{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_422-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-03-18","aktenzeichen":"XI ZR 422/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerbrKrG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 und 3 Ein Realkredit kann im Einzelfall auch dann zu \"üblichen Bedingungen\" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gewährt sein, wenn der vereinbarte Zinssatz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewie- sene obere Streubreitengrenze der Effektivverzinsung überschreitet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n18. März 2003\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 422/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nVerbrKrG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 und 3\n\nEin Realkredit kann im Einzelfall auch dann zu \"üblichen Bedingungen\" im\n\nSinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gewährt sein, wenn der vereinbarte\n\nZinssatz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewie-\n\nsene obere Streubreitengrenze der Effektivverzinsung überschreitet.\n\nBGH, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01 - OLG Celle\n LG Verden (Aller)\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom\n\n21. November 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger wendet sich aus eigenem und aus abgetretenem Recht\n\nseiner Ehefrau gegen die Vollstreckung der beklagten Bank aus einer\n\nnotariellen Grundschuldbestellungsurkunde. Er begehrt zudem die Fest-\n\nstellung, daß der Beklagten aus dem zur Finanzierung einer Eigentums-\n\nwohnung abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 17. April 1997 keine\n\nAnsprüche mehr zustehen sowie die Freigabe der als Sicherheit abge-\n\ntretenen Lebensversicherung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Kläger und seine Ehefrau erwarben zu Steuersparzwecken mit\n\nnotariellem Kaufvertrag vom 13. März 1997 von der P. Immobilienver-\n\nmittlungs GmbH \n\neine Eigentumswohnung \n\nzum Kaufpreis \n\nvon\n\n172.500 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte ihnen die Be-\n\nklagte aufgrund einer Finanzierungsanfrage der G. vom 8. April 1997 ein\n\nDarlehen über 175.000 DM, das durch eine Grundschuld in derselben\n\nHöhe sowie durch die Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversi-\n\ncherung abgesichert und dessen Tilgung zunächst ausgesetzt war. Der\n\neffektive Jahreszins betrug 8,25% und war auf sieben Jahre festge-\n\nschrieben. Nach fristloser Kündigung des Darlehensvertrags wegen Ver-\n\nzugs betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der notariellen\n\nGrundschuldbestellungsurkunde.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig.\n\nEr könne nach den Grundsätzen des sogenannten Einwendungsdurch-\n\ngriffs (§ 9 Abs. 3 VerbrKrG) die Rückzahlung des Kredits verweigern. Die\n\nVerkäuferin sei ihm gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie\n\nihn über den Wert der Immobilie und die notwendigen monatlichen Ei-\n\ngenaufwendungen getäuscht habe. Für den entstandenen Schaden hafte\n\nauch die Beklagte, da Kaufvertrag und Darlehensvertrag verbundene\n\nGeschäfte im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG seien. Die Voraussetzun-\n\ngen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG lägen nicht vor. Das Darlehen sei\n\nnicht zu üblichen Bankbedingungen gewährt worden, da der effektive\n\nJahreszins von 8,25% außerhalb der Streubreite vergleichbarer Kredite\n\nliege. Die Beklagte hafte darüber hinaus auch aus eigenem Aufklärungs-\n\nverschulden.\n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re-\n\nvision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger und seine\n\nEhefrau über die unangemessene Höhe des Kaufpreises zu unterrichten.\n\nAuch ein Einwendungsdurchgriff scheide aus. Kauf- und Darlehensver-\n\ntrag seien schon deshalb keine verbundenen Geschäfte, weil die Kredit-\n\nanfrage an die Beklagte erst vier Wochen nach Kaufvertragsabschluß\n\ngestellt worden sei. Zudem schließe § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine An-\n\nwendung des § 9 VerbrKrG aus. Es handele sich um ein grundpfand-\n\nrechtlich gesichertes Darlehen, das entgegen der Auffassung des Klä-\n\ngers zu üblichen Bedingungen gewährt worden sei. Zwar überschreite\n\nder vereinbarte Effektivzins die von der Bundesbank für den maßgebli-\n\nchen Zeitpunkt ermittelte Obergrenze der Streubreite der Zinssätze für\n\nfünfjährige Kredite um 1,8% und die für zehnjährige Kredite um 0,86%.\n\nNicht jeder Kredit, der außerhalb der genannten Streubreite liege, sei\n\naber allein deshalb von der Privilegierung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG\n\nausgenommen. Entscheidend sei, ob die konkret getroffene Kreditver-\n\neinbarung mit den Kreditverträgen vergleichbar sei, die der Zinsstatistik\n\nzugrunde lägen. Das sei hier nicht der Fall, da die Zinsstatistik der Bun-\n\ndesbank nur Realkredite berücksichtige, die unter Einhaltung der gesetz-\n\nlich vorgesehenen Beleihungsgrenzen vergeben würden. Im Vergleich\n\nhierzu sei das Risiko bei der hier vorgesehenen Vollfinanzierung höher,\n\nzumal dann, wenn - wie nach der Behauptung des Klägers der Fall - der\n\ntatsächliche Wert der Immobilie hinter dem Kaufpreis zurückbleibe. Eine\n\nRisikoerhöhung für die Beklagte ergebe sich zusätzlich aus der verein-\n\nbarten Tilgungsaussetzung.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n1. Rechtsfehlerfrei - und von der Revision daher zu Recht unbean-\n\nstandet - sind allerdings die Ausführungen, mit denen das Berufungsge-\n\nricht ein Aufklärungsverschulden der Beklagten im Hinblick auf den nach\n\nBehauptung des Klägers überteuerten Kaufpreis verneint hat.\n\nEine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und\n\nErwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft\n\nnur ausnahmsweise verpflichtet, etwa dann, wenn die Bank in bezug auf\n\nspezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor\n\ndem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil\n\nvom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile\n\nvom 3. Dezember 1991 \n\n- XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom\n\n17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März\n\n1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR\n\n193/99, WM 2000, 1245, 1246 und vom 12. November 2002 - XI ZR\n\n25/00, ZIP 2003, 160, 161). Grundsätzlich nicht ausreichend ist aller-\n\ndings ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu\n\nzahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des\n\nzu erwerbenden Objekts steht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1987\n\n- III ZR 235/86, WM 1987, 1426, 1428, vom 21. Januar 1988 - III ZR\n\n179/86, WM 1988, 561, 563, vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97,\n\nWM 1999, 678, 679 und Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99,\n\nWM 2000, 1245, 1246 sowie vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01,\n\nWM 2003, 61, 62). Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unange-\n\nmessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht,\n\nwenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts\n\nvon einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer\n\nausgehen muß (Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99,\n\nWM 2000, 1245, 1247 m.w.Nachw. und vom 12. November 2002 - XI ZR\n\n3/01, WM 2003, 61, 62).\n\nDas ist hier nicht der Fall. Nicht jedes, auch nicht jedes auffällige\n\nMißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt zur Sittenwid-\n\nrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes kann von einem besonders groben Mißverhältnis, das\n\neine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit\n\nbegründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Lei-\n\nstung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung\n\n(BGHZ 146, 298, 302 ff. m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 12. November\n\n2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Ein solches Mißverhältnis bestand\n\nhier aber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schon\n\nnach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht. Danach stand einem\n\nWert der Eigentumswohnung von 106.941,60 DM ein Kaufpreis von\n\n172.500 DM gegenüber.\n\n2. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Ausführungen, mit\n\ndenen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, ein Einwen-\n\ndungsdurchgriff gemäß § 9 VerbrKrG scheide aus.\n\na) Die Annahme des Berufungsgerichts, Kauf- und Darlehensver-\n\ntrag seien schon deshalb keine verbundenen Geschäfte, weil der Kredit-\n\nantrag erst vier Wochen nach Abschluß des Kaufvertrages gestellt wor-\n\nden sei, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar ist der zeitgleiche\n\nAbschluß von Kauf- und Darlehensvertrag ein Indiz für ein verbundenes\n\nGeschäft (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 9 VerbrKrG\n\nRdn. 30). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aber\n\nauch die nachträgliche Verbindung von Kauf- und Darlehensvertrag die\n\nAnwendung des § 9 VerbrKrG rechtfertigen. Es kann sogar ausreichend\n\nsein, wenn zunächst ein Bargeschäft geschlossen und erst nachträglich\n\neine Finanzierung über Kredit vereinbart wird, sofern nur - wie hier der\n\nFall - die Lieferung der Kaufsache erst nach der Finanzierungszusage\n\nerfolgte (BGHZ 91, 9, 13 für einen Abzahlungskauf). Ausreichend kann\n\nes auch sein, daß - wie hier ebenfalls der Fall - die Fremdfinanzierung\n\nvon vornherein vorgesehen ist (BGHZ 131, 66, 70).\n\nb) Von Rechtsfehlern beeinflußt ist auch die weitere Begründung\n\ndes Berufungsgerichts, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG schließe die Anwen-\n\ndung des § 9 VerbrKrG aus, da ein Realkredit zu für grundpfandrechtlich\n\nabgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sei.\n\naa) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, es handele sich bei dem Kredit um ein grundpfandrecht-\n\nlich gesichertes Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, auch\n\nwenn - wie der Kläger behauptet - der Wert der Wohnung niedriger sein\n\nsollte als der Betrag der bestellten Grundschuld. Nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Senats (Urteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99,\n\nWM 2000, 1245, 1247 und vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00,\n\nWM 2001, 20, 21 f. sowie Beschluß vom 5. Februar 2002 - XI ZR 327/01,\n\nWM 2002, 588) setzt § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus, daß der\n\nKredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert\n\ndes belasteten Grundstücks gesichert oder der Beleihungsrahmen ge-\n\nmäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist. An der von den Parteien gewollten\n\nAbhängigkeit des Kredits von der Bestellung eines Grundpfandrechts\n\nändert sich auch nichts, wenn sie die Stellung weiterer Sicherheiten\n\n- hier die Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung -\n\nvereinbaren (Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 aaO S. 589). § 3\n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist vielmehr nur dann nicht anzuwenden, wenn die\n\nVoraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein\n\nnicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist\n\n(Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 aaO). Das ist hier nach den\n\nrechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch nach dem\n\neigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall, da die Grundschuld über\n\n175.000 DM auf einer Eigentumswohnung \n\nlastet, deren Wert\n\n106.941,60 DM beträgt. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht.\n\nbb) Sie beanstandet aber mit Recht die Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Kredit sei zu \"üblichen Bedingungen\" im Sinne des § 3\n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gewährt worden, obwohl der vereinbarte effektive\n\nJahreszins die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für\n\nden maßgeblichen Zeitraum ausgewiesenen Zinssätze für festverzinsli-\n\nche Grundpfandkredite erheblich überschritt.\n\n(1) Zutreffend ist allerdings entgegen der Auffassung der Revision\n\nder Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der vereinbarte effektive\n\nJahreszins nicht allein über die Frage der Üblichkeit der Bedingungen im\n\nSinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG entscheidet.\n\nFür die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit zu\n\nden üblichen Bedingungen gewährt worden ist, kommt es entscheidend\n\nauf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an (Senatsurteile\n\nvom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 und vom\n\n7. November 2000 - XI ZR 27/00, WM 2001, 20, 21 f.; Senatsbeschluß\n\nvom 5. Februar 2002 - XI ZR 327/01, WM 2002, 588). Dabei stellen die in\n\nden Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zins-\n\nsätze einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit dar (vgl. Senatsurteil\n\nvom 22. Juni 1999 - XI ZR 316/98, WM 1999, 1555). Allerdings ist nicht\n\njeder Kredit, der einen außerhalb - insbesondere auch oberhalb - der\n\ndort ausgewiesenen Streubreite liegenden effektiven Jahreszins vorsieht,\n\nschon deswegen von der Privilegierung ausgenommen (OLG Köln\n\nWM 2000, 2139, 2145; LG Stuttgart WM 2000, 1103, 1105). Die Monats-\n\nberichte der Deutschen Bundesbank, die auf einer statistischen Stich-\n\nprobenerhebung beruhen, erfassen nämlich nicht sämtliche Grundpfand-\n\nkredite, sondern nur unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen gewährte\n\nerstrangig gesicherte Realkredite für Wohngrundstücke zu Festzinsen\n\nmit einer Laufzeit von zwei, fünf und zehn Jahren bei einer Tilgung von\n\n1% p.a.. Erfüllt ein Darlehensvertrag diese Kriterien nicht, kommt den in\n\nden Monatsberichten ausgewiesenen effektiven Jahreszinsen nur be-\n\ngrenzte Aussagekraft zu. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-\n\nführt hat, kann sich ein gegenüber den von der Bundesbank erfaßten\n\nKrediten erhöhtes Risiko des Kreditgebers - etwa durch Überschreiten\n\nder gesetzlich vorgesehenen Beleihungsgrenze \n\n(Senatsurteil vom\n\n18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247) - in einem erhöh-\n\nten Zinssatz niederschlagen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2000 - XI ZR\n\n237/99, WM 2000, 1580, 1581; OLG Köln aaO; LG Stuttgart aaO; Kessal-\n\nWulf aaO § 3 VerbrKrG Rdn. 34; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und\n\nBankenpraxis Rdn. 72; Bruchner in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-\n\nrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 59).\n\n(2) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch der weitere Ausgangs-\n\npunkt des Berufungsgerichts, das von der Beklagten gewährte Darlehen\n\nunterscheide sich von den der Monatsstatistik der Deutschen Bundes-\n\nbank zugrundeliegenden Grundpfandkrediten insbesondere deshalb, weil\n\ndie Beleihungsgrenze von 60% des Grundstückswerts gemäß §§ 11, 12\n\nHypBG nicht eingehalten, sondern der Kaufpreis der Eigentumswohnung\n\nzu 100% fremdfinanziert worden sei. Zutreffend stellt das Berufungsge-\n\nricht ferner fest, daß - anders als bei den in der Zinsstatistik der Bundes-\n\nbank berücksichtigten Grundpfandkrediten - keine regelmäßige Tilgung\n\nvereinbart war, sondern die Rückzahlung des Darlehens erst bei Ver-\n\ntragsende aus einer zeitgleich mit dem Kredit abgeschlossenen Lebens-\n\nversicherung erfolgen sollte.\n\n(3) Von Rechtsfehlern beeinflußt ist hingegen die im Anschluß\n\nhieran getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, angesichts dieser\n\nAbweichungen erweise sich der vereinbarte effektive Jahreszins von\n\n8,25% trotz Überschreitens der in der Monatsstatistik ausgewiesenen\n\noberen Streubreitengrenze der Zinssätze als marktüblich. Die Feststel-\n\nlung beruht auf einem Verstoß gegen das Gebot der §§ 286 Abs. 1, 523\n\nZPO a.F., sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und\n\nden Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise mög-\n\nlichst vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR\n\n202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteil vom 29. Januar 2002\n\n- XI ZR 86/01, WM 2002, 557).\n\nZwar zwingt nicht jedes geringfügige Überschreiten der in der amt-\n\nlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen oberen\n\nStreubreitengrenze der Zinssätze zu einer ins einzelne gehenden Sach-\n\naufklärung über die Marktüblichkeit einer konkreten Kreditvereinbarung.\n\nBei bloß geringfügigen Abweichungen können die in den Monatsberich-\n\nten ausgewiesenen Zinssätze vielmehr mit Rücksicht darauf, daß sie al-\n\nlein auf einer statistischen Stichprobenerhebung beruhen, noch als aus-\n\nreichender Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit des konkreten verein-\n\nbarten effektiven Jahreszinses dienen. Anders ist es, wenn der verein-\n\nbarte Zins die in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewie-\n\nsenen Zinssätze erheblich überschreitet und diese deshalb keinen aus-\n\nreichenden Beleg für die Marktüblichkeit des vereinbarten Zinses bieten.\n\nIn einem solchen Fall bedarf es zur Frage der Marktüblichkeit der ver-\n\neinbarten Bedingungen einer Prüfung im Einzelfall, ggf. unter Heranzie-\n\nhung geeigneter Beweismittel.\n\nSo ist es hier. Der vereinbarte Effektivzins von 8,25% weicht so\n\nerheblich von den in den Monatsberichten ausgewiesenen Zinssätzen\n\nab, daß ohne die beantragte Einholung eines Sachverständigengutach-\n\ntens nicht zu klären ist, ob die vereinbarten Kreditbedingungen mit Rück-\n\nsicht auf die Besonderheiten des gewährten Darlehens zum fraglichen\n\nZeitpunkt üblich waren.\n\nZweifel an der Üblichkeit folgen bereits aus dem Maß, in dem der\n\nvereinbarte effektive Jahreszins die von der Bundesbank ermittelten\n\nZinssätze überschreitet. Als die Beklagte im April 1997 den Kredit zu ei-\n\nnem auf sieben Jahre festgeschriebenen effektiven Zins von 8,25% ge-\n\nwährte, betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzins-\n\nliche Grundpfandkredite für Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von fünf\n\nJahren 5,92% bei einer Streubreite von 5,49% bis 6,43% und mit einer\n\nLaufzeit von zehn Jahren 6,96% bei einer Streubreite von 6,48% bis\n\n7,39% (Monatsberichte Januar 1998 der Deutschen Bundesbank, S. 45).\n\nWie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, überschreitet der\n\nvereinbarte effektive Jahreszins von 8,25% damit die von der Bundes-\n\nbank ermittelte Zinsobergrenze für Kredite mit fünfjähriger Laufzeit um\n\nrund 1,8 Punkte und für solche mit zehnjähriger Laufzeit um 0,86 Punkte.\n\nInterpoliert auf die im Darlehensvertrag vorgesehene siebenjährige\n\nZinsfestschreibung lag der vereinbarte effektive Jahreszins damit deut-\n\nlich mehr als 1 Punkt über dem obersten Wert der für diesen Zeitraum\n\nmaßgeblichen Streubreite. Ob dieser Zinsaufschlag - wie die Beklagte\n\nbehauptet - lediglich der angemessene Ausgleich für ein gegenüber den\n\nvon der Zinsstatistik erfaßten Verträgen erhöhtes Risiko ist und die Dar-\n\nlehensbedingungen daher trotz des Zuschlags als üblich zu bezeichnen\n\nsind, kann ohne weitere Sachaufklärung nicht festgestellt werden.\n\nDas gilt in besonderem Maße vor dem Hintergrund, daß im Zeit-\n\npunkt der Darlehensgewährung ausweislich der Monatsberichte der\n\nDeutschen Bundesbank nicht dinglich gesicherte Kontokorrentkredite\n\nunter 200.000 DM bereits zu einem Zinssatz von 7,90% zu erhalten wa-\n\nren (Monatsberichte Januar 1998 der Deutschen Bundesbank, S. 45). Da\n\nGrundpfandkredite erfahrungsgemäß in der Regel niedriger verzinslich\n\nsind als Personalkredite (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1999 - XI ZR\n\n316/98, WM 1999, 1555), bedarf die Frage, ob der hier für einen immer-\n\nhin teilweise dinglich gesicherten Realkredit vereinbarte - höhere - Zins\n\nvon 8,25% damals gleichwohl noch üblich war, jedenfalls weiterer Sach-\n\naufklärung. Die Beklagte hat für die streitige Frage, ob ihr erhöhtes Risi-\n\nko mit dem Zinsaufschlag angemessen berücksichtigt ist, Sachverständi-\n\ngengutachten angeboten. Dieses Gutachten hätte das Berufungsgericht\n\neinholen müssen.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_422-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-18/xi-zr-422-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_422-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_422-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-18/xi-zr-422-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_422-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:14:16.847220+00:00"}}