{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_327-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-02-05","aktenzeichen":"XI ZR 327/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 327/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Februar 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2002\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol,\n\nDr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des\n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n\n16. August 2001 wird als unzulässig verworfen, soweit\n\nsie den Klageantrag zu 1. b) der Berufungsbegrün-\n\ndung vom 23. Mai 2001 betrifft.\n\nIm übrigen wird die Revision nicht angenommen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens\n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 166.534,01 € (= 325.712,21 DM)\n\nGründe:\n\n1. Die Revision der Kläger ist unzulässig, soweit sie ihren Antrag\n\nweiterverfolgen, gegenüber der Beklagten zu 2) die Rechtsunwirksamkeit\n\nder Kündigung des Kreditkontos 2... festzustellen. Insoweit fehlt es unter\n\nVerstoß gegen § 554 a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 ZPO a.F. an einer Begrün-\n\ndung der Revision. Die Revisionsbegründung befaßt sich mit diesem\n\nKonto nicht, sondern nur mit den beiden Grundpfandkrediten. Da sich\n\ndie Revisionsbegründung bei mehreren Streitgegenständen auf alle\n\nTeile des angefochtenen Urteils erstrecken muß (BGHZ 22, 272, 278;\n\nBGH, Beschluß vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, BGHR ZPO § 554\n\nAbs. 3 Nr. 3 Anfechtungsgründe 2), war die Revision teilweise als unzu-\n\nlässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO a.F.).\n\n2. Im übrigen war sie nicht anzunehmen, da die Rechtssache keine\n\ngrundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg\n\nhat. Das Berufungsgericht hat auf die beiden Grundpfandkredite vom\n\n5./12. September 1997 unter Hinweis auf die Entscheidung des erken-\n\nnenden Senats vom 18. April 2000 (XI ZR 193/99, NJW 2000, 2352 ff.)\n\nzu Recht § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG angewandt.\n\na) Mit diesem Urteil hat der Senat entschieden, daß es für die\n\nFrage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit zu den \"üblichen\n\nBedingungen\" gewährt worden ist, entscheidend auf die Zinshöhe und\n\ndie sonstigen Kreditkonditionen ankommt und die Einhaltung einer be-\n\nstimmten Beleihungsgrenze nicht zu diesen Bedingungen zählt. Gegen\n\ndiese Ansicht, die der Senat in seinem Urteil vom 7. November 2000\n\n(XI ZR 27/00, WM 2001, 20, 21 f.) bekräftigt hat und die in der oberge-\n\nrichtlichen Rechtsprechung \n\n(OLG Braunschweig WM 1998, 1223,\n\n1226 f.; OLG Hamm WM 1999, 1230, 1233; OLG München WM 2000,\n\n130, 132 f.; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 300, 303; OLG Stuttgart\n\nWM 2000, 133, 136; OLG Schleswig WM 2000, 1381, 1387; OLG\n\nFrankfurt WM 2000, 2135, 2137) einhellig und in der Literatur (Staudin-\n\nger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 3 VerbrKrG Rdn.33; Soer-\n\ngel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 3 VerbrKrG Rdn. 29; MünchKomm/Ulmer,\n\nBGB 3. Aufl. § 3 VerbrKrG Rdn. 27; Palandt/Putzo, BGB 61. Aufl. § 3\n\nVerbrKrG Rdn. 8; Ott WuB I G 1.-10.97; a.A. Pfeiffer ZBB 1996, 304,\n\n305; ders. EWiR 2000, 699, 700) ganz überwiegend vertreten wird, wen-\n\ndet sich die Revision nicht.\n\nb) Sie macht unter Berufung auf Bülow (VerbrKrG 4. Aufl. § 3\n\nRdn. 80) lediglich geltend, die beiden Kredite vom 5./12. September\n\n1997 seien nicht von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig\n\ngemacht worden, weil der Kreditvertrag auch noch andere Sicherheiten\n\nvorsehe, insbesondere die Abtretung von Ansprüchen aus einer Kapital-\n\nlebensversicherung und einem Bausparvertrag. Dieser Ansicht kann\n\nnicht gefolgt werden.\n\nSie steht schon mit dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG\n\nnicht im Einklang. Diesem ist nichts dafür zu entnehmen, daß das\n\nGrundpfandrecht den Kreditbetrag allein voll absichern muß. Entschei-\n\ndend ist nach dem Wortlaut vielmehr, daß die Vertragsparteien den Kr e-\n\ndit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht ha-\n\nben, d.h. der Kredit ohne die grundpfandrechtliche Sicherheit nicht ge-\n\nwährt worden wäre. Eine solche Abhängigkeit kann auch dann gegeben\n\nsein, wenn der Darlehensbetrag den Beleihungswert des belasteten\n\nGrundstücks ersichtlich überschreitet (Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 3\n\nVerbrKrG Rdn. 27).\n\nAn einer von den Parteien gewollten Abhängigkeit des Kredits von\n\nder Bestellung eines Grundpfandrechts ändert sich in einem solchen\n\nFalle auch dann nichts, wenn sie die Stellung weiterer Sicherheiten ver-\n\neinbaren. Nichts spricht dafür, daß dem Gesetzgeber die in der Praxis\n\nhäufige Abtretung von Ansprüchen aus anzusparenden Bausparverträ-\n\ngen und Kapitallebensversicherungen in Realkreditverträgen zur Finan-\n\nzierung des Kaufpreises von Häusern oder Eigentumswohnungen, wie\n\nsie die Parteien hier vereinbart haben, unbekannt gewesen wäre und er\n\nsolche Kreditverträge nicht als Realkreditverträge im Sinne des § 3\n\nAbs. 2 Nr. 2 VerbrKrG behandelt wissen wollte. Nicht anzuwenden ist\n\ndiese Vorschrift danach erst, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2\n\nVerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits\n\ngrundpfandrechtlich abgesichert ist. Davon kann hier keine Rede sein;\n\ndie von den Klägern bestellte Grundschuld über 241.000 DM lastet auf\n\neiner Eigentumswohnung, die sie für 170.000 DM gekauft haben. Daß\n\nder Kaufpreis nicht dem Verkehrswert der Wohnung entsprach, ist nicht\n\nvorgetragen, geschweige denn festgestellt.\n\nOhne jede Bedeutung für die Abhängigkeit des Kredits von einem\n\nGrundpfandrecht und damit die Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2\n\nVerbrKrG ist, anders als Bülow (WM 2001, 2225, 2226) meint, schließ-\n\nlich, ob und wie die kreditgebende Bank den grundpfandrechtlich gesi-\n\ncherten Kredit refinanziert. Auch wenn sie einen solchen langfristig aus-\n\ngereichten Kredit zunächst nur kurzfristig am Geldmarkt refinanziert, et-\n\nwa weil sie von einem alsbald sinkenden Euribor ausgeht, oder wenn sie\n\nvon einer Refinanzierungsmaßnahme überhaupt absieht, weil sie über\n\nausreichende Einlagen von Kunden verfügt, liegt im Verhältnis zum Kre-\n\nditnehmer selbstverständlich ein Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2\n\nNr. 2 VerbrKrG vor.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Müller Wassermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_327-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-05/xi-zr-327-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_327-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_327-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-05/xi-zr-327-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_327-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:53:31.922970+00:00"}}