{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__56-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-12-04","aktenzeichen":"XI ZR 56/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 138 Abs. 1 Bb Ob der finanziell überforderte Ehepartner oder Lebensgefährte durch die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages nach dem Willen der Vertragsschließenden echter Darlehensnehmer oder lediglich Mithaf- tender wird, richtet sich ausschließlich nach den Verhältnissen auf seiten der Vertragsgegner des Kreditgebers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 56/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n4. Dezember 2001\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB § 138 Abs. 1 Bb\n\nOb der finanziell überforderte Ehepartner oder Lebensgefährte durch\n\ndie Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages nach dem Willen der\n\nVertragsschließenden echter Darlehensnehmer oder lediglich Mithaf-\n\ntender wird, richtet sich ausschließlich nach den Verhältnissen auf\n\nseiten der Vertragsgegner des Kreditgebers.\n\nBGH, Urteil vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01 - OLG Dresden\n LG Leipzig\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 4. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und\n\nDr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil\n\ndes 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden\n\nvom 19. Juni 2000 aufgehoben und das Urteil der Ein-\n\nzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leip-\n\nzig vom 2. Februar 2000 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Mitverpflichtung\n\nder Beklagten aus einem Darlehensvertrag. Dem liegt folgender Sach-\n\nverhalt zugrunde:\n\nAm 28. Juli 1997 schloß die klagende Sparkasse mit dem ehema-\n\nligen Lebensgefährten der Beklagten, einem Inhaber von Imbißstuben,\n\neinen Vertrag über ein Allzweckdarlehen mit einem Nettokreditbetrag\n\nvon 105.000 DM. Der Kredit sollte bei einem Zinssatz von 9,5% p.a. in\n\n72 Monatsraten über jeweils 1.978,20 DM zurückgezahlt werden. Der\n\nVertrag wurde von der damals 36 Jahre alten Beklagten, einer gelern-\n\nten Textilfachfrau, als \"Kreditnehmer\" mitunterzeichnet. Von der Darle-\n\nhenssumme überwies die Klägerin vertragsgemäß 49.372,74 DM auf\n\ndas Geschäftskonto ihres früheren Lebensgefährten und verrechnete\n\nweitere 55.607,26 DM mit einem von ihm allein aufgenommenen Altkre-\n\ndit. Nachdem er in der Folgezeit einige Zins- und Tilgungsraten trotz\n\nmehrerer Mahnungen nicht geleistet hatte, kündigte sie das Darlehen\n\nfristlos und forderte ihn und die Beklagte zur Rückzahlung auf.\n\nDie Beklagte, die nach ihren Angaben bei Vertragsschluß längere\n\nZeit arbeitslos war und neben der Betreuung ihres minderjährigen Kin-\n\ndes in den Imbißstuben des vormaligen Lebensgefährten stundenweise\n\ngegen Bezahlung aushalf, hält die von ihr übernommene Verpflichtung\n\nfür einen sittenwidrigen und daher nichtigen Schuldbeitritt. Die Klägerin\n\nist in erster Linie der Auffassung, die Beklagte sei dem klaren Ver-\n\ntragswortlaut entsprechend gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß als Gesamt-\n\nschuldnerin neben ihrem früheren Lebensgefährten zur Zahlung von\n\n105.515,09 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Die hiergegen gerichtete\n\nBerufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt\n\nsie ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Abwei-\n\nsung der Klage.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seines stattgebenden\n\nUrteils im wesentlichen ausgeführt:\n\nDer von der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag sei nicht\n\nwegen Sittenwidrigkeit nichtig. Grundsätzlich sei es jedem Volljährigen\n\naufgrund der Vertragsfreiheit als Teil der Privatautonomie unbenom-\n\nmen, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistun-\n\ngen zu verpflichten, die ihn finanziell schlechthin überforderten oder\n\ndie von ihm nur unter ganz besonders günstigen Bedingungen, notfalls\n\nsogar unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Einkom-\n\nmens, erbracht werden könnten. Die Sittenwidrigkeit eines Darlehens-\n\nvertrages wegen finanzieller Überforderung des Darlehensnehmers\n\nkomme anders als die einer Bürgschaft oder Mithaftungsübernahme,\n\nbei der die Gefahr einer Inanspruchnahme in den Hintergrund trete, die\n\nUnterschriftsleistung leicht als bloße Formalität erscheine und das\n\nSchutzbedürfnis naher Angehöriger höher sei als bei Mitunterzeichnung\n\neines Darlehensvertrages, in aller Regel nicht in Betracht.\n\nDie Beklagte sei als Mitdarlehensnehmerin anzusehen. Sie habe\n\nzum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über ein, wenn auch nur geringes\n\nEinkommen verfügt, das zusammen mit den Einnahmen aus dem Ge-\n\nwerbebetrieb ihres ehemaligen Lebensgefährten zur gemeinsamen Le-\n\nbensführung verwendet worden sei und das im Rahmen der Gesamt-\n\nschuldnerschaft für das zurückzuzahlende Darlehen habe eingesetzt\n\nwerden sollen. Ihr Kind habe bei Abschluß des Vertrages ein Alter und\n\neinen Entwicklungsgrad gehabt, welcher zu einer wirtschaftlichen Selb-\n\nständigkeit seit dem 1. Januar 1999, also rund 1,5 Jahre nach der Kre-\n\nditaufnahme, geführt habe. Ausgehend hiervon habe sich das Einkom-\n\nmen der Beklagten vergrößert und sich auch eine für eine Arbeitsauf-\n\nnahme förderliche Unabhängigkeit eingestellt, so daß damals mit einer\n\nSteigerung ihrer Einnahmen zu rechnen gewesen sei. Besondere Um-\n\nstände, insbesondere eine Überrumpelung oder eine Verharmlosung\n\nder Unterzeichnung des Vertrages als Formsache durch Mitarbeiter der\n\nKlägerin, seien nicht vorgetragen.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es\n\nmeint, die Beklagte sei nach dem Vertragsinhalt echte Mitdarlehens-\n\nnehmerin. Vielmehr hat sie bei Würdigung der objektiven Umstände zur\n\nAbsicherung des neuen Kredits ihres damaligen Lebensgefährten im\n\nWege des Schuldbeitritts lediglich die Mithaftung übernommen.\n\nEchter Mitdarlehensnehmer ist nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs nur, wer ein eigenes – sachliches und/oder persönli-\n\nches Interesse – an der Kreditaufnahme hat und als im wesentlichen\n\ngleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung\n\nder Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGHZ 146, 37, 41; siehe\n\nauch Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 – XI ZR 244/97, WM 1998,\n\n2366 f.). Ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind,\n\nbeurteilt sich ausschließlich nach den Verhältnissen auf seiten der Mi t-\n\ndarlehensnehmer. Die kreditgebende Bank hat es daher nicht in der\n\nHand, etwa durch eine im Darlehensvertrag gewählte Formulierung wie\n\nz.B. \"Mitdarlehensnehmer\", \"Mitantragsteller\", \"Mitschuldner\" oder der-\n\ngleichen einen bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdar-\n\nlehensnehmer zu machen und dadurch den Nichtigkeitsfolgen des\n\n§ 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1998\n\n- XI ZR 244/97, aaO S. 2366; Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 6). Danach\n\ndurfte das Berufungsgericht die Beklagte – wie die Revision zu Recht\n\ngeltend macht – nicht für eine echte Kreditnehmerin halten. Da es die\n\nvorgenannten Auslegungsregeln nicht einmal ansatzweise beachtet hat\n\nund weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann\n\nder erkennende Senat die Vertragsauslegung selbst vornehmen (vgl.\n\netwa BGHZ 124, 39, 45).\n\nNach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden\n\nwar der ausgereichte Kredit ausschließlich für den damaligen Lebens-\n\ngefährten der Beklagten bestimmt, und zwar für dessen Gewerbebetrieb\n\nsowie zur Ablösung eines nur von ihm aufgenommenen Altkredits. Da-\n\nfür, daß die Beklagte gleichwohl über die Auszahlung und Verwendung\n\nder Darlehensvaluta als gleichberechtigte Vertragspartei mitbestimmen\n\ndurfte und von einem solchen Recht ganz oder teilweise Gebrauch ge-\n\nmacht hat, ist nichts vorgetragen. Nach dem eigenen Vorbringen der\n\nKlägerin ist die Valutierung des Darlehens vielmehr durch Aufrechnung\n\nmit ihrer Altkreditforderung gegen den damaligen Lebensgefährten der\n\nBeklagten und durch Gutschrift von 49.392,74 DM auf dessen Ge-\n\nschäftskonto erfolgt. Über dieses konnte die Beklagte nicht verfügen.\n\nDa sie an den Imbißbetrieben ihres früheren Lebensgefährten nicht\n\nbeteiligt war, deutet bei objektiver Betrachtung auch nichts auf ein ei-\n\ngenes – sachliches und/oder persönliches – Interesse an der Kre-\n\nditaufnahme und Mittelverwendung hin. Der Umstand, daß beide auf die\n\nGeschäftseinnahmen angewiesen waren und das neue Darlehen für\n\nden Fortbestand des Gewerbetriebes dringend notwendig gewesen sein\n\nsoll, spricht ebenfalls nicht dafür, die Beklagte als echte Mitdarlehens-\n\nnehmerin anzusehen, sondern lenkt nur den Blick auf die wirtschaftli-\n\nche Abhängigkeit der Beklagten bei Abgabe der Mithaftungserklärung.\n\nIII.\n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen\n\nGründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Die Mithaftungsübernahme über-\n\nforderte die Beklagte finanziell in krasser Weise, ohne daß sich für die\n\nKlägerin entlastende Umstände anführen lassen.\n\n1. Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung so-\n\nwohl des IX. als auch des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hängt\n\ndie Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB bei Bürgschafts- und Mithaf-\n\ntungsverträgen zwischen Kreditinstituten und privaten Sicherungsge-\n\nbern regelmäßig entscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zw i-\n\nschen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähig-\n\nkeit des Bürgen oder Mitverpflichteten ab (BGHZ 125, 206, 211; 136,\n\n347, 351; 137, 329, 333 f.; 146, 37, 42; BGH, Urteil vom 26. April 2001\n\n- IX ZR 337/98, WM 2001, 1330, 1331; Senatsurteil vom 13. November\n\n2001 – XI ZR 82/01, Urt.Umdr. S. 6). Zwar reicht selbst der Umstand,\n\ndaß der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die vertragliche Zinslast\n\naus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens tragen\n\nkann, regelmäßig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu\n\nbegründen. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung\n\nwird aber widerleglich vermutet, daß die ruinöse Bürgschaft oder Mi t-\n\nhaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner\n\nübernommen wurde und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Wei-\n\nse ausgenutzt hat (BGH, Urteil vom 26. April 2001 – IX ZR 337/98, aaO\n\nS. 1331 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 13. November 2001 - XI ZR\n\n82/01, Urt.Umdr. S. 6 f.).\n\n2. Die in der Literatur geäußerte Kritik, diese Betrachtungsweise\n\nbetone zu sehr die krasse finanzielle Überforderung und das persönli-\n\nche Näheverhältnis zwischen Bürgen oder Mithaftenden und Haupt-\n\nschuldner und vernachlässige das vom Bundesverfassungsgericht an-\n\ngesprochene Erfordernis einer strukturellen Unterlegenheit des Bürgen\n\noder Mithaftenden sowie die Umstände bei der Haftungsbegründung,\n\ninsbesondere eine unzulässige Willensbeeinflussung (Habersack/Giglio\n\nWM 2001, 1100, 1103; vgl. auch Roth JZ 2001, 1039 f.), ist nicht be-\n\nrechtigt. Mit dem Kriterium des Handelns aus emotionaler Verbunden-\n\nheit wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts \n\n(vgl.\n\nBVerfGE 89, 214, 231 f.; BVerfG WM 1994, 1837, 1839) Rechnung ge-\n\ntragen, den gegenüber der kreditgebenden Bank weitaus unterlegenen\n\nBürgen oder Mithaftenden mit Hilfe der Generalklauseln des Bürgerli-\n\nchen Rechts vor der Abgabe fremdbestimmter und ungewöhnlich bela-\n\nstender Willenserklärungen zu schützen. Je stärker dabei das Überge-\n\nwicht des Kreditgebers ist, je gravierender die Belastungen und je en-\n\nger die persönlichen Beziehungen zwischen Bürgen oder Mithaftenden\n\nsind, desto wahrscheinlicher ist es, daß es an einer nüchtern abwägen-\n\nden, selbstbestimmten Entschließung des Bürgen oder Mithaftenden\n\nfehlt. Es trifft daher entgegen einer in der Literatur (Medicus JuS 1999,\n\n833, 835 f.; Zöllner WM 2000, 1, 5, 9 f.; Habersack/Giglio aaO S. 1103)\n\nvertretenen Ansicht nicht zu, die krasse finanzielle Überforderung und\n\ndie Nähebeziehung zwischen Mithaftenden und Hauptschuldner seien\n\nfür die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Personalsicherheit indiffe-\n\nrent (vgl. Tiedtke JZ 2000, 677; Nobbe/Kirchhof aaO; s. auch Kulke\n\nZIP 2001, 985, 989). Vielmehr ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger in\n\nden Fällen einer krassen finanziellen Überforderung die Darlegungs-\n\nund Beweislast für eine im wesentlichen freie Willensentscheidung des\n\nSicherungsgebers aufzubürden. Bei dieser differenzierenden Beurtei-\n\nlung bleiben die Umstände des Einzelfalles keineswegs außer acht,\n\nsondern spielen bei der Widerlegung der tatsächlichen Vermutung ei-\n\nner unzulässigen Willensbeeinflussung eine entscheidende Rolle\n\n(st.Rspr., siehe etwa BGHZ 146, 37, 45).\n\n3. Die zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme 36 Jahre alte Beklagte\n\nwar voraussichtlich nicht in der Lage, die im Darlehensvertrag festge-\n\nlegte Zinslast von monatlich 831,25 DM bei Eintritt des Sicherungsfalls\n\nallein zu tragen. Die von ihr bezogene Arbeitslosenhilfe betrug damals\n\nausweislich \n\ndes \n\nvorgelegten \n\nLeistungsnachweises \n\nlediglich\n\n1.287,10 DM monatlich. Von diesem Betrag waren, selbst wenn man die\n\ndamals noch bestehende, aber in absehbarer Zeit endende Unterhalts-\n\npflicht der Beklagten gegenüber ihrem Kind außer acht läßt, lediglich\n\n49,70 DM monatlich pfändbar. Das von der Beklagten durch stunden-\n\nweise Mitarbeit in den Imbißstuben ihres damaligen Lebensgefährten\n\nerzielte Einkommen fällt nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht\n\nins Gewicht. Eigenes pfändbares Vermögen, das sie zur Schuldentil-\n\ngung hätte einsetzen können, war nicht vorhanden. An der krassen fi-\n\nnanziellen Überforderung der Beklagten bei Abschluß des Vertrages\n\nkann danach kein Zweifel bestehen.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war aus der maß-\n\ngebenden Sicht eines seriösen und vernünftigen Kreditgebers innerhalb\n\nder 72-monatigen Laufzeit des Darlehens (zu dieser Voraussetzung\n\nsiehe BGHZ 146, 37, 43; Senatsurteil vom 26. April 1994 - XI ZR\n\n184/93, WM 1994, 1022, 1024) auch nicht mit einer Beseitigung der fi-\n\nnanziellen Leistungsunfähigkeit der Beklagten zu rechnen. Zwar hatte\n\nihr Kind bei Abgabe der Mithaftungserklärung bereits ein Alter erreicht,\n\ndas eine Betreuung und finanzielle Unterhaltsleistungen in naher Zu-\n\nkunft entbehrlich machte. Da die Beklagte nach ihrem unwidersproche-\n\nnen Vortrag über einen längeren Zeitraum arbeitslos war, mußte aber\n\ndie Möglichkeit einer alsbaldigen Ausübung des von ihr erlernten Be-\n\nrufes einer Textilfachfrau unwahrscheinlich erscheinen. Dafür, daß di e-\n\nse Betrachtungsweise nicht der späteren realen Entwicklung ihrer Ein-\n\nkommensverhältnisse entspricht, bestehen auch unter Berücksichtigung\n\nder Revisionserwiderung keine Anhaltspunkte.\n\n4. Auch von einer emotionalen Verbundenheit der Beklagten mit\n\nihrem damaligen Lebenspartner, dem Darlehensnehmer, mit dem sie in\n\neiner eheähnlichen Gemeinschaft lebte, ist ebenso wie bei Ehepartnern\n\nauszugehen (BGH, Urteile vom 23. Januar 1997 – IX ZR 55/96,\n\nWM 1997, 465 und vom 27. Januar 2000 – IX ZR 198/98, WM 2000,\n\n410, 412). Die persönliche enge Beziehung zwischen der Beklagten\n\nund ihrem damaligen Lebensgefährten sowie die die krasse finanzielle\n\nÜberforderung begründenden Umstände waren der Klägerin aus den\n\nDarlehensverhandlungen entweder bekannt oder sie hat sich einer\n\nKenntnis bewußt verschlossen. Nach der zitierten Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs (BGHZ 146, 37, 45) lag es daher bei ihr darzulegen\n\nund notfalls zu beweisen, daß die Beklagte sich bei Abgabe der Mi t-\n\nhaftungserklärung von einer realistischen Einschätzung des wirtschaft-\n\nlichen Risikos und nicht von fremdbestimmten Motiven hat leiten las-\n\nsen. Dafür ist hier jedoch nichts dargetan oder ersichtlich.\n\n5. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist mit der seit dem\n\n1. Januar 1999 geltenden Insolvenzordnung die Wertungsbasis für eine\n\nAnwendung des § 138 Abs. 1 BGB nicht entfallen.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\n\nfür die Beurteilung der Sittenwidrigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt des\n\nVertragsschlusses maßgebend (BGHZ 72, 308, 314; 100, 353, 359;\n\n120, 272, 276; 125, 206, 209; 140, 395, 399). Der Darlehensvertrag\n\nwurde indes bereits im Sommer des Jahres 1997, also vor Inkrafttreten\n\nder Insolvenzverordnung geschlossen. Schon deshalb ist es nicht mög-\n\nlich, das in ihr normierte Verfahren zur Restschuldbefreiung zu berück-\n\nsichtigen.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da\n\nweitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der\n\nSache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage ab-\n\nweisen.\n\nNobbe Siol Müller\n\n Joeres Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__56-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-04/xi-zr-56-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__56-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__56-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-04/xi-zr-56-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__56-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:46:32.337377+00:00"}}