{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_363-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"XI ZR 363/01","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 363/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. Juli 2002\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Juli 2002 durch die Richter Dr. Siol, Dr. Müller,\n\nDr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des\n\n7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts\n\nZweibrücken vom 24. September 2001 wird auf ihre\n\nKosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der beklagten Sparkasse Schadenser-\n\nsatz wegen angeblicher Schlechtleistung bei der Abwicklung eines Do-\n\nkumentenakkreditivs.\n\nDie Klägerin verkaufte im Jahr 1994 an einen in W. ansässigen\n\nKunden medizinische Ausrüstung zum Preis von insgesamt 150.000 US-\n\nDollar. Zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs eröffnete die in S. ansäs-\n\nsige H.-Bank zugunsten der Klägerin ein unwiderrufliches Akkreditiv über\n\n150.000 US-Dollar, das bis zum 19. Dezember 1994 befristet war. Über\n\ndie Eröffnung des Akkreditivs wurde die Klägerin am 29. September 1994\n\ndurch die als inländische Avis-Bank fungierende D. Bank unterrichtet.\n\nBereits zuvor hatte sie die erste Teillieferung im Werte von 65.000 US-\n\nDollar an ihren Kunden bewirkt. Die von der Klägerin mit der Abwicklung\n\ndes Akkreditivs beauftragte Beklagte reichte in der Folge die ihr von der\n\nKlägerin überlassenen Dokumente unter Inanspruchnahme des Akkredi-\n\ntivs in Höhe von 65.000 US-Dollar bei der D. Bank ein. Die Akkreditiv-\n\nbank verweigerte die Aufnahme, weil die vorgelegten Dokumente nicht\n\nakkreditivgerecht waren.\n\nDie Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Dokumente\n\nfälschlich als akkreditivkonform beurteilt und sie nicht - jedenfalls nicht\n\nrechtzeitig - auf die mangelnde Akkreditivkonformität der Dokumente\n\nhingewiesen. Sie habe daher den Mangel nicht mehr innerhalb der Ak-\n\nkreditivfrist beheben oder die Ware vor dem Weiterverkauf sicherstellen\n\nkönnen.\n\nDas Landgericht hat die Klage über 65.000 US-Dollar zuzüglich\n\nNebenkosten abgewiesen, da die Klägerin die Pflichtverletzung der Be-\n\nklagten nicht bewiesen habe und es überdies an einem Ursachenzu-\n\nsammenhang zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem ein-\n\ngetretenen Schaden fehle. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlan-\n\ndesgericht als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgt die Kläge-\n\nrin ihr Schadensersatzbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie gemäß § 547 ZPO a.F. zulässige Revision der Klägerin ist\n\nnicht begründet.\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung der Klä-\n\ngerin unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderun-\n\ngen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genüge. Da das Landgericht die\n\nKlageabweisung auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tra-\n\ngende Erwägungen gestützt habe, hätte sich die Berufungsbegründung\n\nmit beiden Begründungen befassen müssen. Das sei aber nicht der Fall,\n\nda sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ausschließlich mit der\n\nvom Landgericht nicht für bewiesen angesehenen Pflichtverletzung, nicht\n\naber mit der Frage der fehlenden Ursächlichkeit auseinandergesetzt ha-\n\nbe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.\n\nDas Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Klägerin\n\ndas Urteil des Landgerichts nicht zulässig mit dem Rechtsmittel der Be-\n\nrufung angefochten hat. Die Berufungsbegründung genügt den Anforde-\n\nrungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. insgesamt nicht, weil das Land-\n\ngericht die Klage aus zwei voneinander unabhängigen Erwägungen ab-\n\ngewiesen und die Klägerin eine dieser Erwägungen nicht in der gebote-\n\nnen Form angegriffen hat.\n\n1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. muß die Berufungsbegrün-\n\ndung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Grün-\n\nde der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Be-\n\nweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtferti-\n\ngung ihrer Berufung anzuführen hat. Bereits aus der Berufungsbegrün-\n\ndung sollen Gericht und Gegner erkennen können, welche Gesichts-\n\npunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung\n\nzugrunde legen, insbesondere welche tatsächlichen und rechtlichen Er-\n\nwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche\n\nGründe er sich hierfür stützen will. Hat das Landgericht die Abweisung\n\neines prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unabhängige, selb-\n\nständig tragende Erwägungen gestützt, so muß sich die Berufungsbe-\n\ngründung mit beiden Erwägungen befassen. Für jede der Erwägungen ist\n\ndeshalb in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. ge-\n\nnügenden Weise darzulegen, warum das angefochtene Urteil dadurch\n\nnicht getragen wird (Senatsurteile vom 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92,\n\nNJW 1993, 3073, 3074 und vom 20. März 2001 - XI ZR 260/00, BGHR\n\nZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Anfechtungsgründe 9; BGH, Urteile vom 13. No-\n\nvember 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082, vom 18. Juni 1998\n\n- IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126 und vom 11. November 1999 - III ZR\n\n98/99, NJW 2000, 947 jeweils m.w.Nachw.). Andernfalls ist die Berufung\n\ninsgesamt unzulässig. So liegt es hier.\n\n2. Das Landgericht hat die Abweisung des geltend gemachten\n\nSchadensersatzanspruchs nicht nur darauf gestützt, daß die von der\n\nKlägerin behauptete Pflichtverletzung der Beklagten nicht bewiesen sei.\n\nEs hat darüber hinaus auch die Ursächlichkeit der - unterstellten -\n\nPflichtverletzung für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden ver-\n\nneint. Beide Erwägungen sind voneinander unabhängig und tragen das\n\nErgebnis jeweils selbständig.\n\nWie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, hat sich die Kläge-\n\nrin in der Berufungsbegründung nur mit der angeblichen Pflichtverletzung\n\nder Beklagten befaßt. Die zweite Erwägung des Landgerichts, es fehle\n\nauch an der Ursächlichkeit der behaupteten Pflichtverletzung für den\n\nSchaden, wird in der Berufungsbegründung nicht - jedenfalls nicht in ei-\n\nner den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genügenden\n\nWeise - angegriffen.\n\na) Entgegen der Ansicht der Revision wird die in der Berufungsbe-\n\ngründung enthaltene Behauptung, die Klägerin hätte bei pflichtgemäßem\n\nHandeln der Beklagten \"die Möglichkeit besessen, die Mängel zu behe-\n\nben und für eine fristgerechte akkreditivkonforme Einreichung der Un-\n\nterlagen zu sorgen\", den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.\n\nnicht gerecht.\n\nDie Berufungsbegründung muß die Punkte im einzelnen bezeich-\n\nnen, in denen das Urteil angegriffen werden soll, und darüber hinaus an-\n\ngeben, aus welchen Gründen der Berufungskläger die angefochtene Ent-\n\nscheidung in dem angegebenen Punkt für unrichtig hält (Senatsbeschluß\n\nvom 10. Juli 1990 - XI ZB 5/90, NJW 1990, 2628; Senatsurteil vom\n\n20. März 2001 aaO jeweils m.w.Nachw.). Beide Voraussetzungen erfüllt\n\nder genannte Vortrag nicht.\n\naa) Er läßt schon nicht erkennen, daß sich die Klägerin mit der B e-\n\nrufung überhaupt gegen die Ausführungen des Landgerichts zum fehlen-\n\nden Ursachenzusammenhang wendet. Ihre Behauptung, sie hätte noch\n\nrechtzeitig akkreditivkonforme Unterlagen nachreichen können, erwähnt\n\ndie Klägerin in der Berufungsbegründung lediglich im Zusammenhang\n\nmit ihrem Vorbringen zum Bestehen von Aufklärungs- und Mitteilungs-\n\npflichten der Beklagten. Daß hiermit zugleich die Ausführungen des\n\nLandgerichts zum Ursachenzusammenhang angegriffen werden sollten,\n\nwird weder ausdrücklich gesagt noch wird es aus dem Zusammenhang\n\nheraus erkennbar. Nicht einmal auf den Hinweis der Beklagten in der Be-\n\nrufungserwiderung, zum fehlenden Ursachenzusammenhang enthalte die\n\nBerufungsbegründung keine Ausführungen, hat die Klägerin eine ent-\n\nsprechende Klarstellung vorgenommen.\n\nbb) Die genannte Behauptung läßt darüber hinaus nicht erkennen,\n\naus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Klägerin die\n\nAusführungen des Landgerichts zum fehlenden Ursachenzusammenhang\n\nfür unzutreffend hält.\n\nDas Landgericht hat seine Auffassung damit begründet, daß die\n\nKlägerin nicht in der Lage gewesen sei, die Frachtpapiere und die Ver-\n\nsandliste auf die Akkreditivbedingungen abzustimmen, da sie die erste\n\nim Kaufvertrag vereinbarte Teillieferung bereits vor Kenntnis der Akkre-\n\nditivbedingungen bewirkt habe. Daß neue akkreditivkonforme Frachtpa-\n\npiere noch nach dem Versand der Ware zu beschaffen gewesen wären,\n\nsei nicht näher dargetan. Die Berufungsbegründung enthält keinen Hin-\n\nweis, aus welchen Gründen diese Ausführungen nach Auffassung der\n\nKlägerin unzutreffend sind und die Abweisung der Klage nicht tragen\n\nsollen. Mit ihrer Behauptung, sie hätte die Mängel der vorgelegten Do-\n\nkumente beheben und noch für eine fristgerechte akkreditivkonforme\n\nEinreichung der Unterlagen sorgen können, beschränkt sich die Klägerin\n\nvielmehr auf die bloße Wiederholung ihrer - vom Landgericht als nicht\n\nausreichend erachteten - erstinstanzlichen Behauptung. Zwar hängt\n\n- worauf die Revision zutreffend hinweist - die Zulässigkeit des Rechts-\n\nmittels nicht davon ab, ob die Berufungsgründe schlüssig dargetan oder\n\nrechtlich haltbar sind (Senatsurteil vom 27. November 1990 - XI ZR\n\n115/89, NJW 1991, 1106; BGH, Urteile vom 9. März 1995 - IX ZR\n\n142/94, NJW 1995, 1559 und vom 6. Mai 1999 \n\n- III ZR 265/98,\n\nNJW 1999, 3126). Dies ändert aber nichts daran, daß sie in der Ber u-\n\nfungsbegründung jedenfalls in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3\n\nNr. 2 ZPO a.F. entsprechenden Weise bezeichnet sein müssen (Senats-\n\nurteil vom 27. November 1990 aaO). Eine bloße Wiederholung des er-\n\nstinstanzlichen Vortrags ist hierfür nicht ausreichend. Notwendig ist viel-\n\nmehr eine Würdigung dieses Vortrags im Hinblick auf eventuelle fehler-\n\nhafte Feststellungen des Landgerichts (BGH, Beschluß vom 1. Oktober\n\n1991 - X ZB 4/91, NJW-RR 1992, 383). Daran fehlt es hier.\n\nb) Die in der Berufungsbegründung enthaltene Bezugnahme auf\n\nden erstinstanzlichen Sachvortrag genügt ebenfalls nicht den Anforde-\n\nrungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß\n\nvom 10. Juli 1990 - XI ZB 5/90, NJW 1990, 2628 und Senatsurteil vom\n\n20. März 2001 - XI ZR 260/00, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Anfech-\n\ntungsgründe 9). Der Auffassung der Revision, hier gelte etwas anderes,\n\nweil die Bezugnahme der Klägerin auf das erstinstanzliche Vorbringen\n\nnur eine Erläuterung und Ergänzung der Berufungsbegründung darstelle,\n\nin der die Klägerin zumindest knapp dargelegt habe, daß und aus wel-\n\nchen Gründen sie die Erwägungen des Landgerichts zur Schadensur-\n\nsächlichkeit für nicht zutreffend halte, ist nicht zu folgen. Nach den vor-\n\nanstehenden Ausführungen fehlt es entgegen der Auffassung der Revisi-\n\non an der Darlegung solcher Gründe.\n\nIII.\n\nDie Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuwei-\n\nsen.\n\nSiol Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_363-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/xi-zr-363-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_363-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_363-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/xi-zr-363-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_363-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:23:19.490567+00:00"}}