{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_361-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-06-04","aktenzeichen":"XI ZR 361/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 199 a.F. Die Anwendbarkeit des § 199 BGB a.F. ist nach dessen Sinn und Zweck auf die Fälle zu beschränken, in denen allein dem Gläubiger ein Kündigungsrecht zusteht. § 199 BGB a.F. ist daher auf ein beiderseits kündbares Sparkonto nicht anzuwenden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 361/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. Juni 2002\nWeber\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nBGB § 199 a.F.\n\nDie Anwendbarkeit des § 199 BGB a.F. ist nach dessen Sinn und Zweck auf\n\ndie Fälle zu beschränken, in denen allein dem Gläubiger ein Kündigungsrecht\n\nzusteht. § 199 BGB a.F. ist daher auf ein beiderseits kündbares Sparkonto\n\nnicht anzuwenden.\n\nBGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 361/01 - OLG Düsseldorf\n LG Duisburg\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 4. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und\n\ndie Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des\n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf\n\nvom 21. September 2001 wird auf ihre Kosten zurück-\n\ngewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt als Alleinerbin ihres im März 2000 verstorbe-\n\nnen Vaters die beklagte Bank auf Auskunft über die Zinsen eines Spar-\n\nguthabens in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Vater der Klägerin eröffnete im Mai 1959 bei einer Filiale der\n\nBeklagten ein Sparkonto mit gesetzlicher Kündigungsfrist. Für die Zeit\n\nbis zum 10. Juli 1962 enthält das - nicht entwertete - Sparbuch eine Viel-\n\nzahl von Eintragungen für Ein- und Auszahlungen sowie Zinsgutschriften.\n\nIn der letzten Zeile der letzten Doppelseite des Sparbuchs ist ein Betrag\n\nvon 3.950,74 DM eingetragen. Davor befindet sich das vorgedruckte\n\nWort \"Übertrag\", das das Sparbuch auf jeder Doppelseite in der ersten\n\nund letzten Zeile enthält.\n\nDie Beklagte hat die Auszahlung des unter dem 10. Juli 1962 aus-\n\ngewiesenen Guthabens verweigert, da davon auszugehen sei, daß es in\n\nein neues Sparbuch übertragen und dann später an den Vater der Kläge-\n\nrin zurückgezahlt worden sei. Es sei lediglich versehentlich versäumt\n\nworden, das alte Sparbuch durch Lochen zu entwerten. Die Beklagte hat\n\nferner die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Verwirkung be-\n\nrufen.\n\nDie Klägerin hat im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft dar-\n\nüber begehrt, mit welchen Zinssätzen ein Sparguthaben bei der Beklag-\n\nten nach den jeweils zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen in der\n\nZeit vom 10. Juli 1962 bis zum 16. März 2000 zu verzinsen war. Das\n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die\n\nBeklagte zur Auskunftserteilung verurteilt. Mit der - zugelassenen - Revi-\n\nsion verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDie Klägerin habe einen Anspruch darauf, daß die Beklagte ihr die\n\nZinsentwicklung für das streitbefangene Sparbuch darlege. Als Kreditin-\n\nstitut trage die Beklagte die Beweislast für die Erfüllung der Spareinla-\n\ngenforderung bzw. dafür, daß sich das Guthaben verringert habe oder\n\ndas Konto aufgelöst worden sei. Auch im Hinblick auf den beträchtlichen\n\nZeitablauf sowie den Umstand, daß die Beklagte das Sparkonto in ihren\n\nBüchern nicht mehr führe, sei eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des\n\nBankkunden nicht geboten. Die besonderen Umstände des Falles recht-\n\nfertigten nicht die Annahme, das Guthaben des Vaters der Klägerin vom\n\n10. Juli 1962 habe in der Folgezeit nicht fortbestanden. Angesichts der\n\nregelmäßigen Kontobewegungen erscheine es zwar plausibel, daß der\n\nVater der Klägerin mit diesem Guthaben ein neues Buch habe anlegen\n\nlassen und seine Sparbemühungen fortgesetzt habe. Wenn sich aber\n\nkeinerlei Feststellungen dazu treffen ließen, was aus dem am 10. Juli\n\n1962 ausgewiesenen Guthaben geworden sei, müsse der formale Aspekt\n\nden Ausschlag geben, daß die Klägerin eine nicht entwertete Urkunde\n\nüber den Bestand der Forderung in Händen halte.\n\nDiese Guthabenforderung sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist\n\nvon 30 Jahren beginne, wenn der Kunde oder die Bank den Sparvertrag\n\ngekündigt habe, und nicht bereits mit dem Zeitpunkt, von welchem an die\n\nKündigung zulässig gewesen wäre. Die Vorschrift des § 199 BGB sei\n\nnach ihrem Wortlaut und auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht an-\n\nwendbar. Wenn beide Seiten ein Kündigungsrecht hätten, liege es nicht\n\nallein in der Hand des Gläubigers, durch Unterlassen der Kündigung die\n\nVerjährung zu verhindern. Eine entsprechende Anwendung des § 199\n\nBGB im Falle zweiseitiger Kündigungsmöglichkeiten würde den von\n\n§ 198 BGB bezweckten Schutz des Gläubigers unterlaufen.\n\nDie Ansprüche der Klägerin aus dem Sparvertrag seien auch nicht\n\nverwirkt, da das bloße Unterlassen des Berechtigten noch keinen Ver-\n\ntrauenstatbestand für die Bank schaffe, nicht mehr in Anspruch genom-\n\nmen zu werden. Zudem sei die Beklagte nicht schutzwürdig, weil sie die\n\nVerschlechterung ihrer Beweisposition selbst herbeigeführt habe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.\n\n1. Zu Unrecht ist die Revision der Auffassung, da das Sparbuch an\n\nletzter Stelle keinen Endsaldo, sondern einen \n\n\"Übertrag\" von\n\n3.950,74 DM ausweise, könne nicht angenommen werden, daß es den\n\nBeweis für den Fortbestand der Spareinlage erbringe. Auszugehen ist\n\nvielmehr von der allgemeinen zivilprozessualen Verteilung der Beweis-\n\nlast, wonach der Sparer die Höhe des Guthabens, das Kreditinstitut hin-\n\ngegen die Auszahlung zu beweisen hat (Gößmann, in: Schimansky/\n\nBunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 71 Rdn. 33). Hier hat\n\ndas Berufungsgericht aufgrund der Eintragung vom 10. Juli 1962 ange-\n\nnommen, daß dem Vater der Klägerin an diesem Tag ein Guthaben von\n\n3.950,74 DM zugestanden habe. Das ist bereits deshalb nicht zu bean-\n\nstanden, weil die Höhe dieses Guthabens zwischen den Parteien un-\n\nstreitig ist.\n\na) Hiervon zu trennen ist jedoch die zwischen den Parteien streiti-\n\nge Frage, ob dieses Guthaben auf ein neues Sparbuch übertragen wor-\n\nden und später ausgezahlt worden ist. Daß das Berufungsgericht nicht\n\ndie Überzeugung von einer Übertragung des Guthabens auf ein neues\n\nSparbuch gewonnen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nEntgegen den Rügen der Revision hat das Berufungsgericht insbesonde-\n\nre den Beweiswert des Sparbuchs als Privaturkunde nicht verkannt. Aus\n\nder letzten Zeile der letzten Doppelseite des Sparbuchs, die lautet\n\n\"Übertrag 3.950,74 DM\", mußte es nicht den Schluß zi ehen, daß es zu\n\neiner Übertragung dieses Saldos auf ein neues Sparbuch gekommen ist.\n\n§ 416 ZPO gelangt hier bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil die\n\nUnterschrift eines Mitarbeiters der Beklagten für die Eintragung vom\n\n10. Juli 1962 sich nicht unterhalb der letzten Zeile befindet, sondern in\n\nHöhe der vorletzten Zeile rechts neben dem Auszahlungsbetrag von\n\n100 DM. Wie der Senat bereits entschieden hat, stellen jedoch weder\n\neine \"Oberschrift\" (BGHZ 113, 48, 51 ff.) noch eine \"Nebenschrift\" (Urteil\n\nvom 21. Januar 1992 - XI ZR 71/91, WM 1992, 626, 627) eine Unter-\n\nschrift im Sinne der §§ 416 und 440 Abs. 2 ZPO dar.\n\nb) Im übrigen besagt der auf der letzten Zeile der letzten Doppel-\n\nseite hinter dem vorgedruckten Wort \"Übertrag\" vorgenommene Eintrag\n\nallenfalls, daß dieser Saldo zu übertragen ist. Anders als dem entspr e-\n\nchenden Eintrag in der jeweils ersten Zeile jeder Doppelseite kann man\n\nihm nicht entnehmen, daß ein Übertrag bereits stattgefunden hat. Selbst\n\nwenn man dies anders sehen wollte, wäre noch nicht der Beweis dafür\n\nerbracht, daß eine solche Übertragung des Saldos tatsächlich stattge-\n\nfunden hat. Nach § 416 ZPO begründet die Urkunde nur in formeller Hin-\n\nsicht den vollen Beweis dafür, daß die in ihr enthaltenen Erklärungen von\n\ndem Aussteller abgegeben sind. Die Beweisregel erstreckt sich dagegen\n\nnicht auf den materiellen Inhalt der beurkundeten Erklärungen, also dar-\n\nauf, daß die in der Privaturkunde bestätigten tatsächlichen Vorgänge\n\nwirklich so geschehen sind (BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 2/88,\n\nNJW-RR 1989, 1323, 1324; Musielak/Huber, ZPO 3. Aufl. § 416 Rdn. 4;\n\nZöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. § 416 Rdn. 9). Diese Frage unterliegt viel-\n\nmehr der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (BGH, Urteil vom\n\n24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, NJW-RR 1993, 1379, 1380 m.w.Nachw.).\n\nc) Eine Beweislastumkehr im Hinblick auf die lange Zeit seit der\n\nletzten Sparbucheintragung hat das Berufungsgericht zu Recht nicht an-\n\ngenommen (vgl. Gößmann, aaO Rdn. 36). Sie kommt bereits deshalb\n\nnicht in Betracht, weil die Klägerin das nicht entwertete Sparbuch in\n\nHänden hat und keine Umstände dargetan oder ersichtlich sind, die dar-\n\nauf schließen lassen, die Beklagte sei aus Gründen, die der Klägerin als\n\nRechtsnachfolgerin ihres Vaters zuzurechnen sind, an der Entwertung\n\ngehindert gewesen. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß\n\nein Sparkonto aufgelöst sei oder kein Guthaben mehr aufweise, wenn\n\nder Inhaber des Sparbuchs über Jahrzehnte keine Eintragungen vor-\n\nnehmen läßt (BGH, Beschluß vom 21. September 1989 - III ZR 55/89,\n\nNJW-RR 1989, 1518). Der Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewah-\n\nrungsfrist rechtfertigt für sich genommen eine Umkehr der Beweislast\n\nebenfalls nicht (OLG Frankfurt NJW 1998, 997, 998 f.; Arendts/Teuber\n\nMDR 2001, 546, 550).\n\nd) Die Würdigung des Berufungsgerichts, angesichts der regelmä-\n\nßigen Kontobewegungen erscheine es zwar plausibel, daß der Vater der\n\nKlägerin mit dem am Ende des Sparbuchs ausgewiesenen Guthaben ein\n\nneues Buch habe anlegen lassen und seine Sparbemühungen fortgesetzt\n\nhabe, gleichwohl sei angesichts des Umstands, daß die Klägerin ein\n\nnicht entwertetes Sparbuch in Händen halte, eine Übertragung des Gut-\n\nhabens in ein neues Sparbuch oder ein Erlöschen der Forderung nicht\n\nbewiesen, läßt revisionsrechtlich beachtliche Fehler nicht erkennen. Die\n\nBeweiswürdigung des Tatrichters kann nur daraufhin nachgeprüft wer-\n\nden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemei-\n\nnen Erfahrungssätzen zuwider läuft, Teile des Beweisergebnisses unge-\n\nwürdigt läßt oder Verfahrensvorschriften verletzt. Derartige Fehler wer-\n\nden von der Revision nicht aufgezeigt und sind nicht erkennbar.\n\n2. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, § 199 BGB a.F. sei nur anwendbar, wenn ausschließlich\n\nder Gläubiger ein Kündigungsrecht hat, ist zutreffend. Da im vorliegen-\n\nden Fall sowohl die Klägerin und ihr Rechtsvorgänger auf der Gläubiger-\n\nseite als auch die Beklagte als Schuldnerin des Sparguthabens jeweils\n\nein eigenes Kündigungsrecht hatten, begann die Verjährung des Aus-\n\nzahlungsanspruchs frühestens mit der von der Klägerin am 16. März\n\n2000 erklärten Kündigung.\n\na) Nach § 198 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Verjährung, die hier\n\nnach § 195 BGB a.F. 30 Jahre beträgt, mit der Entstehung des An-\n\nspruchs, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmalig geltend\n\ngemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann\n\n(BGHZ 55, 340, 341; 73, 363, 365; 79, 176, 177 f.; BGH, Urteil vom\n\n17. Dezember 1999 - V ZR 448/98, WM 2000, 536, 537). Diesen Beginn\n\nkann der Gläubiger in Fällen beeinflussen, in denen die Fälligkeit des\n\nAnspruchs von einer zu seinen Gunsten vereinbarten Potestativbedin-\n\ngung oder von vereinbarter Rechnungsstellung abhängt (vgl. BGHZ 53,\n\n222, 225; 55, 340, 341; BGH, Urteil vom 28. September 1989 - VII ZR\n\n298/88, WM 1990, 73, 74; van Gelder WuB I C 2.-1.98).\n\nDiese Möglichkeit hat er dagegen nicht in dem in § 199 BGB gere-\n\ngelten Sonderfall. Hier wird der Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt\n\nvorverlegt, in dem erstmalig die Möglichkeit zur Kündigung bestand. Der\n\nGläubiger soll es nicht durch die in seinem Belieben stehende Nichtaus-\n\nübung des Gestaltungsrechts in der Hand haben, den Beginn der Verjäh-\n\nrung zum Nachteil des Schuldners willkürlich hinauszuschieben (Soer-\n\ngel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. § 199 Rdn. 1; MünchKomm/Grothe, BGB\n\n4. Aufl. § 199 Rdn. 1; BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 199 Rdn. 1).\n\nHat aber auch der Schuldner die Möglichkeit, durch Kündigung die Fäl-\n\nligkeit seiner Schuld herbeizuführen, hängt der Beginn der Verjährung\n\nnicht mehr allein vom bloßen Belieben des Gläubigers ab. Die Anwend-\n\nbarkeit des § 199 BGB a.F. ist deshalb nach dessen Sinn und Zweck auf\n\ndie Fälle zu beschränken, in denen allein dem Gläubiger ein Kündigungs-\n\nrecht zusteht (OLG Schleswig WM 1998, 1578, 1580; LG Lübeck\n\nWM 1996, 717, 718; MünchKomm/Grothe, aaO § 199 Rdn. 4; van Gelder\n\naaO; v. Feldmann WuB I C 2.-4.96; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl.\n\n§§ 199, 200 Rdn. 3; Nobbe, Aktuelle höchst- und obergerichtliche Recht-\n\nsprechung Rdn. 445; Krüger VuR 1998, 336, 337; a.A. LG Bonn\n\nWM 1995, 2139, 2140; LG München I WM 1999, 40, 41; Arendts/Teuber\n\nMDR 2001, 546, 548). § 199 BGB a.F. ist daher auf ein beiderseits\n\nkündbares Sparkonto nicht anzuwenden.\n\nb) Daran ändert entgegen der Ansicht der Revision auch der Um-\n\nstand nichts, daß von Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist\n\nnach § 22 Abs. 1 Satz 2 KWG a.F. bis zu 1.000 DM, später sogar\n\n2.000 DM ohne Kündigung durch den Gläubiger zurückgefordert werden\n\nkonnten. Das für den Ausschluß des § 199 BGB a.F. maßgebliche Kün-\n\ndigungsrecht der Beklagten wurde dadurch nicht berührt.\n\nc) Die Forderung der Klägerin ist auch insoweit nicht verjährt, als\n\nsie Zinsen betrifft, die an sich gemäß § 197 BGB a.F. jeweils nach Ablauf\n\nvon vier Jahren verjähren. Im Sparverkehr werden Zinsen grundsätzlich\n\nzum Ende eines Kalenderjahres gutgeschrieben und, soweit der Sparer\n\ndarüber nicht innerhalb der vereinbarten Frist verfügt, der Spareinlage\n\nzugerechnet mit der Folge, daß sie der dafür geltenden Kündigungsr e-\n\ngelung unterliegen (vgl. jetzt Nr. 2, 3 Abs. 2 der Bedingungen für den\n\nSparverkehr). Maßgebend ist dabei nicht die tatsächliche Gutschrift,\n\nsondern das Datum der Wertstellung (Gößmann, aaO Rdn. 90). Die im\n\nSparguthaben der Klägerin enthaltenen Zinsen unterliegen deshalb der-\n\nselben Verjährung wie das übrige angesparte Kapital (OLG Frankfurt\n\nNJW 1998, 997, 999; Welter WM 1987, 1117, 1122).\n\n3. Zu Recht hat das Berufungsgericht den geltend gemachten An-\n\nspruch auch nicht als verwirkt angesehen. Ein Recht ist verwirkt, wenn\n\nes illoyal verspätet geltend gemacht wird. Dieser Tatbestand des Versto-\n\nßes gegen Treu und Glauben liegt nach ständiger Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs dann vor, wenn zu dem Zeitablauf besondere auf\n\ndem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die\n\nbei objektiver Betrachtungsweise das Vertrauen des Verpflichteten\n\nrechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend\n\nmachen (BGHZ 105, 290, 298, m.w.Nachw.). Die bloße - auch langwäh-\n\nrende - Untätigkeit des Berechtigten als solche schafft noch keinen Ver-\n\ntrauenstatbestand für die Bank, nicht mehr in Anspruch genommen zu\n\nwerden (OLG Schleswig WM 1998, 1578, 1580). Der Umstand, daß die\n\nhandelsrechtliche Aufbewahrungsfrist längst abgelaufen und die Be-\n\nklagte nicht mehr im Besitz von Kontounterlagen für das hier in Rede\n\nstehende Sparkonto \n\nist, ändert daran nichts (vgl. Arendts/Teuber\n\nMDR 2001, 546, 550).\n\n4. Dem sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben-\n\nden Auskunftsanspruch der Klägerin kann die Beklagte schließlich nicht\n\nentgegenhalten, daß sich die Klägerin über die Höhe der zu zahlenden\n\nZinsen anhand des ersatzweise ausgestellten Sparbuchs informieren\n\nkönne. Wie bereits dargelegt, ist nicht davon auszugehen, daß es hier zu\n\neiner Ausstellung eines Nachfolgesparbuchs gekommen ist.\n\nIII.\n\nDie Revision der Beklagten konnte danach keinen Erfolg haben\n\nund war zurückzuweisen.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_361-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-04/xi-zr-361-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_361-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_361-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-04/xi-zr-361-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_361-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:19:52.977839+00:00"}}