{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__25-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-10-16","aktenzeichen":"XI ZR 25/01","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 25/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n16. Oktober 2001\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund \n\ndie Richter Dr. van Gelder, Dr. Müller, Dr. Joeres \n\nund\n\nDr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts\n\nHamburg vom 7. Dezember 2000 im Kostenpunkt und\n\ninsoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Be-\n\nklagten zu 2) abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz für Verluste\n\naus Waren- und Devisenterminoptionsgeschäften an US-amerikanischen\n\nBörsen in Anspruch.\n\nDie Beklagte zu 1), deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte\n\nzu 2) ist, vermittelt gewerbsmäßig Börsenterminoptionsgeschäfte. Nach\n\ntelefonischer Werbung schloß der Kläger, ein schweizerischer Rentner,\n\nam 10. Februar 1998 mit der Beklagten zu 1) einen Betreuungs- und Be-\n\nratungsvertrag zur Durchführung von Optionsgeschäften und unterzeich-\n\nnete am 17. Februar 1998 eine Informationsschrift der Beklagten zu 1)\n\ngemäß § 53 Abs. 2 BörsG. Nachdem die Beklagte zu 1) dem Kläger eine\n\nBroschüre über Termin- und Optionsgeschäfte zur Verfügung gestellt\n\nhatte, übersandte er ihr mehrere Aufträge zum Kauf von Optionen, die\n\ndie Beklagte zu 1) an den Broker, mit dem sie zusammenarbeitet, wei-\n\nterleitete. Für den Abschluß dieser Geschäfte zahlte der Kläger an den\n\nBroker, der als Provisionen Aufschläge von ca. 81,82% auf die Bör-\n\nsenoptionsprämie berechnete, vom 18. Februar bis 3. März 1998\n\n67.500 sfr. Die Optionsgeschäfte endeten insgesamt verlustreich. Am\n\n28. April 1998 erhielt der Kläger eine Rückzahlung \n\nin Höhe von\n\n6.153,92 US-Dollar.\n\nDen Differenzbetrag von umgerechnet 70.833,41 DM nebst Zinsen\n\nverlangt er mit seiner Klage ersetzt. Er macht geltend, seine Einlagen\n\nseien nicht für Optionsgeschäfte verwandt, sondern veruntreut worden.\n\nDie Beklagten hätten ihn außerdem nicht ausreichend über die Risiken\n\nder Geschäfte aufgeklärt.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsge-\n\nricht hat sie, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) richtet, in vollem\n\nUmfang und, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet, wegen ei-\n\nnes Teils des Zinsanspruches abgewiesen, und die Berufung der Be-\n\nklagten zu 1) im übrigen zurückgewiesen. Die Revision, mit der der Klä-\n\nger seinen abgewiesenen Klageantrag weiterverfolgt, hat der Senat nur\n\ninsoweit angenommen, als sie die Klage gegen den Beklagten zu 2) be-\n\ntrifft.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nIm Umfang der Annahme ist die Revision des Klägers begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage gegen den Be-\n\nklagten zu 2) im wesentlichen wie folgt begründet: Der Beklagte zu 2)\n\nschulde nicht gemäß §§ 823 Abs. 2, 830, 840 BGB i.V. mit §§ 263, 266\n\nStGB Schadensersatz, weil nicht festgestellt sei, daß er von einer etwai-\n\ngen Veruntreuung der Einlagen des Klägers oder von einer etwaigen\n\nVorspiegelung falscher Tatsachen durch Telefonverkäufer der Beklagten\n\nzu 1) gewußt habe. Einer Verpflichtung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit\n\n§ 89 BörsG stehe entgegen, daß der Kläger eine konkrete Kenntnis des\n\nBeklagten zu 2) von seiner - des Klägers - Unerfahrenheit in Börsenspe-\n\nkulationsgeschäften nicht behauptet habe. Ein Anspruch gemäß § 826\n\nBGB bestehe nicht, weil die Beklagten ihre Verpflichtung zur unmißver-\n\nständlichen schriftlichen Aufklärung über die Risiken der Geschäfte mit\n\nder Broschüre über Termin- und Optionsgeschäfte sowie der Informati-\n\nonsschrift gemäß § 53 Abs. 2 BörsG erfüllt hätten. Hierin werde auf das\n\nRisiko hoher Verluste, auch eines Totalverlustes, hingewiesen. Ferner\n\nkomme durch die graphische Gestaltung der Broschüre in einer sofort\n\nins Auge stechenden Weise zum Ausdruck, daß wegen des Aufschlages\n\nvon 81,82% auf die Optionsprämie eine Gewinnchance kaum noch gege-\n\nben sei. Der potentielle Anleger werde unmißverständlich darauf hinge-\n\nwiesen, daß bei mehrmaligem Abschluß von Optionsgeschäften ang e-\n\nsichts der Höhe der Optionsprämie praktisch keine Erfolgschance beste-\n\nhe. Durch die Gestaltung der Broschüre werde auch einem flüchtigen\n\nLeser in auffälliger Form deutlich gemacht, daß die aufgrund des hohen\n\nAufschlags auf die Optionsprämie geringe Chance, insgesamt einen Ge-\n\nwinn zu erzielen, mit jedem Optionsgeschäft abnehme.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand.\n\n1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht Ansprüche des\n\nKlägers gegen den Beklagten zu 2) gemäß §§ 823 Abs. 2, 830, 840 BGB\n\ni.V. mit §§ 263, 266 StGB, § 89 BörsG verneint hat, sind rechtlich nicht\n\nzu beanstanden und werden von der Revision hingenommen.\n\n2. Hingegen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Be-\n\nklagte zu 2) sei dem Kläger auch nicht gemäß § 826 BGB zum Scha-\n\ndensersatz verpflichtet, rechtsfehlerhaft.\n\na) aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nsind gewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet, Kaufinter-\n\nessenten vor Vertragsschluß schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die\n\nsie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Ver-\n\nringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprä-\n\nmie richtig einzuschätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Hö-\n\nhe der Optionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zu-\n\nsammenhänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie so-\n\nwie ihren Einfluß auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muß\n\ndarauf hingewiesen werden, daß die Prämie den Rahmen eines vom\n\nMarkt noch als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und\n\nihre Höhe den noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend\n\nspekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner\n\nist darzulegen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie er-\n\nhoben wird, und daß ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung ver-\n\nschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhan-\n\ndel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu\n\nkommen (vgl. BGHZ 105, 108, 110; 124, 151, 154 f.; BGH, Urteile vom\n\n11. Januar 1988 - II ZR 134/87, WM 1988, 291, 293 und vom 6. Juni\n\n1991 - III ZR 116/90, WM 1991, 1410, 1411; Senat, Urteile vom\n\n13. Oktober 1992 - XI ZR 30/92, WM 1992, 1935, 1936, vom 1. Februar\n\n1994 - XI ZR 125/93, WM 1994, 453, 454 und vom 2. Februar 1999\n\n- XI ZR 381/97, WM 1999, 540, 541). In diesem Zusammenhang ist un-\n\nmißverständlich darauf hinzuweisen, daß höhere Aufschläge, etwa so l-\n\nche von 81,82%, vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen\n\nerwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chan-\n\ncenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises, der schriftlich und\n\nin auch für flüchtige Leser auffälliger Form zu erfolgen hat, darf weder\n\ndurch Beschönigungen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden\n\n(Senat BGHZ 124, 151, 155 f.).\n\nbb) Für diese Aufklärung hat der Geschäftsführer einer Options-\n\nvermittlungs-GmbH Sorge zu tragen. Ein Geschäftsführer, der Options-\n\ngeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Ab-\n\nschluß veranlaßt oder bewußt nicht verhindert, mißbraucht seine g e-\n\nschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den Opti-\n\nonserwerbern gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz (Senat BGHZ 124,\n\n151, 162; Senat, Urteil vom 17. Mai 1994 - XI ZR 144/93, WM 1994,\n\n1746, 1747 m.w.Nachw.).\n\nb) Diese objektiven Haftungsvoraussetzungen sind im vorliegen-\n\nden Fall erfüllt.\n\naa) Die Broschüre, die die Beklagte zu 1) dem Kläger übersandt\n\nhat, genügt den Anforderungen an die Aufklärung von Anlegern nicht.\n\nSie enthält zwar auf S. 9 den drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis,\n\ndaß wegen des verlangten Aufschlages von ca. 81,82% auf die Bör-\n\nsenoptionsprämie eine Gewinnchance kaum noch gegeben ist, und daß\n\nKunden, die mehrere verschiedene Optionsgeschäfte abschließen, im\n\nErgebnis praktisch chancenlos sind, weil mit jedem Optionsgeschäft die\n\nohnehin geringe Chance, insgesamt einen Gewinn zu erzielen, abnimmt.\n\nDieser Hinweis wird aber durch den weiteren, uneinheitlichen Inhalt der\n\nBroschüre, der den Leser fehlerhaft informiert, systematisch ermüdet\n\nund von den wesentlichen Informationen ablenkt, entwertet.\n\nIm Vorwort der Broschüre wird der Erwerber mehrerer Optionen\n\nnicht - wie von der Beklagten zu 1) geschuldet - als praktisch chancenlos\n\ngekennzeichnet, sondern eine, wenn auch äußerst geringe, Gewinn-\n\nchance behauptet. Der sehr kleingedruckte und teilweise nur schwer\n\nverständliche Text der drei folgenden Seiten, der Organisation und Auf-\n\ngaben der Börse sowie Grundfragen des Termin- und Optionsgeschäfts,\n\ndes Kundenkontos, der Preisanalyse und der Börsenspekulation behan-\n\ndelt, bezeichnet die Gewinnerzielung eines Spekulanten als fraglich.\n\nDiese Ausführungen verschleiern dem Erwerber mehrerer verschiedener\n\nOptionen seine praktische Chancenlosigkeit, ermüden ihn und verringern\n\nseine Bereitschaft, die folgenden - zudem ungeordneten und unzurei-\n\nchenden - Hinweise auf Verlustrisiken und den praktischen Ausschluß\n\njeder Gewinnchance überhaupt noch zur Kenntnis zu nehmen.\n\nDie Verlustrisiken werden auf den folgenden Seiten der Broschüre\n\nzwar angesprochen, aber gedanklich nur ungeordnet und inhaltlich teil-\n\nweise unzutreffend dargestellt. Die Risikohinweise auf S. 5 der Broschü-\n\nre erfolgen unter der vom Kern der geschuldeten Aufklärung ablenken-\n\nden Überschrift \"Provisionen\" und bestehen im wesentlichen aus der\n\nWiedergabe der Entscheidungsgründe eines oberlandesgerichtlichen\n\nUrteils von 1988. Diese Information ist unzureichend, weil sie der bereits\n\nzitierten, zeitlich nachfolgenden Rechtsprechung des Senats zu Inhalt\n\nund Umfang der Aufklärungspflichten nicht Rechnung trägt, und weil die\n\nEntscheidungsgründe gerichtlicher Urteile grundsätzlich nicht der Fest-\n\nlegung des Textes dienen, mit dem unerfahrene Optionsinteressenten\n\nausreichend aufgeklärt werden könnten (BGHZ 124, 151, 155).\n\nNach dieser ungenügenden Aufklärung wird der Leser erneut\n\ndurch mehrseitige, kleingedruckte und schwer verständliche theoretische\n\nAbhandlungen über andere Spekulationsgeschäfte systematisch abge-\n\nlenkt und ermüdet. Erst auf S. 8 der Broschüre folgen weitere Hinweise\n\nauf Verlustrisiken, die erneut nur unzulänglich beschrieben werden. Die\n\nHinweise stehen unter der verharmlosenden Überschrift: \"Optionskosten,\n\nwirtschaftliche Bedeutung dieser Kosten\" und werden mit dem Satz: \"Die\n\nRechtsprechung in der Bundesrepublik fordert ...\" eingeleitet. Dadurch\n\nwird dem unerfahrenen Anleger die Erkenntnis, daß die Hinweise nicht\n\nlediglich formalen Anforderungen der Rechtsprechung Genüge tun, son-\n\ndern reale Gefahren beschreiben, denen sich der Anleger aussetzt, un-\n\nnötig erschwert. Diese Wirkung wird noch dadurch verstärkt, daß auf\n\nS. 12 der Broschüre unter der ähnlich irreführenden Überschrift \"Risiko-\n\nhinweis nach der deutschen Rechtsprechung\" Entscheidungen des Bun-\n\ndesgerichtshofes aus den Jahren 1981 und 1984 auszugsweise wieder-\n\ngegeben werden, ohne daß erwähnt wird, daß die Anforderungen an die\n\nAufklärung der Anleger seitdem durch die bereits zitierte Rechtspre-\n\nchung des Senats erheblich verschärft worden sind.\n\nDieser Kontext entwertet den auf S. 9 der Broschüre gegebenen\n\nHinweis auf die praktische Chancenlosigkeit der Anleger insgesamt so\n\nweitgehend, daß der Hinweis nicht als ausreichende Aufklärung angese-\n\nhen werden kann. Hinzu kommt noch, daß der Broker, mit dem die Be-\n\nklagte zu 1) zusammenarbeitet, in seinen Vertragsbedingungen unter\n\nZiffer 3 c nur - völlig unzureichend - darauf hinweist, daß seine Gebüh-\n\nren die Chancen des Anlegers, seine Einzahlungen zurückzuverdienen\n\nund Gewinne zu erzielen, \"vermindert\". In den Auftragsbestätigungen,\n\ndie der Broker dem Kläger erteilt hat, wird ein Gewinn des Anlegers\n\n- ebenso unzureichend - nur als äußerst zweifelhaft bezweifelt.\n\nbb) Der Beklagte zu 2), der als alleiniger Geschäftsführer der Be-\n\nklagten zu 1) für die sachgerechte Aufklärung der Anleger Sorge zu tra-\n\ngen hatte, hat den Abschluß der Optionsgeschäfte ohne diese Aufkl ä-\n\nrung zumindest nicht verhindert. Daß der Kläger bei gehöriger Aufkl ä-\n\nrung die verlustreichen Optionsgeschäfte nicht abgeschlossen hätte,\n\nwird vermutet (Senat BGHZ 124, 151, 163; Senat, Urteil vom 17. Mai\n\n1994 - XI ZR 144/93, WM 1994, 1746, 1747).\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen\n\nUmfang aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endent-\n\nscheidung reif ist, war sie zur weiteren Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nDieses wird Feststellungen zum Vorsatz des Beklagten zu 2) gemäß\n\n§ 826 BGB zu treffen haben. Dabei wird außer den schwerwiegenden\n\nAufklärungsmängeln zu berücksichtigen sein, daß ein etwaiger Irrtum\n\nüber die Reichweite der Aufklärungspflicht vorsätzliches Handeln nicht\n\nohne weiteres ausschließt (Senat BGHZ 124, 151, 163; Senat, Urteil\n\nvom 17. Mai 1994 - XI ZR 144/93, WM 1994, 1746, 1747).\n\nNobbe van Gelder Müller\n\n Joeres Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__25-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-16/xi-zr-25-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__25-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__25-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-16/xi-zr-25-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__25-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:31:29.544761+00:00"}}