{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_330-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-06-25","aktenzeichen":"XI ZR 330/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 330/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Juni 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die\n\nRichterin Mayen\n\nam 25. Juni 2002\n\nbeschlossen:\n\nAuf Antrag des Beklagten wird der Wert seiner Beschwer\n\ndurch das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nHamm vom 27. Juli 2001 auf mehr als 60.000 DM\n\n(= 30.677,51 Euro) festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDie Klägerin nimmt aufgrund einer Sicherungszession den Be-\n\nklagten als Konkursverwalter über das Vermögen der A. GmbH & Co\n\nKG (A.) und der drei A. GmbHs in M., H. und B. im Wege der Stufenkla-\n\nge auf Auskunft in Anspruch, welche Forderungen dieser Gesellschaf-\n\nten er von deren Kunden eingezogen habe und welche noch bestünden.\n\nDarüber hinaus verlangt sie die Feststellung, daß der Beklagte insoweit\n\nnicht einzugsberechtigt sei. Widerklagend verlangt der Beklagte die\n\nZahlung von 6.322,15 DM nebst Zinsen.\n\nDas Berufungsgericht hat der Auskunfts- und Feststellungsklage\n\nnur hinsichtlich der Forderungen der A. stattgegeben und sie im übri-\n\ngen, wie auch die Widerklage, abgewiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für den Be-\n\nklagten ohne Begründung unter 60.000 DM festgesetzt. In seinem\n\nStreitwertbeschluß vom 16. November 2001 hat es das Interesse der\n\nKlägerin daran, daß der Beklagte nicht befugt sei, Forderungen der Ge-\n\nsellschaften einzuziehen, entsprechend ihrem Sicherungsinteresse mit\n\n50.000 DM bewertet.\n\nDer Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt\n\nund beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM fest-\n\nzusetzen.\n\nII.\n\nDer Antrag des Beklagten auf höhere Festsetzung seiner Be-\n\nschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO a.F. zulässig und hat Erfolg.\n\nDer rechtskräftige Inhalt des angefochtenen Urteils belastet den\n\nBeklagten materiell, worauf bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ab-\n\nzustellen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 23. September 1987 - III ZR\n\n96/87, NJW-RR 1988, 444), mit mehr als 60.000 DM.\n\n1. Zunächst ist der Beklagte in Höhe von 6.322,15 DM beschwert,\n\nweil seine auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Widerklage abgewie-\n\nsen worden ist.\n\n2. Soweit der Kläger zur Auskunft verurteilt worden ist, bemißt\n\nsich der Wert seiner Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten,\n\ndie die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85).\n\nDer Beklagte hat eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, daß dieser\n\nKostenaufwand etwa 7.500 DM betragen werde. Die Klägerin hat diese\n\n- auch in der Revisionsinstanz noch zulässige (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n8. Juni 1983 - VIII ZR 297/82, WM 1983, 944) - Darlegung nicht be-\n\nstritten, so daß sie als glaubhaft angesehen werden kann.\n\n3. Soweit der Beklagte hinsichtlich des Feststellungsantrages\n\nunterlegen ist, ist sein Interesse an der Klageabweisung nicht geringer\n\nzu bewerten als das vom Berufungsgericht mit 50.000 DM bewertete\n\nFeststellungsinteresse der Klägerin. Dem Beklagten als Konkursver-\n\nwalter über das Vermögen der A. ist daran gelegen, alle Forderungen\n\nder A. einzuziehen und für die Konkursmasse zu sichern.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Joeres Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_330-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-25/xi-zr-330-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_330-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_330-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-25/xi-zr-330-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_330-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:18:32.380898+00:00"}}