{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_345-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-09-24","aktenzeichen":"XI ZR 345/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. September 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 607 a.F., 675 a.F. a) Aus einer längeren Geschäftsverbindung zwischen einer Bank und einem Kun- den im Zusammenhang mit einem Giro- oder einem Darlehensvertrag ergibt sich noch nicht das Bestehen eines eigenständigen allgemeinen Bankvertrages als Rahmenvertrag. b) An einem allgemeinen Bankvertrag fehlt es auch dann, wenn mit dem ersten Giro- oder Darlehensvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, die nicht nur das Giro- oder Darlehensverhältnis re- geln, da sie ungeachtet ihrer Bedeutung für spätere andere Geschäfte nur Bestandteil des Giro- oder Darlehensvertrages sind. c) Die Annahme eines neben einem Giro- oder Darlehensvertrag mit Einbe- ziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen sepa- raten allgemeinen Bankvertrages wird dem allgemeinen Vertragsbegriff nicht gerecht, da es an einer eigenständigen bindenden Rechtsfolge ei- nes solchen Bankvertrages fehlt, die durch die von den Parteien abge- gebenen Willenserklärungen in Kraft gesetzt wird. d) Es spricht grundsätzlich nichts für einen Vertragswillen der Bank, sich schon bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung unter Aufgabe ihrer gesetzlich eingeräum- ten Vertragsfreiheit einem privatrechtlichen Kontrahierungszwang hinsichtlich vom Kunden gewünschter risikoneutraler Geschäftsbesorgungen zu unterwer- fen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 345/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nVerkündet am:\n24. September 2002\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 607 a.F., 675 a.F.\n\na) Aus einer längeren Geschäftsverbindung zwischen einer Bank und einem Kun-\nden im Zusammenhang mit einem Giro- oder einem Darlehensvertrag ergibt\nsich noch nicht das Bestehen eines eigenständigen allgemeinen Bankvertrages\nals Rahmenvertrag.\n\nb) An einem allgemeinen Bankvertrag fehlt es auch dann, wenn mit dem\nersten Giro- oder Darlehensvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen\nvereinbart werden, die nicht nur das Giro- oder Darlehensverhältnis re-\ngeln, da sie ungeachtet ihrer Bedeutung für spätere andere Geschäfte\nnur Bestandteil des Giro- oder Darlehensvertrages sind.\n\nc) Die Annahme eines neben einem Giro- oder Darlehensvertrag mit Einbe-\nziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen sepa-\nraten allgemeinen Bankvertrages wird dem allgemeinen Vertragsbegriff\nnicht gerecht, da es an einer eigenständigen bindenden Rechtsfolge ei-\nnes solchen Bankvertrages fehlt, die durch die von den Parteien abge-\ngebenen Willenserklärungen in Kraft gesetzt wird.\n\nd) Es spricht grundsätzlich nichts für einen Vertragswillen der Bank, sich schon bei\nAufnahme der Geschäftsbeziehung unter Aufgabe ihrer gesetzlich eingeräum-\nten Vertragsfreiheit einem privatrechtlichen Kontrahierungszwang hinsichtlich\nvom Kunden gewünschter risikoneutraler Geschäftsbesorgungen zu unterwer-\nfen.\n\nBGH, Urteil vom 24. September 2002 - XI ZR 345/01 - OLG München\n LG München I\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die\n\nRichterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München\n\nvom 27. Juli 2001 im Kostenpunkt und insoweit\n\naufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten er-\n\nkannt worden ist.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der\n\n12. Zivilkammer des Landgerichts München I vom\n\n27. Juli 2000 wird insgesamt zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der\n\nKläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen\n\neines Diplomingenieurs (im folgenden: Gemeinschuldner), und die be-\n\nklagte Bank streiten noch über entgangene Anlagezinsen.\n\nDie Beklagte durch ihre Filiale in L. und der Gemeinschuldner\n\nschlossen am 20. Juni 1994 einen Darlehensvertrag über 2.409.230 DM.\n\nDas mit 6,5% zu verzinsende Darlehen war am 30. Juni 1995 zurückzu-\n\nzahlen. Als Sicherheit verpfändete der Gemeinschuldner unter anderem\n\nsein Guthaben von 1.117.144 US-Dollar, das er damals bei der Filiale\n\nder Beklagten in H. unterhielt. Dieses - im Darlehensvertrag als Fest-\n\ngeld-Konto bezeichnete - Währungsguthaben war bei täglicher Verfüg-\n\nbarkeit von der Beklagten mit 0,5% zu verzinsen.\n\nMit Schreiben vom 18. Oktober 1994, 5. Januar 1995 und 10. Juli\n\n1995 machte der Gemeinschuldner geltend, ihm sei seitens der Beklag-\n\nten am 20. Juni 1994 für sein Guthaben auf dem Währungskonto eine\n\nVerzinsung in Höhe von 5,5% ausdrücklich zugesagt worden. Nach Pro-\n\nlongation des Darlehens wurde für das Währungskonto eine Festgeldab-\n\nrede mit einer entsprechend höheren Verzinsung ab dem 18. August\n\n1995 getroffen.\n\nMit der Klage verlangt der Kläger unter Berufung auf eine getroffe-\n\nne Vereinbarung höherer Zinsen sowie eine schuldhafte Verletzung von\n\nNebenpflichten der Beklagten eine Verzinsung des Währungsguthabens\n\nmit 5,5%. Die in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 18. August 1995 entgange-\n\nnen Zinsen hat er zuletzt mit 94.502,01 DM beziffert.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht\n\nhat ihr in Höhe von 83.364,61 DM stattgegeben. Mit der Revision verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Gemeinschuld-\n\nner zwar mit der Beklagten keine besseren Zinskonditionen vereinbart.\n\nDem Kläger stehe jedoch ein Schadensersatzanspruch wegen positiver\n\nVertragsverletzung zu. Zwischen der Beklagten und dem Gemeinschuld-\n\nner habe für die gesamte und langjährige Geschäftsbeziehung ein Rah-\n\nmenvertrag bestanden, der die Grundlage für alle einzelnen Bankge-\n\nschäfte gebildet habe. Aus diesem Rahmenvertrag und den abgeschlos-\n\nsenen Einzelverträgen habe sich für die Beklagte die Pflicht ergeben,\n\nden Gemeinschuldner ordnungsgemäß zu beraten und zu betreuen. Die-\n\nse Pflicht habe die Beklagte dadurch verletzt, daß sie das US-Dollar-\n\nFestgeld zu Tagesgeldkonditionen auf dem Konto belassen habe, obwohl\n\ndieses mit einem Sperrvermerk versehen war. Während der Laufzeit des\n\nDarlehens von einem Jahr habe der Gemeinschuldner deshalb nicht über\n\ndas verpfändete Guthaben verfügen können, so daß die vereinbarten\n\nTagesgeldkonditionen nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten ent-\n\nsprochen hätten. Die Beklagte sei daher nicht nur verpflichtet gewesen,\n\ndem Gemeinschuldner auf dessen Verlangen unverzüglich angemessene\n\nBedingungen einzuräumen. Sie habe ihn darüber hinaus auf die unzurei-\n\nchende Verzinsung hinweisen müssen. Der Gemeinschuldner habe das\n\nGuthaben in diesem Fall zu marktüblichen Bedingungen für einjähriges\n\nFestgeld anlegen können. Bei einem marktüblichen Zinssatz von 5,35%\n\nbzw. 5,45% seien ihm in dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum\n\n18. August 1995 Zinsen von 83.364,61 DM entgangen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen sind mit Rechtsfehlern behaftet. Dem Kläger\n\nsteht ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung nicht\n\nzu. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gegen eine\n\nPflicht zu ordnungsgemäßer Beratung und Betreuung des Gemein-\n\nschuldners verstoßen, ist unzutreffend.\n\n1. Soweit das Berufungsgericht eine solche Pflicht auf einen als\n\nRahmenvertrag geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag zu stützen\n\nversucht, verkennt es bereits, daß ein solcher Vertrag nicht zustandege-\n\nkommen ist.\n\na) Zum Abschluß eines besonderen Rahmenvertrages fehlt ausrei-\n\nchender Vortrag des Klägers. Dieser hat in den Vorinstanzen in erster\n\nLinie die ausdrückliche Vereinbarung einer Verzinsung des verpfändeten\n\nGuthabens mit 5,5% jährlich behauptet und sich hilfsweise auf eine\n\nschuldhafte Verletzung einer aus einem \"Geschäftsführungsvertrag\" ab-\n\ngeleiteten vertraglichen Nebenpflicht berufen. Das Berufungsgericht legt\n\ndenn auch nicht dar, wann sich der Gemeinschuldner und die Beklagte\n\nauf einen eigenständigen Rahmenvertrag mit welchem Inhalt geeinigt\n\nhaben sollen. Es beschränkt sich insoweit vielmehr auf die Rechtsbe-\n\nhauptung, der Rahmenvertrag habe die Grundlage für alle einzelnen\n\nBankgeschäfte zwischen dem Gemeinschuldner und der beklagten Bank\n\ngebildet.\n\nb) Allein aus der Existenz einer langjährigen Geschäftsverbindung\n\nin Form verschiedener Verträge über Bankkonten und Darlehen läßt sich\n\nohne besondere Anhaltspunkte der Abschluß eines eigenständigen all-\n\ngemeinen Bankvertrages als Rahmenvertrag zwischen dem Gemein-\n\nschuldner und der beklagten Bank nicht herleiten.\n\naa) Von Teilen der Literatur wird allerdings die Ansicht vertreten,\n\nzwischen der Bank und ihrem Kunden komme, wenn nicht nur ein einzel-\n\nnes Geschäft abgewickelt, sondern wie in der Regel eine längere Ge-\n\nschäftsbeziehung begründet werde, ein eigenständiger allgemeiner\n\nBankvertrag als Grund- oder Rahmenvertrag zustande. Das werde ins-\n\nbesondere aus der üblichen Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen der Banken oder der Sparkassen deutlich, die nicht nur Re-\n\ngelungen für einzelne Bankgeschäfte enthielten, sondern die gesamte\n\nGeschäftsverbindung grundlegend behandelten. Der allgemeine Bank-\n\nvertrag regele als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter das\n\nDauerschuldverhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden und bilde\n\ndie Grundlage bzw. den Rahmen für die einzelnen rechtlich verschiede-\n\nnen Bankgeschäfte. Aus ihm ergäben sich zwar keine durchsetzbaren\n\nprimären Leistungspflichten, wohl aber sekundäre Schutz- und Verhal-\n\ntenspflichten (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. (7) BankGesch A/6;\n\nHopt, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 1\n\nRdn. 18 ff.; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch\n\n§ 2 Rdn. 2; Lwowski/Roth, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 2/2 ff.; Staudin-\n\nger/Martinek, BGB 13. Aufl. § 675 Rdn. B 4; Palandt/Sprau, BGB\n\n61. Aufl. § 675 Rdn. 9; Claussen, Bank- und Börsenrecht 2. Aufl. § 4\n\nRdn. 10 d und e; Ulmer, Der Vertragshändler S. 317 f.).\n\nDer Bundesgerichtshof hat zur Existenz eines eigenständigen all-\n\ngemeinen Bankvertrags, der neben geschlossenen besonderen Verträ-\n\ngen besteht, noch nicht Stellung genommen. In den Entscheidungen\n\nBGHZ 23, 222, 226 und 63, 87, 90 f., auf die sich Palandt/Sprau aaO be-\n\nrufen, hat er lediglich einen Giro- und Kontokorrentvertrag als Bankver-\n\ntrag bezeichnet.\n\nbb) Der erkennende Senat folgt der vorgenannten Ansicht nicht,\n\nsondern schließt sich der von einem anderen Teil der Literatur (Münch-\n\nKomm/Hadding/Häuser, HGB ZahlungsV Rdn. A 151 f.; MünchKomm/\n\nWestermann 3. Aufl. Rdn. 15 f. vor § 607 BGB; Schlegelberger/Hefer-\n\nmehl, HGB 5. Aufl. Anh. nach § 365 Rdn. 13; Heymann/Horn, HGB, Anh.\n\nzu § 372 Rdn. 6; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 4 ff.; Kümpel,\n\nBank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 2.765 ff.; Schwark ZHR 151\n\n(1987), 325, 329 f.; Werner ZBB 1990, 236, 238) vertretenen Gegenmei-\n\nnung an.\n\n(1) Aus einer längeren Geschäftsverbindung zwischen einer Bank\n\nund einem Kunden im Zusammenhang mit einem Giro- oder einem Dar-\n\nlehensvertrag ergibt sich noch nicht das Bestehen eines eigenständigen\n\nallgemeinen Bankvertrages als Rahmenvertrag. Eine längere Geschäfts-\n\nverbindung als solche ist nichts weiter als eine Beziehung, die auf einem\n\nDauerschuldverhältnis oder einer mehr oder weniger großen Zahl von\n\nEinzelverträgen beruht.\n\n(2) An einem allgemeinen Bankvertrag fehlt es auch dann, wenn\n\nmit dem ersten Giro- oder Darlehensvertrag Allgemeine Geschäftsbedin-\n\ngungen vereinbart werden, die nicht nur das Giro- oder Darlehensver-\n\nhältnis regeln. Giro- und Darlehensverträge sind regelmäßig von vorn-\n\nherein auf längere Zeit angelegt. Sie bilden als Dauerschuldverhältnisse\n\ndie Grundlage der Geschäftsbeziehung. Allgemeine Geschäftsbedingun-\n\ngen der Banken und Sparkassen, die aus Anlaß eines Giro- oder Darle-\n\nhensvertrages vereinbart werden, sind, auch soweit sie nicht nur das Gi-\n\nro- oder das Darlehensverhältnis regeln, Teil des Giro- oder Darlehens-\n\nvertrages. Daß sie auch für spätere andere Geschäfte von Bedeutung\n\nsind, ändert nichts. Eines allgemeinen Bankvertrages bedarf es dafür mit\n\nRücksicht auf § 2 Abs. 2 AGBG nicht (Werner ZBB 1990, 236, 238).\n\n(3) Die Annahme eines neben einem Giro- oder Darlehensvertrag\n\nmit Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlosse-\n\nnen separaten allgemeinen Bankvertrages wird außerdem dem allgemei-\n\nnen Vertragsbegriff nicht gerecht. Es fehlt an einer eigenständigen bin-\n\ndenden Rechtsfolge eines solchen Bankvertrages, die durch die von den\n\nParteien abgegebenen Willenserklärungen in Kraft gesetzt wird. Auch\n\nnach Ansicht seiner Anhänger löst der allgemeine Bankvertrag keine\n\nprimären Leistungspflichten, sondern sekundäre Schutz- und Verhal-\n\ntenspflichten aus. Solche Pflichten bestehen indes unabhängig vom Wil-\n\nlen der Parteien (Canaris aaO Rdn. 5).\n\n(4) Demgegenüber kann nicht mit einem Teil der Literatur (vgl.\n\nHopt, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 1\n\nRdn. 27 ff.; Claussen, Bank- und Börsenrecht 2. Aufl. § 4 Rdn. 10 g; a.A.\n\ninsoweit Lwowski/Roth, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 2/5) darauf verwie-\n\nsen werden, aus dem allgemeinen Bankvertrag ergebe sich auch die\n\nPflicht der Bank zur Vornahme einzelner vom Kunden gewünschter risi-\n\nkoneutraler Geschäftsbesorgungen. Nichts spricht für die Bereitschaft\n\nder Bank, geschweige denn einen dem Kunden gegenüber ausdrücklich\n\nerklärten Vertragswillen, sich schon bei Aufnahme der Geschäftsbezie-\n\nhung unter Aufgabe ihrer gesetzlich eingeräumten Vertragsfreiheit einem\n\nbeschränkten privatrechtlichen Kontrahierungszwang zu unterwerfen. Die\n\nAnnahme eines solchen Rechtsbindungswillens, der mit dem Interesse\n\nder Bank erkennbar nicht im Einklang steht, ist genau so fiktiv wie der\n\ndes Kunden, er wolle sich verpflichten, künftig alle Bankgeschäfte nur mit\n\ndieser Bank, nicht aber mit einer anderen abzuwickeln (Canaris aaO\n\nRdn. 6 f.).\n\n(5) Der allgemeine Bankvertrag als übergreifender, die gesamte\n\nGeschäftsbeziehung regelnder Rahmenvertrag erweist sich danach als\n\nüberflüssig. Das wird insbesondere dadurch deutlich, daß Schutz- und\n\nVerhaltenspflichten, die aus dem allgemeinen Bankvertrag folgen sollen,\n\nauch von Anhängern der Lehre vom allgemeinen Bankvertrag aus einem\n\naufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunden bestehen-\n\nden gesetzlichen Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten ab-\n\ngeleitet werden, wenn der allgemeine Bankvertrag nichtig ist (vgl. Baum-\n\nbach/Hopt, HGB 30. Aufl. (7) BankBesch Rdn. A/7).\n\ncc) Aus einem die gesamte Geschäftsbeziehung als Rahmenver-\n\ntrag überlagernden allgemeinen Bankvertrag ergibt sich eine Beratungs-\n\nund Betreuungspflicht der Beklagten danach nicht. Erst recht geht es\n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an, die Beklagte für\n\nverpflichtet zu halten, sich auf Verlangen des Klägers unverzüglich mit\n\nder Umwandlung der tagesfälligen Dollareinlage in ein Jahresfestgeld\n\nund dessen Verzinsung entsprechend dem marktüblichen Zins ohne\n\nRücksicht darauf einverstanden zu erklären, ob sie für eine Festgeldein-\n\nlage in US-Dollar Bedarf hatte und ob sie die künftige Zinsentwicklung\n\nbei Dollaranlagen möglicherweise wesentlich anders einschätzte als dies\n\nim aktuellen Marktzins zum Ausdruck kam.\n\n2. Auch aufgrund der zwischen der Beklagten und dem Gemein-\n\nschuldner geschlossenen einzelnen Verträge, insbesondere des Darle-\n\nhensvertrags, der Verpfändung der tagesfälligen Einlage von rund einer\n\nMillion US-Dollar und des Vertrags über diese Einlage war die Beklagte\n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, den Ge-\n\nmeinschuldner zu betreuen und ihm zu einer zinsgünstigeren Anlage des\n\nDollarguthabens zu raten.\n\na) Aufgrund des geschlossenen Darlehensvertrages sowie des\n\nVertrages über die Dollaranlage schuldete die Beklagte dem Gemein-\n\nschuldner weder Beratung noch Betreuung noch gar die bestmögliche\n\nAnlageverwaltung. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts ent-\n\nbehrt jeder Grundlage.\n\nBei einer Geldanlage setzt auch eine Beratungspflicht grundsätz-\n\nlich den Abschluß eines besonderen Vertrages voraus. Ein Beratungs-\n\nvertrag kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nkonkludent zustande, wenn - gleichgültig ob auf Initiative des Kunden\n\noder aber der Bank - im Zusammenhang mit einer Geldanlage tatsächlich\n\nBeratung stattfindet (BGHZ 74, 103, 106; 100, 117, 118; 123, 126, 128;\n\nSenatsurteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR 22/96, WM 1997, 662, 663).\n\nDas war hier nicht der Fall. Der Gemeinschuldner hat die Beklagte\n\nweder um eine Beratung über eine zinsgünstigere Anlage des Dollargut-\n\nhabens gebeten noch ist die Beklagte in eine Beratung mit dem Ziel ei-\n\nner sachgerechten Empfehlung eingetreten. Der Gemeinschuldner hat\n\nsich vielmehr auf die nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts unrichtige Behauptung beschränkt, die Beklagte habe mit\n\nihm eine Verzinsung der Dollareinlage mit 5,5% jährlich verbindlich ver-\n\neinbart.\n\nb) Auch aufgrund der getroffenen Sicherungsabrede und der Ver-\n\npfändung der Einlage war die Beklagte entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts weder verpflichtet, den Gemeinschuldner zu beraten, noch\n\nauch nur auf die für ihn ungünstigen Konditionen einer tagesfälligen\n\nDollareinlage hinzuweisen.\n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prüft\n\neine kreditgebende Bank ihr angebotene Sicherheiten und die Folgen\n\neiner Sicherheitenbestellung grundsätzlich nicht im Kunden-, sondern\n\nnur im eigenen Interesse (BGH, Urteil vom 8. März 1982 - II ZR 60/81,\n\nWM 1982, 480, 481; Senat, Urteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91,\n\nWM 1992, 977 und vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997,\n\n2301, 2302). Die Beklagte war danach weder bei Abschluß des Verpfän-\n\ndungsvertrages noch später verpflichtet, zur Wahrung der Interessen des\n\nGemeinschuldners zu überprüfen, ob die für die Dollareinlage verein-\n\nbarte Verzinsung im Hinblick auf die mit der Verpfändung einhergehende\n\nVerfügungssperre noch angemessen war, und dem Gemeinschuldner zu\n\neiner zinsgünstigeren Anlage zu raten. Es war vielmehr, wie die Revision\n\nzu Recht geltend macht, Sache des Gemeinschuldners, vor der Verpfän-\n\ndung seines Dollarguthabens für das Darlehen mit einjähriger Laufzeit\n\nmit der Beklagten oder aber mit einer anderen Bank günstigere Zinskon-\n\nditionen auszuhandeln und das Guthaben erst dann zu verpfänden.\n\nbb) Eine Verpflichtung der Beklagten, den Gemeinschuldner auf\n\ndie ungünstige Verzinsung seiner Dollareinlage hinzuweisen, bestand\n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb nicht, weil\n\nder Gemeinschuldner insoweit nicht aufklärungsbedürftig war. Ihm war\n\nunstreitig bekannt, daß die Beklagte seine Einlage mit nur 0,5% jährlich\n\nverzinste. Das ergibt sich auch aus seinem Schreiben vom 18. Oktober\n\n1994, mit dem er unter - unrichtiger - Behauptung einer Vereinbarung\n\nvon ca. 5,5% Jahreszinsen die ihm übersandten Kontoauszüge bean-\n\nstandet hat. Von der Verletzung einer Pflicht der Beklagten, den Ge-\n\nmeinschuldner vor der Gefahr einer niedrigen Verzinsung seiner Dollar-\n\neinlage zu warnen, kann daher entgegen der Ansicht der Revisionserwi-\n\nderung keine Rede sein.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als\n\nrichtig dar (§ 563 ZPO a.F.).\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist dem Um-\n\nstand, daß das Währungskonto in der Besicherungsabrede des Darle-\n\nhensvertrages unzutreffend als \"Festgeld-Konto\" bezeichnet worden ist,\n\nkeine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung marktüblicher oder zu-\n\nmindest hausüblicher Festgeldzinsen zu entnehmen. Es handelt sich um\n\neine schlichte Falschbezeichnung, der ein rechtsgeschäftlicher Erklä-\n\nrungswille im Hinblick auf die Verzinsung des Währungskontos nicht zu\n\nentnehmen ist. Das folgt hier auch daraus, daß nach der - allerdings un-\n\nrichtigen - Behauptung des Klägers über die Verzinsung des Währungs-\n\nkontos eine gesonderte Vereinbarung mündlich geschlossen worden sein\n\nsoll.\n\n2. Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung auch, der zuerkannte\n\nAnspruch lasse sich auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäfts-\n\ngrundlage stützen.\n\na) Der Darlehensvertrag ist für die Zeit bis zum 18. August 1995\n\nnicht dahin anzupassen, daß sich die vom Gemeinschuldner geschulde-\n\nten Darlehenszinsen im Umfang entgangener Anlagezinsen verringern.\n\nZwar können Vertragsparteien nach den Grundsätzen über den Wegfall\n\nder Geschäftsgrundlage zur Anpassung eines bestehenden Vertrages an\n\ndie veränderten Verhältnisse verpflichtet sein. Die Gewährung einer\n\nmarktüblichen oder jedenfalls hausüblichen Verzinsung für das an die\n\nBeklagte verpfändete Dollarguthaben ist aber nicht Geschäftsgrundlage\n\ndes Darlehensvertrages geworden.\n\nGeschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen,\n\nbei Vertragsschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen\n\nbeider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und\n\nnicht beanstandeten Vorstellungen des anderen Vertragsteils von dem\n\nVorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen\n\nder Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (BGHZ 128, 230, 236; 135,\n\n333, 338; Senat, Urteil vom 4. November 1997 - XI ZR 261/96, WM 1998,\n\n23, 24 jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht\n\nvor. Der Gemeinschuldner hat zwar bei Abschluß des Darlehensvertra-\n\nges in L. die Erhöhung der Verzinsung des Währungskontos verlangt.\n\nDie Mitarbeiter der Beklagten sind dem jedoch entgegengetreten und\n\nhaben ihn an die Filiale der Beklagten in H. verwiesen, bei der das Wäh-\n\nrungskonto geführt wurde. Die künftige Verzinsung dieses Kontos sollte\n\ndaher zunächst offenbleiben und allenfalls Gegenstand einer gesonder-\n\nten Vereinbarung sein.\n\nb) Schließlich kann der Kläger eine höhere Verzinsung des Gutha-\n\nbens auf dem Währungskonto auch nicht mit der Begründung verlangen,\n\ndaß mit dessen Verpfändung die tägliche Verfügbarkeit und damit zu-\n\ngleich die Geschäftsgrundlage des diesbezüglichen Vertrages weggefal-\n\nlen seien. Erwartungen und Umstände, die nach den vertraglichen Ver-\n\neinbarungen in den Risikobereich nur des einen Vertragsteils fallen, er-\n\nmöglichen es diesem grundsätzlich nicht, sich auf den Wegfall der Ge-\n\nschäftsgrundlage zu berufen (BGHZ 120, 10, 24; 121, 378, 392; BGH,\n\nUrteil vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97, WM 2000, 1012, 1015).\n\nDasselbe gilt, wenn der nachteilig Betroffene die entscheidende Ände-\n\nrung der Verhältnisse selbst bewirkt hat (BGHZ 129, 297, 310) oder\n\nwenn die Änderung für ihn vorhersehbar war (BGH, Urteil vom 27. März\n\n1981 - V ZR 19/80, WM 1981, 583).\n\nSo liegt es hier. Daß eine Verzinsung des verpfändeten Guthabens\n\nin Höhe von lediglich 0,5% angesichts der für ein Jahr eintretenden Ver-\n\nfügungssperre wirtschaftlich nicht mehr angemessen sein würde, war für\n\nden Gemeinschuldner bei Vornahme der Verpfändung ohne weiteres\n\nvorhersehbar und fiel darüber hinaus erkennbar auch in seine Risiko-\n\nsphäre. Es wäre daher, wie dargelegt, seine Sache gewesen, mit Ab-\n\nschluß des Darlehensvertrages mit der Beklagten eine Erhöhung der\n\nZinsen für die verpfändete Dollareinlage zu vereinbaren.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat\n\nin der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und die\n\nBerufung des Klägers insgesamt zurückweisen.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_345-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-24/xi-zr-345-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_345-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_345-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-24/xi-zr-345-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_345-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:34:09.192500+00:00"}}