{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__60-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-03-07","aktenzeichen":"XI ZR 60/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 60/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. März 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und\n\nDr. Joeres\n\nam 7. März 2001\n\nbeschlossen:\n\nAuf Antrag des Nebenintervenienten wird die Zwangs-\n\nvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Ur-\n\nkunde des Notars A. R., W., vom 13. August 1993 (UR-\n\nNr. ...) ohne Sicherheitsleistung bis zum Abschluß des\n\nRevisionsverfahrens eingestellt.\n\nDer weitergehende Antrag des Nebenintervenienten vom\n\n23. Februar 2001 auf einstweilige Einstellung der\n\nZwangsvollstreckung wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nDer Antrag des Nebenintervenienten, die Zwangsvollstreckung\n\naus dem Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts We. vom 2. Februar\n\n1999 - K ... - und aus den im Grundbuch des Amtsgerichts We., Gemar-\n\nkung S. Bd. .., Bl. ...., FlNr. ..., eingetragenen Sicherungshypotheken\n\nüber 4.800.100 DM und über 191.217,40 DM, jeweils mit 4% Jahreszin-\n\nsen seit dem 25. November 1999, einstweilen einzustellen, war abzu-\n\nlehnen, weil die Revision des Nebenintervenienten nach derzeitigem\n\nErkenntnisstand insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.\n\nDa die Beklagte aus diesen Titeln die Zwangsvollstreckung gegen die\n\nErsteherin des Grundstücks, nicht aber gegen die Kläger betreibt, sind\n\ndiese nicht befugt, eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767\n\nAbs. 1 ZPO zu erheben.\n\nFür eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 Abs. 1 ZPO ist ein\n\ndie Veräußerung hinderndes Recht der Kläger an dem Gegenstand der\n\nZwangsvollstreckung nicht dargetan. Das Grundeigentum der Kläger ist\n\ndurch den Zuschlagsbeschluß vom 2. Februar 1999 erloschen. Der an\n\ndie Stelle des erloschenen Eigentums getretene, den Verfügungsbe-\n\nschränkungen \n\ndes Zwangsversteigerungsgesetzes \n\nunterliegende\n\n(BGHZ 39, 242, 244) Anspruch der Kläger gegen die Ersteherin auf den\n\nVersteigerungserlös (BGHZ 68, 276, 278) ist durch Beschluß des\n\nAmtsgerichts We. vom 25. November 1999 - K ... - der Beklagten und\n\nanderen Gläubigern übertragen worden. Widerspruch gegen den Tei-\n\nlungsplan haben die Kläger nicht erhoben. Ob der Anspruch teilweise,\n\netwa hinsichtlich eines möglichen Erlösüberschusses (Steiner-Teufel,\n\nZwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl. § 118 ZVG\n\nRdn. 25), weiterhin den Klägern zusteht, bedarf keiner Entscheidung.\n\nEin solcher Anspruch steht der Wiederversteigerung und der\n\nZwangsräumung des Grundstücks, mit deren Bevorstehen die Eilbe-\n\ndürftigkeit des Einstellungsantrags begründet werden soll, nicht entge-\n\ngen. Inwieweit die Kläger aufgrund eines solchen Anspruchs Rechte im\n\nTeilungsverfahren geltend machen könnten, kann hier dahinstehen.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Joeres","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__60-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/xi-zr-60-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__60-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__60-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-07/xi-zr-60-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__60-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:57:44.515742+00:00"}}