{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_357-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-01-13","aktenzeichen":"XI ZR 357/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 357/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Januar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2003\n\ndurch die Richter Dr. Appl, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und\n\ndie Richterin Münke\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Be-\n\nschluß des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs\n\nvom 14. Mai 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDie Ablehnungsgesuche der Klägerin gegen die Rich-\n\nter am Bundesgerichtshof Dr. B., Dr. M., Dr. J.,\n\nDr. Wa. und die Richterin am Bundesgerichtshof Ma.\n\nwerden für unbegründet erklärt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin macht gegen die beklagte Bank im Zusammenhang\n\nmit der von ihr als \"drückervermittelte Wohnungsfinanzierung\" bezeich-\n\nneten Darlehensaufnahme für den Erwerb einer Eigentumswohnung\n\nSchadensersatz- und Bereicherungsansprüche geltend. Ihren in den\n\nVorinstanzen erfolglos gebliebenen Klageantrag verfolgt sie mit der Re-\n\nvision weiter.\n\nMit Schriftsatz vom 4. April 2002 - ergänzt durch weitere Schrift-\n\nsätze vom 24. April und 13. Mai 2002 - hat sie den Vorsitzenden Richter\n\nam Bundesgerichtshof N. und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. S.\n\nwegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und hierzu im wesentli-\n\nchen folgendes vorgetragen: Die im Schrifttum weit überwiegend abge-\n\nlehnte Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zu den sog. \"drückervermit-\n\ntelten Wohnungsfinanzierungen\" offenbare eine verbraucherfeindliche,\n\ndie Interessen der Banken in besonderem Maße bevorzugende Einstel-\n\nlung der abgelehnten Richter. Anders sei ihre als \"Rechtsbeugung durch\n\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\" qualifizierte Recht-\n\nsprechung, die davon gekennzeichnet sei, daß sie Vorbringen der be-\n\ntroffenen Anleger nicht vollständig zur Kenntnis nehme, nicht erklärlich.\n\nAls Referenten bankrechtliche Fragen behandelnder Seminare seien sie\n\nverschiedentlich zusammen mit dem als \"Cheflobbyisten\" der Banken\n\nbezeichneten Dr. Br. in der Öffentlichkeit aufgetreten und hätten damit\n\nihre Nähe zu den Kreditinstituten deutlich gemacht. Sie hätten den \"Ver-\n\ndacht der Bestechlichkeit\" hervorgerufen, weil sie verschiedentlich, u.a.\n\nbei dem von den - wie gerichtsbekannt ist - banknahen \"W.\" am 18. und\n\n19. Mai 2001 in P. veranstalteten Seminar als Referenten aufgetreten\n\nseien und für ihre Mitwirkung Honorare bezogen hätten, die entweder\n\naus den sehr hohen Teilnehmergebühren oder aber von den letztlich\n\nhinter dem Veranstalter stehenden Banken aufgebracht worden seien.\n\nÄußerungen des Richters am Bundesgerichtshof Dr. S. während der Dis-\n\nkussion am 18. Mai 2001 hätten drei laufende Revisionsverfahren be-\n\ntroffen; der abgelehnte Richter habe erklärt, das betreffende Oberlan-\n\ndesgericht habe den Verbraucherschutz auf seine Fahne geschrieben,\n\n\"diesem Spuk\" müsse \"ein Ende bereitet werden\". Dieser Ankündigung\n\nfolgend habe der XI. Zivilsenat später die erwähnten Entscheidungen\n\naufgehoben.\n\nDer Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof N. habe in einem in\n\nder Universität L. gehaltenen Festvortrag Ausführungen gemacht, die\n\n- vor allem im Hinblick auf abfällige Äußerungen über die Rechtspre-\n\nchung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und über ab-\n\nweichende Literaturmeinungen - den Eindruck hervorrufen müßten, daß\n\ner sich als \"Rechtsgestalter\" und nicht als an das Gesetz gebundener\n\n\"Rechtsanwender\" verstehe.\n\nZur Glaubhaftmachung eines Teils ihres Vorbringens hat sich die\n\nKlägerin auf die eidesstattliche Versicherung einer Redakteurin der Zeit-\n\nschrift \"F.\" und einen schriftlichen Bericht eines Rechtsanwalts bezogen,\n\nder an dem W.-Seminar in P. teilgenommen hat und seine \"Angaben an-\n\nwaltlich versichert\" hat. Die abgelehnten Richter haben sich zu den Ge-\n\nsuchen dienstlich geäußert. Die Richtigkeit ihrer Angaben hat Rechtsan-\n\nwalt beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. K., der ebenfalls an dem genann-\n\nten W.-Seminar teilgenommen hat, \"voll und ganz bestätigt\".\n\nDurch Beschluß vom 14. Mai 2002 sind die Ablehnungsgesuche\n\nals unbegründet zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Klägerin\n\nsofortige Beschwerde eingelegt und unter Bezugnahme auf ihre Angriffe\n\ngegen die angefochtene Entscheidung die \n\nfünf Mitglieder des\n\nXI. Zivilsenats, welche diesen Beschluß gefaßt haben, ebenfalls wegen\n\nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt. Ergänzend stützt die Klägerin\n\nsich darauf, daß der Senat unter Mitwirkung der beiden abgelehnten\n\nRichter am 4. Juni 2002, also wenige Tage nach Zustellung des ange-\n\nfochtenen Beschlusses, ihre Revision nicht zur Entscheidung angenom-\n\nmen hat.\n\nDie abgelehnten Richter haben sich dienstlich geäußert; die Kläge-\n\nrin hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Richter am Bundesge-\n\nrichtshof Dr. S. ist wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des\n\nMonats November 2002 in den Ruhestand getreten.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 14. Mai 2002\n\nist unzulässig, die gegen die übrigen Richter des XI. Zivilsenats gerich-\n\nteten Ablehnungsgesuche haben keinen Erfolg. Das ergibt sich schon\n\ndaraus, daß mit dem Beschluß vom 4. Juni 2002, durch den die Annah-\n\nme der Revision der Klägerin abgelehnt worden ist, der Rechtsstreit\n\nrechtskräftig erledigt ist, die abgelehnten Richter also mit dem Begehren\n\nder Klägerin nicht mehr befaßt werden können. Im übrigen hätten - wie\n\nnachstehend ausgeführt wird - weder das Rechtsmittel noch die Ableh-\n\nnungsgesuche Erfolg gehabt.\n\n1. Nach § 46 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofor-\n\ntige Beschwerde allein gegen bestimmte im ersten Rechtszug erlassene\n\nEntscheidungen der Amtsgerichte und der Landgerichte statt. Nach der\n\nseit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung wäre\n\ndie sofortige Beschwerde deswegen auch nicht eröffnet, wenn ein Senat\n\ndes Oberlandesgerichts ein gegen eines seiner Mitglieder gerichtetes\n\nAblehnungsgesuch für unbegründet erklärt; in einem solchen Fall wäre\n\nvielmehr nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur die Rechtsbeschwerde statt-\n\nhaft, soweit sie von dem Oberlandesgericht in seinem Beschluß zugelas-\n\nsen worden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 46 Rdn. 14a).\n\nGegen einen entsprechenden Beschluß des Bundesgerichtshofs sieht\n\ndas Gesetz nicht einmal diese eingeschränkte Möglichkeit der Überprü-\n\nfung der getroffenen Entscheidung vor.\n\nEs bedarf keiner abschließenden Entscheidung durch den erken-\n\nnenden Senat, ob die Klägerin - ungeachtet der rechtskräftigen Erledi-\n\ngung ihres Revisionsverfahrens - stattdessen Gegenvorstellungen gegen\n\ndie angefochtene Entscheidung erheben könnte (vgl. für Entscheidungen\n\ndes OLG Zöller/Vollkommer, aaO § 46 Rdn. 14a am Ende). Denn diese\n\nhätten jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Soweit eine solche Gegen-\n\nvorstellung das gegen den Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. gerich-\n\ntete Ablehnungsgesuch betrifft, ist dasselbe mit seinem Ausscheiden aus\n\ndem aktiven Dienst ohnehin unzulässig geworden \n\n(vgl. Thomas/\n\nPutzo, ZPO, 24. Aufl., § 46 Rdn. 8); hinsichtlich des Vorsitzenden Rich-\n\nters am Bundesgerichtshof N. hätte sie - wie sich aus den Ausführungen\n\nzu Ziff. 2. im einzelnen ergibt - in der Sache keinen Erfolg.\n\n2. Weder die Spruchpraxis des XI. Zivilsenats zu den von der Klä-\n\ngerin sog. \"drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen\" noch die Mit-\n\nwirkung an der angefochtenen Entscheidung oder dem Nichtannahmebe-\n\nschluß vom 4. Juni 2002 begründen die Besorgnis der Befangenheit der\n\nabgelehnten Richter.\n\nIm Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht\n\ndarüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der\n\nSicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis be-\n\nsteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht un-\n\nvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (st.Rspr. Nachw. bei\n\nZöller/Vollkommer, aaO § 42 Rdn. 9). Zu dieser Vorstellung kann eine\n\nnach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswe-\n\ngen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder\n\nim Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt\n\neingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das\n\nAblehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu ge-\n\nben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter\n\nauszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssa-\n\nche entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit\n\nauch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten\n\nArgumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck\n\nhervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ab-\n\nlehnend gesonnen zu sein.\n\nDiese Voraussetzungen sind von der Klägerin nicht glaubhaft ge-\n\nmacht worden (§ 294 ZPO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO). Insbesondere be-\n\nsteht kein Anlaß zu der Annahme, der XI. Zivilsenat entscheide grund-\n\nsätzlich zugunsten der Banken.\n\nZu dieser Überzeugung kann eine vernünftig und ihrerseits nicht\n\nvoreingenommen urteilende Partei auch nicht deswegen gelangen, weil\n\nRichter sich an dem in Deutschland üblichen wissenschaftlichen Diskurs\n\nbeteiligen und in diesem Zusammenhang sich nicht nur literarisch, son-\n\ndern auch in Diskussionsveranstaltungen äußern, dabei die Leitlinien der\n\nSenatsrechtsprechung verdeutlichen und sich der Kritik von Wissen-\n\nschaft und Praxis stellen. Auch kritische Äußerungen gegenüber anderen\n\nAnsichten - mögen sie von Gerichten, Wissenschaftlern oder praktisch\n\ntätigen Juristen vertreten werden - rechtfertigen die Besorgnis der Be-\n\nfangenheit nicht, soweit deutlich wird, daß es sich bei der von dem\n\nRichter vertretenen Meinung um eine vorläufige Stellungnahme handelt,\n\ndie er bei besseren Argumenten zu revidieren bereit ist.\n\nDas gilt auch, wenn ein solcher Meinungsaustausch in Foren statt-\n\nfindet, welche von Institutionen veranstaltet werden, hinter denen be-\n\nstimmte Interessengruppen stehen, und wenn den teilnehmenden rich-\n\nterlichen Referenten für ihre Vorbereitung und Mitwirkung ein Honorar\n\ngezahlt wird. Denn niemand, der objektiv urteilt, wird annehmen, daß ein\n\nRichter sich wegen eines solchen Honorars in seiner spruchrichterlichen\n\nTätigkeit beeinflussen, also - wie die Klägerin es bezeichnet hat - den\n\nVerdacht der Bestechlichkeit aufkommen lassen wird. Das gilt selbst\n\ndann, wenn man - wie die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift - anneh-\n\nmen wollte, die beiden Richter des XI. Zivilsenats hätten sich das von\n\nden Teilnehmern der W.-Veranstaltung aufgebrachte gesamte Gebüh-\n\nrenaufkommen geteilt. Davon abgesehen ist die dieser Vorstellung\n\nzugrundeliegende Rechnung offensichtlich abwegig, denn jede sachlich\n\nurteilende Partei wird erwägen, daß der Veranstalter für die Konzeption,\n\ndie Vorbereitung und die Durchführung einer solchen in angemieteten\n\nRäumen stattfindenden Diskussionsveranstaltung erhebliche Mittel auf-\n\nwenden muß und daß deswegen allen - und nicht nur den richterlichen -\n\nReferenten lediglich ein geringes Honorar gezahlt werden kann, das\n\n- ermittelt man Stundenhonorarsätze - weit unter den Beträgen liegt, die\n\nRechtsberater ihren Mandanten in Rechnung zu stellen pflegen.\n\nAuch der Umstand, daß der XI. Zivilsenat nach der Behauptung\n\nder Klägerin regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. \"drückerver-\n\nmittelten Wohnungsfinanzierungen\" zu Lasten der Anleger entschieden\n\nhat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit. Eine sachlich\n\nurteilende und nicht einseitig von der Richtigkeit des eigenen Stand-\n\npunkts überzeugte Partei würde nämlich nicht - wie die Klägerin, die in\n\ndiesem Zusammenhang den Vorwurf der Rechtsbeugung erhebt - aus\n\ndieser Judikatur den Schluß ziehen, daß das Gericht ihre Erwägungen\n\nnicht zur Kenntnis nimmt und willkürlich handelt, sondern sie würde sich\n\nfragen, ob entweder die eigenen Argumente nicht tragfähig genug sind\n\noder ob es an ihrer hinreichenden Darstellung im Prozeß gemangelt hat,\n\num den Richter zu überzeugen. Eine ihrem Anliegen gegenüber vorein-\n\ngenommene Einstellung kann die Klägerin auch nicht daraus herleiten,\n\ndaß sie in diesem Zusammenhang bemängelt, der XI. Zivilsenat und vor\n\nallem sein Vorsitzender gäben dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit\n\nvor dem der Einzelfallgerechtigkeit den Vorzug; denn eben diese Vorge-\n\nhensweise ist dem Bundesgerichtshof mit dem jüngst reformierten Revi-\n\nsionsverfahren durch den Gesetzgeber aufgegeben worden.\n\nVoreingenommenheit der Richter des XI. Zivilsenats kann auch\n\nnicht daraus hergeleitet werden, daß sie den Ablehnungsgesuchen ge-\n\ngen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter\n\nam Bundesgerichtshof Dr. S. im Hinblick auf deren angebliche Äußerun-\n\ngen in P. und L. nicht entsprochen haben. Ob das Vorbringen der Kläge-\n\nrin durch die von ihr vorgelegten Schilderungen von Frau La. und\n\nRechtsanwalt Dr. Sc. auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen\n\nDarstellungen der abgelehnten Richter und des Rechtsanwalts am Bun-\n\ndesgerichtshof Prof. Dr. K. als glaubhaft gemacht anzusehen ist, ist ein\n\nAkt wertender richterlicher Erkenntnis; die Klägerin verkennt die Bedeu-\n\ntung der Glaubhaftmachung, wenn sie erwartet, die bloße Vorlage von\n\nihre Vorwürfe teilweise bestätigenden Schriftstücken reiche für die ge-\n\nbotene Glaubhaftmachung aus, so daß das Gericht, das dem nicht folge,\n\nseine fehlende Unvoreingenommenheit offenbare und deswegen mit Er-\n\nfolg abgelehnt werden könne.\n\nZu Unrecht leitet die Klägerin schließlich die Besorgnis der Befan-\n\ngenheit daraus her, daß der XI. Zivilsenat am 4. Juni 2002 - unter Mitwir-\n\nkung der abgelehnten Richter - die Nichtannahme der von ihr eingeleg-\n\nten Revision beschlossen hat. Es beruht auf einer Verkennung der nach\n\nder Zivilprozeßordnung bestehenden Rechtsmittelmöglichkeiten, wenn\n\nsie meint, der Senat habe vor \"Ablauf der Notfrist\" des § 569 ZPO nicht\n\nentscheiden dürfen, weil der Beschluß vom 14. Mai 2002 vorher nicht in\n\nformelle Rechtskraft erwachsen sei. Wie oben ausgeführt, ist das von der\n\nKlägerin für gegeben erachtete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde\n\nnicht statthaft.\n\nAppl Goette Kurzwelly\n\n Kraemer Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_357-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-13/xi-zr-357-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_357-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_357-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-13/xi-zr-357-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_357-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:59:05.054239+00:00"}}