(Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1245).\n\nDer überzahlte Betrag beläuft sich danach auf insgesamt 54.000 DM.\n\nIII.\n\nDie Revision war somit zurückzuweisen.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n van Gelder Joeres","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__63-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-23/xi-zr-63-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__63-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__63-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-23/xi-zr-63-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__63-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:30:17.329676+00:00"}}