{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_323-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"XI ZR 323/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 425, 607 a.F. Ein Darlehensvertrag kann grundsätzlich nur einheitlich gegenüber allen Darlehensnehmern als Gesamtschuldnern gekündigt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 323/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. Juli 2002\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB §§ 425, 607 a.F.\n\nEin Darlehensvertrag kann grundsätzlich nur einheitlich gegenüber allen\n\nDarlehensnehmern als Gesamtschuldnern gekündigt werden.\n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2002 - XI ZR 323/01 - OLG München\n LG Augsburg\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Juli 2002 durch die Richter Dr. Siol, Dr. Müller,\n\nDr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil\n\ndes 30. Zivilsenats \n\n- zugleich Familiensenat - des\n\nOberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg,\n\nvom 3. Juli 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt wor-\n\nden \n\nist, und das Urteil der Einzelrichterin der\n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom\n\n24. Februar 2000 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten, seinen Schwiegersohn, auf\n\nRückzahlung eines Darlehens in Anspruch.\n\nMit privatschriftlichem Vertrag vom 30. November 1993 gewährte\n\nder Kläger seiner Tochter und dem Beklagten ein zinsloses Darlehen in\n\nHöhe von 100.000 DM für den Bau eines Einfamilienhauses. Das Darle-\n\nhen sollte, falls eine Trennung oder Scheidung der Ehe eine Teilung des\n\nHauswertes auslösen würde, als allein von der Tochter eingebracht gel-\n\nten. Es sollte dadurch getilgt werden, daß die Mieteinnahmen aus einer\n\nEigentumswohnung weiterhin dem Kläger verblieben.\n\nDiese Eigentumswohnung hatten der Kläger und seine später ver-\n\nstorbene Ehefrau erworben. Sie hatten am 20. September 1983 mit ihrer\n\nTochter vereinbart, daß diese den Kaufpreis und weitere Erwerbskosten\n\ndurch monatliche Zahlungen an sie tilgen sollte und daß ihr die Eigen-\n\ntumswohnung spätestens nach vollständiger Tilgung überschrieben wür-\n\nde. Die Wohnung wurde vorübergehend von der Tochter des Klägers und\n\ndem Beklagten, die im September 1988 heirateten, bewohnt und an-\n\nschließend an Dritte vermietet.\n\nNach dem Scheitern der Ehe des Beklagten und der Tochter des\n\nKlägers kündigte der Kläger den Darlehensvertrag vom 30. November\n\n1993 durch ein an den Beklagten gerichtetes Schreiben vom 14. April\n\n1999.\n\nDer Klage auf Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen hat das\n\nLandgericht in Höhe von 94.048 DM, das Berufungsgericht in Höhe von\n\n88.971 DM stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen\n\nAntrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage in\n\nvollem Umfang.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie\n\nfolgt begründet:\n\nDer Kläger habe das Darlehen zu Recht gekündigt. Insbesondere\n\nwegen des mit dem Darlehen verfolgten Zwecks, dem Aufbau eines Fa-\n\nmilienheims für seine Tochter und seinen Schwiegersohn, sei er nach\n\ndem Scheitern deren Ehe nicht mehr gehalten, sein Darlehen, wirtschaft-\n\nlich betrachtet, durch eigene Mieteinnahmen abzuzahlen. Eine etwaige\n\nAusgleichspflicht gemäß § 426 BGB zwischen den Eheleuten ändere\n\nnichts an der Schuldverpflichtung des Beklagten.\n\nDie Einnahmen aus der Vermietung der Eigentumswohnung seien\n\nzunächst auf die Kosten der Eigentumswohnung und nach deren Tilgung\n\nauf das Darlehen anzurechnen. Danach ergebe sich eine noch offene\n\nDarlehensverpflichtung in Höhe von 88.971 DM.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten keinen fälligen Anspruch gemäß\n\n§ 607 Abs. 1 BGB a.F., weil er den Darlehensvertrag vom 30. November\n\n1993 nicht wirksam gekündigt hat.\n\n1. Die Kündigungserklärung des Klägers vom 14. April 1999 ist,\n\nwas das Berufungsgericht verkannt hat, unwirksam, weil sie nur gegen-\n\nüber dem Beklagten, nicht aber gegenüber der Tochter des Klägers als\n\nMitdarlehensnehmerin abgegeben worden ist.\n\na) Ein Darlehen als Dauerschuldverhältnis kann, wie die Revision\n\nzu Recht geltend macht, grundsätzlich nur einheitlich gegenüber allen\n\nDarlehensnehmern als Gesamtschuldnern gekündigt werden \n\n(vgl.\n\nBGHZ 26, 102, 103; 96, 302, 310 für Mietverträge; OLG Karlsruhe,\n\nNJW 1989, 2136, 2137; OLG München, NJW-RR 1996, 370 für Darle-\n\nhensverträge; allgemein für Kündigungen gegenüber Gesamtschuldnern:\n\nMünchKomm/Bydlinski, BGB 4. Aufl. § 425 Rdn. 6; Erman/H. Ehmann,\n\nBGB 10. Aufl. § 425, Rdn. 7; Edenfeld JZ 1997, 1034, 1039; a.A. Stau-\n\ndinger/U. Noack, BGB 13. Bearb. § 425 Rdn. 13, 21). Dies folgt aus der\n\nEinheitlichkeit des Darlehensvertrages, der nicht gleichzeitig gegenüber\n\neinem Darlehensnehmer durchgeführt und gegenüber einem anderen\n\nDarlehensnehmer beendet werden kann \n\n(vgl. BGH, Urteil vom\n\n19. Dezember 1963 - V ZR 177/62, WM 1964, 273, 275). Ebensowenig\n\nkann eine nur gegenüber einem von mehreren Vertragspartnern ausge-\n\nsprochene Kündigung das Vertragsverhältnis auch zu Lasten des oder\n\nder anderen am Vertrag Beteiligten umgestalten (BGHZ 96, 302, 310).\n\n§ 425 Abs. 2 BGB besagt nichts Gegenteiliges. Diese Vorschrift\n\ngilt für Fälligkeitskündigungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juni 1989\n\n- III ZR 72/88, WM 1989, 1086, 1087), während sowohl die ordentliche\n\n(vgl. hierzu Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 609 Rdn. 1 m.w.Nachw.) als\n\nauch die außerordentliche Kündigung eines Darlehensvertrages dessen\n\nBeendigung als Dauerschuldverhältnis bewirkt. Ob Beendigungskündi-\n\ngungen Wirksamkeit entfalten, wenn sie nur gegenüber einem Gesamt-\n\nschuldner erklärt werden, regelt § 425 Abs. 2 BGB nicht (BGH, Urteil\n\nvom 31. Mai 1974 - V ZR 190/72, WM 1974, 723, 724).\n\nb) Der Kläger hat den Darlehensvertrag nach den Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts und dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien\n\nnur gegenüber dem Beklagten, nicht aber gegenüber seiner Tochter ge-\n\nkündigt. Entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung hat der Klä-\n\nger als Anlage seiner Anspruchsbegründung vom 27. August 1999 nicht\n\nKündigungsschreiben an beide Darlehensnehmer, sondern nur ein Kün-\n\ndigungsschreiben an den Beklagten vorgelegt. Der Anspruchsbegrün-\n\ndung ist zwar eine Vollmacht beigefügt, durch die der Kläger seinen\n\nRechtsanwalt auch zur Kündigung gegenüber seiner Tochter bevoll-\n\nmächtigt hat. Daß gegenüber der Tochter tatsächlich gekündigt worden\n\nist, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen. Der Be-\n\nklagte war auch nicht gemäß § 1357 Abs. 1 BGB zur Inempfangnahme\n\nder Kündigung für seine Ehefrau berechtigt. Die Entgegennahme der\n\nKündigung eines zur Finanzierung eines Einfamilienhauses aufgenom-\n\nmenen Darlehens in Höhe von 100.000 DM wirkt auf die Lebensgrundla-\n\nge der Ehegatten ein und bedarf vorheriger Absprache (vgl. Staudin-\n\nger/U. Noack, BGB 13. Bearb. § 425 Rdn. 16).\n\n2. Die Revision ist somit bereits deshalb begründet, weil die Kün-\n\ndigungserklärung des Klägers unwirksam ist. Darüber hinaus bestehen\n\nauch gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein Kün-\n\ndigungsrecht bejaht hat, Bedenken. Darlehensverträge können zwar wie\n\nalle Dauerschuldverhältnisse gemäß § 242 BGB (vgl. auch den im vorlie-\n\ngenden Fall noch nicht anwendbaren § 314 Abs. 1 BGB n.F.) aus wichti-\n\ngem Grund gekündigt werden (BGHZ 95, 362, 372). Dies setzt aber vor-\n\naus, daß einem Vertragsteil nach Treu und Glauben nicht zugemutet\n\nwerden kann, das Schuldverhältnis fortzusetzen. Dafür bedarf es einer\n\nGesamtwürdigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles und\n\neiner Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien (BGH, Urteil vom\n\n5. März 1981 - III ZR 115/80, WM 1981, 679, 680). Gemessen hieran war\n\nder Kläger aufgrund des Scheiterns der Ehe seiner Tochter und des Be-\n\nklagten nicht berechtigt, das Darlehen zu kündigen.\n\nDas Berufungsgericht hat bei der Annahme eines Kündigungs-\n\nrechts wesentliche Umstände und wirtschaftliche Zusammenhänge außer\n\nacht gelassen. Seine Auffassung, ohne Kündigung würde das Darlehen,\n\nwirtschaftlich betrachtet, durch Mieteinnahmen des Klägers zurückge-\n\nzahlt, trifft nicht zu. Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag waren\n\ndie Kosten der Eigentumswohnung Ende 1998 vollständig getilgt. Damit\n\nwar die Verpflichtung der Tochter des Klägers aus der Vereinbarung vom\n\n20. September 1983 erfüllt. Spätestens jetzt sollten ihr die Eigentums-\n\nwohnung überschrieben und damit die Mietzinseinnahmen wirtschaftlich\n\nzugewiesen werden. Daß nach dem Darlehensvertrag vom 30. November\n\n1993 die Mieteinnahmen \"weiterhin\" dem Kläger zufließen sollten, be-\n\ndeutet somit, daß das Darlehen, wirtschaftlich betrachtet, auf Kosten der\n\nTochter getilgt werden sollte.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, da es weiterer Feststellun-\n\ngen nicht bedarf (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Die erstmals in der\n\nmündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren aufgestellte Behauptung\n\ndes Klägers, er habe den Darlehensvertrag auch gegenüber seiner\n\nTochter gekündigt, dies aber in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetra-\n\ngen, rechtfertigt eine Zurückverweisung nicht. Da der Anspruch des Klä-\n\ngers mangels wirksamer Kündigung nicht fällig ist, war die Klage abzu-\n\nweisen.\n\nSiol Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_323-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/xi-zr-323-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1357","ref_norm":"1357","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_323-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_323-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/xi-zr-323-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2001/XI_ZR_323-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:25:58.061569+00:00"}}