{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_359-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-06-18","aktenzeichen":"XI ZR 359/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Juni 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 765; MaBV § 7 Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert sowohl Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Mängelbeseitigung als auch Ansprüche auf Rückgewähr der Vorauszahlung, die aus einer auf Mängel gestützten Wandlung oder Min- derung oder aus einem Schadensersatzanspruch wegen (teilweiser) Nichter- füllung resultieren. Sie dient aber nicht darüber hinaus zur Absicherung von erwarteten Steuervorteilen und Nutzungen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 359/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nVerkündet am:\n18. Juni 2002\nWeber\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 765; MaBV § 7\n\nEine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert sowohl Ansprüche auf Ersatz von\nAufwendungen für Mängelbeseitigung als auch Ansprüche auf Rückgewähr\nder Vorauszahlung, die aus einer auf Mängel gestützten Wandlung oder Min-\nderung oder aus einem Schadensersatzanspruch wegen (teilweiser) Nichter-\nfüllung resultieren. Sie dient aber nicht darüber hinaus zur Absicherung von\nerwarteten Steuervorteilen und Nutzungen.\n\nBGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - XI ZR 359/01 - OLG Jena\n LG Gera\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und die Richterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird, unter Zurückwei-\n\nsung des weitergehenden Rechtsmittels, das Urteil\n\ndes 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in\n\nJena vom 8. Dezember 2000 im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als die Klage \n\nin Höhe von\n\n62.711,50 DM und teilweise wegen geltend gemachter\n\nZinsen abgewiesen worden ist.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der\n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 17. No-\n\nvember 1998 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.677,51 €\n\n(60.000 DM) nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe\n\nvon 4% für die Zeit vom 7. November 1996 bis zum\n\n26. Dezember 1996 und von 7,14% seit 27. Dezember\n\n1996 zu zahlen.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, die im Eigentum des Klä-\n\ngers befindlichen, im Grundbuch von C., Blatt ..., im\n\nBestandsverzeichnis unter den laufenden Nrn. 1 und 2\n\neingetragenen Grundstücke, Gemarkung C., Flur ..,\n\nFlurstück-Nr. ..3 und Nr. ..4, aus der Mithaft für die in\n\nder Abteilung III des Grundbuchs von C., Blatt ..., zu-\n\ngunsten der Beklagten eingetragene Grundschuld oh-\n\nne Brief in Höhe von 550.000 DM zu entlassen.\n\nIm übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung\n\nzur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die beklagte Sparkasse aus einer Bürgschaft\n\ngemäß § 7 Makler- und Bauträgerverordnung (im folgenden: MaBV) in\n\nAnspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie K. Hochbau GmbH (im folgenden: K-GmbH) verpflichtete sich\n\nim Dezember 1995 durch notariellen Bauträgervertrag, dem Kläger zwei\n\nGrundstücke zu übereignen und darauf ein Reihenhaus mit Garage zu\n\nerrichten. Im Vertrag war bestimmt, daß der Kläger den Kaufpreis von\n\n415.000 DM bis zum 31. Dezember 1995 vorauszuzahlen und die\n\nK-GmbH zur Absicherung der Vorleistung eine selbstschuldnerische\n\nBankbürgschaft zu beschaffen hatte. Bei nicht fristgerechter Fertigstel-\n\nlung zum 1. Mai 1996 verpflichtete sich die K-GmbH, dem Kläger als\n\nNutzungsausfall monatlich 2.000 DM zu zahlen, bei fehlender Bezugsfer-\n\ntigkeit am 31. Dezember 1996 weitere 100.000 DM als Ausgleich für den\n\nentstandenen Steuerverlust.\n\nDie Beklagte übernahm mit Urkunde vom 28. Dezember 1995 ge-\n\ngenüber dem Kläger eine \"Bürgschaft gemäß § 7 MaBV\". In der Urkunde,\n\nin der auf den notariellen Bauträgervertrag und die Kaufpreisvorauszah-\n\nlung von 415.000 DM Bezug genommen ist, heißt es: \"Zur Sicherung al-\n\nler etwaigen Ansprüche des Auftraggebers gegen den Bauträger/Gewer-\n\nbetreibenden auf Rückgewähr oder Auszahlung der vorgenannten Ver-\n\nmögenswerte, die der Bauträger/Gewerbetreibende erhalten hat oder zu\n\nderen Verwendung er ermächtigt worden ist, übernehmen wir hiermit die\n\nselbstschuldnerische Bürgschaft \n\n... bis zum Höchstbetrage von\n\n415.000 Deutsche Mark ... einschließlich Zinsen und Kosten mit der\n\nMaßgabe, daß wir aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld ... in\n\nAnspruch genommen werden können ...\"\n\nDer Kläger zahlte den vereinbarten Kaufpreis an die K-GmbH.\n\nÜber das Vermögen der K-GmbH wurde vor Fertigstellung des Objekts\n\ndie Sequestration angeordnet und später das Gesamtvollstreckungsver-\n\nfahren eröffnet. Der Sequester teilte dem Kläger mit, daß das Bauvorha-\n\nben nicht fertiggestellt werde. Der Kläger kündigte daraufhin mit Schrei-\n\nben vom 1. November 1996 den auf die Errichtung des Reihenhauses\n\ngerichteten Teil des Bauträgervertrages. Spätestens im November 1996\n\nstellte die K-GmbH die Arbeiten an dem Reihenhaus ein. Der Kläger\n\nwurde in der Folgezeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Er ließ\n\ndas unfertige Gebäude durch einen anderen Unternehmer fertigstellen.\n\nDer Kläger hat behauptet, die Kosten der Beseitigung von Mängeln\n\nund der Fertigstellung des Objekts nach Einstellung der Bauarbeiten\n\ndurch die K-GmbH hätten 156.786,91 DM betragen, davon 2.200 DM für\n\nzusätzlich aufgewandte Architektenkosten. Er hat - soweit in der Revisi-\n\nonsinstanz noch von Bedeutung - von der Beklagten als Bürgin die Zah-\n\nlung von 124.711,50 DM nebst 7,1% Zinsen seit dem 7. November 1996\n\nauf der Grundlage folgender Hauptforderungen gegen die K-GmbH ver-\n\nlangt:\n\n1. einen Teilbetrag von 121.711,50 DM der aufgewandten\nMängelbeseitigungs- und Fertigstellungskosten,\n\n2. einen Teilbetrag von 1.000 DM der für den Fall der Nicht-\nfertigstellung ab Mai 1996 vereinbarten Nutzungsentschädi-\ngung,\n\n3. einen Teilbetrag von 1.000 DM des für den Fall der Nicht-\nfertigstellung bis zum 31. Dezember 1996 vereinbarten Aus-\ngleichs von 100.000 DM,\n\n4. einen Teilbetrag von 1.000 DM zusätzlich aufgewandter Ar-\nchitektenkosten in Höhe von 2.200 DM.\n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf die geltend gemachten\n\nTeilforderungen zu 2) - 4) in Höhe von 3.000 DM und einen Teil der gel-\n\ntend gemachten Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers und\n\ndie Anschlußberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Be-\n\nklagte, nachdem diese einen Teilbetrag von 60.000 DM anerkannt und\n\ninsoweit die Anschlußberufung zurückgenommen hatte, verurteilt, an den\n\nKläger 60.000 DM nebst 4% Zinsen seit dem 27. November 1996 sowie\n\n7,14% Zinsen seit dem 16. Oktober 1998 zu bezahlen. Mit der Revision\n\nverfolgt der Kläger einen Anspruch \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt\n\n124.711,50 DM nebst 4% Zinsen für die Zeit vom 7. November bis\n\n26. Dezember 1996 und in Höhe von 7,14% seit dem 27. Dezember 1996\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt zu einer weiterge-\n\nhenden Verurteilung hinsichtlich des Zinsanspruchs und, soweit die Kla-\n\nge wegen eines Teilbetrages von 62.711,50 DM nebst Zinsen abgewie-\n\nsen wurde, zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nrufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDie Beklagte sei über den nach ihrer teilweisen Berufungsrück-\n\nnahme rechtskräftig ausgeurteilten Betrag von 60.000 DM hinaus nicht\n\nverpflichtet, aus der Bürgschaft Zahlungen an den Kläger zu leisten.\n\nDie Bürgschaft nach § 7 MaBV sichere das aus der Vorauszahlung\n\ndes Gesamtpreises resultierende Risiko. Zu den gesicherten Ansprüchen\n\ngehörten daher auch Rückgewähr- und Mängelbeseitigungsansprüche.\n\nAllerdings sichere die Bürgschaft nur die Differenz zwischen der gelei-\n\nsteten Vorauszahlung von 415.000 DM und dem objektiven Wert der er-\n\nbrachten Bauleistungen bei Einstellung der Bauarbeiten. Nach Kündi-\n\ngung des Pauschalpreisvertrages erfordere die Abrechnung eine Be-\n\nwertung der einzelnen erbrachten Bauleistungen; denn die Höhe der\n\nVergütung für die erbrachte Leistung hänge von dem Verhältnis ihres\n\nWertes zum Wert der insgesamt geschuldeten Leistung ab. Der Kläger\n\nhabe insoweit seiner Darlegungspflicht nicht genügt. Er habe weder das\n\nVerhältnis der bewirkten Leistung zur Gesamtleistung noch das Verhält-\n\nnis des Pauschalpreisansatzes für die Teilleistung zum vereinbarten\n\nPauschalpreis vorgetragen.\n\nDer Kläger könne die Beklagte auch nicht auf Zahlung der mit der\n\nK-GmbH vereinbarten Vertragsstrafen und des zusätzlich aufgewendeten\n\nArchitektenhonorars in Anspruch nehmen. Derartige Ansprüche seien\n\nvon der nach § 7 MaBV übernommenen Bürgschaft nicht erfaßt. Sie\n\nstünden zwar in sachlichem Zusammenhang mit der Durchführung des\n\nBauvertrages, seien jedoch nicht Gegenstand der Hauptleistungspflich-\n\nten, für die der Auftraggeber Vorausleistungen erbracht habe.\n\nDer Kläger habe Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 4% ab\n\ndem 7. November 1996, denn er habe von der Beklagten unter konkreter\n\nBezifferung des geltend gemachten Betrages schon mit Schreiben vom\n\n2. November 1996 unter Fristsetzung zum 6. November 1996 Zahlung\n\nverlangt. Für die Zeit ab 16. Oktober 1998 könne der Kläger statt des\n\ngesetzlichen Verzugszinses einen Zinssatz von 7,14% beanspruchen.\n\nAus der von ihm vorgelegten Bestätigung der Kreissparkasse H. ergebe\n\nsich, daß der Kläger seit dem 27. Dezember 1996 Bankkredit in Höhe\n\nvon mindestens 124.711,50 DM für 7,14% Zins in Anspruch nehme.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n1. Soweit der Kläger über den von der Beklagten anerkannten Be-\n\ntrag hinaus weitere 61.711,50 DM als Aufwendungsersatz für nicht aus-\n\ngeführte und mangelhafte Werkleistungen geltend macht, kann dieser\n\nAnspruch nicht mit der Begründung verneint werden, die Bürgschaft si-\n\nchere nur die Differenz zwischen der geleisteten Zahlung von\n\n415.000 DM und dem objektiven Wert der erbrachten Bauleistungen im\n\nZeitpunkt der Einstellung der Bauarbeiten, und der Kläger sei insoweit\n\nbeweisfällig geblieben. Das Berufungsgericht hat den Sicherungsumfang\n\nder Bürgschaft verkannt. Diese sichert sowohl sämtliche Ansprüche des\n\nKlägers auf Ersatz von Aufwendungen für die Mängelbeseitigung gemäß\n\n§ 633 Abs. 3 BGB a.F. als auch auf Ersatz der für die endgültige Fertig-\n\nstellung des Bauwerks aufgewandten notwendigen Kosten.\n\na) Der Haftungsumfang der von der Beklagten übernommenen\n\nBürgschaft ist anhand des Wortlauts und ihres unter Berücksichtigung\n\ndes § 7 MaBV zu ermittelnden Schutzzwecks zu bestimmen.\n\naa) Nach dem Wortlaut sichert die von der Beklagten übernomme-\n\nne formularmäßige Bürgschaft alle etwaigen Ansprüche des Auftragge-\n\nbers gegen den Bauträger auf Rückgewähr oder Auszahlung der von ihm\n\ngeleisteten Vorauszahlung. Eine irgendwie geartete Beschränkung auf\n\nbestimmte Ansprüche des Auftraggebers ist dem Wortlaut der Bürg-\n\nschaft, der im Zweifel gegen die Beklagte als Verwenderin des Bürg-\n\nschaftsformulars auszulegen ist (§ 5 AGBG), nicht zu entnehmen. Ent-\n\nscheidend ist danach vielmehr, daß dem Auftraggeber - gleichgültig aus\n\nwelchem Grund - ein Anspruch auf (teilweise) Rückgewähr seiner Vor-\n\nauszahlung zusteht, weil der Bauträger seine Verpflichtung (teilweise)\n\nnicht oder schlecht erfüllt hat. Vom Wortlaut erfaßt werden daher sowohl\n\nAnsprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Mängelbeseitigung (BGH,\n\nUrteil vom 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535, 537) als auch\n\nAnsprüche auf Rückgewähr der Vorauszahlung, die aus einer auf Mängel\n\ngestützten Wandlung oder Minderung oder aber aus einem Schadenser-\n\nsatzanspruch wegen (teilweiser) Nichterfüllung resultieren.\n\nbb) Für eine solche weite Auslegung spricht auch der Schutzzweck\n\nder Bürgschaft. Dieser ist, da es sich ausdrücklich um eine „Bürgschaft\n\ngemäß § 7 MaBV“ handelt, anhand dieser Vorschrift zu bestimmen. Zwar\n\nregelt die MaBV nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine\n\nzivilrechtlichen Fragen, sondern wendet sich als öffentlich-rechtliche\n\nVerordnung des Gewerberechts mit Geboten und Verboten an Bauträger\n\n(vgl. BGHZ 146, 250, 259 f.). Sie ist aber gleichwohl für die Bestimmung\n\ndes von den Parteien angestrebten Sicherungszwecks von wesentlicher\n\nBedeutung, weil nur eine Bürgschaft, die den Anforderungen des § 7\n\nAbs. 1 Satz 1 MaBV genügt, dem Bauträger die Entgegennahme von\n\nVorausleistungen des Auftraggebers erlaubt.\n\n(1) Durch die nach § 7 Abs. 1 MaBV vom Bauträger zu stellende\n\nBankbürgschaft soll der Erwerber einen angemessenen Ausgleich für die\n\nvon ihm eingegangene Verpflichtung erhalten, die Vergütung für das her-\n\nzustellende Werk sofort zu entrichten und nicht erst, entsprechend der\n\ngesetzlichen Regelung in § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB, bei Abnahme oder,\n\nwie es § 3 Abs. 2 MaBV gestattet, in Raten entsprechend dem Bauablauf\n\nnach Bauabschnitten. Eine Vorleistungspflicht benachteiligt den Erwer-\n\nber nämlich in erheblichem Maße. Er verliert insbesondere die Möglich-\n\nkeit, sein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB\n\ngeltend zu machen oder mit (Schadensersatz-)Ansprüchen aufzurech-\n\nnen, wenn der Bauträger nicht oder schlecht erfüllt (vgl. BGH, Urteile\n\nvom 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535, 537). Wenn diese\n\nNachteile durch die vom Bauträger nach § 7 Abs. 1 MaBV zu stellende\n\nBürgschaft angemessen ausgeglichen werden sollen, so gebietet es der\n\nSchutzzweck des § 7 MaBV, den Sicherungsumfang der zu stellenden\n\nBürgschaft weit zu bestimmen (BGH, Beschluß vom 2. Mai 2002 - VII ZR\n\n178/01, Beschlußabdruck S. 5).\n\n(2) Dementsprechend hat bereits der vormals für Bürgschaftsrecht\n\nzuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bei Beurteilung im we-\n\nsentlichen gleichlautender Bürgschaftserklärungen entschieden, eine\n\nsolche Bürgschaft sichere auch Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen\n\nfür Mängelbeseitigung nach § 633 Abs. 3 BGB (Urteil vom 14. Januar\n\n1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535, 537; zustimmend: Blank EWiR\n\n2001, 1109, 1110; Thode WuB I E 5.-6.01; kritisch: Basty DNotZ 1999,\n\n487, 488 f.; Eue MittBayNot 1999, 282, 283; Siegburg EWiR 1999, 941 f.)\n\nund umfasse auch auf Minderung gerichtete Rückzahlungsansprüche\n\nnach § 634 BGB a.F., wenn der Mangel vor Abnahme geltend gemacht\n\nworden sei (Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 149/00, WM 2001, 1756,\n\n1758). Der erkennende Senat teilt diese Ansicht.\n\nAufgrund der beschriebenen typischen Interessenlage, wie sie den\n\nParteien einer Bürgschaft nach § 7 MaBV vor Augen steht, ist diese bei\n\ninteressengerechter Auslegung dahin zu verstehen, daß zu den abgesi-\n\ncherten Ansprüchen auf Rückgewähr des vorausgezahlten Kaufpreises\n\nauch Ansprüche auf Ersatz für Aufwendungen zur Mängelbeseitigung\n\nnach § 633 Abs. 3 BGB a.F. gehören, wenn sie - wie hier - vor der Ab-\n\nnahme des Werkes entstanden und geltend gemacht worden sind. Diese\n\nGewährleistungsansprüche verringern den Wert der Unternehmerleistung\n\n(vgl. Fischer WM 2001, 1093, 1098), deren Minderwert sich regelmäßig\n\nin dem Geldbetrag ausdrückt, der zur Mängelbeseitigung aufgewendet\n\nwerden muß (BGHZ 58, 181, 184; BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - VII\n\nZR 151/93, WM 1996, 2125, 2127).\n\n(3) Eine dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 MaBV genügende Bürg-\n\nschaft sichert darüber hinaus alle weiteren Ansprüche, die sich aus einer\n\nStörung des Gleichgewichts zwischen den geleisteten Zahlungen des\n\nErwerbers und den erbrachten Leistungen des Bauträgers ergeben. Da\n\nder Erwerber für den vorausgezahlten Kaufpreis neben der Grund-\n\nstücksübereignung eine vollständige, mängelfreie Leistung des Bauträ-\n\ngers beanspruchen kann, ist er nur dann ausreichend geschützt, wenn\n\ndie ihm bei Leistungsstörungen gegebenen Ansprüche wegen Nichter-\n\nfüllung, verspäteter oder mangelhafter Erfüllung, die im Ergebnis dazu\n\nführen, daß der Erwerber die Rückzahlung des geleisteten Vorschusses\n\n(teilweise) verlangen kann, abgesichert werden (vgl. Marcks, MaBV\n\n6. Aufl. § 7 Rdn. 7 f.; Kutter in: Beck´sches Notarhandbuch 3. Aufl.\n\nAnm. II A Rdn. 81). Darunter fallen neben den Mängelbeseitigungskosten\n\ngemäß § 633 Abs. 3 BGB auch Schadensersatzanspüche aus positiver\n\nForderungsverletzung (Koeble, Rechtshandbuch Immobilien 1986 Band I\n\nRdn. 44). Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, diese\n\nAnsprüche anders zu beurteilen als Mängelbeseitigungs- und Minde-\n\nrungsansprüche, zumal eine exakte Abgrenzung zwischen mangelhafter\n\nTeilleistung und fehlender Leistung nicht immer möglich ist. Bei der teil-\n\nweisen Nichterfüllung hat der Erwerber wie bei der mangelhaften Her-\n\nstellung für das von ihm durch Vorauszahlung eingesetzte Kapital keine\n\nadäquate Sachleistung erhalten (vgl. Thode WuB I E 5.-6.01).\n\nb) Der Kläger hat einen solchen Anspruch dargelegt. Hat die\n\nK-GmbH, wie er behauptet, nachlässig gearbeitet und hat sie schließlich\n\nvor Fertigstellung und Mängelbeseitigung die Arbeiten endgültig einge-\n\nstellt, so stellt das eine positive Vertragsverletzung dar, die ihn berech-\n\ntigt, nach Kündigung die für die Vollendung des Werkes durch einen an-\n\nderen Unternehmer unvermeidlichen Mehraufwendungen zu fordern (vgl.\n\nBGHZ 45, 372, 375; BGH, Urteile vom 6. Februar 1975 - VII ZR 244/73,\n\nWM 1975, 454, 455 und vom 30. Juni 1983 - VII ZR 293/82, WM 1983,\n\n1043, 1044).\n\nc) Zur Bestimmung des Umfangs der erstattungsfähigen Kosten ist\n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts das Verhältnis des - dem\n\nKläger im übrigen unbekannten - Pauschalpreisansatzes für die von der\n\nK-GmbH erbrachte (mangelhafte) Teilleistung zum vereinbarten Pau-\n\nschalpreis ohne Bedeutung. Der Kläger muß insoweit nur darlegen und\n\nbeweisen, welche Arbeiten im Zeitpunkt der Einstellung der Arbeiten der\n\nK-GmbH noch nicht ordnungsgemäß erbracht waren und welche notwen-\n\ndigen Kosten er für die Fertigstellung aufgewandt hat.\n\nDaß der Kläger mit der K-GmbH einen Pauschalpreis vereinbart\n\nhat, ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nichts. Das Urteil des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 7. November 1996 - VII ZR 82/95, WM 1997, 586,\n\nauf das sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang bezieht,\n\nbetrifft einen anderen Sachverhalt. Dort ging es um die Berechnung des\n\ndem Unternehmer nach § 649 Satz 2 BGB zustehenden Vergütungsan-\n\nspruchs nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum\n\nWert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung\n\nsowie darum, für welchen Teil der Unternehmer sich ersparte Aufwen-\n\ndungen entgegenhalten lassen muß. Hier geht es dagegen nicht um An-\n\nsprüche des zur vollen Abrechnung der Teilleistungen berechtigten Bau-\n\nträgers, sondern darum, ob (Gegen)Ansprüche des Erwerbers auf Män-\n\ngelbeseitigung und Schadensersatz bestehen und durch die Bürgschaft\n\ngesichert sind.\n\n2. Der vom Kläger weiter geltend gemachte Teilbetrag in Höhe von\n\n1.000 DM wegen zusätzlich aufgewandter Architektenkosten kann entge-\n\ngen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung verneint\n\nwerden, Schadensersatzansprüche würden von einer Bürgschaft nach\n\n§ 7 MaBV nicht erfaßt. Wie dargelegt deckt eine solche Bürgschaft auch\n\nAnsprüche auf Ersatz der für die Fertigstellung des Werkes entstehen-\n\nden Kosten. Feststellungen zur Erforderlichkeit der zusätzlich aufge-\n\nwandten Architektenkosten von 2.200 DM fehlen.\n\n3. Nicht zu beanstanden ist dagegen die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, die vom Kläger mit der K-GmbH für den Fall der nicht fristgerech-\n\nten Fertigstellung des Reihenhauses vereinbarten pauschalierten Ent-\n\nschädigungen wegen entgangener Nutzungen und steuerlicher Nachteile\n\nseien von der Bürgschaft nicht erfaßt. Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV\n\nsoll - wie ausgeführt - wegen vom Bauträger zu verantwortender Lei-\n\nstungsstörungen Ansprüche auf Rückzahlung im voraus geleisteter Be-\n\nträge sichern, nicht aber darüber hinaus zur Absicherung von erwarteten\n\nSteuervorteilen und Nutzungen dienen (vgl. Speck MittRhNotK 1995,\n\n117, 125).\n\n4. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen folgt,\n\ndaß dem Kläger ein weitergehender Zinsanspruch zusteht.\n\na) Der Kläger kann als Verzugsschaden jährlich 7,14% Zinsen auf\n\ndie \n\nausgeurteilte Hauptforderung \n\nvon \n\n60.000 DM \n\nbereits \n\nab\n\n27. Dezember 1996 beanspruchen.\n\naa) Soweit mit der Revision ein Zinssatz von 7,14% geltend ge-\n\nmacht wird, fehlt es zwar an einem entsprechenden Antrag in der Beru-\n\nfungsinstanz, in der der Kläger nur 7,1% Verzugszins beansprucht hat.\n\nEine Klageerweiterung in der Revisionsinstanz ist hier aber ausnahms-\n\nweise zulässig, weil sie sich auf einen Sachverhalt stützt, den der\n\nTatrichter bereits festgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. September\n\n1989 - IX ZR 180/88, WM 1989, 1873, 1875; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl.\n\n§ 559 Rdn. 4). Das Berufungsgericht hat - von der Beklagten nicht bean-\n\nstandet - die Berechtigung einer Verzugsschadensforderung in Höhe von\n\n7,14% bejaht und der Klage insoweit - wenn auch unter Verstoß gegen\n\n§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. - stattgegeben.\n\nbb) Der Kläger kann - wie die Revision zu Recht geltend macht -\n\nden erhöhten Zinssatz von 7,14% als Verzugsschaden nach § 286 Abs. 1\n\nBGB a.F. bereits ab 27. Dezember 1996 beanspruchen. Nach der vom\n\nBerufungsgericht getroffenen Feststellung nimmt der Kläger seit diesem\n\nTag in Höhe der Klageforderung Bankkredit zu einem Zinssatz von\n\n7,14% in Anspruch. Einer weiteren Darlegung der Kausalität der Kre-\n\nditaufnahme für den Schadenseintritt bedurfte es mangels Bestreitens\n\nder Beklagten nicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1976 - IV ZR\n\n232/74, WM 1977, 172, 174).\n\nb) Der Tenor des Berufungsurteils enthält ferner eine offenbare\n\nUnrichtigkeit, soweit er dem Kläger die gesetzlichen Zinsen (§ 288\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB a.F.) in Höhe von 4% erst ab 27. November 1996 und\n\nnicht bereits ab 7. November 1996 zuerkennt. In den Urteilsgründen ist\n\nfestgestellt, daß Zahlungsverzug mit diesem Tage eingetreten sei. Der\n\nSenat hat die offenbare Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) berichtigt.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher im genannten Umfang aufzuheben\n\n(§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Hinsichtlich der Zinsforderung konnte der Senat\n\nin der Sache teilweise selbst entscheiden, da weitere Feststellungen\n\nnicht zu treffen waren (§ 565 Abs. 3 Ziffer 1 ZPO a.F.). Im übrigen war\n\ndie Sache, da der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur Endentscheidung\n\nreif ist, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.), das ge-\n\ngebenenfalls auch Feststellungen über die Behauptung der Beklagten zu\n\ntreffen haben wird, der Kläger habe die Bürgschaft bis auf einen Restbe-\n\ntrag von 112.656,25 DM freigegeben.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_359-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-18/xi-zr-359-01","cited_norms":[{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":1},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_359-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_359-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-18/xi-zr-359-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_359-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:18:35.257386+00:00"}}