{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__15-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2001-07-17","aktenzeichen":"XI ZR 15/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1204 BörsG §§ 53, 59 Die Bestellung von Sicherheiten, einschließlich Pfandrechten, für Forderungen aus verbindlichen Börsentermingeschäften durch Dritte setzt deren Terminge- schäftsfähigkeit voraus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 15/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Juli 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nBGB § 1204\n\nBörsG §§ 53, 59\n\nDie Bestellung von Sicherheiten, einschließlich Pfandrechten, für Forderungen\n\naus verbindlichen Börsentermingeschäften durch Dritte setzt deren Terminge-\n\nschäftsfähigkeit voraus.\n\nBGH, Beschluß vom 17. Juli 2001 - XI ZR 15/01 - OLG Stuttgart\n LG Heilbronn\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. van Gelder, Dr. Müller, Dr. Joeres und\n\nDr. Wassermann\n\nam 17. Juli 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nStreitwert: 10.846,11 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin hat die beklagte Bank auf Auszahlung des Guthabens\n\nauf ihrem Girokonto in Anspruch genommen.\n\nDie Klägerin unterhält bei der Beklagten ein Girokonto und ein\n\nDepot, in dem sich Bundesschatzbriefe des Typs A im Nennwert von\n\n10.000 DM befanden. Durch Sicherungsvertrag vom 12./17. Februar\n\n1997 verpfändete die zu diesem Zeitpunkt nicht börsentermingeschäfts-\n\nfähige Klägerin der Beklagten die in dem Depot verwahrten Wertpapiere\n\nnebst Zinsscheinen zur Sicherung aller bestehenden und künftigen An-\n\nsprüche der Beklagten aus Börsentermingeschäften gegen die\n\nW. GmbH, Wi. Die Haftung der Wertpapiere wurde auf einen Betrag von\n\n10.000 DM beschränkt. Nach Fälligkeit der Bundesschatzbriefe am\n\n1. November 1998 schrieb die Beklagte deren Nennwert von 10.000 DM\n\ndem Girokonto der Klägerin gut.\n\nDie Klage auf Auszahlung des Guthabens auf dem Girokonto in\n\nHöhe von 10.846,11 DM nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen erfolglos\n\ngeblieben. Mit der - zugelassenen - Revision hat die Klägerin ihren Kla-\n\ngeantrag weiterverfolgt. Während des Revisionsverfahrens hat die Be-\n\nklagte, nachdem die W. GmbH die durch die Verpfändung gesicherte\n\nForderung erfüllt hat, das Guthaben an die Klägerin ausgezahlt. Darauf-\n\nhin haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstim-\n\nmend für erledigt erklärt und wechselseitig widerstreitende Kostenanträ-\n\nge gestellt.\n\nII.\n\nÜber die Kosten des Rechtsstreits war gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1\n\nZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen\n\nSach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach waren die Kosten der\n\nBeklagten aufzuerlegen, weil der Revision der Klägerin bei Fortführung\n\ndes Verfahrens stattzugeben gewesen wäre.\n\n1. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ihrer Kla-\n\nge gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 700 Abs. 1 Satz 1, 607\n\nAbs. 1 BGB auf Auszahlung ihres Guthabens in Höhe von 10.846,11 DM.\n\n2. Die Beklagte konnte sich gegenüber dem Auszahlungsanspruch\n\nder Klägerin nicht auf ein Pfandrecht an dem Guthaben berufen. Der Si-\n\ncherungsvertrag vom 12./17. Februar 1997 hat mangels Börsenterminge-\n\nschäftsfähigkeit der Klägerin kein verbindliches Pfandrecht an den Bun-\n\ndesschatzbriefen, das sich an dem Guthaben auf dem Girokonto fortge-\n\nsetzt haben könnte, begründet. Die Bundesschatzbriefe sollten zwar An-\n\nsprüche der Beklagten aus Börsentermingeschäften sichern, die von ei-\n\nner GmbH geschlossen worden und deshalb gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1\n\nNr. 1 BörsG verbindlich waren. Die verbindliche Verpfändung der Bun-\n\ndesschatzbriefe setzte aber gleichwohl die Börsentermingeschäftsfähig-\n\nkeit der Klägerin voraus.\n\na) Die Frage, ob nicht börsentermingeschäftsfähige Dritte Sicher-\n\nheiten für Forderungen aus voll wirksamen Börsentermingeschäften ver-\n\nbindlich bestellen können, wird in Rechtsprechung und Literatur - für\n\nBürgschaften und Garantien - unterschiedlich beurteilt (verneinend:\n\nRGZ 140, 132, 135; OLG Hamburg, Urteil vom 27. April 1995 - 8 U 36/94\n\nmit ablehnender Anmerkung Koller EWiR 1997, 73, 74; Polt, in: Hell-\n\nner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis 7/288; Baumbach/Hopt, HGB\n\n30. Aufl. § 59 BörsG Rdn. 1; Nußbaum, BörsG § 59 Anm. III;\n\nMeyer/Bremer, BörsG 4. Aufl. § 59 Anm. 1; bejahend: Irmen, in: Schäfer,\n\nWertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz, Verkaufsprospektgesetz § 59\n\nBörsG Rdn. 9; Allmendinger, in: Allmendinger/Tilp, Börsentermin- und\n\nDifferenzgeschäfte Rdn. 390, 393 f.; Breit, in: Düringer/Hachenburg,\n\nHGB 3. Aufl. §§ 373-382 Anhang II Anm. 185; Maser, Der Termin- und\n\nder Differenzeinwand bei Börsentermingeschäften \n\nin Wertpapieren,\n\nS. 90; widersprüchlich Schwark, BörsG 2. Aufl. § 53 Rdn. 1 einerseits\n\nund § 59 Rdn. 4 andererseits). Der Bundesgerichtshof (Urteil vom\n\n13. November 1997 - IX ZR 289/96, WM 1998, 67, 69, insoweit in\n\nBGHZ 137, 153 ff. nicht abgedruckt) hat die Entscheidung dieser Frage,\n\ndie dem Wortlaut der §§ 52 ff. BörsG, die die Bestellung von Sicherhei-\n\nten für erlaubte Börsentermingeschäfte nicht ausdrücklich regeln, nicht\n\nunmittelbar entnommen werden kann, bisher offengelassen. Die Frage\n\nist nunmehr dahin zu entscheiden, daß die Bestellung von Sicherheiten,\n\neinschließlich Pfandrechten, \n\nfür Forderungen aus verbindlichen\n\nBörsentermingeschäften durch Dritte deren Termingeschäftsfähigkeit\n\nvoraussetzt.\n\nb) Dies erfordert der Regelungszweck der §§ 52 ff. BörsG.\n\naa) Die §§ 52 ff. BörsG gewähren Schutz vor der besonderen Ge-\n\nfährlichkeit von Börsentermingeschäften. Derartige Geschäfte verleiten\n\nzur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des\n\nMarktpreises, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz\n\neigenen Vermögens durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft\n\nermöglichen soll (BGHZ 103, 84, 88). Effektiver Schutz vor dieser Gefahr\n\nist nur gewährleistet, wenn über das eigentliche Börsentermingeschäft\n\nhinaus auch die Bestellung von Sicherheiten, deren Inanspruchnahme\n\nebenfalls vom Ausgang der börsentermingeschäftsmäßigen Spekulation\n\nauf die künftige Entwicklung des Marktpreises oder Börsenkurses ab-\n\nhängt, in den Anwendungsbereich der §§ 52 ff. BörsG einbezogen wird.\n\nDabei kann die Anwendung der §§ 52 ff. BörsG auf die Bestellung eines\n\nPfandrechts für Forderungen aus einem Börsentermingeschäft nicht da-\n\nvon abhängig gemacht werden, ob das Geschäft von einer börsenter-\n\nmingeschäftsfähigen Person verbindlich oder von einer nicht börsenter-\n\nmingeschäftsfähigen Person unverbindlich abgeschlossen worden ist.\n\nDie Verbindlichkeit des Börsentermingeschäfts ändert nichts daran, daß\n\nder Besteller von Sicherheiten dem typischen Risiko von Börsentermin-\n\ngeschäften ausgesetzt wird, vor dem nicht börsentermingeschäftsfähige\n\nPersonen geschützt werden sollen. Die Verwertung des Pfandes durch\n\nden Gläubiger hängt nämlich nicht nur von der Zahlungsfähigkeit und\n\n-bereitschaft des Schuldners, sondern zusätzlich vom Ausgang der Ter-\n\nminspekulation ab. Nur wenn die Spekulation auf eine günstige Ent-\n\nwicklung des Marktpreises oder Börsenkurses enttäuscht wird und die\n\nTerminposition nicht durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft\n\ngeschlossen werden kann, wird das Pfand verwertet. Gegenüber diesem\n\ntypischen Spekulationsrisiko eines Börsentermingeschäfts ist auch der\n\nBesteller eines Pfandrechts schutzwürdig.\n\nDem kann nicht entgegengehalten werden, bei der Bestellung ei-\n\nnes Pfandrechts für Ansprüche aus verbindlichen Börsentermingeschäf-\n\nten gewährleiste allein schon die Termingeschäftsfähigkeit des Schuld-\n\nners hinreichende Einsicht in die Geschäftsrisiken und ausreichenden\n\nSchutz vor ihnen. Die Termingeschäftsfähigkeit kraft Aufklärung gem.\n\n§ 53 Abs. 2 BörsG zielt auf wirksamen Selbstschutz durch verantwortli-\n\nche Eigenentscheidung (Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 53 BörsG\n\nRdn. 7). Dieser Selbstschutz ist nur gegeben, wenn jeder, der sich den\n\nRisiken eines Börsentermingeschäfts aussetzt, selbst börsenterminge-\n\nschäftsfähig ist und das Geschäftsrisiko eigenverantwortlich überneh-\n\nmen, insbesondere realistisch einschätzen kann. Ein lediglich von der\n\nTermingeschäftsfähigkeit des Schuldners abgeleiteter Schutz des Be-\n\nstellers eines Pfandrechts entspricht nicht der Schutzintention des § 53\n\nAbs. 2 BörsG.\n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil\n\nder Besteller eines Pfandrechts, der nicht selbst Vertragspartner des\n\nBörsentermingeschäfts ist, nicht den Gewinnanreizen des Geschäfts\n\nausgesetzt ist. Der Umstand, daß der Besteller eines Pfandrechts, der\n\nam Börsentermingeschäft selbst nicht beteiligt ist, nur an den Verlustri-\n\nsiken, nicht aber an den Gewinnaussichten teil hat, erhöht eher seine\n\nSchutzwürdigkeit.\n\nOb die Börsentermingeschäftsfähigkeit des Bestellers eines Pfand-\n\nrechts nur für die Sicherung künftiger Ansprüche aus Börsenterminge-\n\nschäften, bei denen der Ausgang der Spekulation noch ungewiß ist, oder\n\nauch für die Sicherung bestehender Ansprüche aus Börsenterminge-\n\nschäften, bei denen sich das Spekulationsrisiko bereits verwirklicht hat,\n\nerforderlich ist, bedarf keiner Entscheidung. Die für die tatsächlichen\n\nVoraussetzungen ihres Pfandrechts darlegungsbelastete Beklagte hat\n\nnicht vorgetragen, ob sie das Pfandrecht aufgrund des Sicherungsver-\n\ntrages vom 12./17. Februar 1997, der sowohl bestehende als auch künf-\n\ntige Ansprüche aus Börsentermingeschäften erfaßt, für vor oder nach\n\nder Bestellung des Pfandrechts entstandene Ansprüche geltend macht.\n\nbb) Die Anwendbarkeit der §§ 52 ff. BörsG auf die Bestellung von\n\nSicherheiten für Forderungen aus voll wirksamen Börsentermingeschäf-\n\nten wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. § 54 BörsG a.F.\n\nmachte die Bestellung von Sicherheiten von strengen, hier nicht erfüll-\n\nten, formalen Voraussetzungen abhängig. Die Vorschrift ist zwar durch\n\ndas am 1. August 1989 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Bör-\n\nsengesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBl. I S. 1412) aufgehoben worden.\n\nDabei ist der Gesetzgeber aber davon ausgegangen, daß die zugleich\n\neingeführte Börsentermingeschäftsfähigkeit kraft Information ein beson-\n\nderes System der Sicherheitsleistung überflüssig mache \n\n(BT-\n\nDrucks. 11/4177 S. 20). Dies bedeutet, daß im früheren Geltungsbereich\n\ndes aufgehobenen § 54 BörsG a.F. nach dem Willen des Gesetzgebers\n\nnunmehr die Börsentermingeschäftsfähigkeit des Bestellers von Sicher-\n\nheiten gemäß § 53 Abs. 2 BörsG herzustellen ist.\n\n§ 54 BörsG a.F. erfaßte seinem Wortlaut nach Sicherheiten für\n\nForderungen aus Börsentermingeschäften, die eine nicht börsentermin-\n\ngeschäftsfähige Person, \n\ninsbesondere der Besteller der Sicherheit\n\nselbst, abgeschlossen hatte. Die Vorschrift galt aber auch für Sicher-\n\nheiten, die nicht der Vertragspartner des Börsentermingeschäfts, son-\n\ndern ein Dritter bestellte (Schwark, BörsG 1976 § 54 Rdn. 2), und zwar\n\nauch dann, wenn das Börsentermingeschäft aufgrund der Terminge-\n\nschäftsfähigkeit des Vertragspartners voll verbindlich war (vgl. RGZ 140,\n\n132, 135 f.). Auch in diesen Fällen ist nach geltendem Recht die ver-\n\nbindliche Bestellung von Sicherheiten, einschließlich Pfandrechten, von\n\nder Börsentermingeschäftsfähigkeit des Bestellers abhängig.\n\nIII.\n\nDer Streitwert entspricht für den gesamten Rechtsstreit dem Wert\n\nder Hauptsache, weil die bis zu den Erledigungserklärungen angefalle-\n\nnen Verfahrenskosten diesen übersteigen (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n10. September 1997 - XII ZR 288/95, BGHR ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1 -\n\nStreitwert 4).\n\nNobbe van Gelder Müller\n\n Joeres Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__15-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-17/xi-zr-15-01","cited_norms":[{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":6},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":5},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__15-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__15-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-17/xi-zr-15-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR__15-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:20:14.955382+00:00"}}