{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__50-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"XI ZR 50/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 138 Bb Abs. 1, 765 1. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mithaftenden sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf seinem Grundbesitz ruhenden dinglichen Belastungen grundsätzlich wertmindernd zu berücksichtigen. 2. Ein Interesse des Kreditgebers, sich durch einen an sich wirtschaftlich sinnlosen Bürgschafts- oder Mithaftungsübernahmevertrag vor Vermö- gensverschiebungen zwischen Eheleuten zu schützen, vermag die Sit- tenwidrigkeit grundsätzlich nur bei einer ausdrücklichen Haftungsbe- schränkung zu vermeiden. Das gilt auch für eine vor dem 1. Januar 1999 übernommene Bürgschaft (Aufgabe von BGH WM 1998, 2327, 2329 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 50/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n14. Mai 2002\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 138 Bb Abs. 1, 765\n\n1. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen\noder Mithaftenden sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf\nseinem Grundbesitz ruhenden dinglichen Belastungen grundsätzlich\nwertmindernd zu berücksichtigen.\n\n2. Ein Interesse des Kreditgebers, sich durch einen an sich wirtschaftlich\nsinnlosen Bürgschafts- oder Mithaftungsübernahmevertrag vor Vermö-\ngensverschiebungen zwischen Eheleuten zu schützen, vermag die Sit-\ntenwidrigkeit grundsätzlich nur bei einer ausdrücklichen Haftungsbe-\nschränkung zu vermeiden. Das gilt auch für eine vor dem 1. Januar 1999\nübernommene Bürgschaft (Aufgabe von BGH WM 1998, 2327, 2329 f.).\n\nBGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01 - OLG Dresden\n LG Leipzig\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten zu 2) wird das Urteil\n\ndes 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden\n\nvom 21. Dezember 2000 in der berichtigten Fassung\n\nvom 24. April 2001 im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\ngehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur ander-\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaft. Dem\n\nliegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie klagende Sparkasse schloß am 13./14. April 1994 mit der R.\n\nBau... GmbH (nachfolgend: R. GmbH), dem früheren Beklagten zu 1) und\n\neinem weiteren Gesellschafter der R. GmbH fünf Darlehensverträge,\n\ndarunter einen Kontokorrentkreditvertrag über einen Höchstbetrag von\n\n200.000 DM zu einem Zinssatz von 12,5% p.a.. Gleichzeitig übernahm\n\ndie Beklagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte), Ehefrau des früheren Be-\n\nklagten zu 1), eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbe-\n\ntrag von 100.000 DM zur Sicherung für alle bestehenden und künftigen,\n\nauch bedingten und befristeten Forderungen der Klägerin gegen die\n\nDarlehensnehmer. Zuvor hatte die B.bank GmbH eine Ausfallbürgschaft\n\nüber 80% für die gewährten Kredite bestellt. Nachdem eine Eröffnung\n\ndes Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der R. GmbH\n\nam 31. Mai 1996 mangels Masse abgelehnt worden war, kündigte die\n\nKlägerin sämtliche Darlehensverträge fristlos.\n\nIn der Folgezeit zahlte die B.bank GmbH der Klägerin einen Betrag\n\nvon 207.471,01 DM und ermächtigte sie zur gerichtlichen Geltendma-\n\nchung der ihr als Ausfallbürgin zustehenden Forderungen gegen die\n\nDarlehensnehmer und die Beklagte als Mitbürgin. Nach Verwertung ver-\n\nschiedener Sicherheiten hat die Klägerin Zahlungsklage erhoben.\n\nDie Beklagte, die den Bürgschaftsvertrag für sittenwidrig erachtet,\n\nhat u.a. vorgetragen: Ihr gehöre ein sanierungsbedürftiges Mehrfamili-\n\nenhaus, das bei Übernahme der Bürgschaft mit einem mit rund\n\n300.000 DM valutierenden Hypothekendarlehen wertausschöpfend bela-\n\nstet gewesen sei. Als teilzeitbeschäftigte Lehrerin und Mutter eines sie-\n\nbenjährigen Sohnes habe sie im März 1994 1.470 DM netto verdient so-\n\nwie mit ihrer Immobilie Mieteinnahmen von 1.232,50 DM erzielt. Die mo-\n\nnatliche Annuitätenrate für das Hypothekendarlehen habe 2.143 DM be-\n\ntragen.\n\nDas Landgericht hat der Klage gegen den früheren Beklagten zu\n\n1) teilweise und der gegen die Beklagte antragsgemäß in Höhe von\n\n100.000 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten\n\nist weitgehend erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren\n\nKlageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Aufhebung\n\nder angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Bürgschaftsübernahme der Beklag-\n\nten für wirksam erachtet und zur Begründung im wesentlichen ausge-\n\nführt:\n\nDer Bürgschaftsvertrag der Parteien verstoße entgegen der An-\n\nsicht der Beklagten nicht gegen die guten Sitten. Eine krasse finanzielle\n\nÜberforderung bei Abgabe der Bürgschaftserklärung lasse sich nach\n\ndem Vortrag der Beklagten nicht feststellen. Zwar seien die Mietein-\n\nkünfte aus ihrer Immobilie nur zu erzielen, wenn zugleich das auf ihr la-\n\nstende Hypothekendarlehen ordnungsgemäß zurückgezahlt werde. So-\n\nlange sie aber mit ihren gesamten Einnahmen und der Schuldentilgung\n\neigenes Vermögen bilden könne, sei die Annahme einer krassen finan-\n\nziellen Überforderung sachlich nicht gerechtfertigt.\n\nÜberdies komme nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des\n\nBundesgerichtshofs eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auch des-\n\nwegen nicht in Betracht, weil das Interesse der Klägerin, sich vor Ver-\n\nmögensverschiebungen zwischen Eheleuten zu schützen, die Bürgschaft\n\nrechtfertige. Die vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertretene\n\nGegenmeinung überzeuge nicht. Wie die Regeln über die Anfechtung\n\nvon Rechtsgeschäften des Schuldners in der Zwangsvollstreckung und\n\nInsolvenz zeigten, seien Vermögensverschiebungen unter Eheleuten\n\nnicht nur eine abstrakte Möglichkeit, sondern eine von der Rechtsord-\n\nnung wahrgenommene, ernsthaft bestehende Gefährdung der Gläubi-\n\ngerinteressen. Wenn ein Gläubiger nach den Grundsätzen der Privat-\n\nautonomie diesem rechtlich anerkannten Interesse Rechnung trage und\n\nsich durch einen Bürgschaftsvertrag einen eigenständigen Zahlungsan-\n\nspruch gegen den finanzschwachen Ehegatten des Hauptschuldners\n\nverschaffe, könne die Rechtsordnung diesem Handeln grundsätzlich\n\nnicht das Urteil der Sittenwidrigkeit entgegenhalten.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in entschei-\n\ndenden Punkten nicht stand.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt der\n\nBürgschaftsvertrag der Parteien nach dem streitigen Vorbringen der Be-\n\nklagten, von dem für die Revisionsinstanz auszugehen ist, gegen die\n\nguten Sitten und ist infolgedessen nichtig.\n\n1. Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des\n\nIX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hängt die Anwen-\n\ndung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Siche-\n\nrungsgebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge re-\n\ngelmäßig entscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zwischen dem\n\nVerpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem\n\nHauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichte-\n\nten ab (BGHZ 125, 206, 211; 136, 347, 351; 137, 329, 333 f.; 146, 37,\n\n42; Senatsurteile vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125\n\nund vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224). Zwar\n\nreicht selbst der Umstand, daß der Betroffene voraussichtlich nicht ei n-\n\nmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem\n\npfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens bei Eintritt des Si-\n\ncherungsfalles dauerhaft tragen kann, regelmäßig nicht aus, um das\n\nUnwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem solchen Falle\n\nkrasser finanzieller Überforderung ist aber nach der allgemeinen Le-\n\nbenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu ver-\n\nmuten, daß er die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emoti o-\n\nnaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kre-\n\nditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (st.Rspr., siehe\n\nSenatsurteile vom 13. November 2001 aaO S. 126 und vom 4. Dezember\n\n2001 aaO).\n\n2. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, war die Be-\n\nklagte nach ihrem Vorbringen bei Übernahme der Bürgschaft voraus-\n\nsichtlich nicht in der Lage, die in den Kreditverträgen, welche Anlaß der\n\nHöchstbetragsbürgschaftserklärung über 100.000 DM waren, vereinbar-\n\nten Zinsen aus eigenem pfändbaren Einkommen und/oder Vermögen\n\ndauerhaft allein zu tragen. Es spricht deshalb eine von der Klägerin zu\n\nwiderlegende tatsächliche Vermutung dafür, daß sie die Bürgschaft nur\n\naus emotionaler Verbundenheit mit ihrem Ehemann übernommen hat.\n\na) Nach ihren unwidersprochen gebliebenen Angaben verdiente\n\ndie Beklagte bei Übernahme der Bürgschaft im März 1994 als teilzeitbe-\n\nschäftigte Lehrerin lediglich 1.470 DM netto im Monat. Dieses Einkom-\n\nmen war unter Berücksichtigung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem\n\ndamals sieben Jahre alten Sohn unpfändbar (§ 850 c Abs. 1 ZPO). Ihren\n\nEinkünften aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses in Höhe von\n\n1.232,50 DM monatlich standen nach ihrem streitigen Vorbringen Auf-\n\nwendungen von 2.143 DM für Zinsen und Tilgung des angeblich mit rund\n\n300.000 DM valutierenden Hypothekendarlehens gegenüber. Diese Auf-\n\nwendungen waren, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, not-\n\nwendig, um die Mieteinnahmen erzielen zu können. Daß von den Auf-\n\nwendungen weniger als 1.232,50 DM monatlich auf Zinsen entfielen, ist\n\nnicht festgestellt und angesichts der Höhe des Hypothekendarlehens\n\nauch nicht ersichtlich. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist vielmehr\n\ndavon auszugehen, daß von ihren Mieteinnahmen nicht einmal ein Teil\n\nzur Bedienung der laufenden Zinsen aus der verbürgten Darlehenssum-\n\nme von 100.000 DM zur Verfügung stand. Die Annahme des Berufungs-\n\ngerichts, die Beklagte sei mit Hilfe ihres Arbeitseinkommens und ihrer\n\nMieteinnahmen in der Lage, Vermögensbildung zu betreiben, entbehrt\n\ndanach jeder Grundlage.\n\nb) Auch über pfändbares Vermögen, das bei der Beurteilung ihrer\n\nLeistungsfähigkeit zu berücksichtigen wäre, verfügt die Beklagte nach\n\nihren Angaben nicht. Ihr Mehrfamilienhausgrundstück hat nach ihrem\n\nunter Beweis gestellten Vorbringen, dem das Berufungsgericht, wie die\n\nRevision zu Recht rügt, verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen ist, le-\n\ndiglich einen Verkehrswert von 300.000 DM und ist wertausschöpfend\n\nbelastet. Diese Belastung ist bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit\n\ndes Bürgen zu berücksichtigen. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichts-\n\nhofs hat in zwei älteren Entscheidungen zwar die gegenteilige Ansicht\n\nvertreten (BGH, Urteile vom 7. März 1996 - IX ZR 43/95, WM 1996, 766,\n\n768 und vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96, WM 1998, 67, 69, in-\n\nsoweit in BGHZ 137, 153 ff. nicht abgedruckt). Diese Ansicht ist ange-\n\nsichts der jetzt auch vom IX. Zivilsenat geteilten Auffassung, daß sich\n\ndie Wirksamkeit einer Bürgschaft nur nach der tatsächlichen wirtschaftli-\n\nchen Leistungsfähigkeit des Bürgen richtet (BGHZ 146, 37, 43 f.; BGH,\n\nUrteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 298/98, WM 2000, 410, 412), aber\n\nüberholt. Nach dieser neuen Rechtsprechung ist es allein folgerichtig,\n\ndas verbürgte Risiko nur um den im Einzelfall effektiv verfügbaren Siche-\n\nrungswert des mitverhafteten dinglichen Vermögens zu mindern, also\n\nvalutierende dingliche Belastungen vermögensmindernd zu berücksichti-\n\ngen. Deren Nichtberücksichtigung widerspräche auch der banküblichen\n\nPraxis und würde insbesondere bei wertausschöpfenden dinglichen Be-\n\nlastungen dazu führen, daß ein Bürge als finanziell leistungsfähig be-\n\nhandelt werden müßte, obwohl er dies ersichtlich nicht ist (Nob-\n\nbe/Kirchhof BKR 2001, 1, 9 f.). An der vorgenannten älteren Rechtspre-\n\nchung des IX. Zivilsenats kann deshalb nicht festgehalten werden. Zu\n\ndieser Änderung der Rechtsprechung ist der erkennende Senat ohne\n\nAnrufung des Großen Senats für Zivilsachen gemäß § 132 GVG in der\n\nLage, da er nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs\n\nseit dem 1. Januar 2001 an Stelle des IX. Zivilsenats für Bürgschaftssa-\n\nchen zuständig ist.\n\nc) Aus der maßgeblichen Sicht eines rational handelnden Krediti n-\n\nstituts war bei Hereinnahme der Bürgschaft im März 1994 auch mit einer\n\nalsbaldigen wesentlichen und dauerhaften Verbesserung der Einkom-\n\nmens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten nicht zu rechnen. An-\n\ngesichts des Alters des von ihr betreuten Sohnes von sieben Jahren er-\n\nschien eine ganztätige berufliche Tätigkeit der Beklagten in naher Zu-\n\nkunft vielmehr eher unwahrscheinlich. Daß sich die Einkommens- und\n\nVermögensverhältnisse günstiger entwickelt hätten, als dies bei Über-\n\nnahme der Bürgschaft zu erwarten war, ist weder substantiiert vorgetra-\n\ngen noch festgestellt, so daß sich die von der Revisionserwiderung er-\n\nörterte Streitfrage, ob auch die finanzielle Situation des Bürgen bei Ein-\n\ntritt des Bürgschaftsfalles bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit Be-\n\nrücksichtigung finden muß, nicht stellt.\n\n3. Anders als das Berufungsgericht unter Berufung auf die Recht-\n\nsprechung des \n\nvormals \n\nfür das Bürgschaftsrecht \n\nzuständigen\n\nIX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs angenommen hat, ändert auch\n\nein Interesse des Gläubigers, sich vor Vermögensverschiebungen zwi-\n\nschen Eheleuten zu schützen, an der Sittenwidrigkeit einer den bürgen-\n\nden Ehegatten finanziell kraß überfordernden Bürgschaft nichts. Über-\n\ndies hat das Berufungsgericht übersehen, daß eine Klage gegen einen\n\nkraß finanziell überforderten bürgenden Ehegatten auch nach der Recht-\n\nsprechung des IX. Zivilsenats - als derzeit unbegründet - abzuweisen ist,\n\nwenn eine Vermögensverschiebung - wie hier - nicht stattgefunden hat\n\n(BGHZ 128, 230, 235 f.; 134, 325, 328 ff.; BGH, Urteil vom 25. November\n\n1999 - IX ZR 40/98, WM 2000, 23, 25).\n\na) Wie der erkennende Senat bereits in seinem Vorlagebeschluß\n\nvom 29. Juni 1999 an den Großen Senat für Zivilsachen (XI ZR 10/98,\n\nWM 1999, 1556, 1558) ausgeführt hat, rechtfertigt allein das Ziel, etwai-\n\ngen Vermögensverschiebungen vorzubeugen, ein unbeschränktes Mit-\n\nhaftungsbegehren nicht. Ohne besondere, vom Kreditgeber darzulegen-\n\nde und notfalls zu beweisende Anhaltspunkte kann grundsätzlich nicht\n\ndavon ausgegangen werden, daß eine kraß überfordernde Bürgschaft\n\noder Mithaftungsübernahme inhaltlich von vornherein nur eine erhebli-\n\nche Vermögensverlagerung zwischen Hauptschuldner und Sicherungs-\n\ngeber verhindern soll. Eine solche Vereinbarung, die der Personalsi-\n\ncherheit einen ganz besonderen Sinn verleiht, ist keineswegs üblich\n\noder den außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umständen zu ent-\n\nnehmen. Wer unter Berufung auf den wirklichen Willen verständiger\n\nVertragsparteien eine solche einschränkende Auslegung der Bürgschaft\n\noder Mithaftungsabrede vornimmt, setzt sich daher über allgemein aner-\n\nkannte Auslegungsgrundsätze hinweg und verstößt überdies gegen das\n\nVerbot einer geltungserhaltenden Reduktion \n\nformularmäßiger Bür g-\n\nschafts- oder Mithaftungsverträge. Nimmt der Kreditgeber den Betroffe-\n\nnen - wie hier - in Anspruch, ohne auch nur ansatzweise zu behaupten,\n\ndaß und in welchem Umfang eine im Verhältnis zur Kreditsumme erheb-\n\nliche Vermögensverschiebung stattgefunden hat, so zeigt auch dieses im\n\nRahmen der Vertragsauslegung zu berücksichtigende nachvertragliche\n\nVerhalten (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR\n\n164/96, WM 1997, 2305, 2306 m.w.Nachw.), daß die Annahme einer\n\nstillschweigend getroffenen Haftungsbeschränkung nicht gerechtfertigt\n\nist.\n\nb) Diese Auffassung wird inzwischen im Grundsatz auch vom\n\nIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geteilt. Er sieht sich jedoch daran\n\ngehindert, die von ihm für die Zukunft anerkannten Grundsätze auch auf\n\nBürgschaftsverträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 anzuwenden\n\n(Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.),\n\nweil für die Kreditinstitute nicht hinreichend klar gewesen sei, inwieweit\n\nsie ihr Interesse an einem möglichst wirksamen Schutz vor Vermögens-\n\nverschiebungen über die bloße Hereinnahme einer Bürgschaft hinaus\n\ndurch geeignete vertragliche Regelungen absichern mußten. Dieser di f-\n\nferenzierenden Betrachtungsweise vermag sich der erkennende Senat\n\nnicht anzuschließen.\n\nDabei kann offenbleiben, ob und inwieweit das Vertrauen einer\n\nProzeßpartei in den Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung\n\nüberhaupt schutzwürdig ist (siehe dazu Schimansky WM 2001, 1889 ff.\n\nm.w.Nachw.). Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es hier nicht\n\nentscheidend an, weil sich bei einem vernünftigen Gläubiger kein für ei-\n\nnen etwaigen Dispositionsschutz unerläßliches Vertrauen bilden konnte.\n\nDer Gesichtspunkt der Verhinderung von Vermögensverschiebungen des\n\nHauptschuldners als ein die Sittenwidrigkeit vermeidendes Moment ist\n\nerstmals als Reaktion auf die Grundsatzentscheidungen des Bundes-\n\nverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214, 229 ff.)\n\nund 5. August 1994 (BVerfG NJW 1994, 2749) vom IX. Zivilsenat des\n\nBundesgerichtshofs berücksichtigt worden (vgl. BGHZ 128, 230, 234 f.;\n\n132, 328, 331; 134, 325, 327 f.). Er hat dabei ausdrücklich der abwei-\n\nchenden Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (BGHZ 120, 272, 278 f. und\n\nUrteil vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 315) wider-\n\nsprochen. Der XI. Zivilsenat hat auch in der Folgezeit stets daran fest-\n\ngehalten, daß allein das Ziel, etwaigen Vermögensverschiebungen vor-\n\nzubeugen, ein wirtschaftlich sinnloses Mithaftungsbegehren des Kredit-\n\ngebers grundsätzlich nicht rechtfertigt (BGHZ 134, 42, 49; 135, 66, 69;\n\nVorlagebeschluß vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, WM 1999, 1556,\n\n1558). Von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur\n\nBerücksichtigungsfähigkeit des Schutzinteresses des Gläubigers vor\n\nVermögensverschiebungen ohne eine ausdrückliche Beschränkung von\n\nBürgschaften auf diesen Zweck konnte daher keine Rede sein (Vorlage-\n\nbeschluß des erkennenden Senats vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98,\n\naaO S. 1558 f.; siehe auch Schimansky aaO S. 1892).\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil insbesondere\n\ntatrichterliche Feststellungen zum Wert des Mehrfamilienhauses der Be-\n\nklagten, der Valutierung des Hypothekendarlehens und zu den monatli-\n\nchen Zins- und Tilgungslasten der Beklagten bei Abschluß des Bürg-\n\nschaftsvertrages fehlen. Zur weiteren Sachaufklärung war die Sache\n\ndeshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1\n\nSatz 1 ZPO a.F.).\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__50-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/xi-zr-50-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__50-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__50-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/xi-zr-50-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__50-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:09:52.751250+00:00"}}