{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_381-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"XI ZR 381/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 812 Liegt der Zahlung eine bloße \"Scheinanweisung\" des vermeintlichen Darle- hensnehmers zugrunde, so ist ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwi- schen Zahlendem und Zuwendungsempfänger nach den Regeln der Nichtlei- stungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn dieser von einer Zahlung seines vermeintlichen Schuldners ausging (Ergänzung zu BGHZ 147, 145 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n5. November 2002\nHerrwerth\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nXI ZR 381/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB § 812\n\nLiegt der Zahlung eine bloße \"Scheinanweisung\" des vermeintlichen Darle-\nhensnehmers zugrunde, so ist ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwi-\nschen Zahlendem und Zuwendungsempfänger nach den Regeln der Nichtlei-\nstungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) vorzunehmen, und zwar\nauch dann, wenn dieser von einer Zahlung seines vermeintlichen Schuldners\nausging (Ergänzung zu BGHZ 147, 145 ff.).\n\nBGH, Urteil vom 5. November 2002 - XI ZR 381/01 - LG München II\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Sprungrevision des Beklagten wird das Teilur-\n\nteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts München II vom 11. September 2001 insoweit\n\naufgehoben, als es den Beklagten zur Rechnungsle-\n\ngung über Nutzungen oder ersparte Zinsaufwendun-\n\ngen im Zusammenhang mit einem erstrangigen Teil-\n\nbetrag von 100.000 DM der Hauptforderung verurteilt\n\nhat. Insoweit wird die Klage abgewiesen.\n\nIm übrigen wird die Sprungrevision zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der\n\nKosten des Nebenintervenienten der Klägerin hat der\n\nBeklagte zu tragen. Die Nebenintervenienten zu 1) und\n\n2) des Beklagten tragen ihre Kosten selbst.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Gemeinde nimmt den beklagten Landkreis auf Rück-\n\nzahlung eines überwiesenen Geldbetrages in Anspruch. Dem liegt fol-\n\ngender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie Prozeßparteien sowie eine Vielzahl anderer Gemeinden, kom-\n\nmunaler Gesellschaften und Landkreise mit liquiden Mitteln und solcher\n\nmit Kreditbedarf nahmen die Dienste des Finanzmaklers K. in Anspruch.\n\nEr vermittelte zwischen ihnen den Abschluß von Darlehensverträgen mit\n\nkurzer Laufzeit. Die Anlagezinsen lagen über, die Kreditzinsen unter den\n\nbanküblichen Zinsen. K. sprach die Kommunen und Landkreise jeweils\n\nunabhängig voneinander an, ohne daß sie selbst miteinander in unmit-\n\ntelbaren Kontakt traten. Dabei gelang es ihm durch Täuschung, einige\n\nder Beteiligten zu Zahlungen an ihn persönlich zu veranlassen und viele\n\nMillionen DM zunächst unbemerkt beiseite zu schaffen. Zur Vertuschung\n\ndadurch entstandener Lücken spiegelte er in der Folgezeit an einer Kre-\n\nditvergabe interessierten Kommunen vor, daß der von ihm genannte\n\nVertragsgegner ein Darlehen zu den angegebenen Konditionen aufneh-\n\nmen wolle. Zum Teil gab er hierbei an, daß die Darlehensvaluta auf Wei-\n\nsung des Darlehensnehmers direkt an dessen - vermeintlichen - Gläubi-\n\nger zu zahlen sei.\n\nAuf diese Weise hatte K. den Beklagten im Sommer 1996 durch\n\ndie wahrheitswidrige Benennung der Stadt P. als Darlehensnehmerin\n\nveranlaßt, ihr 3,5 Millionen DM zu einem Zinssatz von 3,45% p.a. zur\n\nVerfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 19. November 1996 kündigte K.\n\ndem Beklagten die fristgemäße Rückzahlung der am 21. November 1996\n\nfälligen \"Termingeldeinlage\" einschließlich angefallener Zinsen an. Den\n\ndazu erforderlichen Betrag in Höhe von 3.529.194,55 DM überwies die\n\nKlägerin unter Angabe des Verwendungszwecks \"Ablösung Stadt P.\"\n\ntaggenau auf das Konto des Beklagten, weil K. ihr mit Schreiben eben-\n\nfalls vom 19. November 1996 ohne Rücksprache mit den Organen der\n\nStadt P. folgendes mitgeteilt hatte:\n\n\"... vereinbarungsgemäß überlassen Sie eine Termingeldeinlage zu\nfolgenden Konditionen:\n\nGeldnehmer:\n\nStadt P. ...\n\nBetrag:\n\nLaufzeit:\n\nZinssatz:\n\nDM 3.529.194,55\n\n56 Zinstage, vom 21.11.1996 bis 17.01.1997\n\n3,2% p.a.\n\nDie Anschaffung des Betrages veranlassen Sie bitte valutagerecht\nzu Gunsten:\n\nLRA W. ...\n\nVerwendungszweck: Ablösung Stadt P.\"\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte müsse die seinem\n\nKonto gutgeschriebenen 3.529.194,55 DM mangels Anweisung und Til-\n\ngungsbestimmung der Stadt P. nach Bereicherungsrecht an sie zurück-\n\nzahlen und darüber hinaus die aus der rechtsgrundlosen Kapitalüberlas-\n\nsung gezogenen Nutzungen oder erlangten Gebrauchsvorteile in Form\n\nersparter Zinsaufwendungen herausgeben.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von\n\n3.529.194,55 DM zuzüglich Verzugszinsen seit dem 3. Mai 2000 sowie\n\nzur Auskunft und Rechnungslegung darüber verurteilt, welche Nutzungen\n\ner aus dem Hauptbetrag im Zeitraum vom 21. November 1996 bis zum\n\n2. Mai 2000 gezogen oder in welcher Höhe er Zinsaufwendungen erspart\n\nhabe. Mit der Sprungrevision hat der Beklagte das Urteil insoweit ange-\n\nfochten, als er zur Zahlung eines erstrangigen Teilbetrags von\n\n100.000 DM nebst anteiliger Zinsen und zur Auskunft und Rechnungsle-\n\ngung über die aus diesem Teilbetrag gezogenen Nutzungen bzw. die\n\ndeswegen ersparten Zinsaufwendungen verurteilt worden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Sprungrevision des Beklagten ist nur zu einem geringen Teil\n\nbegründet.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat einen Bereicherungsanspruch der Klägerin\n\nbejaht und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:\n\nBei der Überweisung von 3.529.194,55 DM handele es sich um\n\neine Leistung der Klägerin im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.\n\nDie Klägerin habe ausschließlich einen eigenen Leistungszweck verfolgt,\n\nnämlich die Auszahlung des vermeintlich mit der Stadt P. vereinbarten\n\nkurzfristigen Kassenkredits an den ihr als Zahlungsempfänger benannten\n\nBeklagten. Daß dieser bei der Zuwendung angenommen habe, ein der\n\nStadt P. gewährtes Darlehen vertragsgemäß zurückzuerhalten, rechtfer-\n\ntige keine andere rechtliche Beurteilung. Zwar werde in bestimmten Fäl-\n\nlen von Dreiecksbeziehungen in Zweifelsfällen, wem im bereicherungs-\n\nrechtlichen Sinne eine Leistung zuzurechnen sei, auf den Horizont des\n\nLeistungsempfängers abgestellt. Der Empfängerhorizont könne aber\n\ndann nicht mehr maßgebend sein, wenn es an einem Mehrpersonenver-\n\nhältnis mit verschiedenen Leistungsbeziehungen in Wirklichkeit fehle.\n\nEtwas anderes ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die vom\n\nBundesgerichtshof entschiedenen Fälle, in denen ein Bereicherungsaus-\n\ngleich bei einer von Anfang an fehlenden Anweisung ausnahmsweise im\n\nDeckungsverhältnis vorzunehmen sei, wenn der Zuwendungsempfänger\n\ndas Fehlen einer Anweisung nicht gekannt und sich die Zahlung aus sei-\n\nner Sicht als eine Leistung des Überweisenden im Sinne des § 812\n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB dargestellt habe. Die von K. selbst stammenden\n\nErklärungen seien der Stadt P. nicht zuzurechnen. Bei der Vermittlung\n\nder Kreditgeschäfte sei er niemals als Vertreter der Vertragsparteien,\n\nsondern immer als selbständiger Finanzmakler aufgetreten. Auf seinen\n\nEindruck, die Stadt P. sei Leistende, könne sich der Beklagte nicht be-\n\nrufen. Nach einem in der Rechtsscheinslehre allgemein anerkannten\n\nGrundsatz werde der gutgläubige Vertragsgegner bei fehlender Zure-\n\nchenbarkeit des Rechtsscheins nicht geschützt. Entgegen der Auffas-\n\nsung des Beklagten habe die Klägerin auch nicht als Dritte im Sinne des\n\n§ 267 BGB gezahlt, da sie nicht eine fremde, sondern eine eigene Ver-\n\nbindlichkeit habe erfüllen wollen.\n\nDer Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die\n\nKlägerin sei nicht entreichert, weil sie später von anderen Kommunen die\n\naufgrund nicht wirksamer Verträge hingegebenen Darlehen zurückerhal-\n\nten habe. Dieser Umstand beseitige die Unmittelbarkeit der Vermögens-\n\nverschiebung nicht. Der Bereicherungsanspruch setze zudem keinen\n\nSchaden voraus.\n\nNeben der Hauptforderung stehe der Klägerin gemäß § 818 Abs. 1\n\nBGB ein Anspruch auf Herausgabe von Kapitalnutzungen zu. Da der\n\nKlägerin nicht bekannt sei, ob und inwieweit der Beklagte aus der Kapi-\n\ntalüberlassung tatsächlich Nutzen gezogen oder durch sie Zinsaufwen-\n\ndungen erspart habe, sei er sowohl zur Auskunftserteilung als auch zur\n\nRechnungslegung verpflichtet.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten - bis auf die Annahme eines Anspruchs\n\nder Klägerin auf Rechnungslegung - der rechtlichen Überprüfung im Er-\n\ngebnis stand.\n\n1. Das Landgericht hat zu Recht einen Bereicherungsanspruch der\n\nKlägerin gegen den Beklagten bejaht. Der Bereicherungsausgleich ist\n\njedoch nicht im Wege der Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1\n\nBGB), sondern der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2\n\nBGB) vorzunehmen.\n\na) In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der\n\nBereicherungsausgleich grundsätzlich \n\ninnerhalb des \n\njeweiligen Lei-\n\nstungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und\n\ndem Angewiesenen im sogenannten Deckungsverhältnis und zum ande-\n\nren zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im so-\n\ngenannten Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Lei-\n\nstungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits\n\nrichtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zu-\n\nwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung\n\nan den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an\n\nden Anweisungsempfänger (st.Rspr., siehe BGHZ 40, 272, 276; 61, 289,\n\n291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234;\n\n102, 152, 157; 147, 145, 149 ff.; 147, 269, 273).\n\nb) Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. So entspricht\n\nes gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß dem Ange-\n\nwiesenen jedenfalls dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch ge-\n\ngen den Anweisungsempfänger als Nichtleistungskondiktion gemäß\n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zusteht, wenn dem Anweisungsempfän-\n\nger das Fehlen einer Anweisung und damit einer Tilgungsbestimmung\n\nbei Empfang des Leistungsgegenstandes bekannt ist (vgl. BGHZ 66,\n\n362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 87, 393, 397 f.; 147, 269, 274).\n\nAber auch in den Fällen, in denen der Zahlungsempfänger das Fehlen\n\neiner wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung nicht kannte,\n\nsteht dem vermeintlich Angewiesenen ein unmittelbarer bereicherungs-\n\nrechtlicher Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu (BGHZ 111,\n\n382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151 m.w.Nachw.; vgl. auch\n\nBGHZ 147, 269, 274). Denn ohne eine gültige Anweisung kann die Zah-\n\nlung dem - vermeintlich - Anweisenden nicht als seine Leistung zuge-\n\nrechnet werden. Eine andere Betrachtungsweise ließe - wie das Landge-\n\nricht zutreffend ausgeführt hat - den in der Rechtsscheinslehre allgemein\n\nanerkannten Grundsatz außer acht, daß der gutgläubige Vertragsgegner\n\nnur dann geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil den\n\nRechtsschein in zurechenbarer Weise hervorgerufen hat. Der soge-\n\nnannte Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers vermag deshalb die\n\nfehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des - vermeintlich - Anwei-\n\nsenden auch dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten Betrag\n\ndem Zuwendungsempfänger tatsächlich in vollem Umfang schuldete.\n\nAußerdem wird der auf eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestim-\n\nmung vertrauende Zahlungsempfänger durch die in § 818 Abs. 3 BGB\n\nnormierten Regeln über den Wegfall der Bereicherung vor den rechtli-\n\nchen Folgen einer Direktkondiktion des Angewiesenen im allgemeinen\n\nhinreichend geschützt (Senat BGHZ 147, 145, 151 m.w.Nachw.). Diese\n\nGrundsätze kommen auch hier zum Tragen.\n\nc) Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte die Klägerin\n\nmit der Überweisung von 3.529.194,55 DM an den Beklagten ihren ver-\n\nmeintlich mit der Stadt P. geschlossenen Darlehensvertrag erfüllen und\n\nden Kassenkredit auf eine angebliche Weisung der Stadt P. an den ver-\n\nmeintlich empfangsberechtigten Beklagten auszahlen, also eine Leistung\n\nan die Stadt P. erbringen. Es handelt sich daher um den Fall einer Zah-\n\nlung ohne bereicherungsrechtliche Anweisung, so daß die Klägerin als\n\nvermeintlich Angewiesene einen unmittelbaren Anspruch aus § 812\n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) gegen den Beklagten\n\nhat. Auf dessen Sicht als Zahlungsempfänger kommt es mangels einer\n\nTilgungsbestimmung der Stadt P. als vermeintlicher Schuldnerin und\n\nAnweisenden von vornherein nicht an. Erst eine tatsächlich getroffene\n\nTilgungsbestimmung schafft die Grundlage für eine Auslegung aus dem\n\nBlickwinkel eines vernünftigen Zahlungsempfängers, wenn über die Per-\n\nson des Leistenden unterschiedliche Ansichten bestehen. Die bloßen\n\nVorstellungen des Beklagten als Zahlungsempfänger reichen allein nicht\n\naus, ein Leistungsverhältnis oder einen Rechtsgrund zu begründen. Auf\n\nden durch K. geschaffenen Rechtsschein einer Leistung der Stadt P.\n\nkann sich der Beklagte nicht berufen. Weder der Kläger noch die Stadt\n\nP. haben diesen Rechtsschein in zurechenbarer Weise veranlaßt.\n\naa) Der Einwand der Revision, die Klägerin habe als Dritte im Sin-\n\nne des § 267 Abs. 1 BGB geleistet, um die Stadt P., wenn auch nicht von\n\neiner Darlehensschuld, so aber doch von dem dem Beklagten zustehen-\n\nden bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch zu befreien, ist mit\n\nden Feststellungen des Landgerichts unvereinbar. Danach wollte die\n\nKlägerin eine eigene Verbindlichkeit aus einem vermeintlichen Darle-\n\nhensvertrag mit der Stadt P. erfüllen. Es fehlt daher der erforderliche\n\nWille, eine fremde Schuld gemäß § 267 Abs. 1 BGB zu tilgen (vgl.\n\nBGHZ 75, 299, 303; 137, 89, 95). Daß es nach dieser Vorschrift nicht auf\n\ndie innere Vorstellung des Dritten ankommt, sondern darauf, wie der\n\nZahlungsempfänger sein Verhalten vernünftigerweise verstehen durfte\n\n(st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 72, 246, 248 f.; 137, 89, 95; BGH, Urteil vom\n\n26. September 1994 - II ZR 166/93, WM 1994, 2286), rechtfertigt keine\n\nandere rechtliche Beurteilung. Angesichts des bei der Überweisung an-\n\ngegebenen Verwendungszwecks \"Ablösung Stadt P.\" spricht nichts da-\n\nfür, daß der Beklagte die Klägerin zum Zeitpunkt der Zuwendung für eine\n\nDritte im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB und nicht für eine von der Stadt P.\n\nAngewiesene gehalten hat bzw. halten durfte.\n\nbb) Die Zahlungsanweisung des Finanzmaklers K. an die Klägerin ist\n\nder Stadt P. entgegen der Ansicht der Revision weder nach den Grundsät-\n\nzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht noch unter einem anderen\n\nGesichtspunkt zuzurechnen.\n\n(1) Wie sich aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt, ist K.\n\nbei der jahrelangen Vermittlung der Kreditgeschäfte niemals als Vertreter\n\nder beteiligten Kommunen und Landkreise gemäß § 164 Abs. 1 BGB,\n\nsondern immer als selbständiger Finanzmakler aufgetreten. Für eine An-\n\nwendung der Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht fehlt\n\ndaher \n\njede Grundlage. Bei der Anweisung an die Klägerin,\n\n3.529.194,55 DM mit dem Verwendungszweck \"Ablösung Stadt P.\" an\n\nden Beklagten zu überweisen, kann K. allenfalls als Scheinbote der Stadt\n\nP. angesehen werden. Die von ihm eigenmächtig abgegebene rechtsge-\n\nschäftliche Erklärung bindet die Stadt P. nicht, ohne daß es einer An-\n\nfechtung nach § 120 BGB bedarf.\n\n(2) Daß die Stadt P. viele \"Dreiecksgeschäfte\" getätigt und sich\n\nniemals bei den beteiligten Kommunen und Landkreisen nach dem kon-\n\nkreten Anlaß der \"Drittleistung\" erkundigt hat, rechtfertigt es entgegen\n\nder Auffassung der Revision nicht, ihren Einwand, die von K. eigen-\n\nmächtig und in Täuschungsabsicht abgegebenen Erklärungen gingen sie\n\nnichts an, als ein widersprüchliches Verhalten zu werten. Zwar ist den\n\nOrganen der Stadt P. ebenso wie denen der Parteien im Zusammenhang\n\nmit den Täuschungen von K. Leichtfertigkeit vorzuwerfen. Dies rechtfer-\n\ntigt es aber nicht, die Stadt P. nach dem Grundsatz von Treu und Glau-\n\nben im Ergebnis so zu behandeln, als habe sie die deliktischen Handlun-\n\ngen von K. bewußt geduldet.\n\ncc) Entgegen der Auffassung der Revision stehen einer Direktkon-\n\ndiktion der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auch keine\n\nanderen Hinderungsgründe entgegen.\n\n(1) Der Beklagte kann sich im Rahmen des Bereicherungsaus-\n\ngleichs nicht auf Vertrauensschutz berufen. Er ist im übrigen nicht we-\n\nsentlich schutzwürdiger als die Klägerin, die Stadt P. oder andere betei-\n\nligte Kommunen und Landkreise. Sie alle haben in blindem Vertrauen auf\n\ndie Richtigkeit der Angaben von K. davon abgesehen, sich mit ihren\n\nvermeintlichen Vertragspartnern in Verbindung zu setzen, und ohne\n\nwirksame Verträge Millionenbeträge überwiesen oder entgegengenom-\n\nmen. Nichts spricht angesichts dessen dafür, den Beklagten von einem\n\nAnspruch der Klägerin zu entlasten. Das gilt besonders, da sich der Be-\n\nklagte wegen der Überlassung von 3,5 Millionen DM am 21. August\n\n1996, die unter Berücksichtigung angefallener Zinsen durch die von K.\n\nveranlaßte Überweisung der Klägerin ausgeglichen werden sollte, im\n\nWege der Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB an\n\ndie Stadt P. als Zahlungsempfängerin halten kann. Mit der Überweisung\n\nvon 3,5 Millionen DM wollte der Beklagte einen in Wirklichkeit nicht be-\n\nstehenden Anspruch der Stadt P. auf Auszahlung eines Darlehens erfül-\n\nlen.\n\nDaß sich die Überweisung aus der Sicht der Stadt P. als Erfüllung\n\nihrer Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehen darstellte, die sie angeb-\n\nlich dem Klinikum O. und den Städten D. und E. gewährt hatte, ändert an\n\ndem Kondiktionsanspruch der Beklagten gegen die Stadt P. aus § 812\n\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nichts. Wie bereits dargelegt, reichen bloße\n\nVorstellungen des Zahlungsempfängers allein nicht aus, ein Leistungs-\n\nverhältnis oder einen Rechtsgrund zu begründen. Wollte man dies an-\n\nders sehen, so könnte - abhängig von der Willkür des Finanzmaklers K. -\n\neine Kommune, die weder eine Vermögensverschiebung bewirkt noch\n\neine Tilgungsbestimmung getroffen hat, als Leistende anzusehen sein.\n\nAuf den durch K. geschaffenen Rechtsschein von Leistungen des Klini-\n\nkums O. und der Städte D. und E. kann sich die Stadt P. nicht berufen,\n\nda der Beklagte den Rechtsschein nicht in zurechenbarer Weise veran-\n\nlaßt hat.\n\n(2) Der Revision ist auch nicht zu folgen, soweit sie meint, der\n\nKlägerin sei es aufgrund eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,\n\n§ 32 KWG im Hinblick auf § 817 Satz 2 BGB versagt, den Beklagten in\n\nAnspruch zu nehmen. Ihrem klaren Wortlaut nach findet die auf Sankti-\n\nonszwecken beruhende Ausnahmevorschrift des § 817 Satz 2 BGB auf\n\ndie Nichtleistungskondiktion im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB\n\nkeine Anwendung (vgl. BGHZ 39, 87, 91; BGH, Urteil vom 25. September\n\n1967 - VII ZR 42/65, WM 1967, 1217, 1218; Staudinger/Lorenz, BGB\n\n13. Bearb. 1999 § 817 Rdn. 10; Erman/H. P. Westermann, BGB 10. Aufl.\n\n§ 817 Rdn. 3; MünchKomm/Lieb, BGB 3. Aufl. § 817 Rdn. 15). Abgese-\n\nhen davon handelt es sich bei § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 32 KWG nur\n\num gewerberechtliche Ordnungsvorschriften, deren Verletzung nicht zur\n\nNichtigkeit von Kreditgeschäften nach § 134 BGB führt (vgl. BGHZ 76,\n\n119, 126; BGH, Urteil vom 21. April 1972 - V ZR 52/70, WM 1972, 853).\n\n(3) Auch die Ausführungen des Landgerichts zum Einwand der\n\nfehlenden Entreicherung der Klägerin lassen entgegen der Ansicht der\n\nRevision keine Rechtsfehler erkennen. Ein Schaden im Sinne der Diffe-\n\nrenzbetrachtung, nach der sich der Geschädigte mit dem schädigenden\n\nEreignis unmittelbar zusammenhängende Vermögensvorteile mit gewis-\n\nsen Einschränkungen anrechnen lassen muß, ist für einen Bereiche-\n\nrungsanspruch nicht notwendig (vgl. BGHZ 36, 232, 233; BGH, Urteil\n\nvom 28. Juni 1967 - VIII ZR 59/65, NJW 1968, 197). Für eine Anrech-\n\nnung der Vorteile aus von anderen Landkreisen an die Klägerin aufgrund\n\nvermeintlicher Darlehensverträge gezahlten Beträgen ist infolgedessen\n\nvon vornherein kein Raum.\n\n2. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Auskunft über\n\ndie gemäß § 818 Abs. 1 BGB herauszugebenden Nutzungen oder er-\n\nstattungsfähigen Gebrauchsvorteile verurteilt.\n\nEin Anspruch auf Auskunft besteht nach dem Grundsatz von Treu\n\nund Glauben, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das\n\nBestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und er sich\n\ndie zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen\n\nAuskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, während\n\nder Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu ge-\n\nben vermag. Zwischen den Beteiligten muß eine besondere rechtliche\n\nBeziehung bestehen, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis genügt\n\n(st.Rspr., siehe etwa BGHZ 81, 21, 24; 95, 285, 287; 126, 109, 113).\n\nDiese Anspruchsvoraussetzungen sind nach den zutreffenden und von\n\nder Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts sämt-\n\nlich erfüllt.\n\n3. Dem Landgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es\n\ndarüber hinaus auch einen Anspruch der Klägerin auf Rechnungslegung\n\nbejaht hat.\n\nEine Rechnungslegung ist eine besonders genaue Art der Auskunft\n\n(vgl. BGHZ 93, 327, 329), die nach § 259 Abs. 1 BGB eine geordnete, in\n\nsich verständliche Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben er-\n\nfordert und den Betroffenen zur Vorlage von Belegen, soweit solche er-\n\nteilt zu werden pflegen, verpflichtet (BGH, Urteil vom 16. April 1962\n\n- VII ZR 252/60, WM 1962, 706, 707). Eine solche weitgehende Pflicht\n\ntrifft im allgemeinen nur Personen, die fremde Angelegenheiten besorgen\n\n(vgl. etwa BGHZ 10, 385, 386 f.; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1978\n\n- VIII ZR 273/77, WM 1979, 472, 474). Ferner kann ein rechtswidriger\n\nEingriff in fremde Rechte - wie etwa bei der Verletzung von Urheber-\n\nrechten und Rechten aus Arbeitnehmererfindungen - unter bestimmten\n\nUmständen eine Rechnungslegungspflicht des Betroffenen begründen\n\n(vgl. BGHZ 126, 109, 113; BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - KZR 42/95,\n\nWM 1997, 2007, 2010). Dagegen führt der Kondiktionsschuldner ge-\n\nwöhnlich keine fremden Geschäfte und ist bei wertender Betrachtung\n\nauch nicht mit einem in fremde Rechte eingreifenden Schuldner zu ver-\n\ngleichen. Von ihm kann daher in aller Regel nicht nach Treu und Glau-\n\nben erwartet werden, daß er Belege oder sonstige Urkunden aufhebt, um\n\nsie dem Kondiktionsgläubiger später gegebenenfalls vorlegen zu können.\n\nFür die Annahme einer Rechnungslegungspflicht bei der auf § 818\n\nAbs. 1 BGB beruhenden Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen\n\noder anderen geldwerten Vorteilen fehlt infolgedessen die notwendige\n\nRechtsgrundlage (RGZ 137, 206, 212; vgl. ferner BGHZ 19, 51, 68).\n\nIII.\n\nDie Sprungrevision des Beklagten war daher abgesehen von der\n\nVerurteilung zur Rechnungslegung zurückzuweisen.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_381-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/xi-zr-381-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":4},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_381-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_381-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/xi-zr-381-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_381-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:42:30.335361+00:00"}}