{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_397-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"XI ZR 397/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 397/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Mai 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter\n\nDr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin\n\nMayen\n\nam 14. Mai 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen den\n\nVorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und\n\nden Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. werden als\n\nunbegründet zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1. Die klagende Bank nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines\n\nDarlehens in Anspruch, das sie ihnen zur Finanzierung des Erwerbs ei-\n\nner im Strukturvertrieb angebotenen Eigentumswohnung gewährt hat.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten\n\nist erfolglos geblieben.\n\nDie Beklagten haben im Revisionsverfahren, in dem sie ihren Kla-\n\ngeabweisungsantrag weiterverfolgen, mit Schriftsatz vom 4. April 2002\n\nund ergänzend mit Schriftsätzen vom 24. April und 13. Mai 2002 den\n\nVorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter am Bun-\n\ndesgerichtshof Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur\n\nBegründung haben sie im wesentlichen geltend gemacht: Die abgelehn-\n\nten Richter verschlössen die Augen vor dem zu beurteilenden Fall. Dies\n\nzeige die von ihnen mit bestimmte Rechtsprechung des XI. Zivilsenats\n\ndes Bundesgerichtshofs zu \"drückervermittelten Wohnungsfinanzierun-\n\ngen\", die dem vorliegenden Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher\n\nHinsicht vergleichbare Fälle betreffe. Diese Rechtsprechung begünstige\n\neinseitig die kreditgewährenden Banken. Das Verhalten der abgelehnten\n\nRichter lege eine Bestechlichkeit nahe. Die Richter hätten an einer gan-\n\nzen Serie von bankfinanzierten Seminaren zur Frage der Haftung der\n\nBanken für \"drückervermittelte Wohnungsfinanzierungen\" gemeinsam mit\n\ndem \"Cheflobbyisten\" Dr. Br. der B.bank, M., die vergleichbare Kredite\n\nwie die Klägerin vergebe, teilgenommen. Hierfür hätten sie von den Ver-\n\nanstaltern, darunter der Zeitschrift \"W.\", die von der \"Interessengemein-\n\nschaft ... Kreditinstitute\" kontrolliert werde, Honorare erhalten. Richter\n\nDr. S. sei zudem Mitglied des Redaktionsbeirates der \"W.\". Auf einem\n\nSeminar dieser Zeitschrift am 18. Mai 2001 habe Dr. Br. erklärt, warum\n\nder XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes drei Urteile des Oberlandes-\n\ngerichts Ba., die gegen die B.bank ergangen seien, aufzuheben habe.\n\nRichter Dr. S. habe dem zugestimmt und, bezogen auf die verbraucher-\n\nfreundliche Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Ba., erklärt, \"die-\n\nsem Spuk\" müsse \"ein Ende bereitet werden\". Später habe der\n\nXI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile tatsächlich aufgeho-\n\nben. Vorsitzender Richter N. habe im Winter 2000 in einem Festvortrag\n\nvor der Universität L. über seine Aufgabe als Richter gesprochen und\n\nausgeführt, es gelte, insbesondere gegenüber der Rechtsprechung des\n\nGerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, die Wettbewerbssi-\n\ntuation der betroffenen deutschen Wirtschaftsbranche im Auge zu be-\n\nhalten. Die abgelehnten Richter weigerten sich, die zu beurteilenden\n\nSachverhalte, insbesondere die Vertriebsmethoden, derer sich die Ban-\n\nken bedienten, vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Dies sei Rechtsbeu-\n\ngung durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.\n\nDie abgelehnten Richter haben sich am 8. und 29. April 2002\n\ndienstlich geäußert.\n\n2. Die Ablehnungsgesuche sind nicht begründet.\n\na) Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter N.\n\naa) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet ge-\n\nmäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet\n\nist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.\n\nEntscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung\n\naller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters\n\nzu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.Nachw.). Davon kann hier kei-\n\nne Rede sein.\n\nbb) Die Beklagten berufen sich ohne Erfolg auf die Rechtspre-\n\nchung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes zu kreditfinanzier-\n\nten Immobiliengeschäften. Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige\n\nRechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwi-\n\nschen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund. Die Richterablehnung\n\nwegen Besorgnis der Befangenheit dient nicht dazu, sich gegen eine für\n\nunrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters zu wehren, es sei\n\ndenn, die Rechtsauffassung beruhte auf einer unsachlichen Einstellung\n\ndes Richters oder auf Willkür. Die Mitwirkung eines Richters an früheren\n\nEntscheidungen kann seine Ablehnung deshalb nur rechtfertigen, wenn\n\nzusätzliche konkrete Umstände vorliegen, die ergeben, daß der Richter\n\nnicht bereit ist, seine frühere Meinung kritisch zu überprüfen und das\n\nVorbringen der Prozeßbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zu\n\nnehmen (BAG NJW 1993, 879). Derartige Umstände liegen nicht vor.\n\n(1) Die Teilnahme eines Richters an Seminaren zu aktuellen\n\nRechtsfragen stellt keinen Ablehnungsgrund dar. Dies gilt auch dann,\n\nwenn zugleich Vertreter von Banken oder andere Interessenvertreter\n\nteilnehmen. Die Teilnahme von Richtern am Bundesgerichtshof und an-\n\nderen Gerichten an wissenschaftlichen Veranstaltungen ist seit Jahr-\n\nzehnten üblich und in der Fachöffentlichkeit allgemein bekannt. Sie dient\n\nder Darstellung und Vermittlung der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs und dem Austausch von Meinungen, auch in bezug auf sich in\n\nder Bankpraxis neu stellende Probleme und deren wirtschaftlichen Hin-\n\ntergrund. Ein wissenschaftlicher Austausch in diesem Sinne ist insbe-\n\nsondere für ein oberstes Bundesgericht unverzichtbar. Damit geht ein-\n\nher, daß die Teilnahme von Richtern an solchen Tagungen und ihre Mei-\n\nnungsbekundungen dort grundsätzlich nicht geeignet sind, ihre Befan-\n\ngenheit zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn wissenschaftliche Äu-\n\nßerungen über die bereits vorliegende Rechtsprechung hinausgehen\n\n(vgl. BVerfG NJW 1997, 1500).\n\nAuch das Verhältnis, in dem die Veranstalter der Seminare zur\n\nKlägerin stehen, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Hin-\n\nsichtlich des Veranstalters des Seminars am 27. Oktober 2000, des\n\nR-Verlages, zeigen die Beklagten keine Beziehung oder wirtschaftliche\n\nAbhängigkeit zur Klägerin oder anderen Banken auf. Hinsichtlich des\n\nSeminars am 18. Mai 2001 machen sie ohne Erfolg geltend, dieses sei\n\nvon der Zeitschrift \"W.\", die von der \"Interessengemeinschaft ... Kredit-\n\ninstitute\" kontrolliert werde, veranstaltet worden. Die Beklagten haben\n\nkeinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen, daß die unterstellte Abhängi g-\n\nkeit der Zeitschrift \"W.\" von der Kreditwirtschaft den wissenschaftlichen\n\nCharakter des Seminars am 18. Mai 2001 in Frage gestellt und die\n\nRechtsauffassung des Richters zu den im vorliegenden Rechtsstreit er-\n\nheblichen Rechtsfragen beeinflußt haben könnte.\n\nDas Honorar, das die Veranstalter dem Richter gezahlt haben, ist\n\nein Entgelt für den Arbeits- und Zeitaufwand zur Vorbereitung und\n\nDurchführung der Seminare. Derartige Honorare sind allgemein üblich\n\nund werden aus den Einnahmen geleistet, die die Seminarveranstalter in\n\nForm der Teilnehmergebühren erzielen. Vor diesem Hintergrund fehlt\n\njeder vernünftige Grund zu der Besorgnis, daß mit dem Honorar Einfluß\n\nauf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits genommen werden\n\nkönnte. Der von den Beklagten geäußerte Verdacht der Bestechlichkeit\n\nist daher nicht nachvollziehbar.\n\n(2) Der Festvortrag, den Vorsitzender Richter N. im Winter 2000\n\nvor der Universität L. gehalten hat, rechtfertigt die Besorgnis der Befan-\n\ngenheit ebenfalls nicht. Derartige Vorträge rechtfertigen die Besorgnis\n\nder Voreingenommenheit ebensowenig wie die Teilnahme an wissen-\n\nschaftlichen Seminaren. Zudem räumen die Beklagten in ihrem Schrift-\n\nsatz vom 24. April 2002 selbst ein, daß der Richter sich hier nicht zu\n\nkreditfinanzierten Immobiliengeschäften oder anderen im vorliegenden\n\nRechtsstreit erheblichen Fragen geäußert hat.\n\n(3) Die pauschale Behauptung der Beklagten, der Richter weigere\n\nsich, die zu beurteilenden Sachverhalte, insbesondere die Vertriebsme-\n\nthoden, derer sich die Banken bedienten, vollständig zur Kenntnis zu\n\nnehmen, reicht zur Darlegung eines Ablehnungsgrundes ebenfalls nicht\n\naus. Die Beklagten haben weder schlüssig vorgetragen, daß der Richter\n\nin einem anderen Rechtsstreit den Anspruch einer Partei auf rechtliches\n\nGehör durch Übergehung eines bestimmten Tatsachenvortrages verletzt\n\nhaben könnte, noch, daß ein solches Verhalten die Besorgnis der Be-\n\nfangenheit im vorliegenden Verfahren begründen könnte. Soweit die Be-\n\nklagten geltend machen, der Richter sei in zwei Nichtannahmebeschlüs-\n\nsen auf entscheidungserheblichen Vortrag nicht eingegangen, verkennen\n\nsie, daß einer dieser Beschlüsse von einem anderen Senat des Bundes-\n\ngerichtshofs und daher ohne Mitwirkung des Richters gefaßt worden ist,\n\nsowie daß das Gesetz eine nähere Begründung für Nichtannahmebe-\n\nschlüsse nicht vorsieht. Der Vorwurf der Rechtsbeugung durch Verlet-\n\nzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entbehrt jeder Grundlage.\n\nb) Ablehnungsgesuch gegen Richter Dr. S.\n\naa) Soweit das Ablehnungsgesuch gegen Richter Dr. S. auf die-\n\nselben Gründe wie das Gesuch gegen Vorsitzenden Richter N. gestützt\n\nwird, ist es aus den bereits dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt.\n\nbb) Auch die darüber hinaus geltend gemachten Gründe rechtferti-\n\ngen die Besorgnis der Befangenheit nicht.\n\n(1) Die Mitgliedschaft des abgelehnten Richters im Redaktionsbei-\n\nrat der Zeitschrift \"W.\" reicht hierfür nicht aus. Selbst die Mitgliedschaft\n\neines Richters in einem prozeßbeteiligten Verein mit einer größeren Mi t-\n\ngliederzahl ist kein Ablehnungsgrund (BGH, Beschluß vom 5. März 2001\n\n- I ZR 58/00, BGH-Report 2001, 432, 433).\n\n(2) Soweit die Beklagten behaupten, Richter Dr. S. habe auf dem\n\nSeminar am 18. Mai 2001 Dr. Br. darin zugestimmt, daß drei Urteile des\n\nOberlandesgerichts Ba., die zum Nachteil der B.bank ergangen waren,\n\naufzuheben seien, und, bezogen auf die verbraucherfreundliche Recht-\n\nsprechung des Oberlandesgerichts Ba., erklärt, \"diesem Spuk\" müsse\n\n\"ein Ende bereitet werden\", vermag auch dies dem Ablehnungsgesuch\n\nnicht zum Erfolg zu verhelfen.\n\nEs unterliegt bereits erheblichen Zweifeln, ob die behaupteten Äu-\n\nßerungen des Richters zu drei bestimmten, inzwischen abgeschlossenen\n\nRevisionsverfahren überhaupt geeignet sein könnten, für Parteien ande-\n\nrer Verfahren wie die Beklagten die Besorgnis der Befangenheit zu be-\n\ngründen.\n\nJedenfalls ist ein Ablehnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 44\n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO). Der Richter hat in seiner dienstlichen Äußerung vom\n\n8. April 2002 erklärt, er habe sich in keinem einzigen Fall zu einem\n\nschwebenden Verfahren geäußert. Rechtsanwalt Prof. Dr. K. hat diese\n\nDarstellung in seinem Schriftsatz vom 25. April 2002 in den Parallelver-\n\nfahren XI ZR 196/01 und XI ZR 304/01 \"voll und ganz\" bestätigt. Gegen-\n\nüber diesen Äußerungen reichen die von den Beklagten vorgelegte ei-\n\ndesstattliche Versicherung von Frau A. La. vom 24. April 2002 und die\n\nanwaltliche Versicherung von Rechtsanwalt Dr. Sc., die die Darstellung\n\nder Beklagten im wesentlichen bestätigen, zur Glaubhaftmachung nicht\n\naus.\n\nc) Die einzelnen von den Beklagten geltend gemachten Umstände\n\nrechtfertigen auch bei zusammenfassender Würdigung die Besorgnis der\n\nBefangenheit nicht. Das Verhalten der Richter begründet nicht die An-\n\nnahme, die von ihnen mit bestimmte Rechtsprechung des Senats zu kre-\n\nditfinanzierten Immobiliengeschäften beruhe auf unsachlichen Erwägun-\n\ngen und hindere sie daran, das Vorbringen der Beklagten im vorliegen-\n\nden Rechtsstreit unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zu\n\nwürdigen.\n\nBungeroth Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_397-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/xi-zr-397-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_397-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_397-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/xi-zr-397-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_397-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:09:37.874498+00:00"}}