{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_336-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-05-28","aktenzeichen":"XI ZR 336/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB §§ 249 Fb, 254 Dc HGB § 383 a) Der Schadensersatzanspruch gegen einen Effektenkommissionär, der eine Gelegenheit zum auftragsgemäßen Erwerb von Aktien versäumt hat, ist auf Naturalrestitution gerichtet. b) Zur Frage der Anwendbarkeit des § 254 Abs. 2 BGB in Fällen, in denen der Kommittent es unterlassen hat, den Schaden durch einen Deckungs- kauf zu mindern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Mai 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nXI ZR 336/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 249 Fb, 254 Dc\n\nHGB § 383\n\na) Der Schadensersatzanspruch gegen einen Effektenkommissionär, der eine\n\nGelegenheit zum auftragsgemäßen Erwerb von Aktien versäumt hat, ist auf\n\nNaturalrestitution gerichtet.\n\nb) Zur Frage der Anwendbarkeit des § 254 Abs. 2 BGB in Fällen, in denen\n\nder Kommittent es unterlassen hat, den Schaden durch einen Deckungs-\n\nkauf zu mindern.\n\nBGH, Beschluß vom 28. Mai 2002 - XI ZR 336/01 - OLG Nürnberg\n LG Nürnberg-Fürth\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die\n\nRichterin Mayen\n\nam 28. Mai 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger hat das beklagte Wertpapierdienstleistungsunterneh-\n\nmen wegen verspäteter Weiterleitung von Aufträgen zum Kauf von Akti-\n\nen auf Schadensersatz in Anspruch genommen.\n\nDer Kläger erteilte der Beklagten als Kommissionärin am\n\n15. Dezember 1999 zwei tagesgültige, auf bestimmte Kurse limitierte\n\nAufträge zur Beschaffung von 2.000 bzw. 200 an der EASDAQ-Börse in\n\nBrüssel gehandelten Aktien der A. C. plc. Die Aufträge wurden von der\n\nBeklagten erst verspätet an einen an der EASDAQ zugelassenen Zwi-\n\nschenhändler weitergeleitet und, da infolgedessen die Limits über-\n\nschritten wurden, nicht ausgeführt.\n\nNachdem der Kläger am 16. Dezember 1999 die unterbliebene\n\nAusführung seiner Aufträge beanstandet hatte, teilte die Beklagte ihm\n\nam 22. Dezember 1999 mit, daß sie die Beschaffung der Aktien ablehne,\n\nund stellte ihm anheim, einen neuen Kaufauftrag zu erteilen. In der Fol-\n\ngezeit stieg der Aktienkurs weiter.\n\nDas Landgericht hat die Klage auf Lieferung von 2.200 Aktien Zug\n\num Zug gegen Zahlung der Erwerbskosten, die bei ordnungsgemäßer\n\nAusführung der Aufträge am 15. Dezember 1999 angefallen wären, ab-\n\ngewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Anspruch auf\n\nLieferung von Aktien weiterverfolgt und hilfsweise Schadensersatz in\n\nGeld verlangt. Auf diesen Hilfsantrag hat das Berufungsgericht die Be-\n\nklagte zur Zahlung der Differenz in Höhe von 18.452,99 € zwischen den\n\nErwerbskosten am 15. und denen am 22. Dezember 1999 verurteilt und\n\ndie Klage im übrigen abgewiesen. Hiergegen hat sich der Kläger mit der\n\nRevision gewandt. Während des Revisionsverfahrens hat er die Aktien\n\nnach einem Kursverfall zu einem seinen Aufträgen vom 15. Dezember\n\n1999 entsprechenden Preis erworben. Daraufhin haben die Parteien den\n\nRechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der\n\nKläger beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerle-\n\ngen.\n\nII.\n\nÜber die Kosten des Rechtsstreits war gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1\n\nZPO a.F. nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen\n\nSach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach waren die Kosten der\n\nBeklagten aufzuerlegen, weil der Revision des Klägers bei Fortführung\n\ndes Verfahrens stattzugeben gewesen wäre.\n\nDer Kläger hatte im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit seiner Klage\n\ngegen die Beklagte einen Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung\n\noder gemäß § 385 Abs. 1 Halbs. 1 HGB (vgl. hierzu Krüger, in: Ebenroth/\n\nBoujong/Joost, HGB § 385 Rdn. 2) auf Lieferung der Aktien Zug um Zug\n\ngegen Zahlung der Erwerbskosten, die bei ordnungsgemäßer Ausfüh-\n\nrung seiner Aufträge am 15. Dezember 1999 angefallen wären.\n\n1. Die Parteien haben einen Effektenkommissionsvertrag im Sinne\n\nder §§ 383 ff. HGB geschlossen, der die Beklagte verpflichtete, sich mit\n\nder gebotenen Sorgfalt um den Abschluß den Aufträgen des Klägers\n\nentsprechender Kaufverträge zu bemühen \n\n(vgl. Roth, \n\nin: Ass-\n\nmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 11 Rdn. 78;\n\nKümpel, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl.\n\n§ 104 Rdn. 117, jeweils m.w.Nachw.). Der Abschlußerfolg war nicht Ge-\n\ngenstand des Leistungsversprechens der Beklagten (vgl. Ekkenga, in:\n\nMünchKommHGB Bd. 5 Effektengeschäft Rdn. 257).\n\n2. Die von der Beklagten geschuldete Tätigkeit zur Herbeiführung\n\nvon Kaufverträgen ist nicht mit dem Überschreiten der vom Kläger ge-\n\nsetzten Limits unmöglich geworden. Die Beklagte hat zwar eine Gele-\n\ngenheit zum auftragsgemäßen Abschluß der Kaufverträge versäumt (vgl.\n\nhierzu Ekkenga aaO Rdn. 377, 381), weil infolge der verzögerten Wei-\n\nterleitung der Aufträge die vom Kläger gesetzten Limits überschritten\n\nwurden. Nach diesem Zeitpunkt war die Beklagte aber weiterhin ver-\n\npflichtet und in der Lage, die Kursentwicklung zu überwachen und bei\n\neinem etwaigen Unterschreiten der Limits Kaufaufträge zu erteilen. Die-\n\nse Pflicht erlosch erst mit Ablauf der vom Kläger durch Erteilung eines\n\ntagesgültigen Auftrags gesetzten Frist (§§ 158 Abs. 2, 163 BGB; vgl.\n\nBGHZ 99, 288, 291).\n\n3. Die Beklagte hat ihre Pflicht, die erteilten Kommissionsaufträge\n\nsorgfältig auszuführen, verletzt. Sie hat im Berufungsverfahren selbst\n\neingeräumt, die Aufträge des Klägers erst verspätet an einen Zwischen-\n\nhändler weitergeleitet zu haben. Infolgedessen konnten sie wegen Über-\n\nschreitung der vom Kläger gesetzten Limits nicht mehr ausgeführt wer-\n\nden. Da die Beklagte die verspätete Weiterleitung zu vertreten hat,\n\nschuldete sie dem Kläger Schadensersatz.\n\n4. Der Anspruch war gemäß § 249 Satz 1 BGB auf Naturalrestituti-\n\non gerichtet. Der Kläger war so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn\n\ndie Beklagte ordnungsgemäß erfüllt hätte (vgl. für Ansprüche wegen po-\n\nsitiver Vertragsverletzung: BGH, Urteil vom 16. März 1993 - VIII ZR\n\n261/92, NJW 1994, 1653, 1654 und für § 385 Abs. 1 Halbs. 1 HGB: Krü-\n\nger aaO Rdn. 3). Ihm stand mithin ein Anspruch auf Lieferung der Aktien\n\nZug um Zug gegen Zahlung der bei ordnungsgemäßer Ausführung seiner\n\nAufträge aufzuwendenden Erwerbskosten zu.\n\n5. Der Schadensersatzanspruch war, anders als das Berufungsge-\n\nricht meint, nicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB herabzusetzen. Die\n\nFrage, ob der Kläger es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch\n\nAbschluß eines Deckungskaufs am 22. Dezember 1999 zu mindern, oder\n\nob ihm dies wegen der nicht vorhersehbaren weiteren Kursentwicklung\n\nunzumutbar war (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 24. Juli 2001 - XI ZR\n\n164/00, WM 2001, 1716, 1717; OLG Köln WM 1989, 1529, 1531 f.), be-\n\ndarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ergibt die - auch im Rahmen des\n\n§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gebotene (Senat, Urteil vom 24. Juli 2001\n\naaO) - Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge beider\n\nParteien, daß der Anspruch des Klägers nicht wegen eines Mitverschul-\n\ndens zu mindern war.\n\na) Die Abwägung ist zwar grundsätzlich dem Tatgericht vorbehal-\n\nten und kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden\n\n(BGHZ 98, 148, 158; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82,\n\nWM 1984, 126). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht aber\n\nrechtsfehlerhaft überhaupt keine Abwägung vorgenommen, sondern ge-\n\nmeint, der dem Kläger entgangene Vermögenszuwachs aufgrund des\n\nKursanstiegs nach dem 22. Dezember 1999 sei keine der Verletzungs-\n\nhandlung der Beklagten zurechenbare Folge.\n\nb) Der Senat kann die unterlassene Abwägung aufgrund der vom\n\nBerufungsgericht festgestellten Tatsachen nachholen. Danach war der\n\nAnspruch des Klägers nicht zu mindern.\n\naa) Allein das Verhalten der Beklagten war ursächlich dafür, daß\n\nüberhaupt ein Schaden entstanden ist. Hätte die Beklagte die Aufträge\n\ndes Klägers rechtzeitig weitergeleitet, hätte dieser keinen Nachteil erlit-\n\nten. Dieses Versäumnis wirkt um so schwerer, als die Beklagte in ihrer\n\nWerbung \"schnellste Abwicklung\" von Aufträgen verspricht und in Aus-\n\nsicht stellt, Aufträge \"in Sekunden direkt in den Börsensaal\" zu bringen.\n\nbb) Auch das Ausmaß, das der Schaden durch die weitere Kur s-\n\nentwicklung angenommen hat, ist ganz überwiegend von der Beklagten\n\nverschuldet worden. Sie hat sich trotz der Beanstandung des Klägers\n\nvom 16. Dezember 1999 rechtswidrig und grob schuldhaft geweigert, den\n\nKläger schadlos zu stellen, obwohl sie nach ihrem vorangegangenen\n\nFehlverhalten die Rechtslage besonders sorgfältig prüfen und ihre\n\nPflicht, dem Kläger Schadensersatz zu leisten, unbedingt erkennen\n\nmußte (vgl. Senatsurteil vom 24. Juli 2001 - XI ZR 164/00, WM 2001,\n\n1716, 1717). Demgegenüber ist ein etwaiges Mitverschulden des Klä-\n\ngers, der am 22. Dezember 1999 vor dem weiteren Kursanstieg keinen\n\nDeckungskauf getätigt hat, nur als verhältnismäßig gering zu beurteilen.\n\nEr war bei seinem Verlangen, von der Beklagten schadlos gestellt zu\n\nwerden, im Recht. Eine Minderung seines Schadensersatzanspruches\n\nwar deshalb nicht gerechtfertigt.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Joeres Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_336-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-28/xi-zr-336-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 385","ref_norm":"385","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_336-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_336-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-28/xi-zr-336-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_336-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:12:11.563224+00:00"}}