{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_326-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-02-26","aktenzeichen":"XI ZR 326/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZR 326/01 \n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Februar 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die\n\nRichterin Mayen\n\nam 26. Februar 2002\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer\n\ndurch das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Hamm vom 25. Juni 2001 auf mehr als\n\n60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.\n\nStreitwert: 18.812,86 € (= 36.794,76 DM)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung von\n\n12.264,92 DM gerichtete Klage abgewiesen und festgestellt, die Be-\n\nschwer der Klägerin übersteige 60.000 DM nicht.\n\nDie Klägerin hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und\n\nbeantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzuset-\n\nzen. Sie ist der Auffassung, die Beschwer betrage 61.324,60 DM (= 5 x\n\n12.264,92 DM), da sie ihre Klage auf fünf verschiedene Klagegründe ge-\n\nstützt und das Berufungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung\n\nsämtliche fünf Forderungen in Höhe von jeweils 12.264,92 DM aberkannt\n\nhabe.\n\nII.\n\nDer nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässige Antrag ist nicht\n\nbegründet. Die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil über-\n\nsteigt 60.000 DM nicht.\n\nDer Klageantrag selbst lautet lediglich auf Zahlung eines Betrages\n\nvon 12.264,92 DM zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Kosten. Eine\n\nFestsetzung der Beschwer auf über 60.000 DM käme daher nur in Be-\n\ntracht, wenn die Auffassung der Revision zuträfe, das Berufungsgericht\n\nhabe der Klägerin fünf Forderungen in Höhe von jeweils 12.264,92 DM\n\naberkannt, die bei der Bemessung der Beschwer zu addieren seien. Das\n\nist aber nicht der Fall.\n\nGemäß § 5 ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachte\n\nAnsprüche zusammenzurechnen. Zinsen werden gemäß § 4 Abs. 1\n\nHalbs. 2 ZPO nicht berücksichtigt, wenn sie Nebenforderungen der noch\n\nim Streit stehenden Hauptforderung sind. Das gilt auch dann, wenn Zin-\n\nsen gesondert oder in kapitalisierter Form zusammen mit der Hauptfor-\n\nderung in einem Betrag geltend gemacht werden (Senatsbeschluß vom\n\n15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 und BGH Be-\n\nschluß vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293, 1294, je-\n\nweils m.w.Nachw.).\n\nHiernach bleiben die von der Klägerin an zweiter und dritter Stelle\n\nzur Begründung der Klageforderung geltend gemachten Ansprüche in\n\nHöhe von je 12.264,92 DM bei der Ermittlung des Wertes der Beschwer\n\naußer Betracht. Die Klägerin stützt ihre Klage insoweit auf die für 1995\n\nangefallenen Verzugszinsen aus den Hauptforderungen, die sie an vier-\n\nter und fünfter Stelle zur Grundlage der Klage gemacht hat.\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Joeres Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_326-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-26/xi-zr-326-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_326-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_326-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-26/xi-zr-326-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_326-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:52:57.725040+00:00"}}