{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_420-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-09-24","aktenzeichen":"XI ZR 420/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 665, 670, 675, 780 a) Die in der Unterzeichnung eines Belastungsbelegs liegende Weisung des Kreditkarteninhabers an das Kreditkartenunternehmen, an das Ver- tragsunternehmen zu zahlen, ist grundsätzlich unwiderruflich. b) Mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber erlangt das Vertragsunternehmen einen abstrakten Zahlungsanspruch aus § 780 BGB gegen das Kreditkartenunternehmen, dem Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen Karteninhaber und Vertragsunter- nehmen - vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen - nicht entgegengehalten werden können. Etwas anderes gilt, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmißbräuchlich in Anspruch nimmt, weil offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß dem Vertragsunternehmen eine Forderung gegen den Karteninhaber nicht zusteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n24. September 2002\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 420/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 665, 670, 675, 780\n\na) Die in der Unterzeichnung eines Belastungsbelegs liegende Weisung\ndes Kreditkarteninhabers an das Kreditkartenunternehmen, an das Ver-\ntragsunternehmen zu zahlen, ist grundsätzlich unwiderruflich.\n\nb) Mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber\nerlangt das Vertragsunternehmen einen abstrakten Zahlungsanspruch\naus § 780 BGB gegen das Kreditkartenunternehmen, dem Einwendungen\naus dem Valutaverhältnis zwischen Karteninhaber und Vertragsunter-\nnehmen - vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen -\nnicht entgegengehalten werden können. Etwas anderes gilt, wenn das\nVertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmißbräuchlich\nin Anspruch nimmt, weil offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß\ndem Vertragsunternehmen eine Forderung gegen den Karteninhaber\nnicht zusteht.\n\nBGH, Urteil vom 24. September 2002 - XI ZR 420/01 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die\n\nRichterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 14. November 2001 wird\n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger unterhält bei der beklagten Bank ein Girokonto und ist\n\nInhaber einer von ihrer Rechtsvorgängerin ausgegebenen Kreditkarte\n\n(EUROCARD). Er verlangt Rückzahlung von Beträgen, die die Beklagte\n\nseinem Konto aufgrund der Verwendung der Kreditkarte belastet hat.\n\nDer Kläger unterzeichnete am 20. November 1998 zwischen\n\n3.43 Uhr und 6.10 Uhr in einem Nachtlokal unter Verwendung der Kredit-\n\nkarte neun Belastungsbelege \n\nin Höhe von 1.000 DM, 1.200 DM,\n\n1.200 DM, 1.600 DM, 2.000 DM, 500 DM, 3.000 DM, 5.000 DM und\n\n2.500 DM. Nach einem kurzen Schlaf im Hotel forderte er die Beklagte\n\nnoch am Morgen desselben Tages auf, keine Zahlungen an den Inhaber\n\ndes Lokals als Vertragsunternehmer zu leisten und sein Konto nicht zu\n\nbelasten. Zur Begründung machte er geltend, er sei \"sturzbetrunken\" und\n\nnicht Herr seiner Sinne gewesen. Er sei betrogen worden und wolle\n\nStrafanzeige erstatten. Die Beklagte glich die am 23. November 1998\n\nvom Vertragsunternehmer vorgelegten Belege aus und belastete das\n\nKonto des Klägers in Höhe von 18.000 DM. Das auf die Strafanzeige des\n\nKlägers hin eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde man-\n\ngels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.\n\nDas Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 18.000 DM nebst\n\nZinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht (WM 2002, 1800) hat die Be-\n\nrufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Klä-\n\nger seinen Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDie Beklagte habe gegen den Kläger gemäß § 670 BGB einen\n\nAufwendungsersatzanspruch in Höhe von 18.000 DM gehabt. Aufgrund\n\nseiner Weisungen (§ 665 BGB) in Form unterzeichneter Belastungsbele-\n\nge habe sie Zahlungen an den Vertragsunternehmer geleistet. Die Wei-\n\nsungen seien mit Rücksicht auf die Bargeldersatzfunktion der Kreditkar-\n\ntenverwendung grundsätzlich nicht widerruflich. Die Beklagte habe den\n\nWiderruf auch nicht deshalb beachten müssen, weil der Kläger ihn mit\n\nder Unwirksamkeit seiner mit dem Vertragsunternehmer geschlossenen\n\nGeschäfte und seiner mit der Unterzeichnung der Belastungsbelege er-\n\nklärten Zahlungsanweisungen begründet habe. Da der Kläger die Be-\n\nhauptungen über die alkoholbedingte Störung seiner Geistestätigkeit und\n\ndie Sittenwidrigkeit der Geschäfte nicht hinreichend belegt und trotz ent-\n\nsprechender Aufforderung der Beklagten nicht schriftlich niedergelegt\n\nhabe, sei die Beklagte nicht in der Lage gewesen, gegenüber dem Ver-\n\ntragsunternehmer mit Aussicht auf Erfolg Einwendungen geltend zu ma-\n\nchen.\n\nDem Kläger stehe gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch\n\nder Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Ein solches könne\n\nallenfalls in Betracht kommen, wenn sich nachträglich Umstände ergä-\n\nben, die der Beklagten aufgrund feststehender oder leicht nachweisbarer\n\nEinwendungen die Rückforderung ihrer Zahlungen vom Vertragsunter-\n\nnehmer ermöglichten. Solche Umstände habe der Kläger aber nicht dar-\n\ngelegt. Eine alkoholbedingte Geschäftsunfähigkeit gemäß § 105 Abs. 2\n\nBGB könne nicht festgestellt werden. Sein Vorbringen reiche nicht aus,\n\nseine mit dem Vertragsunternehmer geschlossenen Geschäfte wegen\n\nüberhöhter Getränkepreise, wegen der Höhe der Einzelbelege oder der\n\nGesamtbelastung oder wegen der Inanspruchnahme und Abgeltung se-\n\nxueller Leistungen als sittenwidrig anzusehen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß\n\n§§ 667, 675 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 121, 98, 106; Senat, Urteil vom\n\n25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1685) auf Rückbuchung\n\nund Auszahlung der seinem Konto belasteten 18.000 DM. Die Kontobe-\n\nlastung ist zu Recht erfolgt, weil der Beklagten gegen den Kläger ein\n\nAufwendungsersatzanspruch gemäß Nr. 6 Satz 2 der von ihr verwandten\n\n\"Bedingungen für den EUROCARD-Service\", die nach dem Vortrag des\n\nKlägers dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zugrunde liegen,\n\nund gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB in Höhe des Belastungsbetrages\n\nzustand.\n\n1. Der Vertrag zwischen einem Kreditkartenherausgeber und ei-\n\nnem Karteninhaber ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag,\n\ndurch den sich der Kreditkartenherausgeber verpflichtet, die Verbindlich-\n\nkeiten des Karteninhabers bei den Vertragsunternehmen zu tilgen.\n\nKommt er dieser Verpflichtung nach, steht ihm ein Aufwendungsersatz-\n\nanspruch gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB gegen den Karteninhaber zu\n\n(BGHZ 91, 221, 223 f.). Diese Verpflichtung des Karteninhabers wird in\n\nNr. 6 Satz 2 der \"Bedingungen für den EUROCARD-Service\" ausdrück-\n\nlich hervorgehoben.\n\n2. Der Aufwendungsersatzanspruch setzt gemäß Nr. 5 Satz 1\n\nSpiegelstrich 1 der \"Bedingungen für den EUROCARD-Service\" voraus,\n\ndaß der Karteninhaber einen vom Vertragsunternehmer ausgestellten\n\nBeleg unterschreibt und dem Kreditkartenherausgeber damit die Wei-\n\nsung im Sinne der §§ 665, 675 Abs. 1 BGB (BGHZ 91, 221, 224) erteilt,\n\nseine Verbindlichkeit zu tilgen. Solche Weisungen hat der Kläger erteilt,\n\nindem er die Belastungsbelege des Vertragsunternehmers unterzeichnet\n\nhat.\n\na) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Weisungen seien\n\nwegen der Alkoholisierung des Klägers gemäß § 105 Abs. 2 BGB nichtig.\n\nDas Berufungsgericht hat zwar zu diesem Nichtigkeitsgrund, bezogen auf\n\ndie Unterzeichnung der Belege, keine Feststellungen getroffen. Es hat\n\ndiesen Nichtigkeitsgrund aber für den Abschluß der durch die Verwen-\n\ndung der Kreditkarte bezahlten Grundgeschäfte mit dem Vertragsunter-\n\nnehmer nicht feststellen können. Dies gilt, da der Kläger die Belege\n\ngleichzeitig mit dem Abschluß der Grundgeschäfte unterzeichnet hat,\n\nauch für die Erteilung der Weisungen im Sinne der §§ 665, 675 Abs. 1\n\nBGB. Die gegen diese tatrichterliche Feststellung erhobenen Rügen der\n\nRevision hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von\n\neiner Begründung wird gemäß § 565 a ZPO a.F. abgesehen.\n\nb) Der Kläger hat die Weisungen nicht wirksam widerrufen, indem\n\ner die Beklagte, noch bevor ihr der Vertragsunternehmer die Belege zur\n\nVergütung vorlegte, zur Zahlungsverweigerung aufforderte.\n\naa) Ob ein Karteninhaber seine in der Unterzeichnung eines Bela-\n\nstungsbelegs liegende Veranlassung des Kreditkartenherausgebers zur\n\nZahlung bis zur Vorlage des Belegs durch das Vertragsunternehmen bei\n\ndem Kreditkartenherausgeber widerrufen kann, wird in der instanzge-\n\nrichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur unterschiedlich beurteilt.\n\nDie herrschende Meinung sieht die Veranlassung des Kreditkar-\n\ntenunternehmens zur Zahlung durch den Kreditkarteninhaber als Wei-\n\nsung im Sinne der §§ 665, 675 Abs. 1 BGB an, die grundsätzlich unwi-\n\nderruflich ist, weil das Vertragsunternehmen mit der Unterzeichnung des\n\nBelastungsbelegs aufgrund des Akquisitionsvertrags mit dem Kreditkar-\n\ntenunternehmen einen irreversiblen Zahlungsanspruch erlange (OLG\n\nSchleswig WM 1991, 453, 454; OLG München WM 1999, 2356, 2357; LG\n\nAachen WM 1994, 2158, 2160; LG Frankfurt/Main WM 1994, 111, 113;\n\nMünchKomm/Hadding, HGB ZahlungsV Rdn. G 41; Martinek/Oechsler,\n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 67\n\nRdn. 35; Haun, \n\nin: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis\n\nRdn. 6/1937 ff.; Bitter ZBB 1996, 104, 113; Oechsler WM 2000, 1613,\n\n1618; jeweils m. w. Nachw.). Teilweise wird die Weisung im Sinne der\n\n§§ 665, 675 Abs. 1 BGB als widerruflich angesehen, solange das Kredit-\n\nkartenunternehmen gegenüber dem Vertragsunternehmen nach Maßga-\n\nbe der Vertragsgestaltung zwischen diesen Parteien noch nicht endgültig\n\ngebunden ist (LG Tübingen NJW-RR 1995, 746, 747; Langenbucher, Die\n\nRisikozuweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr S. 274-276; vgl. auch\n\nWolf EWiR 1991, 209 f.). Nach anderer Ansicht ist die Unterzeichnung\n\ndes Belastungsbelegs durch den Karteninhaber eine Anweisung im Sinne\n\ndes § 783 BGB, die mangels schriftlicher (§ 784 Abs. 2 Satz 1 BGB) An-\n\nnahme bis zur Bewirkung der Leistung, d.h. bis zur Zahlung an das Ver-\n\ntragsunternehmen, gemäß § 790 Satz 1 BGB widerruflich sei, sofern\n\nnichts anderes vereinbart werde (OLG Frankfurt/Main WM 1994, 942; LG\n\nBerlin WM 1986, 1469, 1471; Canaris, Bankvertragsrecht 2. Aufl.\n\nRdn. 1624, 1634; offengelassen von OLG Karlsruhe WM 1991, 184,\n\n187 f.).\n\nbb) Der Senat teilt die herrschende Auffassung. Die Unterzeich-\n\nnung des Belastungsbelegs ist keine von den zugrunde liegenden\n\nSchuldverhältnissen abstrakte (vgl. Martinek/Oechsler aaO § 67 Rdn. 33)\n\nAnweisung im Sinne des § 783 BGB, sondern eine Weisung im Sinne der\n\n§§ 665, 675 Abs. 1 BGB (BGHZ 91, 221, 224) im Rahmen des Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrages zwischen dem Kreditkartenherausgeber und\n\ndem Kreditkarteninhaber und zugleich die Bedingung, mit deren Eintritt\n\nder Anspruch des Vertragsunternehmens gegen das Kreditkartenunter-\n\nnehmen aufgrund eines rahmenmäßig vereinbarten abstrakten Schuld-\n\nversprechens entsteht. Bereits mit der Unterzeichnung und Übergabe\n\ndes Belastungsbelegs durch den Karteninhaber, nicht erst mit dessen\n\nEinreichung (ungenau insoweit Senat, Urteil vom 16. April 2002 - XI ZR\n\n375/00, WM 2002, 1120, 1122, für BGHZ vorgesehen), erwirbt das Ver-\n\ntragsunternehmen aufgrund des Aquisitionsvertrages einen abstrakten\n\nAnspruch (§ 780 BGB) gegen das Kartenunternehmen auf Ausgleich der\n\nim Verhältnis zwischen dem Vertragsunternehmen und dem Karteninha-\n\nber begründeten Forderungen (Haun aaO Rdn. 6/1940). Schon damit\n\nliegt eine irreversible Vermögensdisposition des Kreditkartenunterneh-\n\nmens vor, die einen Widerruf der Weisung ausschließt \n\n(Marti-\n\nnek/Oechsler, aaO § 67 Rdn. 35). Etwaige Einwendungen, die das Kre-\n\nditkartenunternehmen aufgrund des Vertrages mit dem Vertragsunter-\n\nnehmen gegen dessen Zahlungsanspruch erheben kann, können allen-\n\nfalls für die Frage von Bedeutung sein, ob das Kreditkartenunternehmen\n\nseine Zahlung an das Vertragsunternehmen, d.h. die Aufwendung im\n\nSinne des § 670 BGB, für erforderlich halten darf. Sie rechtfertigen es\n\naber nicht, den Anspruch des Vertragsunternehmens zur Disposition des\n\nKarteninhabers zu stellen und von dessen Widerruf abhängig zu machen.\n\nDie Kreditkarte kann die ihr von den Beteiligten zugewiesene bargelder-\n\nsetzende Funktion nur erfüllen, wenn der Anspruch, den das Vertrags-\n\nunternehmen gegen das Kreditkartenunternehmen erlangt, einer Bar-\n\nzahlung wirtschaftlich gleichwertig ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. April\n\n2002 - XI ZR 375/00 aaO S. 1121). Das ist nur dann der Fall, wenn die\n\nWeisung des Karteninhabers unwiderruflich \n\nist \n\n(OLG Schleswig\n\nWM 1991, 453, 454; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl.\n\nRdn. 4.934; Pfeiffer, Kreditkartenvertrag, in: Graf von Westphalen, Ver-\n\ntragsrecht und AGB-Klauselwerke, Rdn. 68).\n\n3. Die Zahlungen der Beklagten an das Vertragsunternehmen wa-\n\nren Aufwendungen im Sinne der §§ 670, 675 Abs. 1 BGB, die sie den\n\nUmständen nach für erforderlich halten durfte.\n\na) Wenn das Vertragsunternehmen ordnungsgemäße Belastungs-\n\nbelege einreicht, darf das Kreditkartenunternehmen die Zahlung an das\n\nVertragsunternehmen grundsätzlich für erforderlich halten, ohne zu prü-\n\nfen, ob dem Vertragsunternehmen eine wirksame Forderung gegen den\n\nKarteninhaber zusteht. Diesbezügliche Reklamationen und Beanstan-\n\ndungen sind gemäß Nr. 9 der \"Bedingungen für den EUROCARD-\n\nService\" zwischen Vertragsunternehmen und Karteninhaber zu klären\n\nund berühren die Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers gegenüber\n\nder Beklagten nicht. Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 der \"Bedingungen für die D.-\n\nKreditkarten\", derzufolge eine Erstattungspflicht des Karteninhabers ge-\n\ngenüber der Beklagten nicht besteht, wenn eine wirksame Forderung des\n\nVertragsunternehmens nicht begründet wurde, ist nach dem Vortrag des\n\nKlägers zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart worden.\n\nb) Die Zahlung des Kreditkartenunternehmens an das Vertragsun-\n\nternehmen ist allerdings ausnahmsweise dann keine Aufwendung, die\n\ndas Kreditkartenunternehmen für erforderlich halten darf, wenn das Ver-\n\ntragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmißbräuchlich in\n\nAnspruch nimmt (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2002 - XI ZR 375/00,\n\naaO S. 1124). Dann ist das Kreditkartenunternehmen zur Zahlungsver-\n\nweigerung nicht nur berechtigt, sondern aufgrund des Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrages mit dem Karteninhaber auch verpflichtet. Da das Ver-\n\ntragsunternehmen, wie dargelegt, mit der Unterzeichnung des Bela-\n\nstungsbelegs durch den Karteninhaber einen abstrakten Zahlungsan-\n\nspruch aus § 780 BGB gegen das Kreditkartenunternehmen erwirbt mit\n\nder Folge, daß diesem Anspruch - ähnlich wie beim Akkreditiv - Einwen-\n\ndungen aus dem Valutaverhältnis - vorbehaltlich abweichender vertragli-\n\ncher Vereinbarungen, zu denen im vorliegenden Fall nichts vorgetragen\n\nworden ist - nicht entgegengehalten werden können, liegt eine rechts-\n\nmißbräuchliche \n\nInanspruchnahme des Kreditkartenunternehmens nur\n\nvor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition er-\n\nsichtlich treuwidrig ausnutzt. Das ist nur dann der Fall, wenn offensicht-\n\nlich oder liquide beweisbar ist, daß dem Vertragsunternehmen eine For-\n\nderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zusteht\n\n(MünchKomm/Hadding, HGB ZahlungsV Rdn. G 29, 42; Martinek/\n\nOechsler aaO § 67 Rdn. 37; Pfeiffer aaO Rdn. 69; Kümpel aaO\n\nRdn. 4.942; Haun aaO Rdn. 6/1953 f.; Taupitz, Zahlung mittels Kredit-\n\nkarten, in: Hadding/Hopt/Schimansky, Bankrechtstag 1998, S. 3, 12;\n\nBitter ZBB 1996, 104, 113; Oechsler WM 2000, 1613, 1617; s. auch LG\n\nFrankfurt/Main WM 1994, 111, 113). Davon kann hier indes keine Rede\n\nsein.\n\naa) Der Kläger hat der Beklagten zur Unwirksamkeit des Valuta-\n\nverhältnisses nach § 105 Abs. 2 BGB am 20. November 1998 lediglich\n\nmitgeteilt, er sei bei Unterzeichnung der Belastungsbelege \"sturzbetrun-\n\nken\" und nicht Herr seiner Sinne gewesen. Beweismittel hat er der Be-\n\nklagten dafür weder übergeben noch benannt. Unter diesen Umständen\n\nkonnte die Beklagte die Nichtigkeit des Valutaverhältnisses gemäß § 105\n\nAbs. 2 BGB gegenüber dem Vertragsunternehmen nicht einmal substan-\n\ntiiert behaupten, geschweige denn ohne weiteres beweisen.\n\nbb) Zur angeblichen Sittenwidrigkeit des Valutaverhältnisses hat\n\nder Kläger der Beklagten vor Zahlung an das Vertragsunternehmen ohne\n\nBenennung von Beweismitteln lediglich mitgeteilt, es gebe Belastungs-\n\nbelege zugunsten eines Nachtlokals über 18.000 DM, er sei insoweit be-\n\ntrogen worden und wolle Strafanzeige erstatten. Daß die Beklagte auf-\n\ngrund dieses unsubstantiierten, nicht einmal schriftlich niedergelegten\n\nVorbringens des Klägers nicht gehalten war, einen Ausgleich der ord-\n\nnungsgemäßen Belastungslege zu verweigern und es gegebenenfalls auf\n\neinen Rechtsstreit mit dem Vertragsunternehmen ankommen zu lassen,\n\nliegt auf der Hand.\n\n4. Ob dem Karteninhaber, wie das Berufungsgericht erwogen hat,\n\ngegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch des Kreditkartenunterneh-\n\nmens nach Ausgleich des Belastungsbelegs ein Leistungsverweigerungs-\n\nrecht zustehen kann, wenn dem Kreditkartenunternehmen nachträglich\n\nUmstände bekannt werden, die einen Rückforderungsanspruch gegen-\n\nüber dem Vertragsunternehmen begründen können, erscheint zweifel-\n\nhaft, weil dem Karteninhaber im Falle der Unwirksamkeit des Grundge-\n\nschäfts ein eigener Anspruch gegen das Vertragsunternehmen auf Mit-\n\nwirkung bei der Stornierung der Belastungsbuchung durch das Kredit-\n\nkartenunternehmen zusteht (Pfeiffer aaO Rdn. 84). Dabei kann der Kar-\n\nteninhaber anders als das Kreditkartenunternehmen, das auch im Rück-\n\nforderungsprozeß gegen das Vertragsunternehmen nach Ausgleich des\n\nBelastungsbelegs, vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Re-\n\ngelung, auf offensichtliche oder liquide beweisbare Einwendungen aus\n\ndem Valutaverhältnis beschränkt ist (vgl. MünchKomm/Hadding, HGB\n\nZahlungsV Rdn. G 29 a.E.), alle Einwendungen aus dem Valutaverhältnis\n\nohne eine solche Einschränkung geltend machen.\n\nDie angesprochene Frage bedarf hier indes keiner abschließenden\n\nEntscheidung. Jedenfalls ist es dem Karteninhaber verwehrt, das Kredit-\n\nkartenunternehmen nach Ausgleich ordnungsgemäß unterzeichneter\n\nBelastungsbelege auf einen etwaigen Rückforderungsanspruch gegen\n\ndas Vertragsunternehmen zu verweisen, wenn er es - wie hier - vor Be-\n\ngleichung der Belastungsbelege versäumt hat, das Kreditkartenunter-\n\nnehmen in die Lage zu versetzen, offensichtliche oder liquide beweisba-\n\nre Einwendungen gegen die Forderung des Vertragsunternehmens aus\n\ndem Valutaverhältnis zu erheben.\n\nIII.\n\nDie Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuwei-\n\nsen.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_420-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-24/xi-zr-420-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 665","ref_norm":"665","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 783","ref_norm":"783","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 784","ref_norm":"784","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 790","ref_norm":"790","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_420-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_420-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-24/xi-zr-420-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_420-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:33:55.505266+00:00"}}