{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__47-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-11-12","aktenzeichen":"XI ZR 47/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. November 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HWiG § 3 Abs. 1 Satz 1 a.F. Im Fall des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages hat der Darle- hensgeber Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und dessen marktübliche Verzinsung, auch wenn die Darlehensvaluta dem Darlehensnehmer nicht unmittelbar zugeflossen, sondern weisungsgemäß auf ein Treuhänderkonto überwiesen worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 47/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nVerkündet am:\n12. November 2002\nWeber\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nHWiG § 3 Abs. 1 Satz 1 a.F.\n\nIm Fall des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages hat der Darle-\nhensgeber Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages\nund dessen marktübliche Verzinsung, auch wenn die Darlehensvaluta dem\nDarlehensnehmer nicht unmittelbar zugeflossen, sondern weisungsgemäß auf\nein Treuhänderkonto überwiesen worden ist.\n\nBGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01 - OLG Karlsruhe\n LG Konstanz\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nob-\n\nbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des Ober-\n\nlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg -\n\nvom 21. Dezember 2000 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Kläger wird das Urteil der\n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 23. Juni\n\n1999, soweit über die Widerklage entschieden worden\n\nist, abgeändert. Die Widerklage wird abgewiesen.\n\nIm übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger verlangen von der beklagten Bank Rückabwicklung ei-\n\nnes Realkreditvertrages. Sie beanspruchen die Erstattung erbrachter\n\nZins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 16.007,88 DM nebst\n\nZinsen. Widerklagend begehrt die Beklagte die Feststellung, daß der\n\nKreditvertrag wirksam sei und die Kläger daraus verpflichtet seien.\n\nIm Herbst 1993 bot der Vermittler S. den Klägern die Beteiligung\n\nan einem geschlossenen Immobilienfonds in Form eines Anteils an einer\n\nBGB-Gesellschaft an. Zu einem Hausbesuch erschien S. in Begleitung\n\ndes Bankkaufmanns und Finanzierungsberaters K., der sich mit einer\n\nVisitenkarte der Beklagten auswies. Bei diesem Besuch unterzeichneten\n\ndie Kläger den Beteiligungsvertrag und, zur Finanzierung der Beteili-\n\ngung, einen Vertrag mit der Beklagten über ein Darlehen von 59.000 DM,\n\ndas durch eine Grundschuld in derselben Höhe gesichert wurde. Ferner\n\nunterzeichneten sie eine Zusatzerklärung zum Darlehensvertrag, in der\n\ndarauf hingewiesen wurde, daß der Anleger sämtliche wirtschaftlichen\n\nund unternehmerischen Risiken aus der Beteiligung an der Immobilien-\n\nanlage trage und die Beklagte Prospekte und Verkaufsunterlagen nicht\n\ngeprüft habe, keinerlei Beratungs-, Betreuungs- und Überwachungsfunk-\n\ntion für den Darlehensnehmer wahrnehme, sich ausschließlich auf ihre\n\nRolle als Kreditgeberin beschränke und am Projekt nicht beteiligt sei.\n\nEine Widerrufsbelehrung erteilte die Beklagte nicht.\n\nDie Darlehensvaluta wurde weisungsgemäß von der Beklagten auf\n\nein Anderkonto des Treuhänders ausgezahlt, der von den Klägern mit\n\nder vertragsgemäßen Verwendung des Betrages zur Finanzierung der\n\nBeteiligung beauftragt war.\n\nDie Kläger haben mit Schreiben vom 21. April 1997 den Darle-\n\nhensvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und außerdem\n\ngemäß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung\n\n(im folgenden: a.F.) widerrufen. Sie machen geltend, sie seien durch den\n\nEmissionsprospekt und den Vermittler S. über den tatsächlichen Wert\n\ndes Objekts, die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der Grund-\n\nstücksverkäuferin mit dem Initiator und die Handelbarkeit der Anlage\n\ngetäuscht worden. K., der für die Beklagte aufgetreten sei, habe den\n\nVermittler S. unterstützt, die Anlage angepriesen und ausdrücklich emp-\n\nfohlen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage\n\nstattgegeben. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der\n\nRevision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.\n\nDer erkennende Senat hat das Revisionsverfahren bis zur Ent-\n\nscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über ein\n\nVorabentscheidungsersuchen in dem Verfahren XI ZR 91/99 (Senatsbe-\n\nschluß vom 29. November 1999, WM 2000, 26) ausgesetzt. Das mittler-\n\nweile ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften vom 13. Dezember 2001 ist abgedruckt in WM 2001, 2434.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Widerkla-\n\nge und im übrigen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für die Revision noch von Be-\n\ndeutung - im wesentlichen ausgeführt:\n\nDas Haustürwiderrufsgesetz sei in den Fällen des § 3 Abs. 2\n\nVerbrKrG und damit auf den unstreitig vorliegenden Fall der Gewährung\n\neines Realkredits zu üblichen Bedingungen nicht anwendbar. Die Be-\n\nklagte hafte nicht aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen angebli-\n\ncher Anpreisung und ausdrücklicher Empfehlung der Anlage durch den\n\nFinanzierungsberater K., weil die Beklagte sich derartige Äußerungen\n\nnicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse. K. sei zwar als Ver-\n\ntreter und Verhandlungsgehilfe der Beklagten aufgetreten. Für die Kläger\n\nsei aber aufgrund des ihnen bekannten Inhalts der Zusatzerklärung zum\n\nDarlehensvertrag ohne weiteres erkennbar gewesen, daß sich K. mit\n\ndem behaupteten Verhalten außerhalb des Pflichtenkreises der Beklag-\n\nten begeben habe.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält in einem entscheidenden Punkt der rechtli-\n\nchen Überprüfung nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei einen An-\n\nspruch der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluß verneint. Entge-\n\ngen der Ansicht der Revision muß sich die Beklagte nicht die von den\n\nKlägern behauptete Anpreisung und Empfehlung der Anlage durch den\n\nFinanzierungsberater K. zurechnen lassen.\n\nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der\n\nim Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftre-\n\ntende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Ver-\n\ntrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten\n\nden Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (zuletzt Senats-\n\nurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686 m.w.\n\nNachw.). Die behaupteten Erklärungen des Finanzierungsberaters über\n\ndas Anlageobjekt betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern das zu fi-\n\nnanzierende Geschäft und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises\n\nder Bank.\n\nÜberdies hat die Beklagte durch die Zusatzerklärung, die den Klä-\n\ngern nicht nur ausgehändigt, sondern unstreitig vor Unterzeichnung des\n\nDarlehensvertrages von K. vorgelesen worden ist, den Klägern verdeut-\n\nlicht, daß K. nur mit der Finanzierungsvermittlung betraut war und daß\n\ndie Beklagte für etwaige Erklärungen und Auskünfte über das zu finan-\n\nzierende Objekt nicht einstehen wollte. Der Hinweis der Revision, die\n\nZusatzerklärung verstoße gegen §§ 3 und 9 AGBG, geht schon deshalb\n\nfehl, weil die Erklärung nur auf die bestehende Rechtslage hinweist.\n\n2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht\n\nstand, soweit das Berufungsgericht ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1\n\nHWiG a.F. verneint.\n\na) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß ein\n\nWiderrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. wegen der Subsidiaritäts-\n\nklausel in § 5 Abs. 2 HWiG ausscheidet. Diese Beurteilung entspricht\n\nzwar der Auslegung der § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, § 5 Abs. 2 HWiG, wie\n\nsie der Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 29. November 1999 (aaO)\n\nan den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bei ausschließlich\n\nnationaler Betrachtung befürwortet hat. Sie berücksichtigt aber nicht, daß\n\nmit dem Haustürwiderrufsgesetz die Richtlinie 85/577/EWG des Rates\n\nbetreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Ge-\n\nschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 (im\n\nfolgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) in nationales Recht umgesetzt\n\nworden ist und die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes daher\n\nrichtlinienkonform auszulegen sind.\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil\n\nvom 13. Dezember 2001 (aaO) entschieden, daß die Haustürgeschäfte-\n\nrichtlinie dahin auszulegen ist, daß sie auf Realkreditverträge Anwen-\n\ndung findet, so daß dem Verbraucher bei solchen Verträgen das Wider-\n\nrufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie eingeräumt werden muß und dieses\n\nfür den Fall, daß der Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht gemäß\n\nArt. 4 der Richtlinie belehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach Vertrags-\n\nschluß befristet werden darf.\n\nDie vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorge-\n\nnommene Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie ist für die nationalen\n\nGerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat in seinem Urteil vom\n\n9. April 2002 in der Sache XI ZR 91/99 (WM 2002, 1181, 1183 ff.; zum\n\nAbdruck in BGHZ vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründet\n\nhat, § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkonform einschränkend auszulegen. Dies\n\nhat in der Weise zu geschehen, daß Kreditverträge insoweit nicht als\n\nGeschäfte im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG anzusehen sind, die \"die Vor-\n\naussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz\" er-\n\nfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Wi-\n\nderrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Durch die Subsi-\n\ndiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften\n\ndes Haustürwiderrufsgesetzes daher nur dann verdrängt, wenn auch das\n\nVerbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt.\n\nDas ist hinsichtlich des zu beurteilenden Realkreditvertrages gemäß § 3\n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht der Fall.\n\nb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Vor-\n\naussetzungen eines wirksamen Widerrufs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2\n\nAbs. 1 Satz 4 HWiG a.F. gegeben. Die Kläger sind von einem Verhand-\n\nlungsgehilfen der Beklagten zum Abschluß des Darlehensvertrages\n\ndurch Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung bestimmt worden.\n\nEine Widerrufsbelehrung ist unterblieben; die beiderseitigen Leistungen\n\naus dem Vertrag sind noch nicht vollständig erbracht.\n\nIII.\n\nDas Urteil des Berufungsgerichts war daher hinsichtlich Klage und\n\nWiderklage aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.).\n\n1. Über den geltend gemachten Anspruch der Kläger aus § 3\n\nHWiG a.F. kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Das Beru-\n\nfungsgericht hat - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - keine\n\nFeststellungen zur Höhe der streitigen Klageforderung und den Gegen-\n\nforderungen der Beklagten getroffen. Die Parteien werden insoweit auch\n\nGelegenheit haben, ihren Vortrag noch zu ergänzen. Dabei ist von fol-\n\ngender Rechtslage auszugehen:\n\nIm Falle des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages sind die\n\nParteien gemäß § 3 Abs. 1 HWiG a.F. jeweils verpflichtet, dem anderen\n\nTeil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlas-\n\nsung des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache sowie für sonstige\n\nLeistungen bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist gemäß\n\n§ 3 Abs. 3 HWiG a.F. deren Wert zu vergüten. Gemäß § 4 HWiG sind die\n\nVerpflichtungen Zug um Zug zu erfüllen.\n\na) Die Beklagte hat mithin den Klägern die auf das Darlehen er-\n\nbrachten - der Höhe nach vom Berufungsgericht noch festzustellenden -\n\nZins- und Tilgungsleistungen zu erstatten. Daneben haben diese An-\n\nspruch auf eine marktübliche Verzinsung der von ihnen auf das Darlehen\n\ngezahlten, der Beklagten zur Nutzung zur Verfügung stehenden Raten\n\n(§ 3 Abs. 3 HWiG a.F.; vgl. MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 7\n\nVerbrKrG Rdn. 70; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 3 HWiG Rdn. 32;\n\nBülow, VerbrKrG 5. Aufl. § 495 BGB Rdn. 24; Graf von Westphalen, in:\n\nWestphalen/Emmerich/von Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 7 Rdn. 115;\n\nKoch WM 2002, 1593, 1595; a.A. Bruchner, in: Bruchner/Ott/Wagner-\n\nWieduwitt, VerbrKrG 2. Aufl. § 7 Rdn. 72).\n\nb) Die Beklagte hat ihrerseits gegen die Kläger einen fälligen An-\n\nspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf\n\ndessen Verzinsung.\n\naa) Diesen Betrag haben die Kläger zweckbestimmt zum Erwerb\n\nder Fondsanteile als Leistung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG a.F.\n\nempfangen, auch wenn er ihnen nicht unmittelbar zugeflossen, sondern\n\nvon der Beklagten weisungsgemäß auf ein Anderkonto ihres Treuhän-\n\nders überwiesen worden ist.\n\nDie Frage, wann ein Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 1 HWiG\n\n\"empfangen\" ist, ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen in glei-\n\ncher Weise zu beantworten wie der Empfang im Sinne des § 607 Abs. 1\n\nBGB a.F. und des § 7 Abs. 3 VerbrKrG. Soweit die Überweisung der\n\nDarlehensvaluta an einen Dritten einen Darlehensrückzahlungsanspruch\n\nbegründet, muß dies auch für die Begründung einer Rückzahlungspflicht\n\nnach Widerruf ausreichen.\n\nNach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 607 BGB a.F.\n\nsetzt der Empfang des Darlehens voraus, daß der Darlehensgegenstand\n\naus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Ver-\n\nmögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zuge-\n\nführt wird (BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653).\n\nWird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen\n\nDritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darle-\n\nhensbetrag im Sinne des § 607 BGB empfangen, wenn der von ihm als\n\nEmpfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber er-\n\nhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des\n\nDarlehensnehmers, sondern sozusagen als \"verlängerter Arm\" des Dar-\n\nlehensgebers tätig geworden (BGH, Urteil vom 17. Januar 1985 - III ZR\n\n135/83, WM 1985, 221, 223, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt;\n\nUrteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653; Urteil vom\n\n25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994; Beschluß vom\n\n21. September 1989 - III ZR 241/88, WM 1989, 1718; Urteil vom 12. Juni\n\n1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659). Dem entsprechend gilt ein\n\nDarlehen auch dann als empfangen im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn\n\nder Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat\n\n(§ 362 Abs. 2, § 185 BGB; Amtl. Begründung zum VerbrKrG,\n\nBT-Drucks. 11/5462 S. 22).\n\nbb) Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn es sich\n\nbei dem von den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag und der fi-\n\nnanzierten Beteiligung an einem Immobilienfonds um ein verbundenes\n\nGeschäft handeln würde mit der Folge, daß der Widerruf des Darlehens-\n\nvertrages zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts ent-\n\ngegenstünde (Senat, BGHZ 133, 254, 259). Ein solches verbundenes\n\nGeschäft liegt aber nicht vor. Auf einen Realkreditvertrag - wie hier - ist\n\n§ 9 VerbrKrG nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2\n\nVerbrKrG nicht anzuwenden (Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR\n\n91/99, WM 2002, 1181, 1186; vgl. auch Edelmann BKR 2002, 80, 83;\n\nFelke MDR 2002, 226, 227; Koch WM 2002, 1593, 1597; Schleicher\n\nBKR 2002, 609, 612). Die Kritik, die in diesem Punkt von einigen Autoren\n\n(Derleder ZBB 202, 208 f.; Hoffmann ZIP 2002, 1066 ff.; Fischer\n\nDB 2002, 1266, 1267; Fritz ZflR 2002, 529 ff.; Rörig MDR 2002, 894,\n\n895; Tonner BKR 2002, 856, 859 f.; grundsätzlich zustimmend dagegen\n\nUlmer ZIP 2002, 1080, 1083; Lange EWiR 2002, 523, 524; Rohe\n\nBKR 2002, 575, 577) an dem Senatsurteil vom 9. April 2002 (aaO) geübt\n\nworden ist, gibt dem Senat, wie er bereits in seinem Urteil vom\n\n10. September 2002 (XI ZR 151/99, Umdruck S. 7 f.) zum Ausdruck ge-\n\nbracht hat, keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzuwei-\n\nchen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgeber\n\nmit dem durch Art. 25 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002\n\n(BGBl. I S. 2850) eingefügten § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB auch für die Zu-\n\nkunft klargestellt hat, daß Darlehensverträge und die durch sie finan-\n\nzierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganz\n\nbestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzuse-\n\nhen sind. Unabhängig davon ist den Klägern durch die ihnen vor Ab-\n\nschluß des Kreditvertrages vorgelesene Zusatzvereinbarung besonders\n\nverdeutlicht worden, daß es sich bei dem Kreditvertrag und dem Beteili-\n\ngungsvertrag nicht um ein einheitliches Geschäft handelt.\n\nDer Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit des\n\nBeteiligungsvertrages deshalb grundsätzlich nicht. Die gebotene richtli-\n\nnienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ändert daran nichts. Sie\n\nhat nicht zur Folge, daß das Verbraucherkreditgesetz für Geschäfte der\n\nvorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre. Haustürwiderrufs- und\n\nVerbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr ebenso nebeneinan-\n\nder wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkreditrichtlinie (Senatsurteil\n\nvom 9. April 2002 aaO S. 1186 m.w.Nachw.). Die Haustürgeschäftericht-\n\nlinie steht dem nicht entgegen (a.M. Fritz aaO S. 530; Rörig aaO; Strube\n\nBKR 2002, 938, 942 ff.), weil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen\n\ndes Widerrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen\n\nRecht überläßt.\n\ncc) Die Beklagte hat gegen die Kläger gemäß § 3 HWiG a.F. auch\n\nAnspruch auf eine marktübliche Verzinsung des ausgezahlten Nettokre-\n\nditbetrages \n\n(vgl. MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 7 VerbrKrG\n\nRdn. 67 ff.; Koch WM 2002, 1593, 1595). Ein Anspruch auf Bearbei-\n\ntungskosten und/oder ein Disagio steht der Beklagten nicht zu (Martis\n\nMDR 1998, 1260, 1265).\n\nc) Der Senat verkennt nicht, daß mit der Pflicht zur sofortigen\n\nRückzahlung und marktüblichen Verzinsung der Darlehensvaluta ein Wi-\n\nderruf der Darlehensvertragserklärung für viele Darlehensnehmer wirt-\n\nschaftlich wenig oder nicht interessant ist. Daß der in einer Haustürsi-\n\ntuation überrumpelte Darlehensnehmer damit erheblich schlechter ge-\n\nstellt ist, als er vor In-Kraft-Treten des Haustürwiderrufsgesetzes ge-\n\nstanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - III ZR 9/88,\n\nWM 1989, 1083, 1085), beruht auf einer bewußten Entscheidung des\n\nGesetzgebers, für die sich anführen läßt, daß kein vernünftiger Grund\n\nersichtlich ist, den Darlehensnehmer, der in einer Haustürsituation zur\n\nAbgabe seiner Vertragserklärung veranlaßt worden ist, bei einer berei-\n\ncherungsrechtlichen Rückabwicklung besser zu stellen als denjenigen,\n\nder dazu durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist.\n\nd) Da die Sache hinsichtlich der Klage nicht zur Endentscheidung\n\nreif ist, war sie insoweit zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO a.F.).\n\n2. Über die Widerklage konnte der Senat dagegen selbst entschei-\n\nden. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht der Widerklage stattgegeben.\n\nDer Darlehensvertrag ist - wie ausgeführt - von den Klägern wirksam wi-\n\nderrufen worden und damit als nicht zustande gekommen anzusehen.\n\nAus ihm stehen der Beklagten gegen die Kläger keine Ansprüche zu. Die\n\nBeklagte hat zwar einen Anspruch aus § 3 HWiG a.F.. Dabei handelt es\n\nsich aber nach der Konzeption des Gesetzes, die das widerrufene Ge-\n\nschäft als nicht zustande gekommen betrachtet, nicht um einen An-\n\nspruch, der - wie etwa das vertragliche Rücktrittsrecht gemäß § 346\n\nBGB - seine Grundlage noch im Vertrag findet. Es handelt sich vielmehr\n\num einen davon zu unterscheidenden besonders ausgestalteten Berei-\n\ncherungsanspruch (BGHZ 131, 82, 87 f.).\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Joeres","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__47-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-12/xi-zr-47-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__47-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__47-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-12/xi-zr-47-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__47-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:42:26.607390+00:00"}}